TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/23 E13 304080-1/2008

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E13 304.080-1/2008-8E

E13 304.082-1/2008-6E

E13 304.083-1/2008-8E

E13 314.000-1/2008-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerden des BF1, StA. Armenien und der BF2, StA. Armenien, sowie der BF3, StA. Armenien und der BF4, StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.7.2006, FZ. 06 01.018-BAI (BF1), FZ. 06 01.017-BAI (BF2) und FZ. 06 01.019-BAI (BF3) und vom 25.7.2007, FZ. 07 05.868-BAI (BF4) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der (Erst-)Beschwerdeführer, BF1 sowie die (Zweit-)Beschwerdeführerin BF2 stellten am 21.1.2006 für sich und die minderjährige BF3 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die in Österreich am 00.00.00 geborene BF4 wurde am 21.6.2007 von ihren Eltern (BF1 und BF2) als gesetzlichen Vertreter ebenfalls ein schriftlicher Asylantrag eingebracht. In der Folge wurden die BF1 und BF2 asylbehördlich zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheiden vom 17.7.2006, FZ. 06 01.018-BAI (BF1), FZ. 06 01.017-BAI (BF2) und FZ. 06 01.019-BAI (BF3) und vom 25.7.2007, FZ. O7 05.868-BAI (BF4), zugestellt am 20.7.2006 (BF1 bis BF3) sowie am 27.7.2007 (BF4) wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.2. Mit Bescheiden vom 17.7.2006, FZ. 06 01.018-BAI (BF1), FZ. 06 01.017-BAI (BF2) und FZ. 06 01.019-BAI (BF3) und vom 25.7.2007, FZ. O7 05.868-BAI (BF4), zugestellt am 20.7.2006 (BF1 bis BF3) sowie am 27.7.2007 (BF4) wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.

3. Dagegen wurde mit Schriftsätzen vom 2.8.2006 und 9.8.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderesSoweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes

ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Fall waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, den Beschwerdeführern das Parteiengehör zu gewähren. Weder wurde den Beschwerdeführern jener Sachverhalt vorgehalten, von welchem das Bundesasylamt hinsichtlich der allgemeinen Lage in Armenien ausgeht, noch wurde den Beschwerdeführern die Quellen vorgehalten, woraus das Bundesasylamt jene Feststellungen bezieht. Die Erstbehörde wird den Beschwerdeführern die entsprechenden aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien vorzuhalten haben und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich auch insofern als mangelhaft, als er eine umfassende konkrete beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den doch sehr umfangreichen Angaben des Beschwerdeführers vermissen lässt. Die Erstbehörde hat es auch gänzlich unterlassen sich mit den Angaben bezüglich seiner politischen Betätigung und den daraus resultierenden Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland beweiswürdigend auseinandergesetzt. Auch die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass es sich bei der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2005 wegen der Teilnahme an einer Demonstration der Opposition, wobei dieser für zwei Tage angehalten und ohne Anklageerhebung wieder freigelassen wurde, nicht als Verfolgung durch öffentliche Behörden anzusehen sei, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung allgemeiner strafrechtlicher Delikte handle, wird vom Asylgerichtshof durchaus problematisch angesehen, da der BF ja seinen Angaben zufolge allein wegen der Teilnahme an dieser Demonstration der Opposition gegen den Präsidenten und nicht wegen des Verdachts einer konkreten Straftat festgenommen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann in diesem Zusammenhang eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Organe wegen einer unterstellten politischen Gesinnung nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden.

Auch finden die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er vom Bürgermeister und dessen Leuten bedroht und in seinem Restaurant auch zusammengeschlagen wurde in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides keinen Niederschlag, sondern wurden diese Ausführungen gänzlich ignoriert. Auch dass die vom BF gepachteten Grundstücke vom der wahlsiegende Bürgermeister abgenommen und sein Laden auf dem Privatgrundstück abgerissen worden sei, fand in der Beweiswürdigung der Erstbehörde keine Berücksichtigung. Das Bundesasylamt wird in einem neuen Rechtsgang klar darzulegen haben, von welchen vorgebrachten Tatsachen und Überlegungen sie ausgeht und allenfalls fehlende nötige Informationen im Zuge einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers einzuholen haben.

Der Beschwerdeführer hat der Erstbehörde auch eine CD als Beweismittel vorgelegt, die den BF bei den Demonstrationen mit Oppositionsmitgliedern zeigen würden. Auch dieses vorgebrachte Beweismittel wurde von der Erstbehörde nicht berücksichtigt. In einer neuerlichen Entscheidung wird das Bundesasylamt jedoch auch diese Beweismittel zu würdigen haben.

In den erstinstanzlichen Bescheiden finden sich auch keinerlei ausreichende individuellen Feststellungen bezüglich einer Existenzgrundlage der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat; die Stützung auf allgemeine Ausführungen zu diesem Themenkomplex erachtet der Asylgerichtshof als unzureichend.

Auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde erweist sich auch zusätzlich als grob mangelhaft, da die Erstbehörde nämlich keine Anstrengungen dahingehend unternommen hat, die angenommenen Widersprüche oder Unklarheiten durch gezielte Fragestellung an den (Erst-)Beschwerdeführern aufzuklären, zu welchem sie aber im Rahmen der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen wäre. Eine umfassende Befragung wäre aber aufgrund ihres Vorbringens, bei welchem nicht vorweg die Asylrelevanz verneint werden kann, erforderlich gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten mangelhaften Verfahrensschritte zu verbessern und insbesondere eine schlüssige Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer auf Basis einer ergänzenden Einvernahme sowie Beischaffung der angeregten Beweismittel vorzunehmen haben und wird auch im Falle einer Ausweisung ein rechtsrichtiges Asylverfahren hinsichtlich der Möglichkeit der Weiterführung eines Familienlebens zwischen den BF zu führen sein. Auch wird die Erstbehörde im neuerlichen Verfahrensgang die Ausführungen in den Beschwerdeschriften des Vertreters der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas zu berücksichtigen und zu würdigen haben. Auf den Gesundheitszustand der BF2 ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.

6. Da der Bescheid des BF1 gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, können auch die die Familienangehörigen des BF1 (Ehegatte und 2 Kinder, oder auch BF2, BF3 und BF4) betreffenden angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 erhalten nämlich alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang, weshalb die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren inhaltlich von den Entscheidungen im Verfahren des BF1 zu seinen Familienangehörigen abhängig ist und umgekehrt. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG 2005 geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehörigen sicherzustellen, waren auch diese Bescheide der Familienangehörigen des BF1 gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005) zu beheben.6. Da der Bescheid des BF1 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, können auch die die Familienangehörigen des BF1 (Ehegatte und 2 Kinder, oder auch BF2, BF3 und BF4) betreffenden angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 erhalten nämlich alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang, weshalb die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren inhaltlich von den Entscheidungen im Verfahren des BF1 zu seinen Familienangehörigen abhängig ist und umgekehrt. Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehörigen sicherzustellen, waren auch diese Bescheide der Familienangehörigen des BF1 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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