TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/24 D5 241962-4/2008

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

D5 241962-4/2008/14E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des B.G., StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2006 , FZ. 02 14.147-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.2.2009 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn - am 30.5.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Am 20.3.2003 und am 26.5.2003 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.9.2003, Zahl: 02 14.147-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für nicht zulässig (= Spruchteil II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchteile I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Für den Eventualfall der neuerlichen Abweisung seines Asylbegehrens beantragte der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde weiters, Spruchteil III. des o.a. Bescheides insofern abzuändern, als ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 befristet auf ein Jahr erteilt werde. Spruchteil II. des o. a. Bescheides erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erteilte das Bundesasylamt zwei Mal bescheidmäßig eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 idgF bis zum 18.12.2005.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn - am 30.5.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Am 20.3.2003 und am 26.5.2003 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.9.2003, Zahl: 02 14.147-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für nicht zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Für den Eventualfall der neuerlichen Abweisung seines Asylbegehrens beantragte der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde weiters, Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides insofern abzuändern, als ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 befristet auf ein Jahr erteilt werde. Spruchteil römisch zwei. des o. a. Bescheides erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erteilte das Bundesasylamt zwei Mal bescheidmäßig eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 idgF bis zum 18.12.2005.

Mit Schreiben vom 17.11.2005 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und bot ihm darin die Möglichkeit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem Beweisergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Darin teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer weiters mit, dass gemäß § 15 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 der allfällige Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit der Feststellung, dass die Umstände, welche einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen stünden, weggefallen seien, sowie mit einer Ausweisung zu verbinden sei. Zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.11.2005 gab der Beschwerdeführer am 2.12.2005 eine schriftliche Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 24.2.2006, Zahl: 02 14.147-BAL, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei, und widerrief gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil I.). Weiters verfügte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.3.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.Mit Schreiben vom 17.11.2005 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und bot ihm darin die Möglichkeit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem Beweisergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Darin teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer weiters mit, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, der allfällige Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit der Feststellung, dass die Umstände, welche einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen stünden, weggefallen seien, sowie mit einer Ausweisung zu verbinden sei. Zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.11.2005 gab der Beschwerdeführer am 2.12.2005 eine schriftliche Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 24.2.2006, Zahl: 02 14.147-BAL, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei, und widerrief gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil römisch eins.). Weiters verfügte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.3.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Das Bundesasylamt traf im o.a. Bescheid vom 4.9.2003 auf Seite 17 bis 30 umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte daran anschließend im Wesentlichen fest:

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der georgischen Labourpartei der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Das Motiv der von ihm behaupteten gegen ihn gerichteten Beeinträchtigungen sei vielmehr in Bestreben der Verschleierung von strafbaren Handlungen zu suchen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der georgische Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen Bedrohungen durch hohe und höchste Amtsträger zu schützen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der "vom Antragsteller geschilderte chronologische Hergang der Ereignisse der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt" werde.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sich "die festgestellte Schutzunfähigkeit des Staates Georgien gegen Drohungen hoher oder höchster Amtsträger" lediglich auf GFK-relevante Sachverhalte beschränke, sondern es handle sich "vielmehr um einen allgemeinen Zustand", weshalb schon aus diesem Grund die Gewährung von Asyl ausscheide.

Weiters werde festgestellt, dass die Motivation der gegen ihn gerichteten Beeinträchtigungen nicht in einem Motiv des Art. 1 A Z 2 GFK zu finden sei, sondern dass die Akteure mit ihren Handlungen (lediglich) strafbare Handlungen verschleiern hätten wollen.Weiters werde festgestellt, dass die Motivation der gegen ihn gerichteten Beeinträchtigungen nicht in einem Motiv des Artikel eins, A Ziffer 2, GFK zu finden sei, sondern dass die Akteure mit ihren Handlungen (lediglich) strafbare Handlungen verschleiern hätten wollen.

In Bezug auf die positive Refoulement-Entscheidung gemäß § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die positive Refoulement-Entscheidung gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aus der vom Beschwerdeführer geschilderten chronologischen Abfolge der Ereignisse sei ableitbar, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien neuerlich Misshandlungen drohen würden, welche eine derartige Intensität erreichen würden, dass sie unter Art. 3 EMRK zu subsumieren seien.Aus der vom Beschwerdeführer geschilderten chronologischen Abfolge der Ereignisse sei ableitbar, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien neuerlich Misshandlungen drohen würden, welche eine derartige Intensität erreichen würden, dass sie unter Artikel 3, EMRK zu subsumieren seien.

Gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides vom 4.9.2003 erhob der Beschwerdeführer am 19.9.2003 fristgerecht eine Beschwerde.Gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides vom 4.9.2003 erhob der Beschwerdeführer am 19.9.2003 fristgerecht eine Beschwerde.

In der Folge erteilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zweimal bescheidmäßig eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung nachdem AsylG 1997 idgF bis zum 18.12.2005. Bezugnehmend auf das ihm vorgelegte Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.11.2005 gab der Beschwerdeführer nachfolgende Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Georgien ab:

Er verweise eingangs auf sein bisheriges Vorbringen vor dem Bundesasylamt, auf dessen Grundlage ihm bereits zweimal die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 erteilt worden sei.Er verweise eingangs auf sein bisheriges Vorbringen vor dem Bundesasylamt, auf dessen Grundlage ihm bereits zweimal die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 erteilt worden sei.

Einen Brief seines Vaters vom 9.3.2004 wäre zu entnehmen, dass offenbar Polizei und Staatsanwaltschaft sein Elternhaus erneut aufgesucht hätten, um nach seiner Person zu fragen (er lege den Umschlag dieses Briefes in Kopie bei, bei Bedarf könne er den Brief selbst auch vorlegen).

Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass Personen offenbar "tschetschenischer Herkunft" nach seinem Verbleib gefragt hätten.

Er gehe davon aus, dass sich manche in die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen involvierten Personen bzw. mehr noch deren Hintermänner noch heute an maßgeblichen Positionen in Georgien befinden würden. Die Angelegenheit, derentwegen er schwer misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sei, zeige das Ausmaß der Verwicklung höherer Kreise in den Drogenhandel in Georgien auf. Auch wenn es seit dem Regimewechsel (gemeint die Rosenrevolution im November 2003) manche Bemühungen seitens der Regierung gegeben habe, gegen Korruption und die Straflosigkeit illegaler Aktivitäten innerhalb des (georgischen) Staatsapparates vorzugehen, so sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dennoch noch immer ein erhebliches Potenzial dafür vorhanden sei. Er beantrage daher die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid vom 24.2.2006 widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil I.) und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil II.). In der Beweiswürdigung dieses Bescheides führte das Bundesasylamt folgende Erwägungen an:Mit Bescheid vom 24.2.2006 widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil römisch eins.) und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch zwei.). In der Beweiswürdigung dieses Bescheides führte das Bundesasylamt folgende Erwägungen an:

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.12.2005 werde angeführt, dass diese zur Gänze mit den ho. Feststellungen des Bundesasylamtes in Widerspruch stünden. In Georgien habe sich die Situation der Kriminalität und Korruption seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich verbessert. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass sogar hohe Persönlichkeiten verfolgt und bestraft werden würden, wenn sie kriminelle Straftaten begangen hätten. Die kriminellen Straftaten und die Täter selbst würden von georgischen Sicherheitsbehörden und Berichten in der Praxis auch tatsächlich unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt werden. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte jedenfalls willens und fähig seien, betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. Es werde aufgrund der geänderten Lage in Georgien davon ausgegangen, dass in Georgien bezüglich der Strafverfolgung zwischenzeitlich ähnliches Niveau wie in Mitteleuropa herrsche. Außerdem habe Georgien Staatschef Saakaschwili ein Interview gegeben, aus dem u.a. hervorgehe, dass das System der Korruption zerstört werde. Saakaschwili habe darin ausgeführt, dass es nicht reiche, ein paar Leute zu verhaften. Man habe die Löhne der Polizei um das zehnfache angehoben, das Gleiche gelte für die Mitarbeiter von Steuer- und Zollbehörden und für die meisten Beamten in den Ministerien.

Es dürfe zwar nicht übersehen werden, dass in Georgien weiterhin in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Gleichwohl würden alle Quellen im Ergebnis dennoch übereinstimmend feststellen, dass Georgien bereits seit Jahren auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie und einem effektivem Rechtsstaat sei. Weiters, dass dabei bereits beachtliche Fortschritte auch in der wirksamen Bekämpfung und Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen - sei es von behördlicher, sei es von privater Seite - gemacht worden seien. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Georgien die bestehenden Gesetze systematisch nicht eingehalten bzw. nicht durchgesetzt werden würden.

Der Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang, stünden aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Gegen o.a. Bescheid vom 24.2.2006 erhob der Beschwerdeführer am 17.3.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen geltend machte:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 sei in Spruchteil II. festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 sei in Spruchteil römisch zwei. festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei.

Sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen sei im damaligen Verfahren vom Bundesasylamt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden, weshalb damit festgestanden sei, dass seinem Vorbringen Glauben geschenkt worden sei.

Im Zuge seines Verfahrens zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung habe er vom Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 17.11.2005 Länderinformationen zur Situation in Georgien erhalten und in der Folge dazu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Er habe in seiner schriftlichen Stellungnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Asylverfahren, auf neue persönliche Informationen aus Georgien sowie auf die nach wie vor herrschenden massiv problematischen Verhältnisse in Georgien, wie sie sich auch aus den ihm durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergeben würden, verwiesen. Selbst in den Länderinformationen, die im angefochtenen Bescheid vom 24.2.2006 angeführt seien, finde sich, dass die "Unabhängigkeit der Justiz noch nicht vollständig gewährleistet" sei (Seite 11 des Bescheides) und "Straflosigkeit weiterhin ein Problem" (Seite 17 des Bescheides) sei.

Vom Bundesasylamt werde nun zu seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass diese zur Gänze mit den Feststellungen des Bundesasylamtes in Widerspruch stehen würde. Worin dieser Widerspruch bestehe, wenn er aus ihm von Bundesasylamt selbst zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiere, könne er sich nicht erklären. Für das Bundesasylamt scheine es, offenbar lediglich gestützt auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen, erwiesen zu sein, dass sich in Georgien die Situation der Kriminalität und Korruption seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich gebessert hätte. Unter anderem habe Georgien Staatschef Saakaschwili nämlich ein Interview gegeben, aus dem hervorginge, dass das System der Korruption in Georgien zerstört werde. Zunächst sei dazu zu sagen, dass eine Willenskundgabe eines Politikers in einem Interview noch keine faktische Änderung der tatsächlichen Verhältnisse schaffe.

Wenn das Bundesasyamt darauf hinweise, dass sich in Georgien die Situation der Kriminalität und Korruption seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich gebessert habe, so entgegne er dem Folgendes:

Der Korruptionsindex der Organisation Transparency International, der die Verbreitung von Korruption in einem Land messe, weise Georgien für das Jahr 2005 an 130. Stelle (von insgesamt 158) Ländern aus, mit einem Korruptionsindex von 2,3 Punkten. Ein Wert unter 3 Punkten bedeute, dass in diesem Land Korruption tief verwurzelt sei. Von einer wesentlichen Verbesserung, wie das Bundesasylamt annehme, könne diesbezüglich daher keinesfalls die Rede sein.

Die aktuelle Situation in Georgien, wie sie sich einfach durch Heranziehung weiterer Länderinformationen darstelle, ließe jedenfalls nicht erkennen, dass sich alle Umstände, wie sie im Bescheid vom 4.9.2003 festgestellt worden seien, verändert hätten, sodass bereits aus diesen Überlegungen die nunmehrige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien unzulässig sei.

Sowohl im Beschwerdeverfahren gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 wegen § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= GZ. D5 241962-0/2008) als auch im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2006 wegen § 8 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 2 und 4 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 (= GZ. D5 241962-4/2008) fand am 17.2.2009 beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.Sowohl im Beschwerdeverfahren gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 wegen Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= GZ. D5 241962-0/2008) als auch im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2006 wegen Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und 4 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, (= GZ. D5 241962-4/2008) fand am 17.2.2009 beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung (siehe im Gerichtsakt aufliegende Verhandlungsschrift) nahm der Beschwerdeführer, RA Mag. Bucher als dessen Vertreter und eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teil. Das Bundesasylamt hatte dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 28.1.2009 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

Am Ende der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war im Fall des Beschwerdeführers das Ende der Beweisverfahren beschlossen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.2.2006 folgende Erwägungen getroffen:

Das Bundesasylamt begründete im o.a. Bescheid die Aberkennung des Refoulement-Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997 im Wesentlichen damit, dass sich die Situation der Kriminalität und Korruption in Georgien seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich verbessert habe, sodass die Umstände, die der Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entgegen gestanden sind, weggefallen seien. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht gerügt, dass die aktuelle Situation in Georgien nicht erkennen lässt, dass sich alle Umstände, wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt, wesentlich verändert hätten. Das Bundesasylamt hat verkannt, dass es zwar zu Verbesserungen hinsichtlich der Korruption in Georgien gekommen sein mag, dass aber aufgrund dieser Verbesserungen noch nicht der Punkt erreicht worden ist, dass jegliche Korruption in Georgien grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, sodass man von einem "Wegfall der Korruption in Georgien" sprechen könnte.Das Bundesasylamt begründete im o.a. Bescheid die Aberkennung des Refoulement-Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 im Wesentlichen damit, dass sich die Situation der Kriminalität und Korruption in Georgien seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich verbessert habe, sodass die Umstände, die der Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entgegen gestanden sind, weggefallen seien. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht gerügt, dass die aktuelle Situation in Georgien nicht erkennen lässt, dass sich alle Umstände, wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt, wesentlich verändert hätten. Das Bundesasylamt hat verkannt, dass es zwar zu Verbesserungen hinsichtlich der Korruption in Georgien gekommen sein mag, dass aber aufgrund dieser Verbesserungen noch nicht der Punkt erreicht worden ist, dass jegliche Korruption in Georgien grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, sodass man von einem "Wegfall der Korruption in Georgien" sprechen könnte.

Doch abgesehen von obigen Erwägungen, ist in der nun vorliegenden Fallkonstellation des Beschwerdeführers als Sachverhalt maßgebend, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl zu gewähren war (siehe Erkenntnis vom selben Tag, GZ. D5 241962-0/2008/12E).Doch abgesehen von obigen Erwägungen, ist in der nun vorliegenden Fallkonstellation des Beschwerdeführers als Sachverhalt maßgebend, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl zu gewähren war (siehe Erkenntnis vom selben Tag, GZ. D5 241962-0/2008/12E).

2. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBAS, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBAS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, nämlich gegen den Bescheid vom 24.2.2006. Daher ist dieses Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 75 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

2.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. kann das Bundesasylamt von Amts wegen bei Wegfall aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. kann das Bundesasylamt von Amts wegen bei Wegfall aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.

Zunächst bleibt darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer von den drei korrupten Amtsträgern in Georgien drohenden Misshandlungen zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 24.2.2006 nach wie vor gegeben waren, weil durch allgemeine Verbesserungen hinsichtlich der Korruption in Georgien die individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer nicht "weggefallen" war.

Maßgebend ist im Fall des Beschwerdeführers nun, dass ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zu gewähren war. Somit liegt eine Tatbestandsvoraussetzung des § 8 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages des betroffenen Fremden - nicht (mehr) vor, weswegen o.a. Bescheid vom 24.2.2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF ersatzlos zu beheben ist.Maßgebend ist im Fall des Beschwerdeführers nun, dass ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl zu gewähren war. Somit liegt eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages des betroffenen Fremden - nicht (mehr) vor, weswegen o.a. Bescheid vom 24.2.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos zu beheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, individuelle Gefährdung, Korruption, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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