Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C3 304.152-3/2008/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2007, FZ: 06 01.331-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2007, FZ: 06 01.331-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte erstmals am 21.05.2003 einen Asylantrag und gab im Rahmen der Einvernahme am 27.05.2003 vor dem Bundesasylamt Wien im Wesentlichen an, sie habe nach der Geburt ihrer zweiten Tochter von der Familienplanungsbehörde eine Geldstrafe auferlegt bekommen und es sei ihr die Zwangssterilisation angedroht worden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.07.2003, Zahl: 03 14.507-BAW, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt I.) und sprach die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Asylwerberin sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe, ohne konkrete oder detaillierte Angaben zu machen. Ihre vagen Behauptungen seien nicht geeignet, den von ihr geschilderten Sachverhalt auch glaubhaft zu machen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.07.2003, Zahl: 03 14.507-BAW, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Asylwerberin sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe, ohne konkrete oder detaillierte Angaben zu machen. Ihre vagen Behauptungen seien nicht geeignet, den von ihr geschilderten Sachverhalt auch glaubhaft zu machen.
Dieser Bescheid wurde gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung am 31.07.2003 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung am 31.07.2003 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
Am 23.01.2006 beantragte die Beschwerdeführerin internationalen Schutz, da sie an einer schweren Augenerkrankung leide. Am 30.01.2006 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt und gab als Fluchtgrund Folgendes an: "Ich habe in China gegen das Geburtenplanungsgesetz verstoßen, ich wurde deswegen mit einer Geldstrafe belegt. Außerdem hätte ich mich einer Zwangsterilisation unterziehen müssen."
Im Rahmen der Einvernahme am 01.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein chronisches Augenleiden und sei auch im November 2004 operiert worden. Sie könne am linken Auge nichts mehr sehen. Es sei ihr ein Implantat eingesetzt worden und das Wasser aus dem Auge entfernt worden. Sie leide an erhöhtem Augendruck und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Abgesehen von den gesundheitlichen Gründen habe sie keine Gründe für die Stellung des zweiten Asylantrages. In China könne sie ihr Augenleiden nicht behandeln lassen, da die Ärzte nicht in der Lage seien ihr Leiden zu heilen. Sie habe vor zwei Jahren in China, Peking, bei einem Augenarzt angerufen und sich diesbezüglich erkundigt. Den Namen bzw. die Adresse und Telefonnummer des Arztes könne sie nicht nennen. Befragt, ob sich zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach China etwas geändert habe, erklärte sie, sie sei schon "geschieden", ihre Eltern würden auch nicht mehr leben. Bezüglich der "Scheidung" im Februar 2005 könne sie keine Dokumente vorlegen, da sie nicht bei Gericht gewesen, sondern nur privat auseinander gegangen sei. Ihre Kinder seien bei der Großmutter, der Mutter ihres Mannes. Im Falle einer Rückkehr mache sie sich sehr große Sorgen um ihre Augen. Abgesehen davon, befürchte sich nichts, sie wolle aber nicht mehr zurück.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 01.02.2006 durch eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hatte sie am 07.02.2006 Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Sie gab an, sie sei nach wie vor der Meinung, dass ihr Leiden in China nicht behandelt werden könne.Nachdem die Beschwerdeführerin am 01.02.2006 durch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hatte sie am 07.02.2006 Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Sie gab an, sie sei nach wie vor der Meinung, dass ihr Leiden in China nicht behandelt werden könne.
Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006, Zahl: 06 01.331-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006, Zahl: 06 01.331-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin am 04.08.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid vom 16.08.2006, Zahl: 304.152-C1/E1-I/01/06, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid und ließ das Verfahren zu. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, die Asylwerberin habe anlässlich der zweiten Asylantragstellung ein gänzlich neues Vorbringen erstattet, das - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch nicht bestanden habe. In der maßgebenden Sachlage sei eine Änderung eingetreten, das Bundesasylamt habe den Antrag auf internationalen Schutz zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 16.08.2006, Zahl: 304.152-C1/E1-I/01/06, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid und ließ das Verfahren zu. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, die Asylwerberin habe anlässlich der zweiten Asylantragstellung ein gänzlich neues Vorbringen erstattet, das - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch nicht bestanden habe. In der maßgebenden Sachlage sei eine Änderung eingetreten, das Bundesasylamt habe den Antrag auf internationalen Schutz zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 05.03.2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere Einvernahme statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ursprünglich mit ihrem Mann wegen Problemen mit der chinesischen Ein-Kind-Politik ausgereist, da ihr eine hohe Geldstrafe auferlegt worden sei. Wörtlich gab sie an: "Es dürfte sich um Probleme mit der Geburtenplanungspolitik gehandelt haben. (...) Außerdem ist als Vergeltungsmaßnahme seitens der Geburtenplanungsbehörde unser Haus zerstört worden." Mittlerweile habe sie sich von ihrem Mann "geschieden". In Österreich lebe sie nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie sei gerade im siebten Monat schwanger, der Vater des Kindes sei ebenfalls Asylwerber, lebe aber nicht mit ihr zusammen; das Kind wolle sie zu sich nehmen. Was ihre Augen betreffe habe sie noch immer Probleme und müsse regelmäßig Tropfen nehmen. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nunmehr einen neuen Antrag gestellt habe, erklärte sie: "Mir ist sozusagen nichts anderes übrig geblieben, weil ich mit der Ablehnung des ersten Antrages um mein Aufenthaltsrecht gekommen bin; ich habe Probleme mit den Augen und deswegen habe ich noch einen Antrag gestellt." Abermals äußerte die Asylwerberin ihre Sorge in China nicht behandelt zu werden; ihre Angst gehe auf ein einziges Telefont mit einem chinesischen Arzt zurück, welches schon etliche Jahre zurückliege.
In der Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Frage, ob das von der Asylwerberin benötigte Medikament (Augentropfen Cosopt, 5ml. Lösung zur Glaukombehandlung) bzw. ein vergleichbares Medikament auch in der VR China erhältlich sei und wie viel ein solches Medikament koste.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.05.2007, Zahl:
06.01.331-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).06.01.331-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Antragstellerin habe sowohl bezüglich ihrer eigenen Personendaten (Ausreise aus China, Wohnadresse im Heimatland) sowie ihres engsten familiären Umfeldes (Eltern, Kinder, Ehemann) als auch hinsichtlich ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet, weshalb ihr die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und ihren Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen gewesen sei. In der Folge legte das Bundesasylamt die aufgetretenen Widersprüche dar. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei aus den beigelegten Krankenakten ersichtlich, dass es sich bei dem Augenleiden der Antragstellerin um ein Glaukom handle, welches bereits im November 2004 operativ in Österreich behandelt worden sei. Hinsichtlich des vermuteten Krankheitsverlaufs gehe aus einer augenärztlichen Stellungnahme vom 03.02.2006 hervor, dass es sich um ein chronisches und nicht akutes Leiden handle, welches vermutlich auf Dauer medikamentös behandelt werden müsse. Die Behandlung müsse jedoch nicht von einem Glaukomspezialisten, wohl aber von einem Augenfacharzt durchgeführt werden. Hinsichtlich einer weiteren medikamentösen Behandlungsmöglichkeit der chronischen Augenkrankheit der Antragstellerin in der VR China werde auf die diesbezüglichen Feststellungen verwiesen. Laut der durchgeführten Recherche der Staatendokumentation vom 09.03.2007 vertreibe die Firma XXXX (offizieller Sitz in Hüneberg, Schweiz) über eine eigene Niederlassung in der VR China Medikamente gegen chronischen Glaukom; die Kosten seien pro Einheit etwa 58,40 RMB (5,64 EUR). Aufgrund der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin hinsichtlich deren Vermögensverhältnisse (Freunde, welche der Antragstellerin die Ausreisekosten zum Teil geschenkt hätten) sowie der (geringen) anfallenden Medikamentenkosten für die laufende Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass eine benötigte Glaukomtherapie gewährleistet sei. Die medizinische Versorgung der Antragstellerin sei aufgrund der medikamentösen Versorgungslage in der VR China gegeben.Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Antragstellerin habe sowohl bezüglich ihrer eigenen Personendaten (Ausreise aus China, Wohnadresse im Heimatland) sowie ihres engsten familiären Umfeldes (Eltern, Kinder, Ehemann) als auch hinsichtlich ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet, weshalb ihr die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und ihren Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen gewesen sei. In der Folge legte das Bundesasylamt die aufgetretenen Widersprüche dar. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei aus den beigelegten Krankenakten ersichtlich, dass es sich bei dem Augenleiden der Antragstellerin um ein Glaukom handle, welches bereits im November 2004 operativ in Österreich behandelt worden sei. Hinsichtlich des vermuteten Krankheitsverlaufs gehe aus einer augenärztlichen Stellungnahme vom 03.02.2006 hervor, dass es sich um ein chronisches und nicht akutes Leiden handle, welches vermutlich auf Dauer medikamentös behandelt werden müsse. Die Behandlung müsse jedoch nicht von einem Glaukomspezialisten, wohl aber von einem Augenfacharzt durchgeführt werden. Hinsichtlich einer weiteren medikamentösen Behandlungsmöglichkeit der chronischen Augenkrankheit der Antragstellerin in der VR China werde auf die diesbezüglichen Feststellungen verwiesen. Laut der durchgeführten Recherche der Staatendokumentation vom 09.03.2007 vertreibe die Firma römisch 40 (offizieller Sitz in Hüneberg, Schweiz) über eine eigene Niederlassung in der VR China Medikamente gegen chronischen Glaukom; die Kosten seien pro Einheit etwa 58,40 RMB (5,64 EUR). Aufgrund der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin hinsichtlich deren Vermögensverhältnisse (Freunde, welche der Antragstellerin die Ausreisekosten zum Teil geschenkt hätten) sowie der (geringen) anfallenden Medikamentenkosten für die laufende Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass eine benötigte Glaukomtherapie gewährleistet sei. Die medizinische Versorgung der Antragstellerin sei aufgrund der medikamentösen Versorgungslage in der VR China gegeben.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 09.07.2007 rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"). Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 03.08.2007, Zahl: 06 01.331-BAW WE, mangels Versäumen der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen. In der Beschwerde führte die Asylwerberin aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Die Behörde habe der in § 18 AsylG normierten Manduktionspflicht nicht entsprochen. Sie habe es verabsäumt, der Asylwerberin in Bezug auf die von der Behörde gehegten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zudem habe die Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, da sie der Asylwerberin die umfangreichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht vorgehalten habe. Hätte die Asylwerberin die Länderfeststellungen gekannt, hätte sie ihr individuelles Vorbringen auch entsprechend präzisiert. Weiters werde zum Beweis des bisherigen Vorbringens die Einholung eines medizinischen sowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Zudem unterliege die belangte Behörde bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Angaben der Beschwerdeführerin mehreren Rechtsirrtümern. Die Behörde gehe offensichtlich fälschlicherweise davon aus, dass Vorraussetzung für die Asylgewährung erfolgte Verfolgung sei. Es käme jedoch auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung an; hier sei bei der Beurteilung auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihr Verfolgung drohe. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Bezüglich Spruchpunkt II.) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits dargelegt, dass sie Konventionsflüchtling sei; ihre Abschiebung sei auch gemäß Art. 2, 3 und 5 EMRK unzulässig. Im Falle einer Rückkehr in die VR China liefe sie jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Auch hier habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Parteiengehör gewährt. Zu Spruchpunkt III.) erklärte die Beschwerdeführerin, durch rechtzeitige Einbringung der Berufung sei ihr Asylverfahren weiterhin anhängig. Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist, seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weshalb die Ausweisung im konkreten Fall unzulässig sei.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 09.07.2007 rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"). Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 03.08.2007, Zahl: 06 01.331-BAW WE, mangels Versäumen der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen. In der Beschwerde führte die Asylwerberin aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Die Behörde habe der in Paragraph 18, AsylG normierten Manduktionspflicht nicht entsprochen. Sie habe es verabsäumt, der Asylwerberin in Bezug auf die von der Behörde gehegten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zudem habe die Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, da sie der Asylwerberin die umfangreichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht vorgehalten habe. Hätte die Asylwerberin die Länderfeststellungen gekannt, hätte sie ihr individuelles Vorbringen auch entsprechend präzisiert. Weiters werde zum Beweis des bisherigen Vorbringens die Einholung eines medizinischen sowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Zudem unterliege die belangte Behörde bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Angaben der Beschwerdeführerin mehreren Rechtsirrtümern. Die Behörde gehe offensichtlich fälschlicherweise davon aus, dass Vorraussetzung für die Asylgewährung erfolgte Verfolgung sei. Es käme jedoch auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung an; hier sei bei der Beurteilung auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihr Verfolgung drohe. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits dargelegt, dass sie Konventionsflüchtling sei; ihre Abschiebung sei auch gemäß Artikel 2, 3 und 5 EMRK unzulässig. Im Falle einer Rückkehr in die VR China liefe sie jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Auch hier habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Parteiengehör gewährt. Zu Spruchpunkt römisch drei.) erklärte die Beschwerdeführerin, durch rechtzeitige Einbringung der Berufung sei ihr Asylverfahren weiterhin anhängig. Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist, seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weshalb die Ausweisung im konkreten Fall unzulässig sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gewürdigt:
Die Beschwerdeführerin hat die Namen ihrer Eltern bei der Asylantragstellung am 23.05.2003 mit XXXX und XXXX angegeben, hingegen bei der Einvernahme am 27.05.2003 gab sie folgende Daten an: Vater: XXXX, verstorben XXXX, Mutter: XXXX, verstorben XXXX, Töchter: XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, Ehemann: XXXX, geb. XXXX. Weiters gab die Beschwerdeführerin als letzte Wohnadresse im Heimatland XXXX an und behauptete am 25.01.2003 von Peking nach Wien geflogen und am 26.01.2003 in Wien Schwechat eingereist zu sein. Im völligen Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST/Ost anlässlich einer neuerlichen Asylantragstellung nunmehr die Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland wie folgt an:Die Beschwerdeführerin hat die Namen ihrer Eltern bei der Asylantragstellung am 23.05.2003 mit römisch 40 und römisch 40 angegeben, hingegen bei der Einvernahme am 27.05.2003 gab sie folgende Daten an: Vater: römisch 40 , verstorben römisch 40 , Mutter: römisch 40 , verstorben römisch 40 , Töchter: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , Ehemann: römisch 40 , geb. römisch 40 . Weiters gab die Beschwerdeführerin als letzte Wohnadresse im Heimatland römisch 40 an und behauptete am 25.01.2003 von Peking nach Wien geflogen und am 26.01.2003 in Wien Schwechat eingereist zu sein. Im völligen Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST/Ost anlässlich einer neuerlichen Asylantragstellung nunmehr die Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland wie folgt an:
Vater: XXXX, gestorben 2002, Mutter: XXXX, gestorben 1992, Ex-Mann.Vater: römisch 40 , gestorben 2002, Mutter: römisch 40 , gestorben 1992, Ex-Mann.
XXXX, geb. 1972, Töchter: XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX. Als letzte Wohnadresse im Heimatland nannte die Beschwerdeführerin nunmehr XXXX und behauptete am 08.08.2003 in Wien-Schwechat eingereist zu sein.römisch 40 , geb. 1972, Töchter: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 . Als letzte Wohnadresse im Heimatland nannte die Beschwerdeführerin nunmehr römisch 40 und behauptete am 08.08.2003 in Wien-Schwechat eingereist zu sein.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 05.03.2007 kamen noch weitere Widersprüche hinzu. So gab die Beschwerdeführerin den Todeszeitpunkt des Vaters mit 2001 und den der Mutter mit 1992 an. Hinsichtlich der Personendaten der Kinder befragt, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, Mutter einer Tochter namens XXXX, geb. XXXX, und eines Sohnes namens XXXX, geb. XXXX, zu sein. Die Personendaten des Ex-Ehemannes gab die ASt. wiederum mit XXXX, geb. XXXX, bekannt. Als letzte Wohnadresse nannte die ASt. diesmal XXXX. Weiters gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass sie im Februar oder März 2003 von Peking nach Wien geflogen wäre. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise gab die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Ausstellung des Mutter-Kind-Passes im Zuge der Anamnese das Geburtsjahr der Tochter mit 1995 und das des Sohnes mit 1997 bekannt.In der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 05.03.2007 kamen noch weitere Widersprüche hinzu. So gab die Beschwerdeführerin den Todeszeitpunkt des Vaters mit 2001 und den der Mutter mit 1992 an. Hinsichtlich der Personendaten der Kinder befragt, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, Mutter einer Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , und eines Sohnes namens römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein. Die Personendaten des Ex-Ehemannes gab die ASt. wiederum mit römisch 40 , geb. römisch 40 , bekannt. Als letzte Wohnadresse nannte die ASt. diesmal römisch 40 . Weiters gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass sie im Februar oder März 2003 von Peking nach Wien geflogen wäre. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise gab die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Ausstellung des Mutter-Kind-Passes im Zuge der Anamnese das Geburtsjahr der Tochter mit 1995 und das des Sohnes mit 1997 bekannt.
Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben über Geschlecht, Alter, Name der Kinder gab die Beschwerdeführerin auch den Geburtsort der Kinder widersprüchlich an. Einerseits behauptete die Beschwerdeführerin am 27.05.2003 die ältere Tochter im Krankenhaus und die jüngere Tochter zu Hause auf die Welt gebracht zu haben und gab die Beschwerdeführerin andererseits wiederum in der Einvernahme vom 05.03.2007 an beide Entbindungen (Sohn und Tochter) hätten zu Hause stattgefunden.
Während die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 27.05.2003 behauptete Probleme mit der Familienplanungsbehörde zu habe, gab diese bei ihrer schriftlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 23.01.2006 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 01.02.2006 ausschließlich ihr Augenleiden als Grund für ihren zweiten Asylantragstellung an. Sie mache sich Sorgen um ihre Augen ansonsten hätte sie keine Probleme bei einer Rückkehr nach China. Entgegen diesen getätigten Angaben machte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 05.03.2007 nunmehr - zu den Befürchtungen einer eventuellen Rückkehr befragt - wiederum Furcht vor den Konsequenzen aufgrund des Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik geltend. Weiters gab die Beschwerdeführerin Furcht vor einer etwaigen Erblindung in der VR China an. Zu den Fluchtgründen anlässlich der ersten Asylantragstellung befragt, gab die Beschwerdeführerin bloß lapidar an, "es dürfte sich um Probleme mit der Familienplanungspolitik gehandelt haben". Weiters behauptete die Beschwerdeführerin nunmehr - im völligen Widerspruch zu den Angabe vom 27.05.2003 - dass als Vergeltungsmaßnahme seitens der Geburtsplanungsbehörde ihr Haus zerstört worden wäre; eine etwaige Verordnung der chin. Behörden hinsichtlich einer Zwangssterilisation behauptete die ASt. nunmehr mit keinem Wort. Die Höhe der Geldstrafe gab die Beschwerdeführerin wiederum entgegen den Angaben vom 27.05.2003 (30.000 RMB) mit zwischen 15.000 RMB und 20.000 RMB an.
Auf Grund der völlig widersprüchlichen Vorbringenserstattung (Personendaten der Kinder, der Eltern, des Ehemannes, Ausreisezeitpunkt, Maßnahmen der chin. Behörden aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik, Höhe der Geldstrafe) kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen hinsichtlich des Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik in der VR China nicht den Tatsachen entspricht.
Es finden sich in der Beschwerdeschrift auch keinerlei Erklärungen, die geeignet wären die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die VR China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. In der VR China besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die VR China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. In der VR China besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre.
Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Bezüglich der Rüge, die Länderfeststellungen seien der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten worden, ist Folgendes auszuführen: Es ist richtig, dass die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den von ihr getroffenen Länderfeststellungen gewähren muss. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Dies ist im gegenständlichen Verfahren im Bezug auf die Länderfeststellungen nicht geschehen - wohl aber hatte die Asylwerberin Gelegenheit am 07.02.2006 zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Gegenstand des Parteieingehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1955, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die von ihr getroffenen Länderfeststellungen ihrem Bescheid zugrunde gelegt und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt in ihrer Beschwerde hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist daher saniert.Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Bezüglich der Rüge, die Länderfeststellungen seien der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten worden, ist Folgendes auszuführen: Es ist richtig, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den von ihr getroffenen Länderfeststellungen gewähren muss. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Dies ist im gegenständlichen Verfahren im Bezug auf die Länderfeststellungen nicht geschehen - wohl aber hatte die Asylwerberin Gelegenheit am 07.02.2006 zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Gegenstand des Parteieingehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1955, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die von ihr getroffenen Länderfeststellungen ihrem Bescheid zugrunde gelegt und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt in ihrer Beschwerde hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist daher saniert.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Asylwerberin im gegenständlichen Verfahren abgesehen von der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.01.2007 drei weitere Male (am 01.02.2007, 07.02.2007 und am 05.03.2007) Gelegenheit hatte ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen auch konkrete Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel die Angaben der Asylwerberin zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, der Asylwerberin sei in Bezug auf die von der Behörde gehegten Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt gewesen, geht somit ins Leere.
Zum Vorbringen wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren Augenerkrankung leide und in China die medizinische Versorgung nur für Menschen offenstehe, die dafür bezahlen können, ist Folgendes auszuführen:
Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Artikel 3, EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Artikel 3, EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.
Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen auch nach den im Akt befindlichen Befunden nicht vor. Das Bundesasylamt setzte sich in der Begründung des Bescheides vom 22.05.2007, Zahl: 06 01.331-BAW insbesondere mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander. Völlig zu Recht ging die Erstbehörde davon aus, dass die Augenerkrankung der Beschwerdeführerin auch in der VR China behandelbar ist; den Ermittlungen des Bundesasylamtes zufolge, wonach die zur Behandlung benötigten Medikamente zu einem (geringen) Preis auch in der VR China erhältlich sind, ist sohin für die Asylwerberin nichts zu gewinnen, und ist ihre Abschiebung in die VR China jedenfalls zulässig. Da die Ermittlungen der Erstbehörde diesbezüglich alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen abklären konnte, war aus diesem Grund dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beiziehung eines medizinischen und eines länderkundlichen Sachverständigen nicht stattzugeben.Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen auch nach den im Akt befindlichen Befunden nicht vor. Das Bundesasylamt setzte sich in der Begründung des Bescheides vom 22.05.2007, Zahl: 06 01.331-BAW insbesondere mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander. Völlig zu Recht ging die Erstbehörde davon aus, dass die Augenerkrankung der Beschwerdeführerin auch in der VR China behandelbar ist; den Ermittlungen des Bundesasylamtes zufolge, wonach die zur Behandlung benötigten Medikamente zu einem (geringen) Preis auch in der VR China erhältlich sind, ist sohin für die Asylwerberin nichts zu gewinnen, und ist ihre Abschiebung in die VR China jedenfalls zulässig. Da die Ermittlungen der Erstbehörde diesbezüglich alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen abklären konnte, war aus diesem Grund dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beiziehung eines medizinischen und eines länderkundlichen Sachverständigen nicht stattzugeben.
Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts des öffentlichen, fremdenrechtlichen Interesses an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen wurde.Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts des öffentlichen, fremdenrechtlichen Interesses an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen wurde.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für ein besonders intensives Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor und wurde ein solches auch nicht vorgebracht, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Asylwerberin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Asylwerberin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Asylwerberin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulementZuletzt aktualisiert am
02.09.2009