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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. September 2003, Zl. 238.722/0-III/12/03, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2003 Berufung erhoben.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 9. Juli 2003 dem Beschwerdeführer die verspätete Erhebung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen; der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben am 31. Juli 2003 bei der belangten Behörde persönlich übernommen. In weiterer Folge hat er von der eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. September 2003 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. September 2003 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2003 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs. 5 AVG und 17 Zustellgesetz aus, vor dem Hintergrund dieser wiedergegebenen Bestimmungen über die Zustellung durch Hinterlegung sei angesichts des unbedenklichen und vollständig ausgefüllten Rückscheines und "mangels Hinweises auf eine Ortsabwesenheit des Berufungswerbers während des Zustellvorganges" davon auszugehen, dass der - nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse Zollergasse 15, 1070 Wien - am 20. Mai 2003 am Postamt 1070 Wien hinterlegte und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehaltene angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe am 20. Mai 2003 begonnen und am 3. Juni 2003 geendet. Die am 11. Juni 2003 zur Post gegebene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz 5, AVG und 17 Zustellgesetz aus, vor dem Hintergrund dieser wiedergegebenen Bestimmungen über die Zustellung durch Hinterlegung sei angesichts des unbedenklichen und vollständig ausgefüllten Rückscheines und "mangels Hinweises auf eine Ortsabwesenheit des Berufungswerbers während des Zustellvorganges" davon auszugehen, dass der - nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse Zollergasse 15, 1070 Wien - am 20. Mai 2003 am Postamt 1070 Wien hinterlegte und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehaltene angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe am 20. Mai 2003 begonnen und am 3. Juni 2003 geendet. Die am 11. Juni 2003 zur Post gegebene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Akt ergebe sich, dass er an der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, niemals aufhältig gewesen sei und dort auch nie gewohnt habe. Es sei nicht geprüft worden, ob diese Anschrift für ihn eine "Zustelladresse" dargestellt habe.
§ 19a Meldegesetz 1991 (BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001) lautet: Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) lautet:
"Hauptwohnsitzbestätigung
§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
§ 17 Zustellgesetz (BGBl. Nr. 200/1982) hat folgenden Wortlaut: Paragraph 17, Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) hat folgenden Wortlaut:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Zustellungen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren an den Beschwerdeführer wurden (ausnahmslos) an der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, vorgenommen. Zustellungen sind ortsgebundene Vorgänge, die - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - nur an einer Abgabestelle vorgenommen werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich allerdings damit, ob die Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, im Zeitpunkt der Zustellungen eine Abgabestelle war und damit für Zustellungen an den Beschwerdeführer zur Verfügung stand, nicht auseinandergesetzt.
Im Beschwerdefall ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer an dieser Anschrift keine Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder Arbeitsplatz besaß. Vielmehr hat die belangte Behörde (am 31. Juli 2003) eine Anfrage aus dem zentralen Melderegister eingeholt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, seit 13. März 2003 mit der "Wohnsitzqualität obdachlos" gemeldet war. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, es gebe keine Hinweise auf eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers während des Zustellvorganges, ist von daher nicht nachvollziehbar bzw. offenkundig unrichtig.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird die belangte Behörde zu prüfen und festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird die belangte Behörde zu prüfen und festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, leg. cit. erfüllt waren.
Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 20. Mai 2003 wirkungslos. Bei Bejahung beider Fragen wird sich im fortgesetzten Verfahren die Notwendigkeit einer - in den Überlegungen der belangten Behörde bisher fehlenden - Auseinandersetzung mit dem Zusammenspiel zwischen den Voraussetzungen einer wirksamen (oder durch eine "Rückkehr" des Empfängers an die Abgabestelle wirksam werdenden) Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz einerseits und der gesetzlichen Fiktion einer Abgabestelle in § 19a Meldegesetz 1991 andererseits ergeben. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 20. Mai 2003 wirkungslos. Bei Bejahung beider Fragen wird sich im fortgesetzten Verfahren die Notwendigkeit einer - in den Überlegungen der belangten Behörde bisher fehlenden - Auseinandersetzung mit dem Zusammenspiel zwischen den Voraussetzungen einer wirksamen (oder durch eine "Rückkehr" des Empfängers an die Abgabestelle wirksam werdenden) Hinterlegung nach Paragraph 17, Zustellgesetz einerseits und der gesetzlichen Fiktion einer Abgabestelle in Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 andererseits ergeben.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in diesen Vorschriften keine Deckung findet. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in diesen Vorschriften keine Deckung findet.
Wien, am 24. Mai 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010621.X00Im RIS seit
23.06.2005