Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 404.238-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des J. alias A. M., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 10.742 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lässt sich aus dem Verwaltungsakt ersehen. Die körperlich gesunde (vgl BAA As. 63-67 BAA) Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben nach über Polen, wo sie einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich, um dort mit ihrem Mann (dem 2004 als Asylerstreckungswerber in Bezug auf seine damalige, inzwischen verstorbene - behauptetermaßen zweite - Gattin durch das Bundesasylamt Asyl in Österreich gewährt worden war), mit dem sie seit 1994 ununterbrochen traditionell verheiratet gewesen wäre, zusammen zu sein. Am 00.00.2009 erfolgte die standesamtliche Eheschließung in Österreich. Die Verwaltungsbehörde wies den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK liege nicht vor; die behauptete enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem (nunmehrigen) Ehemann bestehe nicht.1. Der Verfahrensgang vor der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lässt sich aus dem Verwaltungsakt ersehen. Die körperlich gesunde vergleiche BAA As. 63-67 BAA) Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben nach über Polen, wo sie einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich, um dort mit ihrem Mann (dem 2004 als Asylerstreckungswerber in Bezug auf seine damalige, inzwischen verstorbene - behauptetermaßen zweite - Gattin durch das Bundesasylamt Asyl in Österreich gewährt worden war), mit dem sie seit 1994 ununterbrochen traditionell verheiratet gewesen wäre, zusammen zu sein. Am 00.00.2009 erfolgte die standesamtliche Eheschließung in Österreich. Die Verwaltungsbehörde wies den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, EMRK liege nicht vor; die behauptete enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem (nunmehrigen) Ehemann bestehe nicht.
2. Die Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof erfolgte am 06.02.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (nunmehr AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (nunmehr AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 geworden ist. Österreich hat jedoch Polen nie in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin angab, in Österreich lebe ihr Ehemann als anerkannter Flüchtling. Es liegt sohin eine grobe Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor. Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, allenfalls auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorläge. Wenn die Mitgliedstaaten also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass Polen in Kenntnis dieser Umstände (familiärer Bezug) keine Zustimmung erteilt hätte. Aus diesem Grund kann die - auf Basis qualifiziert unvollständiger Informationen ergangene - Zustimmungserklärung Polens keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung schon aus diesem Grund zwingend zu beheben.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, geworden ist. Österreich hat jedoch Polen nie in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin angab, in Österreich lebe ihr Ehemann als anerkannter Flüchtling. Es liegt sohin eine grobe Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor. Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, allenfalls auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorläge. Wenn die Mitgliedstaaten also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass Polen in Kenntnis dieser Umstände (familiärer Bezug) keine Zustimmung erteilt hätte. Aus diesem Grund kann die - auf Basis qualifiziert unvollständiger Informationen ergangene - Zustimmungserklärung Polens keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung schon aus diesem Grund zwingend zu beheben.
2.2. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall die Prüfung nach Art. 8 EMRK (im Hinblick auf eine möglicherweise zwingende Anwendung von Art. 3 Abs 2 VO 343/2003) nur verkürzt durchgeführt hat. Der Asylgerichtshof hält fest, dass die gegenständliche Konstellation Missbrauchsverdacht nahelegt; ein Beweis hiefür fehlt aber. Entscheidend ist insgesamt dessen ungeachtet weniger die Dauer der angegebenen eheähnlichen Beziehung in der Vergangenheit (wobei zunächst die Frage zu klären wäre, wie es der Beschwerdeführerin möglich war, in Wien eine islamische Eheschließung durchzuführen (siehe Beilage zur Beschwerdeschrift), wenn eine solche doch schon 1994 stattgefunden haben soll), sondern die aktuelle Situation nach der (dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon definitiv bekannt gemachten und vor der Standesbehörde nicht beeinspruchten) standesamtlichen Eheschließung in Österreich. Hiezu hätte das Bundesasylamt dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten nachkommen müssen, um sich einen weiteren Entscheidungshintergrund zu verschaffen und dann auf Basis einer ergänzten Befragung der Beschwerdeführerin (insb. zur aktuellen Beziehungsintensität) eine tragbare Glaubwürdigkeitseinschätzung treffen zu können. Die Beschwerde ist im Recht, dass die bisherige Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes insofern mangelhaft war.2.2. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall die Prüfung nach Artikel 8, EMRK (im Hinblick auf eine möglicherweise zwingende Anwendung von Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003,) nur verkürzt durchgeführt hat. Der Asylgerichtshof hält fest, dass die gegenständliche Konstellation Missbrauchsverdacht nahelegt; ein Beweis hiefür fehlt aber. Entscheidend ist insgesamt dessen ungeachtet weniger die Dauer der angegebenen eheähnlichen Beziehung in der Vergangenheit (wobei zunächst die Frage zu klären wäre, wie es der Beschwerdeführerin möglich war, in Wien eine islamische Eheschließung durchzuführen (siehe Beilage zur Beschwerdeschrift), wenn eine solche doch schon 1994 stattgefunden haben soll), sondern die aktuelle Situation nach der (dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon definitiv bekannt gemachten und vor der Standesbehörde nicht beeinspruchten) standesamtlichen Eheschließung in Österreich. Hiezu hätte das Bundesasylamt dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten nachkommen müssen, um sich einen weiteren Entscheidungshintergrund zu verschaffen und dann auf Basis einer ergänzten Befragung der Beschwerdeführerin (insb. zur aktuellen Beziehungsintensität) eine tragbare Glaubwürdigkeitseinschätzung treffen zu können. Die Beschwerde ist im Recht, dass die bisherige Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes insofern mangelhaft war.
Es ist zwar festzuhalten, dass auch die Trennung von Ehepartnern in bestimmten Konstellationen zulässig sein kann (wobei hier zu beachten ist, dass verfahrensgegenständlich ja nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat, sondern eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist), ein entsprechender Eingriff kann aber nur in speziellen Sachverhalten rechtsrichtig sein, die entsprechend sorgfältig zu begründen wären. Im konkreten Fall wird das Bundesasylamt schließlich auch zu beachten haben, dass Effizienzgebote für eine inhaltliche Behandlung des inhaltlichen Asylantrages in Österreich sprechen könnten, wenn doch der Ehemann der Beschwerdeführerin vor einigen Jahren der Aktenlage nach vom Bundesasylamt selbst Asyl erhalten hat.
2.3. Es war daher gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, einschließlich einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K4 zu § 41 AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte wären bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, einschließlich einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K4 zu Paragraph 41, AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte wären bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.04.2009