TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/17 A12 212765-10/2008

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Veröffentlicht am 17.02.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Im Namen der Republik

A12 212.765-10/2008/17E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des V.A., geb. 00.00.1974, StA der Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas EUSTACCHIO, Währinger Straße 26, 1090 Wien, nach Durchführung dreier öffentlicher mündlicher Verhandlungen vom 12.01.2006, 10.03.2006 sowie 12.02.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des römisch fünf.A., geb. 00.00.1974, StA der Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas EUSTACCHIO, Währinger Straße 26, 1090 Wien, nach Durchführung dreier öffentlicher mündlicher Verhandlungen vom 12.01.2006, 10.03.2006 sowie 12.02.2009 zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.06.2002 des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 finalisierten Verfahrens gemäß § 7 AsylG 1997 wird gemäß 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.06.2002 des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 finalisierten Verfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 wird gemäß 69 Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der im Spruch genannte Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der nunmehrigen Republik Kosovo, reiste am 01.10.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte er am 21.10.1998 vor der Erstbehörde die Asylgewährung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.1999, Zl. 98 10.313-BAW gem. §§ 7, 8 Asyl G abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Bescheid des Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - vom 17.10.2001, Zl. 212.765/0-V/15/99 keine Folge gegeben.römisch eins.1. Der im Spruch genannte Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der nunmehrigen Republik Kosovo, reiste am 01.10.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte er am 21.10.1998 vor der Erstbehörde die Asylgewährung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.1999, Zl. 98 10.313-BAW gem. Paragraphen 7, 8, Asyl G abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Bescheid des Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - vom 17.10.2001, Zl. 212.765/0-V/15/99 keine Folge gegeben.

Inhaltlich hatte sich der Antragsteller im genannten Rechtsgang zentral darauf bezogen, seit dem Jahr 1996 Mitglied der politischen Gruppierung LDK gewesen zu sein und im Rahmen dieser Tätigkeit Demonstrationen gegen die serbische Regierung organisiert zu haben sowie deshalb von der serbischen Polizei verfolgt worden zu sein. Im Weiteren habe er für die UCK als Bote gearbeitet.

Im Rahmen des vormaligen Beschwerdeverfahrens wurde dem Antragsteller nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung die vormals aktuelle Lage im Kosovo unter Hinweis auf die Stabilisierung derselben zur Kenntnis gebracht bzw.

I.2. Mit Schriftsatz vom 12.06.2002 beantragte der obig Genannte nunmehr durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiederaufnahme seines mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 rechtskräftig finalisierten Asylverfahrens.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 12.06.2002 beantragte der obig Genannte nunmehr durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiederaufnahme seines mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 rechtskräftig finalisierten Asylverfahrens.

Inhaltlich führte der Antragsteller nunmehr an, dass "außerordentlich wichtige Beweismittel, welche seine Angaben im bisherigen Verfahren belegen könnten bzw. Neuinformationen und Tatsachen zum Vorschein gekommen" seien, die im bisherigen Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Es handle sich dabei um Informationen darüber, dass derzeit in seinem Herkunftsland Kosovo albanische Männer, die für die UCK tätig gewesen seien und während des Kosovokrieges ins Ausland geflüchtet wären, und nunmehr nach Kosovo zurückkehrten, von Mitgliedern der Kosovo-Befreiungsarmee UCK gesucht und verschleppt würden, da man solche Männer als Deserteure ansehe. Die derzeitige UN-Schutztruppe sei gemäß den neuen Beweisen nicht in der Lage, für rückkehrende junge Männer vor der Rache ihrer eigenen Volksgruppe zu schützen. Immer wieder würden junge Männer, die in den Raum der Europäischen Union geflüchtet wären, obwohl sie körperlich in der Lage gewesen wären, im Kosovo-Krieg gegen die Serben zu kämpfen, nunmehr als Deserteure angesehen und aus ihren Dörfern durch Mitglieder der so genannten "Schwarzen Hand" verschleppt, ohne wieder zurückzukehren. So sei der Antragsteller vor seiner Flucht für die UCK als Bote tätig gewesen und sei er - nunmehr - im Wege seiner Verwandten in Kosovo als auch in Österreich gewarnt worden.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

§ 69 Abs. 1 AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid geschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, Absatz eins, AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid geschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist

oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten,

oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

...

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das bereits abgeschlossene Asylverfahren des Berufungswerbers offenbar auf Grund neuer (neu hervorgekommener) Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das bereits abgeschlossene Asylverfahren des Berufungswerbers offenbar auf Grund neuer (neu hervorgekommener) Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aufnehmen solle.

Es müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht "geltend gemacht" - also nicht bekannt - wurden (sog. "nova reperta"); mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 297). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, zu § 69 AVG, S 1037).Es müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht "geltend gemacht" - also nicht bekannt - wurden (sog. "nova reperta"); mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 297). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, zu Paragraph 69, AVG, S 1037).

Neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, Zahl: 97/21/0503). Das Wiederaufnahmeverfahren hat aber nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.6.2002, Zahl: 2002/07/0055).Neue Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, Zahl: 97/21/0503). Das Wiederaufnahmeverfahren hat aber nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.6.2002, Zahl: 2002/07/0055).

Im Rahmen des anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens wurde der Antragsteller am 12.01.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat niederschriftlich einvernommen und bestätigte er, ursprünglich Kosovo aufgrund der Furcht vor Verfolgung durch die serbische Polizei, demgemäß vor dem notorischen Militäreinsatz der Nato-Truppen in Kosovo geflüchtet zu sein. Inhaltlich bezog sich der Antragsteller zu seiner gegenständlichen Antragstellung darauf, dass er nunmehr von maskierten Männern, einer Gruppierung "Schwarzer Hand" für den Fall seiner Rückkehr gesucht werde und bezog er sich auf die allgemeine (nunmehrige unsichere) Lage im Kosovo. Einen konkreten Verfolgungshinweis gegen seine Person oder konkrete Bedrohungen stellte der Antragsteller ausdrücklich in Abrede. Erst auf Vorhalt seiner Aussage, dass er persönlich telefonisch bedroht worden sei, gab er zu Protokoll, dass er diese telefonischen Bedrohungen ursprünglich nicht ernst genommen habe und er jedoch persönlich direkt nicht bedroht worden sei.

Im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung vom 10.03.2006 wurden zwei seitens des Antragstellers namhaft gemachte Zeugen einvernommen, welche bestätigten, dass es aktuelle (bezogen auf den Aussagezeitpunkt 10.03.2006) Bedrohungsanrufe gegen den Wiederaufnahmewerber gebe.

Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass der Antragsteller sich im asylrechtlichen Rechtsgang zentral darauf bezogen hatte, seinen Herkunftsstaat Kosovo (vormals Jugoslawische Föderation bzw. Republik Serbien und Montenegro bzw. Republik Serien) aus Furcht vor Verfolgung durch staatliche Autoritäten verlassen zu haben.

Im Rahmen des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags führt der Wiederaufnahmewerber ausdrücklich ein Bedrohungsszenario ins Treffen, welches ihm nunmehr bzw. für den Fall seiner Rückkehr - jedenfalls ab einem Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des asylrechtlichen Rechtsganges mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 (!) betrifft bzw. betreffen könnte. Nicht bezieht sich der Wiederaufnahmewerber auf ein bereit vor seinem Verlassen Kosovos bestanden habendes Szenario.

Im Ergebnis bezieht sich der Antragsteller sohin auf Tatsachen bzw. auch Beweismittel, welche nicht erst "hervorgekommen sind" und bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (gemeint:

letztinstanzliche Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001) bestanden haben, aber nicht "geltend gemacht" worden sind bzw. gemacht weren konnten. Vielmehr stützt sich der Wiederaufnahmewerber nun auf neu entstandene Sachverhaltselemente bzw. auch Beweismittel (Bedrohungen seiner Person im Wege von Familienangehörigen), die jedenfalls erst nach letztinstanzlicher Finalisierung des Verfahrens entstanden sind, sohin auf sogenannte "nova producta".

Da sich der Wiederaufnahmewerber sohin eindeutig auf neu entstandene Tatsachen bzw. Beweismittel stützt, kann dies keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da sich der Wiederaufnahmewerber sohin eindeutig auf neu entstandene Tatsachen bzw. Beweismittel stützt, kann dies keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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