TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/6 S1 404092-1/2009

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Veröffentlicht am 06.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 404.092-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zl. 08 12.345-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zl. 08 12.345-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2008 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 02.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 16.12.2008 (eingelangt am 18.12.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, in ihrer Heimat von Kadirov-Leuten vergewaltigt worden zu sein. Dies sei gefilmt worden. Sie befürchte die Veröffentlichung des Filmes, was zum Verstoß aus der Verwandtschaft und zum Mord führen würde. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt wolle sie von einer weiblichen Person einvernommen werden, außerdem würde sie auch gerne zu einem Psychologen gehen. Sie habe Angst in Polen gefunden zu werden. Während ihrem Aufenthalt in Polen, habe sie sich in eine private Unterkunft einquartiert. Sie habe eine Schwester in Österreich, die als anerkannter Flüchtling mit ihrer Familie in XXXX lebe. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (AS 115 bis 123 im Akt des BAA) liege bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit gegenwärtiger mittelschwerer depressiver Episode, vor, jedoch stehe sie einer Überstellung nach Polen nicht entgegen.Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 02.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 16.12.2008 (eingelangt am 18.12.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, in ihrer Heimat von Kadirov-Leuten vergewaltigt worden zu sein. Dies sei gefilmt worden. Sie befürchte die Veröffentlichung des Filmes, was zum Verstoß aus der Verwandtschaft und zum Mord führen würde. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt wolle sie von einer weiblichen Person einvernommen werden, außerdem würde sie auch gerne zu einem Psychologen gehen. Sie habe Angst in Polen gefunden zu werden. Während ihrem Aufenthalt in Polen, habe sie sich in eine private Unterkunft einquartiert. Sie habe eine Schwester in Österreich, die als anerkannter Flüchtling mit ihrer Familie in römisch 40 lebe. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (AS 115 bis 123 im Akt des BAA) liege bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit gegenwärtiger mittelschwerer depressiver Episode, vor, jedoch stehe sie einer Überstellung nach Polen nicht entgegen.

Am 07.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein ihrer Rechtsberaterin abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 145 bis 159 im Akt des BAA). Sie führte aus, ihr Ziel sei Österreich gewesen, da ihre Schwester hier sei. Ihre Schwester lebe seit fünf Jahren in Österreich. Vor deren Ausreise hätten sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, da diese bereits seit 17 Jahren verheiratet sei. Finanzielle Unterstützung habe sie bis auf eine einmalige Leistung von ¿ 100,- keine erhalten. Seit ihrer Ankunft in Österreich sei sie bei ihr fünf bis sechs Tage auf Besuch gewesen. Zwei Tage nach ihrer Einreise in Österreich habe sie sich wegen Koliken in das Allgemein Öffentliche Landeskrankenhaus XXXX begeben müssen, wo sie fünf Tage in stationärer Behandlung gewesen sei. In Polen habe sie sich deshalb nicht in ein Lager begeben, da sich dort viele Bekannte von ihr aufhielten. Zu ihrem dort lebenden Cousin habe sie keinen Kontakt. Sie habe Angst um ihr Leben, da ihre Verwandten sie in Polen finden könnten. Daher würde es keinen Unterschied machen, ob sie in Tschetschenien oder in Polen untergebracht werde.Am 07.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein ihrer Rechtsberaterin abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 145 bis 159 im Akt des BAA). Sie führte aus, ihr Ziel sei Österreich gewesen, da ihre Schwester hier sei. Ihre Schwester lebe seit fünf Jahren in Österreich. Vor deren Ausreise hätten sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, da diese bereits seit 17 Jahren verheiratet sei. Finanzielle Unterstützung habe sie bis auf eine einmalige Leistung von ¿ 100,- keine erhalten. Seit ihrer Ankunft in Österreich sei sie bei ihr fünf bis sechs Tage auf Besuch gewesen. Zwei Tage nach ihrer Einreise in Österreich habe sie sich wegen Koliken in das Allgemein Öffentliche Landeskrankenhaus römisch 40 begeben müssen, wo sie fünf Tage in stationärer Behandlung gewesen sei. In Polen habe sie sich deshalb nicht in ein Lager begeben, da sich dort viele Bekannte von ihr aufhielten. Zu ihrem dort lebenden Cousin habe sie keinen Kontakt. Sie habe Angst um ihr Leben, da ihre Verwandten sie in Polen finden könnten. Daher würde es keinen Unterschied machen, ob sie in Tschetschenien oder in Polen untergebracht werde.

Am 09.01.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Gynäk. geburtshilflichen Abteilung des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX vor, in welchem bei Beschwerdeführerin Unterbauchschmerzen und Diarrhoe diagnostiziert wurde. Als Therapie geht aus dem Kurzbericht Observation und intermittierend Perfalgan hervor.Am 09.01.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Gynäk. geburtshilflichen Abteilung des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 vor, in welchem bei Beschwerdeführerin Unterbauchschmerzen und Diarrhoe diagnostiziert wurde. Als Therapie geht aus dem Kurzbericht Observation und intermittierend Perfalgan hervor.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.01.2009, Zl. 08 04.881-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.01.2009, Zl. 08 04.881-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass zwar bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung vorliege, dieser Umstand aber keine Probleme für eine Überstellung nach Polen darstelle. Sollte sie hinkünftig Medikamente bzw. entsprechende Therapie benötigen, so sei dies in Polen möglich. Auch ihre vorübergehende Krankheit, derentwegen sie in stationärer Behandlung gewesen sei, sei lediglich vorübergehend und leichter Natur gewesen, sodass sie einer Überstellung nach Polen ebenfalls nicht entgegenstehe. Zu der in Österreich lebenden Schwester bestehe weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch ein eine besonders enge Beziehung. Von Juli 2003 bis Dezember 2008 hätten sie überhaupt keinen persönlichen Kontakt gehabt, aber auch schon vor der Ausreise ihrer Schwester habe die Beschwerdeführerin mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine regelmäßige finanzielle Unterstützung habe es auch nicht gegeben. In Österreich sei die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester ebenfalls nicht abhängig, da sie Anspruch auf die Grundversorgung habe und diese auch konsumiere. Gleiches gelte auch für Polen, da jedem Asylwerber in Polen, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt werde.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.01.2009 Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wird, dass das Verfahren sowie der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien. Im Rahmen der Ermittlungspflicht hätte das Bundesasylamt die Schwester der Beschwerdeführerin einzuvernehmen gehabt, um festzustellen, wie lange und intensiv diese Beziehung bereits bestehe und welcher Art die Beziehung der Geschwister heute sei. Die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise ihrer Schwester sehr engen Kontakt mit ihr gepflegt. In der Heimat habe es zwar keinen gemeinsamen Haushalt gegeben, aber dennoch hätten sie regelmäßig persönlichen Kontakt gehabt. Seit der Ausreise der Schwester aus der Heimat hätten sie bis 2006 wöchentlich telefoniert, danach fast täglich. Die Schwester sei die einzige Familienangehörige, der sie von der Vergewaltigung erzählt habe, was das Bestehen eines großen Vertrauensverhältnisses bedeute. Das Bundesasylamt habe es auch verabsäumt, ein weiteres psychiatrisch/psychologisches Gutachten hinsichtlich der Beschwerdeführerin einzuholen, da das Gutachten von Frau Dr. XXXX hinsichtlich der Untersuchung vom 30.12.2008 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei, und zudem eine falsche Vorgehensweise bei der Untersuchung gewählt worden sei. Das methodische Vorgehen und die Erhebungsdaten seien nicht transparent. Beachtlich sei, dass das medizinische Gutachten lediglich von Misshandlung und Verfolgung durch Kadirov-Leute spreche, jedoch nicht von einer Vergewaltigung. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in Österreich gebessert, weil sie von ihrer Schwester unterstützt werde und sich hier sicher fühle. Die Abschiebung nach Polen würde zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen, welche zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. In Polen könne sich die Beschwerdeführerin nicht sicher fühlen und wäre enormen psychischen Belastungen ausgesetzt, weil Unsicherheit darüber bestehe, ob das Video mit der Vergewaltigung verbreitet worden sei und die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten als Prostituierte betrachtet werde, weiters, ob es sich herumgesprochen habe, dass sie sich ihrem Mann widersetzt habe, in dem sie mit ihm nicht in die Berge gegangen sei und sie daher aufgrund der Schande, die sie daher über ihn gebracht habe, nicht ebenfalls geächtet sei bzw. ihr Verfolgung drohe. Unterstützung bei Verfolgung könne sie von niemandem, weder von den polnischen Sicherheitsbehörden noch von ihren Verwandten, erwarten, dies gehe aus der Accord-Anragebeantwortung vom 05.03.2008 hervor. Die Versorgung von Asylwerbern sei auch nicht ausreichend gewährleistet (keine psychologische Betreuung, keine räumlich Trennung zwischen alleinstehenden Frauen), was aus dem Bericht Vluecthlingenwerk Vlaandern, "Flüchtlinge und Asyl in Polen", stand 2008, hervorgehe. Dieser Bericht wurde der Beschwerde beigelegt.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.01.2009 Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wird, dass das Verfahren sowie der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien. Im Rahmen der Ermittlungspflicht hätte das Bundesasylamt die Schwester der Beschwerdeführerin einzuvernehmen gehabt, um festzustellen, wie lange und intensiv diese Beziehung bereits bestehe und welcher Art die Beziehung der Geschwister heute sei. Die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise ihrer Schwester sehr engen Kontakt mit ihr gepflegt. In der Heimat habe es zwar keinen gemeinsamen Haushalt gegeben, aber dennoch hätten sie regelmäßig persönlichen Kontakt gehabt. Seit der Ausreise der Schwester aus der Heimat hätten sie bis 2006 wöchentlich telefoniert, danach fast täglich. Die Schwester sei die einzige Familienangehörige, der sie von der Vergewaltigung erzählt habe, was das Bestehen eines großen Vertrauensverhältnisses bedeute. Das Bundesasylamt habe es auch verabsäumt, ein weiteres psychiatrisch/psychologisches Gutachten hinsichtlich der Beschwerdeführerin einzuholen, da das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 hinsichtlich der Untersuchung vom 30.12.2008 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei, und zudem eine falsche Vorgehensweise bei der Untersuchung gewählt worden sei. Das methodische Vorgehen und die Erhebungsdaten seien nicht transparent. Beachtlich sei, dass das medizinische Gutachten lediglich von Misshandlung und Verfolgung durch Kadirov-Leute spreche, jedoch nicht von einer Vergewaltigung. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in Österreich gebessert, weil sie von ihrer Schwester unterstützt werde und sich hier sicher fühle. Die Abschiebung nach Polen würde zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen, welche zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde. In Polen könne sich die Beschwerdeführerin nicht sicher fühlen und wäre enormen psychischen Belastungen ausgesetzt, weil Unsicherheit darüber bestehe, ob das Video mit der Vergewaltigung verbreitet worden sei und die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten als Prostituierte betrachtet werde, weiters, ob es sich herumgesprochen habe, dass sie sich ihrem Mann widersetzt habe, in dem sie mit ihm nicht in die Berge gegangen sei und sie daher aufgrund der Schande, die sie daher über ihn gebracht habe, nicht ebenfalls geächtet sei bzw. ihr Verfolgung drohe. Unterstützung bei Verfolgung könne sie von niemandem, weder von den polnischen Sicherheitsbehörden noch von ihren Verwandten, erwarten, dies gehe aus der Accord-Anragebeantwortung vom 05.03.2008 hervor. Die Versorgung von Asylwerbern sei auch nicht ausreichend gewährleistet (keine psychologische Betreuung, keine räumlich Trennung zwischen alleinstehenden Frauen), was aus dem Bericht Vluecthlingenwerk Vlaandern, "Flüchtlinge und Asyl in Polen", stand 2008, hervorgehe. Dieser Bericht wurde der Beschwerde beigelegt.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 02.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Am 03.02.2009 legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX, klinische Gesundheitspsychologin vom 03.02.2009 vor, welche eine Überprüfung des medizinischen Gutachtens von Dr. XXXX hinsichtlich der Methodik und Nachvollziehbarkeit der Diagnose darstellt. Darin wird festgestellt, dass beim von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten von Dr. Maringer formelle Kriterien nicht eingehalten worden seien sowie inhaltliche fachliche Mängel die Validität und die Vollständigkeit der Diagnose in Frage stellten.5. Am 03.02.2009 legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine psychologische Stellungnahme von Mag. römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin vom 03.02.2009 vor, welche eine Überprüfung des medizinischen Gutachtens von Dr. römisch 40 hinsichtlich der Methodik und Nachvollziehbarkeit der Diagnose darstellt. Darin wird festgestellt, dass beim von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten von Dr. Maringer formelle Kriterien nicht eingehalten worden seien sowie inhaltliche fachliche Mängel die Validität und die Vollständigkeit der Diagnose in Frage stellten.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK (hier in Verbindung mit Art 3 EMRK).2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK (hier in Verbindung mit Artikel 3, EMRK).

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, könnte aber eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen. Bislang von den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von den "Kadirov-Leuten" vergewaltigt worden ist. Die dadurch erhöhte Vulnerabilität vermag eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn, beziehungsweise Bezugspersonen angezeigter erscheinen lassen als im Normalfall, dies kann im Ausnahmefall wiederum zur zwingenden Annahme des Selbsteintrittsrechts führen (vgl ausdrücklich Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K14. zu Art 15, vgl. zur Beziehungsintensität zwischen Erwachsenen auch VwGH 22.08.2006, Zl.2004/01/0220).Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, könnte aber eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß "Art". Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen. Bislang von den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von den "Kadirov-Leuten" vergewaltigt worden ist. Die dadurch erhöhte Vulnerabilität vermag eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn, beziehungsweise Bezugspersonen angezeigter erscheinen lassen als im Normalfall, dies kann im Ausnahmefall wiederum zur zwingenden Annahme des Selbsteintrittsrechts führen vergleiche ausdrücklich Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K14. zu Artikel 15,, vergleiche zur Beziehungsintensität zwischen Erwachsenen auch VwGH 22.08.2006, Zl.2004/01/0220).

Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im erstinstanzlichen Verfahren getätigt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Schwester hier sei. In ihrer Beschwerde präzisierte sie ihre Beziehung zu ihrer Schwester, in dem sie angab, nur ihr von der Vergewaltigung erzählt zu haben. Es bestehe zwar kein gemeinsamer Haushalt, aber gleich nach ihrer Einreise habe ihre Schwester sie besucht. Die Beschwerdeführerin besuche ihre Schwester nun regelmäßig. Diese unterstütze sie in allen Belangen und fühle sich von ihr verstanden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester von Juli 2003 bis Dezember 2008 keinerlei persönlichen Kontakt hatte, dass vor 2003 und jetzt auch kein gemeinsamer Haushalt bestehe und die Beschwerdeführerin auch sonst weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Bindung bestehe, ist insoweit mangelhaft, als sie sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und einer möglicherweise medizinisch indizierten Zusammenführung wegen des schlechten Zustands der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im erstinstanzlichen Verfahren getätigt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Schwester hier sei. In ihrer Beschwerde präzisierte sie ihre Beziehung zu ihrer Schwester, in dem sie angab, nur ihr von der Vergewaltigung erzählt zu haben. Es bestehe zwar kein gemeinsamer Haushalt, aber gleich nach ihrer Einreise habe ihre Schwester sie besucht. Die Beschwerdeführerin besuche ihre Schwester nun regelmäßig. Diese unterstütze sie in allen Belangen und fühle sich von ihr verstanden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester von Juli 2003 bis Dezember 2008 keinerlei persönlichen Kontakt hatte, dass vor 2003 und jetzt auch kein gemeinsamer Haushalt bestehe und die Beschwerdeführerin auch sonst weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Bindung bestehe, ist insoweit mangelhaft, als sie sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und einer möglicherweise medizinisch indizierten Zusammenführung wegen des schlechten Zustands der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.

In diesem Zusammenhang sind auch die Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelhaft. Zwar wurde die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung medizinisch bejaht, jedoch lässt das medizinische Gutachten von Dr.XXXX eine besondere Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Vergewaltigung sowie der persönlichen Bindung zu ihrer Schwester und der allfälligen Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung ebendieser Beziehung vermissen, um abschließend feststellen zu können, ob die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt auch unter diesem Hintergrund überstellungsfähig wäre. Eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens Dr. XXXX und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) schiene angezeigt, will man in diesem Fall nicht bereits aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Festzuhalten ist andererseits, dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Einschätzung des Gutachtens von Dr. XXXX seitens Mag. XXXX als nicht auf selber fachlicher Ebene getroffen im Allgemeinen nicht überzeugend erscheint, wenn sie auch in der ergänzenden medizinischen Begutachtung mitberücksichtigt werden sollte.In diesem Zusammenhang sind auch die Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelhaft. Zwar wurde die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung medizinisch bejaht, jedoch lässt das medizinische Gutachten von Dr.XXXX eine besondere Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Vergewaltigung sowie der persönlichen Bindung zu ihrer Schwester und der allfälligen Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung ebendieser Beziehung vermissen, um abschließend feststellen zu können, ob die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt auch unter diesem Hintergrund überstellungsfähig wäre. Eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens Dr. römisch 40 und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) schiene angezeigt, will man in diesem Fall nicht bereits aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Festzuhalten ist andererseits, dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Einschätzung des Gutachtens von Dr. römisch 40 seitens Mag. römisch 40 als nicht auf selber fachlicher Ebene getroffen im Allgemeinen nicht überzeugend erscheint, wenn sie auch in der ergänzenden medizinischen Begutachtung mitberücksichtigt werden sollte.

Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch die Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um festzustellen, ob eine intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester im Sinne des Art. 8 EMRK (unter Einschluss der erwähnten Aspekte des Art. 3 EMRK) vorliegt.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch die Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um festzustellen, ob eine intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester im Sinne des Artikel 8, EMRK (unter Einschluss der erwähnten Aspekte des Artikel 3, EMRK) vorliegt.

Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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