Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 403262-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, FZ. 08 03.789-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, FZ. 08 03.789-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 29.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die, der Volksgruppe der Han-Chinesen angehörende Beschwerdeführerin, die keiner Religionsgemeinschaft zugehört, wortwörtlich an: "Ich habe im letzten Jahr einen Verkaufsstand in einem neu errichteten Kaufhaus gemietet und musste umgerechnet 5.000.- Euro Kaution erlegen. Das Geschäft in diesem Kaufhaus ging so schlecht, dass der Kaufhausinhaber schon 2 Monate nach der Eröffnung des Kaufhaus wieder schließen wollte. Ich und andere Mieter bzw. Untermieter wollten unsere Kaution zurückverlangen und wurden aber abgelehnt. Deshalb haben wir uns bei der Stadtverwaltung beschwert. Das war im Sommer 2007. Am XXXX waren wir 4 Frauen, alle ehemalige Betreiberinnen von Verkaufsständen, bei dem Kaufhausbetreiber. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sind wir in Handgreiflichkeiten gegeneinander geraten. Der Kaufhausbetreiber hat mich geohrfeigt und mich zu Boden geworfen. Ich habe zu einer Bierflasche gegriffen und mit dieser Flasche auf den Kaufhausbetreiber eingeschlagen. Er wurde daraufhin ohnmächtig. Mir gelang die Flucht zuerst von dort und in weiterer Folge aus China."Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 29.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die, der Volksgruppe der Han-Chinesen angehörende Beschwerdeführerin, die keiner Religionsgemeinschaft zugehört, wortwörtlich an: "Ich habe im letzten Jahr einen Verkaufsstand in einem neu errichteten Kaufhaus gemietet und musste umgerechnet 5.000.- Euro Kaution erlegen. Das Geschäft in diesem Kaufhaus ging so schlecht, dass der Kaufhausinhaber schon 2 Monate nach der Eröffnung des Kaufhaus wieder schließen wollte. Ich und andere Mieter bzw. Untermieter wollten unsere Kaution zurückverlangen und wurden aber abgelehnt. Deshalb haben wir uns bei der Stadtverwaltung beschwert. Das war im Sommer 2007. Am römisch 40 waren wir 4 Frauen, alle ehemalige Betreiberinnen von Verkaufsständen, bei dem Kaufhausbetreiber. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sind wir in Handgreiflichkeiten gegeneinander geraten. Der Kaufhausbetreiber hat mich geohrfeigt und mich zu Boden geworfen. Ich habe zu einer Bierflasche gegriffen und mit dieser Flasche auf den Kaufhausbetreiber eingeschlagen. Er wurde daraufhin ohnmächtig. Mir gelang die Flucht zuerst von dort und in weiterer Folge aus China."
Eine für den 06.05.2008 ergangene Ladung hat die Beschwerdeführerin laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes am selben Tag (Verwaltungsakt, Seite 27) nicht Folge geleistet.
Am 18.06.2008 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 erlassen, da Konsultationen mit der Slowakei, Tschechien und Ungarn geführt wurden.Am 18.06.2008 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 erlassen, da Konsultationen mit der Slowakei, Tschechien und Ungarn geführt wurden.
Laut Aktenvermerk vom 11.08.2008 erschien die Beschwerdeführerin auch zur Einvernahme an jenem Tag mit 2 1/2-stündiger Verspätung, sodass eine Einvernahme nicht mehr möglich war, da die Dolmetscherin bereits gegangen war.
Am 14.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des Bundesasylamtes einer Einvernahme unterzogen, in der sie angab, dass sie Mitte oder Ende Dezember 2007 eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt hätte und sich sicher sei, mit Haftbefehl gesucht zu werden. Zu der Auseinandersetzung mit der Polizei sei es gekommen, weil sie mit einem Manager eine Auseinandersetzung gehabt hätte, der die Polizei gerufen hätte. In weiterer Folge hätte sie einen Polizisten mit einer Vase oder einen Blumentopf attackiert und am Kopf getroffen. Dieser hätte geblutet und wäre zu Boden gegangen. Durch eine Freundin hätte die Beschwerdeführerin erfahren, dass der Polizist eine schwere Verletzung erlitten und einer Schädeloperation unterzogen hätte werden müssen. Nun befürchte sie von der Polizei mit Haftbefehl gesucht zu werden; auch dürfte man ihre Wohnung in China durchsucht haben, weshalb es ihr nicht mehr möglich wäre den Vertrag hinsichtlich des Geschäfts, wegen dem sie mit dem Manager in Streit geraten wäre, zu schicken. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, Seite 91 ff.
Am 14.08.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme unterzogen, in dieser wiederholte sie im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Gründe für die Flucht. Zum Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, Seite 139 ff.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.11.2008, erlassen am 26.11.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach China mit Verfolgung, die sich auf ihre Behauptungen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gründen würden, nicht zu rechnen hätte. Darüber hinaus würde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China keine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen, ebenso wenig wie ihre Abschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.11.2008, erlassen am 26.11.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach China mit Verfolgung, die sich auf ihre Behauptungen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gründen würden, nicht zu rechnen hätte. Darüber hinaus würde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China keine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen, ebenso wenig wie ihre Abschiebung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Zu Ihren behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:
Bei der Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloßen Behauptungen beschränkt und haben Sie wesentliche Punkte innerhalb Ihres Vorbringens auch widersprüchlich dargestellt.
Eingangs ist festzuhalten, dass Sie bei Ihrer Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben haben, dass Sie wegen einer ausstehenden Geschäftskaution in eine Handgreiflichkeit verwickelt waren und dabei einen Manager eines Einkaufszentrums mit einer Vase am Körper verletzt hätten.
Entgegen diesen Behauptungen haben Sie später beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien behauptet, dass Sie wegen der genannten Kaution einen Polizisten, er wäre privater Bewacher des Einkaufszentrums gewesen, mit einer Vase am Körper verletzt hätten.
Sofern Sie sich darauf berufen, dass Sie die Behauptung wonach Sie ursprünglich angegeben hätten eine Privatperson (Geschäftsmanager) am Körper verletzt zu haben weil Sie sich nicht getraut hätten anzugeben, dass Sie tatsächlich einen Polizisten verletzt hätten, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal ausgehend von ihrer Schulbildung und Ihrer behaupteten selbständigen Tätigkeit (sprich Ihrem Persönlichkeitsprofil) schon erwartet werden kann, dass Sie jederzeit inhaltlich gleichartige Angaben machen. Mit einer nicht näher definierbaren Angst derart widersprüchliche Angaben zu machen lässt sich diese Widersprüchlichkeit jedenfalls nicht erklären!
Unbeschadet dieses Umstandes waren Sie jedoch auch in keinster Weise in der Lage die Hintergründe rund um Ihre selbst behauptete Geschäftstätigkeit zu erhellen.
Nachgefragt haben Sie in verschiedenen Einvernahmen "Ihrem Einkaufszentrum" unterschiedliche Adressen zugeteilt.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST - Ost haben Sie dazu angegeben, dass dieses Einkaufszentrum in XXXX etabliert gewesen wäre. Nachgefragt waren Sie in der genannten Einvernahme außerstande den Namen des Einkaufszentrums zu nennen.In der Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST - Ost haben Sie dazu angegeben, dass dieses Einkaufszentrum in römisch 40 etabliert gewesen wäre. Nachgefragt waren Sie in der genannten Einvernahme außerstande den Namen des Einkaufszentrums zu nennen.
Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass das genannte Einkaufszentrum den Namen "XXXX" hätte, bzw. haben Sie behauptet, dass das Kaufhaus in der Stadt XXXX etabliert gewesen wäre.Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass das genannte Einkaufszentrum den Namen "XXXX" hätte, bzw. haben Sie behauptet, dass das Kaufhaus in der Stadt römisch 40 etabliert gewesen wäre.
Ergänzend dazu haben Sie behauptet, dass Sie eine von vielen Mieterinnen innerhalb des Einkaufszentrums gewesen wären.
Nachgefragt konnte Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien gerade einmal eine Mieterin in unmittelbarer Nähe Ihres Geschäftslokals namentlich nennen und haben Sie nachgefragt die Identität weiterer Geschäftsleute im Einkaufszentrum nicht gekannt.
Nachgefragt konnten Sie in der genannten Einvernahme auch keinerlei Auskünfte mehr über die Identität des von Ihnen verletzten Managers (obwohl Sie mit ihm Geschäftsverträge unterzeichnet haben) erteilen.
Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die von Ihnen behaupteten Rahmenbedingungen rund um Ihre Geschäftstätigkeit in der VR - China nicht der Realität entsprechen, sondern vielmehr eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellen, zumal tatsächliche Geschäftsinhaber rund um Ihr eigenes Geschäft jederzeit fundierte Auskünfte erteilen könnten.
Überdies ist festzuhalten, dass Sie auch Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit in der VR - China fundamental widersprüchlich dargestellt haben.
Bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST - Ost haben Sie diesbezüglich befragt angegeben, dass Sie bloß im Zeitraum 2005 bis 2008 in XXXX als selbständige Textilhändlerin tätig gewesen wären.Bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST - Ost haben Sie diesbezüglich befragt angegeben, dass Sie bloß im Zeitraum 2005 bis 2008 in römisch 40 als selbständige Textilhändlerin tätig gewesen wären.
Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass Sie im Zeitraum 1983 bis 1998 in XXXX gearbeitet hätten.Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass Sie im Zeitraum 1983 bis 1998 in römisch 40 gearbeitet hätten.
Danach hätten Sie von 1998 bis 2008 in XXXX Textilien verkauft, bzw. wären Sie im Zeitraum März 2007 bis September 2008 als selbständige Händlerin von Bekleidungsartikeln in Erscheinung getreten.Danach hätten Sie von 1998 bis 2008 in römisch 40 Textilien verkauft, bzw. wären Sie im Zeitraum März 2007 bis September 2008 als selbständige Händlerin von Bekleidungsartikeln in Erscheinung getreten.
In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Ihrer Ausreise aus China und den genannten Einvernahmen lassen sich - im Hintergrund Ihrer behaupteten Unternehmenstätigkeit - solch massiv widersprüchliche Angaben nicht nachvollziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie wegen Ihrer Geschäftstätigkeit eine fremde Person verletzt haben.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.
betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"
Zum genauen Wortlaut des Bescheides wird auf jenen im Verwaltungsakt (S. 149 ff) verwiesen.
Mit am 04.12.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe. Zu den Widersprüchen führte sie an, dass sie den Widerspruch hinsichtlich der Frage ob sie den Manager oder den Polizisten verletzt hätte, selbst korrigiert hätte, dieser sei daher nichtig. Darüber hinaus würden im Bescheid Widersprüche angeführt, die so minimal und nicht aussagekräftig sind, dass sie mit der Glaubwürdigkeit nichts zu tun hätten. Daher wäre der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken gewesen. In weiterer Folge wurde ausgeführt, was der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dargelegten Fluchtgeschichte in China passieren würde. Auch hätte das Bundesasylamt es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen. Weiters wurde eine Kopie einer Zeitschrift mit dem Titel "Südwind" vorgelegt, in der ein Artikel über die chinesischen Straflager vorzufinden war. Auch ein Internetausdruck der Seite "spiegel.de" sowie ein auf Englisch abgefasster Bericht des "Commitees Against Torture" wurde der Beschwerde angeschlossen. Zum genauen Wortlaut der Begründung der Beschwerde wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden neben den bisher erwähnten keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist der Beschwerdeführerin in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über ihren Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die Beschwerdeführerin angehört.
Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an (siehe etwa Verwaltungsakt Seite 93).
Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch nicht, dass Mitglieder der Volksgruppe der Han-Chinesen, die über 90% der Bevölkerung Chinas ausmachen, alleine aufgrund dieser Tatsache einer behördlichen oder privaten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. Vielmehr droht Mitgliedern der Volksgruppe der Han-Chinesen alleine aufgrund dieser Tatsache keinerlei Verfolgung.
Gleiches gilt für Menschen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören. Solche Menschen werden aufgrund dieses Umstandes in China nicht verfolgt. Auch das ergibt sich aus den Länderberichten. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hatte, in China verfolgt zu werden, bezieht sich das lediglich auf individuelle Merkmale, die unter iii. geprüft werden.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens schloss das Bundesasylamt in der oben zitierten Beweiswürdigung, das die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen würden bzw. von dieser nicht glaubhaft gemacht wurden.
Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich einerseits hinsichtlich des Widerspruchs, wer denn von der Beschwerdeführerin geschlagen wurde, um keinen "nichtigen" Widerspruch und andererseits sind auch die anderen Widersprüche nicht so unbedeutend, dass dieser der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen würden. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin nun einen Manager eines Kaufhauses geschlagen hätte, was auch in China lediglich ein kriminelles Delikt darstellt oder gegen einen Polizisten vorgegangen wäre, was in China durchaus dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführerin einer politischen Verfolgung unterworfen wäre. Daher erklärt sich auch, warum die Beschwerdeführerin, nach dem sie mehr Informationen über das Asylverfahren und den Zweck der Schutzgewährung bekommen hatte, plötzlich das Opfer in ihrer Fluchtgeschichte auswechselte. Schon aus diesem Grund ist dieser Widerspruch nicht nichtig, auch wenn dieser von der Beschwerdeführerin selbst "aufgeklärt" wurde, da dieser nicht hinreichend erklärt wurde; wer sich einerseits dem Schutz Österreichs unterstellt, kann sich andererseits hinsichtlich allfälliger Widersprüche nicht mit der Angst vor österreichischen Organen exkulpieren, wenn diese im Einzelfall nicht hinreichend und nachvollziehbar auf Grund besonderer Umstände erklärt werden. Dies gilt um so mehr, wenn der Widerspruch - wie hier - von solcher Natur ist, dass das Vorbringen eine relevante Steigerung erfährt, also etwa entweder - wie hier - der Grund hinsichtlich einer allfällig drohenden Verfolgung verstärkt wird, das heißt einen stärkeren Grund für die Verfolgung dargestellt wird oder andererseits in der Intensität der erlebten Verfolgung gesteigert wird.
Aber auch die anderen Widersprüche sind selbst, wenn man den Widerspruch hinsichtlich des Opfers in der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht beachten würde, durchaus so schwerwiegend, dass diese für sich alleine der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden.
So konnte die Beschwerdeführerin nicht dartun, warum sie hinsichtlich des Einkaufszentrums zwei verschiedene Adressen genannt hatte. Auch in der Beschwerde wird auf diesen Punkt nicht konkret eingegangen. Es war die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, den Namen des Einkaufszentrums zu nennen, während sie in der zweiten Einvernahme dem Einkaufszentrum durchaus einen Namen gab. Beides sind Umstände die darauf hin deuten, dass die Beschwerdeführerin sich zwar eine Rahmengeschichte überlegt hat, jedoch nicht in der Lage war, tiefergehendere Fragen zu Details dieser Rahmengeschichte zu beantworten. Wer jedoch jahrelang in einem Einkaufszentrum gearbeitet hätte, könnte nach jeder Lebenserfahrung sowohl Adresse als auch Namen des Einkaufszentrums nennen. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin sich dazu nicht in der Lage gesehen, was eben darauf hindeuten lässt, dass die Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.
Weiters ist auch ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin gerade einmal eine andere Mieterin in dem Geschäft nennen konnte, da davon auszugehen ist, dass die Mieter zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Probleme mit dem Manager des Einkaufszentrums begonnen hätten, sich näher kennengelernt hätten.
Allen Widersprüchen, die das Bundesasylamt in sich logisch und nachvollziehbar dargestellt hat, ist die Beschwerdeführerin nur kursorisch und - wie dargestellt - nicht nachvollziehbar entgegengetreten und hat angeführt, dass diese nicht geeignet wären, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin darzustellen. Der Asylgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass all diese Widersprüche und fehlenden Informationen der Beschwerdeführerin gerade zeigen, dass diese ein gedankliches Konstrukt vorgetragen und nicht wirklich die dargestellte Fluchtgeschichte erlebt hatte. In der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diesen Eindruck zu zerstreuen. Zumal die Fluchtgeschichte richtigerweise als unglaubwürdig zu qualifizieren war, ist es nicht notwendig gewesen, sich weiters mit den fiktiven Folgen einer ohnehin bereits als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgeschichte auseinander zu setzen, wie etwa den Folgen einer realistischen Strafverfolgung in China, die einem Menschen, der die von der Beschwerdeführerin dargestellten Taten wirklich begangen hätte, drohen würden. Das es zu einer generellen Verfolgung in China kommen würde, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch hat sich dies aus den Länderdokumenten ergeben. Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund und arbeitsfähig und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat und sich nunmehr um ihren Sohn kümmert, zählen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht integriert, nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine legale oder dauernde Arbeit in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandte oder Freunde in Österreich. Die Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei (siehe u.a. Verwaltungsakt, S. 141) sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten
Bescheides:
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genanntenrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten
Bescheides:
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit Ende April 2008 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da diese aber weder Verwandten noch Freunde im Bundesgebiet hat, illegal eingereist und nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
01.09.2009