TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/10 C2 400155-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 400155-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des W.J., StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ. 07 01.697-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 16.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wortwörtlich an: "Ich habe in China meinen Arbeitsplatz verloren. Es gab keine Unterstützung seitens des Staates. Als ich mich darüber beschwerte, wurde ich von der Polizei verhaftet. Nach zwei Tagen gelang mir die Flucht."

Am 23.02.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er einmal Probleme mit der chinesischen Polizei wegen verbotenen Glücksspiels gehabt hätte; geflüchtet sei der Beschwerdeführer aber, weil er - wegen seiner wirtschaftlichen Problemen - vor dem Rathaus demonstriert hätte und von der Polizei festgenommen worden wäre. Er wäre in weiterer Folge geflüchtet und befürchte im Falle der Rückkehr nach China von der Polizei festgenommen zu werden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 47 ff.

Am 26.09.2007 wurde das Verfahren - mangels bekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers - eingestellt und am 20.02.2008 nach entsprechendem Ersuchen des Beschwerdeführers fortgesetzt.

Am 07.04.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen. Neben einer Befragung zu seiner Situation in Österreich wurde der Beschwerdeführer wieder zu seinen Fluchtgründen befragt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen vom 23.02.2007, auch wenn diesmal der Grund für die Polizeiverfolgung auslösende Protestaktion anders dargestellt wurde. Zum genauen Gang der Einernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 133 ff.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.05.2008, erlassen am 02.06.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führe das Bundesasylamt neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur VR China im gegenständlichen Bescheid aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festzustellen sei und der Beschwerdeführer kein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich hätte. Dies stützt sich auf folgende (nunmehr wortwörtlich wiedergegebene) Beweiswürdigung:

"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Ast. persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

Bezüglich der Fluchtgründe ist es dem ASt. nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares bzw. in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen!

Niederschriftlich gab der ASt. in den Einvernahmen bei der PI Traiskirchen sowie beim Bundesasylamt, EASt/Ost vom Februar 2007 an, seinen Arbeitsplatz verloren zu haben. Zuletzt hätte der ASt. selbständig am Markt einen Gemüsestand betrieben. Mangels fehlender staatlicher Unterstützung sowie aufgrund steigender Warenpreise hätte der ASt. - mit der Absicht finanzielle Zuschüsse seitens der Regierung zu erhalten - an einer von einer ehemaligen Arbeitskollegin organisierten Protestkundgebung teilgenommen. Ausständige Zahlungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers erwähnte der ASt. mit keinem Wort!

Im völligen Widerspruch behauptete der ASt. jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 7.4.2008 wiederum, dass er einerseits aufgrund ausständiger Zahlungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers (Entschädigung, weitere Versicherungszahlungen, Heizkosten für den Winter sowie drei Monatsgehälter) sowie andererseits im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Gemüsehändler (aufgrund der herrschenden Preisentwicklung und dem daraus resultierenden geringeren Einkommen) an der Protestkundgebung teilgenommen hätte.

Derartig widersprüchliche Angaben zu den Beweggründen des ASts. an der behaupteten Protestkundgebung teilzunehmen, lassen sich nicht nachvollziehen. Es ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich einerseits in den widersprüchlichen Angaben des ASts. hinsichtlich des Zeitpunkts der behaupteten Kündigung seitens des ehemaligen Arbeitgebers, als auch in den Angaben des ASts. in Bezug auf die Ereignisse im Zuge der Teilnahme an der Protestkundgebung.

So gab der ASt. einerseits in der Einvernahme vom Februar 2007, als Zeitpunkt der Kündigung das Jahr 2002 bekannt und behauptete der ASt. andererseits niederschriftlich am 7.4.2008, im Juni 2004 seinen Arbeitsplatz verloren zu haben.

Hinsichtlich der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Protestkundgebung stellte der ASt. die behaupteten Vorfälle in den Einvernahmen beim Bundesasylamt ebenso widersprüchlich dar.

So gab der ASt. in der Einvernahme vom Februar 2007 an, dass sämtliche Ausgänge des Gebäudes von verärgerten Protestteilnehmern besetzt worden wären um die dort tätigen Beamten am Besuch der Kantine zu hindern. In der Folge wäre von den dortigen Beamten die Polizei eingeschalten worden und rückte diese mit 3 Fahrzeugen zu je 5 bis 6 Polizisten an. Der ASt. wäre gemeinsam mit anderen jungen Männern von der Polizei festgenommen und zwei Tage festgehalten worden.

Im völligen Widerspruch dazu, behauptete der ASt. jedoch wiederum in der Einvernahme vom 7.4.2008 nunmehr, dass er sich gemeinsam mit anderen Teilnehmern der Kundgebung in die Kantine des Amtsgebäudes begeben hätte um den dortigen Betrieb zu behindern. Weiters gab der ASt. nunmehr an, dass er von Polizisten festgenommen und eine Nacht festgehalten worden wäre. Die Anzahl der am Einsatz beteiligten Polizeifahrzeuge gab der ASt. wiederum mit sechs an. Aufgrund auftretender Darmbeschwerden wäre der ASt. in der Nacht von einem Polizisten in ein Krankenhaus gebracht worden. Nachdem der Polizist, welcher den ASt. bewacht hätte, auf die Toilette gegangen wäre, hätte der ASt. die Gelegenheit zur Flucht genutzt und bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt gehalten.

Über den Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers.

Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des Asts. über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."

Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe den gegenständlichen Bescheid (Verwaltungsakt, S. 153 ff).

Mit am 16.06.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wiederholte die beschwerdeführende Partei das Vorbringen vor dem Bundesasylamt, nunmehr um Widersprüche bereinigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche entweder belanglos oder erklärbar wären. So sei der Widerspruch hinsichtlich des Grundes der Demonstration keiner, sondern "schlimmstenfalls eine versehentliche Auslassung in der Ersteinvernahme". Auch hätte der Beschwerdeführer konsistent angegeben, dass die Demonstranten die Ausgänge besetzt hätten, um die Beamten am Mittagessen zu hindern; ob drei oder sechs Polizeiautos "angerückt" waren, wäre irrrelevant. Das Vorbringen sei daher glaubwürdig und gründlich substantiiert, daher hätte sich das Bundesasylamt mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in China auseinandersetzen müssen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 207ff).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Amtswissen des Asylgerichtshofs.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist dem Beschwerdeführer in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 3).

Auf Grund seiner Volksgruppenangehörigkeit - Han-Chinesen - und seiner fehlenden Religionszugehörigkeit wird der Beschwerdeführer in China nicht verfolgt.

Das ergibt sich aus den diesbezüglich fehlenden Hinweisen in den Länderberichten und auch auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der solche Probleme in keinem Wort erwähnt hatte.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass er seit einer Protestveranstaltung von der Polizei, aus deren Gewahrsam er bereits einmal geflüchtet sei, verfolgt werden würde. Dies hat er aber nicht glaubhaft gemacht, da sein Vorbringen mit den in der oben zitierten Beweiswürdigung dargestellten Widersprüchen behaftet war.

Da das Bundesasylamt es jedoch versäumt hatte, dem Beschwerdeführer die Widersprüche vorzuhalten, wäre es - auch im Lichte des Neuerungsverbotes des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 -zulässig gewesen, die Widersprüche erst in der Beschwerde zu entkräften; diesfalls käme insbesondere eine Zurückweisung der Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG in Betracht.Da das Bundesasylamt es jedoch versäumt hatte, dem Beschwerdeführer die Widersprüche vorzuhalten, wäre es - auch im Lichte des Neuerungsverbotes des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 -zulässig gewesen, die Widersprüche erst in der Beschwerde zu entkräften; diesfalls käme insbesondere eine Zurückweisung der Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Betracht.

Jedoch hat es die beschwerdeführende Partei nicht vermocht, die Widersprüche im Beschwerdevorbringen zu entkräften, dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde an, dass erstens die Widersprüche hinsichtlich des bekanntgegebenen Grundes für die Demonstration kein Widerspruch sondern "schlimmstenfalls eine versehentliche Auslassung" wäre. Dem kann der Asylgerichtshof so nicht folgen, da sich zeigt, dass gerade die Motive, die zu einer folgenschweren Tat führen - dem Beschwerdeführer musste wohl klar sein, dass eine Demonstration in einem Staat wie China zu Konsequenzen führen kann - nicht in der Erinnerung des betreffenden Menschen ausgetauscht werden. Immerhin wäre dieser - laut seinem eigenen Vorbringen - durch die Teilnahme an dieser Demonstration genötigt gewesen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei darüber hinaus mehrere Tage angehalten worden. Es ist davon auszugehen, dass ein Mensch, der eine solche Lebensgeschichte wirklich hinter sich gebracht hätte regelmäßig darüber nachdenkt, ob und warum er entsprechend gehandelt hatte. Daher ist nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer den Grund für die Demonstration in seinen beiden Vorbringen auswechselt, es sei denn, man wolle ihm unterstellen, nur ein gedankliches Konstrukt vorgetragen zu haben. Anders wäre dies, wenn der Beschwerdeführer den Grund vergessen hätte, weil er den Vorfall verdrängt hätte. Diesfalls hätte er jedoch in der zweiten Einvernahme keinen anderen Grund genannt, sondern allenfalls angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können.

Auch hinsichtlich des Verhinderns der Einnahme des Mittagessens durch die Beamten hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Widerspruch in seinen Angaben gemacht, der in der Beschwerde nicht erklärt wurde. Richtig ist, dass er beide Male angab, dass man die Einnahme des Mittagessens durch die Beamten des Rathauses verhindern wollte. Einmal jedoch hätte man hiezu die Ausgänge blockiert und das andere Mal wäre man in die im Rathaus befindliche Kantine gegangen um dort die Einnahme des Mittagessens zu verhindern. Auch dieser Widerspruch, den der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erwähnte, ist entscheidungsrelevant, da es einen erheblichen Unterschied mach, ob man nur die Ausgänge eines Hauses blockiert oder bis in die Kantine vordringt, um dort die Einnahme des Mittagessens durch die Beamten zu verhindern.

Schließlich ist auch nicht erklärbar, warum sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend erinnern konnte, ob drei oder sechs Polizeiautos zum Einsatzort gekommen wären. Auch wenn dies eine Nebensache darstellen würde, so ist die ziffernmäßige Veränderung in der Erinnerung des Beschwerdeführers nicht erklärbar, anders wäre es gewesen, hätte er zwischen den Einvernahmen lediglich vergessen, wie viele Polizeiautos zum Rathaus gekommen wären. Dies hätte mit der längeren Zeitspanne erklärt werden können. Die Lebenserfahrung zeigt jedoch, dass Erinnerungen bei Menschen - so sie zu keinen neuen Informationen gekommen wären und hiefür gibt es hier keine Hinweise - sich nicht plötzlich austauschen und in der Erinnerung aus drei Polizeiautos sechs werden.

All dies lässt schlüssig darauf schließen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ein gedankliches Konstrukt vorgetragen hat, dass er nicht selbst erlebt hat. Dem konnte der Beschwerdeführer in seiner Replikation in der Stellungnahme auch nicht schlüssig entgegentreten.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Verfahren geführt hat - die Beschäftigung mit der speziellen Situation in China wäre nur dann geboten gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine bestimmte Bedrohungssituation glaubhaft gemacht hätte. Daher konnte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dem gegenständlichen Erkenntnis unterstellt werden.

Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.

Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch allenfalls nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht integriert, nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine regelmäßige Arbeit in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandte in Österreich, allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Februar 2007 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist ist, nicht deutsch kann und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten