TE AsylGH Beschluss 2009/2/17 C12 228402-3/2008

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Veröffentlicht am 17.02.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 228.402-3/2008/4E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Sohn des XXXX, StA. Indien, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, FZ. 08 08.912-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Sohn des römisch 40 , StA. Indien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, FZ. 08 08.912-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mit dem am 24.09.2001 eingelangten Schreiben erstmals einen Asylantrag.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2002 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen vor, er habe Bekannte gehabt, die der Khalistan Commando Force der Gruppe XXXX angehört hätten. Ende 2000 seien fünf oder sechs Personen zu ihm in sein Elternhaus gekommen und hätten ihm vorgehalten, dass er im Jahre 1996 die XXXX Gruppe nicht gewählt habe. Deswegen habe diese Gruppe die Wahlen verloren. Er sei aufgefordert worden, bei den nächsten Wahlen die Gruppe zu wählen. Die Männer seien bewaffnet gewesen. Sie seien von Dorf zu Dorf gegangen und hätten die Bewohner unter Druck gesetzt. Er sei in keinster Weise politisch aktiv gewesen. Die Männer hätten gesagt, dass sie, würden sie die nächste Wahl verlieren, ihn dafür verantwortlich machen würden. Im März 2001 seien wieder Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf dieselbe Art und Weise bedroht. Er sei auch geschlagen worden. Danach sei er zur Polizei gegangen, doch es sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihm nicht helfen könne. Anfang Juli 2001 seien diese Männer wieder gekommen und hätten ihn wieder geschlagen. Daraufhin habe er das Land verlassen.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2002 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen vor, er habe Bekannte gehabt, die der Khalistan Commando Force der Gruppe römisch 40 angehört hätten. Ende 2000 seien fünf oder sechs Personen zu ihm in sein Elternhaus gekommen und hätten ihm vorgehalten, dass er im Jahre 1996 die römisch 40 Gruppe nicht gewählt habe. Deswegen habe diese Gruppe die Wahlen verloren. Er sei aufgefordert worden, bei den nächsten Wahlen die Gruppe zu wählen. Die Männer seien bewaffnet gewesen. Sie seien von Dorf zu Dorf gegangen und hätten die Bewohner unter Druck gesetzt. Er sei in keinster Weise politisch aktiv gewesen. Die Männer hätten gesagt, dass sie, würden sie die nächste Wahl verlieren, ihn dafür verantwortlich machen würden. Im März 2001 seien wieder Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf dieselbe Art und Weise bedroht. Er sei auch geschlagen worden. Danach sei er zur Polizei gegangen, doch es sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihm nicht helfen könne. Anfang Juli 2001 seien diese Männer wieder gekommen und hätten ihn wieder geschlagen. Daraufhin habe er das Land verlassen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002, FZ. 01 22.156-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.04.2002 zugestellt.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002, FZ. 01 22.156-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.04.2002 zugestellt.

1.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2002, Zahl. 228.402/0/8E-II/06/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2007 nachweislich zugestellt.1.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2002, Zahl. 228.402/0/8E-II/06/02, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2007 nachweislich zugestellt.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 25.02.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde weiters am 06.03.2008 sowie am 11.03.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden. Es gebe auch neue Gründe; sein Vater habe aus Angst um sein Leben das Familieneigentum verkauft und sei nach Dubai geflüchtet. Er habe keine Wohnstätte und keinen Bezug zu Indien. Seine Familie sei 2003 nach Dubai gezogen.

2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, FZ. 08 01.925-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 11.03.2008 nachweislich übernommen.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, FZ. 08 01.925-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 11.03.2008 nachweislich übernommen.

2.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, Zahl. 228.402-2/2E-XI/33/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.04.2008 zugestellt.2.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, Zahl. 228.402-2/2E-XI/33/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.04.2008 zugestellt.

3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2008 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei seit September 2001 ständig im Bundesgebiet aufhältig. Seine im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; hinzukomme, dass seine Familie nicht mehr in Indien wohne. Er wolle zu seiner Frau und seinem Sohn nach England reisen. Er brauche circa ein Jahr, bis er die Dokumente von seiner Frau aus England erhalte. Dann könne er nach England reisen und dort leben.

3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2008 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er wohne in XXXX, sei allerdings dort nicht gemeldet. Seine im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Seine Frau und sein Sohn würden seit dreieinhalb Jahren in England leben. Er versuche sie jeden Monat anzurufen. Seine Frau sei Näherin und arbeite in England in einem Textilgeschäft seines Onkels. Er habe dies nicht bereits früher angegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und er sehr wohl nach seinen familiären Beziehungen in der Europäischen Union befragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien damals bei seinen Eltern in Dubai auf Urlaub gewesen. Er habe vergessen, wie lange sie sich dort aufgehalten hätten; er vergesse in letzter Zeit viele Sachen. Er glaube, sie hätten sich circa vier Monate in Dubai aufgehalten.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2008 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er wohne in römisch 40 , sei allerdings dort nicht gemeldet. Seine im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Seine Frau und sein Sohn würden seit dreieinhalb Jahren in England leben. Er versuche sie jeden Monat anzurufen. Seine Frau sei Näherin und arbeite in England in einem Textilgeschäft seines Onkels. Er habe dies nicht bereits früher angegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und er sehr wohl nach seinen familiären Beziehungen in der Europäischen Union befragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien damals bei seinen Eltern in Dubai auf Urlaub gewesen. Er habe vergessen, wie lange sie sich dort aufgehalten hätten; er vergesse in letzter Zeit viele Sachen. Er glaube, sie hätten sich circa vier Monate in Dubai aufgehalten.

3.3. Am 02.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedenen Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.3.3. Am 02.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedenen Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Gattin habe ein Visum für England, weil sein Onkel, der seit 30 Jahren in England lebe und die englische Staatsbürgerschaft besitze, sie adoptiert habe. Sie würde ihm die notwendigen Dokumente noch diese Woche übermitteln. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe allerdings viele Freunde. Er habe von 2002 bis 2005 auch als Zeitungszusteller gearbeitet.

3.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, FZ. 08 08.912-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, FZ. 08 08.912-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die Erstbehörde hielt fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass über die Angaben des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung.

3.5.1. Auf der Grundlage der während der Einvernahme am 02.10.2008 erstatteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnsitz ersuchte das Bundesasylamt die Polizeiinspektion Tannengasse den Bescheid dem Beschwerdeführer umgehend auszufolgen. Mit dem Bericht der Polizeiinspektion Tannengasse vom 06.11.2008 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 13.10.2008 bis 25.10.2008 an der angeführten Adresse nicht angetroffen worden sei. Der Eigentümer der Wohnung habe am 25.10.2008 die Polizeiinspektion aufgesucht und angegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne und sich dieser nicht in der XXXX aufhalte. Aufgrund der Angaben des Eigentümers der Wohnung sei eine ZMR-Anfrage durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit 26.04.2007 nicht an der angegebenen Adresse gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei von 14.02.2007 bis 10.07.2008 sowie vom 08.09.2008 bis 25.09.2008 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Länder inhaftiert gewesen. Über den derzeitigen Aufenthalt habe nichts in Erfahrung gebracht werden können.3.5.1. Auf der Grundlage der während der Einvernahme am 02.10.2008 erstatteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnsitz ersuchte das Bundesasylamt die Polizeiinspektion Tannengasse den Bescheid dem Beschwerdeführer umgehend auszufolgen. Mit dem Bericht der Polizeiinspektion Tannengasse vom 06.11.2008 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 13.10.2008 bis 25.10.2008 an der angeführten Adresse nicht angetroffen worden sei. Der Eigentümer der Wohnung habe am 25.10.2008 die Polizeiinspektion aufgesucht und angegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne und sich dieser nicht in der römisch 40 aufhalte. Aufgrund der Angaben des Eigentümers der Wohnung sei eine ZMR-Anfrage durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit 26.04.2007 nicht an der angegebenen Adresse gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei von 14.02.2007 bis 10.07.2008 sowie vom 08.09.2008 bis 25.09.2008 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Länder inhaftiert gewesen. Über den derzeitigen Aufenthalt habe nichts in Erfahrung gebracht werden können.

3.5.2. Auf der Grundlage des Berichtes der Polizeiinspektion Tannengasse hat das Bundesasylamt am 06.11.2008 den genannten Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und festgehalten, dass die Hinterlegung im Akt am 06.11.2008 stattgefunden habe und als Zustellung gelte. Das Schriftstück könne bis 20.11.2008 behoben werden.3.5.2. Auf der Grundlage des Berichtes der Polizeiinspektion Tannengasse hat das Bundesasylamt am 06.11.2008 den genannten Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und festgehalten, dass die Hinterlegung im Akt am 06.11.2008 stattgefunden habe und als Zustellung gelte. Das Schriftstück könne bis 20.11.2008 behoben werden.

3.5.3. Mit Schreiben vom 18.11.2008 (bei der Außenstelle Wien am 18.11.2008 bzw. bei der Erstaufnahmestelle Ost am 21.11.2008 eingelangt) gab der Beschwerdeführer seine Adressänderung bekannt.

3.5.4. Nach Durchführungen einer ZMR-Anfrage am 24.11.2008 übermittelte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestellte Ost, der Polizeiinspektion Sechshauser Straße ein Ersuchen um umgehende Zustellung des Bescheides. Der Bescheid vom 10.10.2008, FZ. 08 08.912-EAST Ost, wurde sodann dem Beschwerdeführer am 29.11.2008 nachweislich ausgefolgt.

3.6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die am 10.12.2008 eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

3.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden war, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

3.8. Mit dem am 10.02.2009 eingebrachten Schreiben nahm der Beschwerdeführer zu dem Verspätungsvorhalt vom 22.01.2009 Stellung und brachte im Wesentlich vor, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes erstmals am 29.11.2008 erhalten habe und von der Hinterlegung am 06.11.2008 erst durch den Verspätungsvorhalt Kenntnis erlangt habe. In der fraglichen Zeit sei er obdachlos gewesen und habe deswegen den Asylbehörden keine Meldeadresse bekanntgeben können. Gleichzeitig mit diesem Schreiben habe er beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG eingebracht.3.8. Mit dem am 10.02.2009 eingebrachten Schreiben nahm der Beschwerdeführer zu dem Verspätungsvorhalt vom 22.01.2009 Stellung und brachte im Wesentlich vor, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes erstmals am 29.11.2008 erhalten habe und von der Hinterlegung am 06.11.2008 erst durch den Verspätungsvorhalt Kenntnis erlangt habe. In der fraglichen Zeit sei er obdachlos gewesen und habe deswegen den Asylbehörden keine Meldeadresse bekanntgeben können. Gleichzeitig mit diesem Schreiben habe er beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3. Wie unter Punkt 3.5. dargestellt wurde der Bescheid des Bundesasylamtes erstmals am 06.11.2008 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG zugestellt. Nach der Bekanntgabe der Adressänderung durch den Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 29.11.2008 ein zweites Mal zugestellt.3. Wie unter Punkt 3.5. dargestellt wurde der Bescheid des Bundesasylamtes erstmals am 06.11.2008 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt. Nach der Bekanntgabe der Adressänderung durch den Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 29.11.2008 ein zweites Mal zugestellt.

3.1. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die (erste) Zustellung durch Hinterlegung im Akt rechtmäßig erfolgte. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme am 02.10.2008 vor, an der Adresse XXXX, aufhältig aber nicht gemeldet zu sein. Auf der Grundlage dieser Angabe wurde die Polizeiinspektion Tannengasse um Zustellung des Bescheides ersucht. Da eine Zustellung durch einen Sicherheitsbeamten aufgrund der im Bericht genannten Gründe nicht möglich war, wurde der Bescheid an das Bundesasylamt retourniert. Auf der Grundlage des Berichtes der Polizeiinspektion Tannengasse und der von dieser durchgeführten ZMR-Anfrage wurde der Bescheide gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustG im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch hinterlegt.3.1. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die (erste) Zustellung durch Hinterlegung im Akt rechtmäßig erfolgte. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme am 02.10.2008 vor, an der Adresse römisch 40 , aufhältig aber nicht gemeldet zu sein. Auf der Grundlage dieser Angabe wurde die Polizeiinspektion Tannengasse um Zustellung des Bescheides ersucht. Da eine Zustellung durch einen Sicherheitsbeamten aufgrund der im Bericht genannten Gründe nicht möglich war, wurde der Bescheid an das Bundesasylamt retourniert. Auf der Grundlage des Berichtes der Polizeiinspektion Tannengasse und der von dieser durchgeführten ZMR-Anfrage wurde der Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch hinterlegt.

Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG über die Änderungen der bisherigen Abgabestelle unterlassen wird und die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn die Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG über die Änderungen der bisherigen Abgabestelle unterlassen wird und die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.

3.1.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Mitteilung über Änderung der Abgabenstelle unterlassen. Es konnte daraufhin eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Die Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm §23 ZustG war daher rechtmäßig und wirksam.3.1.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Mitteilung über Änderung der Abgabenstelle unterlassen. Es konnte daraufhin eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Die Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit §23 ZustG war daher rechtmäßig und wirksam.

3.2. Hinsichtlich der neuerlichen Zustellung am 29.11.2008 ist insbesondere auf § 6 ZustG zu verweisen, wonach die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. Diesbezüglich hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.09.1995, Zahl 94/19/1280, zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdefrist unerstreckbar ist und weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, verlängert werden kann. Dies auch nicht etwa dadurch, dass der letztinstanzliche Bescheid neuerlich zugestellt wird, weshalb eine neuerliche Zustellung rechtlich ohne Auswirkung bleibt.3.2. Hinsichtlich der neuerlichen Zustellung am 29.11.2008 ist insbesondere auf Paragraph 6, ZustG zu verweisen, wonach die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. Diesbezüglich hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.09.1995, Zahl 94/19/1280, zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdefrist unerstreckbar ist und weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, verlängert werden kann. Dies auch nicht etwa dadurch, dass der letztinstanzliche Bescheid neuerlich zugestellt wird, weshalb eine neuerliche Zustellung rechtlich ohne Auswirkung bleibt.

3.2.1. Die neuerliche Zustellung am 29.11.2008 bleibt daher gemäß § 6 ZustG ohne rechtliche Auswirkungen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Hinterlegung im Akt am 06.11.2008 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 20.11.2008.3.2.1. Die neuerliche Zustellung am 29.11.2008 bleibt daher gemäß Paragraph 6, ZustG ohne rechtliche Auswirkungen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Hinterlegung im Akt am 06.11.2008 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 20.11.2008.

3.3. Hieran vermag auch das mit Schreiben vom 10.02.2009 dargebrachte Vorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass eine Bekanntgabe einer Meldeadresse aufgrund seiner Obdachlosigkeit nicht möglich gewesen sei.

3.3.1. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahl. 2000/20/0359, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin im Wesentlichen fest, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies gemäß § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Nach dieser Rechtslage wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bei Aufgabe seiner Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (vgl. auch VwGH vom 18.04.2002, Zahl. 2001/01/0559).3.3.1. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahl. 2000/20/0359, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin im Wesentlichen fest, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Nach dieser Rechtslage wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bei Aufgabe seiner Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG darstellt vergleiche auch VwGH vom 18.04.2002, Zahl. 2001/01/0559).

3.3.2. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe der Abgabestelle infolge Obdachlosigkeit gemäß § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesasylamt unverzüglich hätte melden müssen und daher die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 06.11.2008 rechtswirksam war. Die am 10.12.2008 eingebrachte Beschwerde war demnach als verspätet zurückzuweisen.3.3.2. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe der Abgabestelle infolge Obdachlosigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem Bundesasylamt unverzüglich hätte melden müssen und daher die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 06.11.2008 rechtswirksam war. Die am 10.12.2008 eingebrachte Beschwerde war demnach als verspätet zurückzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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