TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/12 D12 402836-1/2008

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Veröffentlicht am 12.02.2009
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Spruch

D12 402836-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des B.Z., StA. Georgien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, FZ. 08 10.604-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 27.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, zu dem er am 29.10.2008 niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der Beschwerdeführer hat hiebei im Wesentlichen vorgebracht, sein Vater, ein georgischer Polizist, hätte 2008 eine Person NamensA.W. angeschossen, diese sei an Blutvergiftung gestorben. Daraufhin hätte der Vater des Verstorbenen geschworen den Beschwerdeführer zu töten. 2008 feierte der Beschwerdeführer seinen Geburtstag, im Zuge dieser Feier sei der Vater des Verstorbenen "A.A." aufgetaucht und hätte seinen Vater mit einem Messer erstochen. Es sei zwar sofort bei der Polizei Anzeige erstattet worden, der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers habe ihm aber geraten das Land zu verlassen, deshalb sei er 2008 aus Georgien ausgereist.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2008, FZ. 08 10.604-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2008, FZ. 08 10.604-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer insgesamt unglaubwürdig sei, da er bei der Einvernahme bei der PI Traiskirchen zum Fluchtgrund angegeben hätte, er hätte im Zuge einer Demonstration in Tiflis einen Polizisten einen Stein auf den Kopf geschlagen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätte er jedoch als Fluchtgrund angegeben, er hätte seinen Arbeitsplatz bei der Firma XY verloren, da die Verkaufstätigkeit untersagt wurde. Weiters sei er nach der Teilnahme an einer Demonstration im November 2007 von den georgischen Behörden verfolgt worden, unter anderem sei er sechsmal in der Wohnung aufgesucht worden und diese verwüstet worden.

4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 17.11.2008 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangellhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keinem Zusammenhang mit den in der Befragung vorgebrachten Asylgründen steht. Offensichtlich habe die belangte Behörde das Vorbringen mit dem des Freundes "K.Z." verwechselt. Deshalb fehle eine Beweiswürdigung hinsichtlich seines konkreten Vorbringens.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt und die Entscheidung von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu treffen war.

3. Zu den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt zwar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt aber nicht einer Beurteilung/Beweiswürdigung unterzogen. Dies ergibt sich zweifelsfrei nach der Durchsicht des Aktes (siehe dazu auch die Angaben unter I Pt. 2 und 3 dieses Erkenntnisses), da aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung, mit dem Fluchtvorbringen des Freundes (K.Z.) über dessen Fluchtvorbringen abgesprochen wurde. Vermutlich erfolgte die Verwechslung, da beide Antragsteller den Vornamen "Z."Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt zwar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt aber nicht einer Beurteilung/Beweiswürdigung unterzogen. Dies ergibt sich zweifelsfrei nach der Durchsicht des Aktes (siehe dazu auch die Angaben unter römisch eins Pt. 2 und 3 dieses Erkenntnisses), da aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung, mit dem Fluchtvorbringen des Freundes (K.Z.) über dessen Fluchtvorbringen abgesprochen wurde. Vermutlich erfolgte die Verwechslung, da beide Antragsteller den Vornamen "Z."

tragen.

Gemäß § 66 Abs 4 kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren bereits erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu Entscheidungen zur Anwendung des § 66 Abs 2 AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren bereits erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu Entscheidungen zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit), auf das Vorbringen des Asylwerbers nicht eingegangen ist.Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit), auf das Vorbringen des Asylwerbers nicht eingegangen ist.

Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungs- und Beweisverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums auf das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Beweiswürdigung nicht eingegangen ist.

Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, da über seinen eigenen Antrag eben noch nicht abgesprochen wurde, sondern aufgrund der offensichtlichen Verwechslung mit dem Fluchtvorbringen seines Freundes (K.Z.) über dessen Fluchtvorbringen abgesprochen wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Beweiswürdigung, Irrtum

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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