TE AsylGH Beschluss 2009/2/20 B3 403906-1/2009

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Veröffentlicht am 20.02.2009
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Spruch

B3 403.906-1/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des Y.M., kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2008, Zl. 08 07.604-BAW, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 23. August 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo zu, und wies ihn dorthin aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

2. (Erst) am 14. Jänner 2009 langte per Fax die mit 14. Jänner 2009 datierte Beschwerde beim Bundesasylamt ein. In dieser wird ua. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes am 23. Dezember 2008 zugestellt wurde und der Beschwerdeführer "in offener Frist" Beschwerde erhebe. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Jänner 2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt; er behob ihn nicht. Der Hinterlegung beim Postamt war ein Zustellversuch vorausgegangen, und zwar an der Anschrift Große Sperlgasse 4, 1020 Wien. Im Zentralen Melderegister schien dabei die Wohnsitzqualität "Obdachlos" auf.

Zu Anschriften mit der Wohnsitzqualität "Obdachlos" hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem er auf § 19 a Meldegesetz 1991 ("Hauptwohnsitzbestätigung") und auf § 17 Zustellgesetz (ZustG) Bezug genommen hatte, - fallbezogen - ausgeführt (24.5.2005, 2003/01/0621):Zu Anschriften mit der Wohnsitzqualität "Obdachlos" hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem er auf Paragraph 19, a Meldegesetz 1991 ("Hauptwohnsitzbestätigung") und auf Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) Bezug genommen hatte, - fallbezogen - ausgeführt (24.5.2005, 2003/01/0621):

"Zustellungen sind ortsgebundene Vorgänge, die - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - nur an einer Abgabestelle vorgenommen werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich allerdings damit, ob die Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, im Zeitpunkt der Zustellungen eine Abgabestelle war und damit für Zustellungen an den Beschwerdeführer zur Verfügung stand, nicht auseinandergesetzt. Im Beschwerdefall ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer an dieser Anschrift keine Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder Arbeitsplatz besaß. Vielmehr hat die belangte Behörde [...] eine Anfrage aus dem zentralen Melderegister eingeholt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, [...] mit der ¿Wohnsitzqualität obdachlos' gemeldet war. [...] Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird die belangte Behörde zu prüfen und festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von § 19 a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19 a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 20. Mai 2003 wirkungslos.""Zustellungen sind ortsgebundene Vorgänge, die - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - nur an einer Abgabestelle vorgenommen werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich allerdings damit, ob die Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, im Zeitpunkt der Zustellungen eine Abgabestelle war und damit für Zustellungen an den Beschwerdeführer zur Verfügung stand, nicht auseinandergesetzt. Im Beschwerdefall ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer an dieser Anschrift keine Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder Arbeitsplatz besaß. Vielmehr hat die belangte Behörde [...] eine Anfrage aus dem zentralen Melderegister eingeholt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, [...] mit der ¿Wohnsitzqualität obdachlos' gemeldet war. [...] Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird die belangte Behörde zu prüfen und festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 19, a Absatz eins, Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des Paragraph 19, a Absatz 2, leg. cit. erfüllt waren. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 20. Mai 2003 wirkungslos."

Bei dieser Rechtsprechung blieb der Verwaltungsgerichtshof in der Folge (VwGH 30.6.2005, 2005/20/0166; 1.9.2005, 2005/20/0289; 1.9.2005, 2005/20/0353; 17.10.2006, 2005/20/0246; 23.11.2006, 2005/20/0346; 23.11.2006, 2005/20/0438). In seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, 2005/01/0809, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Für das Vorhandensein einer Kontaktstelle ist eine ständige Anwesenheit nicht erforderlich, sondern lediglich, dass der Obdachlose diese ¿regelmäßig aufsucht' (vgl. § 19 a Abs. 1 Z 2 MeldeG). [...] § 19 a Abs. 2 MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des § 17 ZustG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in § 17 ZustG getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. [...] Allerdings kann die Behörde (auch) bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung (wegen Abwesenheit des Empfängers) in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte [...] - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt.""Für das Vorhandensein einer Kontaktstelle ist eine ständige Anwesenheit nicht erforderlich, sondern lediglich, dass der Obdachlose diese ¿regelmäßig aufsucht' vergleiche Paragraph 19, a Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG). [...] Paragraph 19, a Absatz 2, MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des Paragraph 17, ZustG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in Paragraph 17, ZustG getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. [...] Allerdings kann die Behörde (auch) bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung (wegen Abwesenheit des Empfängers) in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte [...] - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt."

2.2. Der Asylgerichtshof hat auf Grund einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister erhoben, dass die Anschrift Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (wie auch des Verspätungvorhaltes) eine Kontaktstelle für Obdachlose war, die über Antrag des Beschwerdeführers und mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten als Abgabestelle in das Melderegister eingetragen worden war. Ermittlungen des Bundesasylamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer die Kontaktstelle regelmäßig aufsuchte (AS 109).

2.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 durch Hinterlegung beim Postamt daher wirksam zugestellt. (Auch der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde davon aus.) Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 7. Januar 2009. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 14. Jänner 2009 und damit verspätet eingebracht.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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