TE AsylGH Beschluss 2009/2/19 S13 404274-1/2009

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S13 404.274-1/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des N. alias O.F. alias L., geb. festgestellte Volljährigkeit alias 00.00.1992 alias 00.00.1977, StA. Nigeria, p.A. unbekannten Aufenthalts, vom 05.02.2009, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2009, FZ. 08 12.701 EAST Ost, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14.12.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 7).

Am 16.12.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23) und eine Eurodac-Abfrage (AS 41) ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 08.04.2008 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt (AS 25).

Am 19.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).Am 19.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).

Am 24.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 71).Am 24.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 71).

Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2008 vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. (AS 87).

Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass nach der Dublin II-VO Griechenland für sein Asylverfahren zuständig sei und seiner Rücknahme bereits zugestimmt habe. Darauf erklärte der Beschwerdeführer:

"Ich möchte zurück nach Griechenland. Ich habe sonst nichts dazu zu sagen."

Am selben Tat unterzeichnete der Beschwerdeführer ein mit "Rechtmittelverzicht" betiteltes Dokument (AS 139), in dem er erklärt, dass er

"auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Bescheide (sic) des Bundesasylamtes vom 22.01.2009, zu den Az. 08.12.701 EAST Ost.

Über die Rechtfolgen eines Rechtsmittelverzichts wurde ich im Zuge meines Rechtsberatungsgeprächs umfassend belehrt. Ich bin mir über die Folgen vollkommen bewusst."

Das Schreiben ist vom Beschwerdeführer und dem Dolmetscher unterschrieben.

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 22.01.2009, FZ 08 12.701 EAST Ost, zugestellt am 22.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 93).Mit Bescheid vom 22.01.2009, FZ 08 12.701 EAST Ost, zugestellt am 22.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 93).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Beschwerde (AS 155)

Am 05.02.2008 brachte der Beschwerdeführer ein als "Application for stay in Austria" bezeichnetes, handschriftliches und unterzeichnetes Schreiben in englischer Sprache mit folgendem Wortlaut (sic) ein:

"I am N.F.. Please I want use this opportunity to inform that I will like to stay here in Austian and not go back to Greece, due to my last Interview I was not filling so good that is why I said I want to go. But at this moment I like do stay.""I am N.F.. Please römisch eins want use this opportunity to inform that römisch eins will like to stay here in Austian and not go back to Greece, due to my last Interview römisch eins was not filling so good that is why römisch eins said römisch eins want to go. But at this moment römisch eins like do stay."

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBL. I 2008/4 idgF. (im Folgenden: AsylGHG) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, BGBL. römisch eins 2008/4 idgF. (im Folgenden: AsylGHG) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG iVm. 23 Abs. 1 AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit 23 Absatz eins, AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Zulässigkeit der Beschwerde

In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass der Berufungsverzicht keiner besonderen Form bedarf und ist unwiderruflich (vgl. Hauer / Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Z 2a zu § 63 Abs. 4 AVG).In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass der Berufungsverzicht keiner besonderen Form bedarf und ist unwiderruflich vergleiche Hauer / Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Ziffer 2 a, zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG).

Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung (vgl. VwGH vom 23.04.1996, Zl. 95/05/0320).Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung vergleiche VwGH vom 23.04.1996, Zl. 95/05/0320).

Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. Hauer / Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Z 2b zu § 63 Abs. 4 AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 16.11.1998, Zl. 97/09/0037).Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen vergleiche Hauer / Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Ziffer 2 b, zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 16.11.1998, Zl. 97/09/0037).

Wenn jemand ein Schriftstück - hier Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (vgl. VwGH vom 02.07.1986, Zl. 85/03/0093).Wenn jemand ein Schriftstück - hier Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen vergleiche VwGH vom 02.07.1986, Zl. 85/03/0093).

Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601).Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist vergleiche VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601).

Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 16.03.1994, Zl. 93/01/0143 u.a.).Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 16.03.1994, Zl. 93/01/0143 u.a.).

Aus dem oben unter I. 1. wieder gegebenen Akteninhalt ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ausgesprochen hat. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.Aus dem oben unter römisch eins. 1. wieder gegebenen Akteninhalt ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ausgesprochen hat. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.

Der Beschwerdeführer wurde auch im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches vom 22.01.2009 vom Rechtsberater unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetschers auf die Folgen des Rechtsmittelverzichtes belehrt. Der Rechtsmittelverzicht wurde weiters sowohl vom Dolmetscher als auch vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben.

Insoweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 05.02.2008 darüber informiert, dass er in Österreich bleiben wolle und nicht nach Griechenland zurück wolle, ist darin zwar inhaltlich eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erblicken, diese ist jedoch wegen des unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts vom 22.01.2008 gemäß § 63 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig.Insoweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 05.02.2008 darüber informiert, dass er in Österreich bleiben wolle und nicht nach Griechenland zurück wolle, ist darin zwar inhaltlich eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erblicken, diese ist jedoch wegen des unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts vom 22.01.2008 gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeführer weiters meint, dass er sich nicht gut gefühlt habe und deshalb angegeben habe, dass er Österreich verlassen wolle und dies nun bereue, stellt der Asylgerichtshof fest, dass daraus nicht auf einen Willensmangel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts geschlossen werden kann, da sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine allfällige psychische oder physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführer bei der Einvernahme, bei der Beratung oder bei der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts erkennen lassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsmittelverzicht ein Willensmangel zugrunde gelegen hat.

Ergebnis

Die Beschwerde erweist sich sohin als nicht zulässig und war daher gemäß § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als nicht zulässig und war daher gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Berufungsverzicht

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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