Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 403373-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, FZ. 08 10.440-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, FZ. 08 10.440-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab: "In Afghanistan hatte ich eine Auseinandersetzung mit einem Taleb. Diese artete aus, dabei wurde ich auf dem rechten Armgelenk verletzt. Ich schlug den Taleb einen Stein auf den Kopf, wobei er zu Boden fiel. Daraufhin bekam ich Angst und flüchtete in den Iran. Im Iran bekam ich von meinem Vater eine Nachricht, wobei er erzählte, dass ich verfolgt werde." Zum Gang der Befragung siehe das entsprechende Protokoll im Verwaltungsakt.
Am 27.10.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens (siehe diesbezüglich die Niederschrift) einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab Paschtune und Sunnit zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er, als er mit Freunden zusammengesessen wäre, von einem ebenfalls anwesenden Taleb gefragt worden sei, was der Beschwerdeführer in Folge beruflich machen werde. Als der Beschwerdeführer geantwortet hätte, dass er weiter zur Schule gehen wolle, hätte der Taleb gemeint, dass der Beschwerdeführer damit nichts erreichen würde, er solle sich lieber den Taliban anschließen. Der Beschwerdeführer hätte darauf geantwortet, lieber Arzt oder Ingenieur werden zu wollen, worauf der Taleb solche Personen als ungläubig bezeichnet hätte. Der Beschwerdeführer sei - so der Taleb - wohl auch ein Ungläubiger, wenn er einen solchen Beruf im Sinn hätte. Nunmehr sei es zwischen dem Taleb und dem Beschwerdeführer zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer an der Hand verletzt worden sei. Darauf hätte der Beschwerdeführer den Taleb - glaublich mit einem Stein - bewusstlos geschlagen. Der Vorfall sei etwa im XXXX 2007 passiert und der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet. Im Iran sei der Beschwerdeführer von seinem Vater angerufen worden, der ihm mitgeteilt hätte, dass der geschlagene Taleb im Koma liegen würde; auch der Vater sei bedroht worden. Der Beschwerdeführer hätte Angst vor der Familie des Taleb, die Taliban gebe es in ganz Afghanistan, diese würden ihn töten. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe das entsprechende Protokoll im Verwaltungsakt.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens (siehe diesbezüglich die Niederschrift) einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab Paschtune und Sunnit zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er, als er mit Freunden zusammengesessen wäre, von einem ebenfalls anwesenden Taleb gefragt worden sei, was der Beschwerdeführer in Folge beruflich machen werde. Als der Beschwerdeführer geantwortet hätte, dass er weiter zur Schule gehen wolle, hätte der Taleb gemeint, dass der Beschwerdeführer damit nichts erreichen würde, er solle sich lieber den Taliban anschließen. Der Beschwerdeführer hätte darauf geantwortet, lieber Arzt oder Ingenieur werden zu wollen, worauf der Taleb solche Personen als ungläubig bezeichnet hätte. Der Beschwerdeführer sei - so der Taleb - wohl auch ein Ungläubiger, wenn er einen solchen Beruf im Sinn hätte. Nunmehr sei es zwischen dem Taleb und dem Beschwerdeführer zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer an der Hand verletzt worden sei. Darauf hätte der Beschwerdeführer den Taleb - glaublich mit einem Stein - bewusstlos geschlagen. Der Vorfall sei etwa im römisch 40 2007 passiert und der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet. Im Iran sei der Beschwerdeführer von seinem Vater angerufen worden, der ihm mitgeteilt hätte, dass der geschlagene Taleb im Koma liegen würde; auch der Vater sei bedroht worden. Der Beschwerdeführer hätte Angst vor der Familie des Taleb, die Taliban gebe es in ganz Afghanistan, diese würden ihn töten. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe das entsprechende Protokoll im Verwaltungsakt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.11.2008, erlassen am 20.11.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2009 erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet, der Beschwerdeführer würde aber nur die Rache der Familie des Taleb bzw. der Taliban fürchten, weiters könnte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Kabul verlegen, wo er vor der Rache der Taliban sicher sei. Zur genaueren Begründung siehe den Bescheid im Verwaltungsakt.
Mit am 3.12.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Der Wortlaut der Beschwerde lautet: "Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 4.11.2008 zu oben genannter Aktenzahl, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid wird nur hinsichtlich des ersten Spruchpunktes angefochten. Begründung: Ich habe meine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde wäre gem. § 18 AsylG 2005 verpflichtet gewesen, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ich in meiner Heimat Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt bin. Eine ausführliche Beschwerdeergänzung wird nachgereicht. Ich stelle daher folgende Anträge: eine mündliche Verhandlung zu meinem Vorbringen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir Asyl gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I aufzuheben und zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen." Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.Mit am 3.12.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Der Wortlaut der Beschwerde lautet: "Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 4.11.2008 zu oben genannter Aktenzahl, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid wird nur hinsichtlich des ersten Spruchpunktes angefochten. Begründung: Ich habe meine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde wäre gem. Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet gewesen, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ich in meiner Heimat Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt bin. Eine ausführliche Beschwerdeergänzung wird nachgereicht. Ich stelle daher folgende Anträge: eine mündliche Verhandlung zu meinem Vorbringen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir Asyl gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins aufzuheben und zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen." Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.
Die angekündigte Beschwerdeergänzung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist dem Beschwerdeführer in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Dass es hinsichtlich Mitgliedern dieser Gruppe zu einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen kommen würde, ist weder amtsbekannt noch ergibt sich dies aus den einschlägigen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamts noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zu Afghanistan, bezeichnet im Bescheid des Bundesasylamts, und den daraus nachvollziehbar abgeleiteten Länderfeststellungen, aus dem Amtswissen und den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Anzumerken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich eine Verfolgung aus den oben genannten asylrelevanten Motiven ist.
Der Beschwerdeführer hatte ganz klar angegeben, dass seine Verfolgungsangst sich darauf begründet, dass ihn die Taliban oder die Familie des von ihm angeblich verletzten Talebs wegen der Verletzung desselben verfolgen würden. Dies wurde vom Bundesasylamt als glaubhaft unterstellt und wird auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Eine andere Verfolgung hatte der Beschwerdeführer nicht angegeben.
Weiters ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem Angriff auf den Taleb offensichtlich keine Verfolgungsangst hatte und auch unbekümmert mit dem Taleb diskutiert hatte. Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Rache für die (schwere) Verletzung des Talebs fürchtet; dass eine solche üblich ist und - so die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht - dem Beschwerdeführer auch droht, ist für den Asylgerichtshof mit dem Amtswissen vereinbar und wird auch unterstellt.
Allerdings ist festzuhalten, dass die befürchtete Verfolgung - zu Verfolgungshandlungen selbst sei es nicht gekommen - sich lediglich auf eine durch den Beschwerdeführer selbst vorgenommene Handlung - nämlich das Zufügung einer schweren Verletzung bei einer anderen Person - gründet. Es ist nicht zu erkennen, dass die befürchtete Verfolgung sich auf einen anderen Grund stützen würde, weshalb dieser die Asylrelevanz - also Verfolgung wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung - gründet.
Vielmehr droht dem Beschwerdeführer Blutrache, die aber - so die Handlung, auf die sich die Blutrache bezieht vom Beschwerdeführer selbst und nicht von einem Familienangehörigen vorgenommen wurde - keine Asylrelevanz hat; hinsichtlich der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Vielmehr droht dem Beschwerdeführer Blutrache, die aber - so die Handlung, auf die sich die Blutrache bezieht vom Beschwerdeführer selbst und nicht von einem Familienangehörigen vorgenommen wurde - keine Asylrelevanz hat; hinsichtlich der drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Da eine andere Verfolgung weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, ist eine solche nicht glaubhaft gemacht worden.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war.
Daher war - da der Asylgerichtshof keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat - zu prüfen, ob der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist hier der Fall, das das Bundesasylamt in der Einvernahme am 27.10.2008 die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hinreichend abgefragt hatte und dem Beschwerdeführer offensichtlich auch die Möglichkeit gegeben hatte, alle Fluchtgründe hinreichend darzulegen. Auch in seiner rein formalen Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, warum das Bundesasylamt seine Ermittlungs- oder Belehrungspflichten verletzt hätte; alleine aus dem Protokoll ist für den Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass dies der Fall wäre. Daher erschien der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Da die Spruchpunkte II und III des im Spruch bezeichneten Bescheides unbekämpft blieben, war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Da die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides unbekämpft blieben, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aktenverfahren, Racheakt, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
27.08.2009