TE AsylGH Beschluss 2009/2/24 S13 403494-2/2009

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §37 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 403.494-2/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der F.M., StA. Afghanistan, vertreten durch: Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, FZ 08 10.239-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 18.10.2008 gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei in Griechenland von der Polizei aus dem Lager verwiesen worden, habe in der Folge dort mit sechs minderjährigen Kindern keine Unterkunft gehabt, und es habe für sie bzw. ihre Kinder auch keine medizinische Versorgung gegeben. Ferner sei die Annahme der Asylanträge verweigert und ihre Kinder seien zum Teil von den Geschwistern getrennt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.12.2008, FZ. 08 10.239 EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.12.2008, FZ. 08 10.239 EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.12.2008 unter Berufung auf § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG mit der Begründung statt, dass das Bundesasylamt bei der Ermittlung des Sachverhalts betreffend die Situation von Flüchtlingen in Griechenland nicht auf sämtliche zugängliche Quellen gestützt habe, und daher den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben habe.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.12.2008 unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG mit der Begründung statt, dass das Bundesasylamt bei der Ermittlung des Sachverhalts betreffend die Situation von Flüchtlingen in Griechenland nicht auf sämtliche zugängliche Quellen gestützt habe, und daher den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben habe.

Im daraufhin fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin erneut am 04.02.2009 vom Bundesasylamt einvernommen, in welchem ihr erweiterte Länderberichte zu Griechenland vorgehalten wurden, wobei sie im Wesentlichen angab, sie habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht, da sie nicht dort habe bleiben wollen. In Griechenland würde sie nicht versorgt werden. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland (AS 315).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.02.2009, FZ. 08 10.239-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.02.2009, FZ. 08 10.239-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.02.2009 und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.02.2009 zugestellt.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.02.2009 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 19.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in ihrem Fall sowohl die ausdrückliche Anerkennung der Zustimmung Griechenlands als auch die Erklärung der griechischen Behörden betreffend die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages durch die Beschwerdeführerin fehle. Aufgrund der derzeitigen Lage in Griechenland würden diese Voraussetzungen jedoch unverzichtbar seien, um davon ausgehen zu können, dass zumindest die Grundvoraussetzungen für die Abwicklung eines Asylverfahrens gegeben seien.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.10.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.10.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zu einer menschwürdigen Unterbringung und zum tatsächlich möglichen Zugang der Beschwerdeführerin zum griechischen Asylverfahren anzustellen, dies unter besonderer Berücksichtung dessen, dass es um eine alleinstehende Frau mit sechs minderjährigen Kindern handelt.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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