Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D11 234390-0/2008/26E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Jänner 2003, FZ 02 10.169- BAI, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17. Dezember 2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Jänner 2003, FZ 02 10.169- BAI, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17. Dezember 2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 iVm §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der anzuwendenden Fassung abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der anzuwendenden Fassung abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 28. Oktober 2008 wird gemäß Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) i.d.g.F. BGBl I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 28. Oktober 2008 wird gemäß Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, reiste amXXXXlegal per Flugzeug aus Kiew kommend gemeinsam mit seiner Ehefrau,XXXX und seinem minderjährigen Sohn,XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, reiste amXXXXlegal per Flugzeug aus Kiew kommend gemeinsam mit seiner Ehefrau,römisch 40 und seinem minderjährigen Sohn,römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein.
In der Einvernahme vom 12.09.2002 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, amXXXX in XXXX, Russland, geboren, ukrainischer Staatsangehöriger, verheiratet und orthodoxen Glaubens zu sein. Bezüglich seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Frau mit dem Flugzeug aus der Ukraine ausgereist, nachdem er und seine Frau bei der österreichischen Botschaft in Kiew ein Touristenvisum beantragt und dieses auch problemlos erhalten habe. Die Reisepässe habe er beim Passamt in Kiew beantragt und diese im Februar, kurz vor seiner Ausreise erhalten. Bei der Ausreise aus der Ukraine habe die Familie keinerlei Probleme gehabt und die Ukraine ohne Schwierigkeiten verlassen. Er habe erst deshalb nach Ablauf des Visums einen Asylantrag gestellt, weil er erst über seine Entscheidung nachdenken habe müssen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer er im Wesentlichen aus, er sei seit 1997 Mitglied der Oppositionspartei"Vaterland". Er sei zwar einfaches Mitglied, habe die Partei jedoch rechtlich beraten. Der Beschwerdeführer habe an einer Stundentendemonstration teilgenommen, die bei den Behörden nicht angemeldet worden sei. Am 14.03.2001 sei er festgenommen und bis zum 16.03.2001 in der PolizeistationXXXX festgehalten worden. Während der Inhaftierung sei der Beschwerdeführer befragt und seien auch moralische Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei dann freigelassen worden, ohne dass eine Strafe gegen ihn verhängt oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer am Tag der Freilassung abermals an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er am Abend in seiner Wohnung von drei maskierten Männern überfallen und mit Schlagstöcken bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden. Seine Frau habe ihn dann ins Krankenhaus gebracht. Wer diese Männer waren, wisse der Beschwerdeführer nicht, er vermute, Kriminelle. Bezüglich dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, man habe ihm dort aber gesagt, es sei schwer, solche Fälle aufzuklären und müsse er als Jurist solche Fälle kennen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Teilname an den Demonstrationen fortgesetzt habe, sei er am 04. April 2001 wieder festgenommen worden, habe sich von bis zum 05. April 2001 in Einzelhaft befunden und sei am 05.04.2001 in das XXXX in Kiew überstellt worden, wo er bis 27. 04 2001 in Untersuchungshaft verblieben sei. Er sei im Verdacht gestanden, wegen Teilnahme an verbotenen Demonstrationen, die gegen die öffentlich Ruhe und Ordnung verstoße, gegen Artikel 79 Strafgesetzbuch verstoßen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer in Hungerstreik getreten sei, sei er am 27.04.2009 unter dem Druck der Öffentlichkeit freigelassen worden. Die Festnahmen könne der Beschwerdeführer mit Protokollen belegen. Im Vorfeld der Parlamentswahlen im März 2002 habe sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2001 wieder politisch betätigt, an Parteisitzungen teilgenommen und seine juristischen Kenntnisse eingebracht. Im Oktober und November 2001 sei es zu starken Repressionen gegen die Oppositionellen gekommen, im Zuge dessen seien auch Untersuchungen gegen die Vorsitzende der Partei, Julia TIMOSCHENKO gekommen. Am 06.02.2002 hätten zwei Polizisten beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt, im Zuge dessen seien ihm und seiner Frau auch die Pässe abgenommen worden. Auf Grund seiner guten Beziehungen sei es aber für ihn kein Problem gewesen, zu neuen Pässen zu kommen. Zum Beweis der Hausdurchsuchung könne der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung vorlegen. Am 10.03.2002 habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Vorladung vom Gericht erhalten, da gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil er an einer Studentendemonstration teilgenommen habe. Anklagepunkte seien die Organisation von Stundentendemonstrationen in Kiew und der Versuch einer Neuorganisation des bestehenden politischen Systems gewesen. Am 26.03.2002 habe er bei Gericht erscheinen sollen, am 23. 03.2002 habe er mit seiner Familie die Ukraine verlassen. Auf die Frage des einvernehmenden Organes, ob sich der Beschwerdeführer damit bereit erkläre, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel und Dokumente bzw. seine Angaben überprüft werden, gab der Beschwerdeführer an, damit erkläre er sich natürlich einverstanden.In der Einvernahme vom 12.09.2002 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, amXXXX in römisch 40 , Russland, geboren, ukrainischer Staatsangehöriger, verheiratet und orthodoxen Glaubens zu sein. Bezüglich seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Frau mit dem Flugzeug aus der Ukraine ausgereist, nachdem er und seine Frau bei der österreichischen Botschaft in Kiew ein Touristenvisum beantragt und dieses auch problemlos erhalten habe. Die Reisepässe habe er beim Passamt in Kiew beantragt und diese im Februar, kurz vor seiner Ausreise erhalten. Bei der Ausreise aus der Ukraine habe die Familie keinerlei Probleme gehabt und die Ukraine ohne Schwierigkeiten verlassen. Er habe erst deshalb nach Ablauf des Visums einen Asylantrag gestellt, weil er erst über seine Entscheidung nachdenken habe müssen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer er im Wesentlichen aus, er sei seit 1997 Mitglied der Oppositionspartei"Vaterland". Er sei zwar einfaches Mitglied, habe die Partei jedoch rechtlich beraten. Der Beschwerdeführer habe an einer Stundentendemonstration teilgenommen, die bei den Behörden nicht angemeldet worden sei. Am 14.03.2001 sei er festgenommen und bis zum 16.03.2001 in der PolizeistationXXXX festgehalten worden. Während der Inhaftierung sei der Beschwerdeführer befragt und seien auch moralische Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei dann freigelassen worden, ohne dass eine Strafe gegen ihn verhängt oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer am Tag der Freilassung abermals an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er am Abend in seiner Wohnung von drei maskierten Männern überfallen und mit Schlagstöcken bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden. Seine Frau habe ihn dann ins Krankenhaus gebracht. Wer diese Männer waren, wisse der Beschwerdeführer nicht, er vermute, Kriminelle. Bezüglich dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, man habe ihm dort aber gesagt, es sei schwer, solche Fälle aufzuklären und müsse er als Jurist solche Fälle kennen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Teilname an den Demonstrationen fortgesetzt habe, sei er am 04. April 2001 wieder festgenommen worden, habe sich von bis zum 05. April 2001 in Einzelhaft befunden und sei am 05.04.2001 in das römisch 40 in Kiew überstellt worden, wo er bis 27. 04 2001 in Untersuchungshaft verblieben sei. Er sei im Verdacht gestanden, wegen Teilnahme an verbotenen Demonstrationen, die gegen die öffentlich Ruhe und Ordnung verstoße, gegen Artikel 79 Strafgesetzbuch verstoßen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer in Hungerstreik getreten sei, sei er am 27.04.2009 unter dem Druck der Öffentlichkeit freigelassen worden. Die Festnahmen könne der Beschwerdeführer mit Protokollen belegen. Im Vorfeld der Parlamentswahlen im März 2002 habe sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2001 wieder politisch betätigt, an Parteisitzungen teilgenommen und seine juristischen Kenntnisse eingebracht. Im Oktober und November 2001 sei es zu starken Repressionen gegen die Oppositionellen gekommen, im Zuge dessen seien auch Untersuchungen gegen die Vorsitzende der Partei, Julia TIMOSCHENKO gekommen. Am 06.02.2002 hätten zwei Polizisten beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt, im Zuge dessen seien ihm und seiner Frau auch die Pässe abgenommen worden. Auf Grund seiner guten Beziehungen sei es aber für ihn kein Problem gewesen, zu neuen Pässen zu kommen. Zum Beweis der Hausdurchsuchung könne der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung vorlegen. Am 10.03.2002 habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Vorladung vom Gericht erhalten, da gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil er an einer Studentendemonstration teilgenommen habe. Anklagepunkte seien die Organisation von Stundentendemonstrationen in Kiew und der Versuch einer Neuorganisation des bestehenden politischen Systems gewesen. Am 26.03.2002 habe er bei Gericht erscheinen sollen, am 23. 03.2002 habe er mit seiner Familie die Ukraine verlassen. Auf die Frage des einvernehmenden Organes, ob sich der Beschwerdeführer damit bereit erkläre, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel und Dokumente bzw. seine Angaben überprüft werden, gab der Beschwerdeführer an, damit erkläre er sich natürlich einverstanden.
Mit Schreiben vom12.09.2002 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben, weil er bei der Einvernahme lediglich die Möglichkeit gehabt habe, die vom Vernehmenden gestellten Fragen zu beantworten, nicht jedoch, frei zu erzählen. Er sei Jurist und habe in der Ukraine seine eigene Rechtsanwaltskanzlei und eine Lizenz als Rechtsbeistand gehabt. Seit in der Ukraine Präsident KUSCHMA regiere, sei das Andersdenken bestraft und werde verboten, politische Gegner würden ins Gefängnis gesteckt und in der Folge physisch vernichtet und seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie physisch und moralisch unter Druck gesetzt worden. In einem weiteren Schreiben von 15.09.2002 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keine Übersetzung des Einvernahmeprotokolles in Russisch erhalten, sondern sei ihm lediglich die Möglichkeit geboten worden, das auf Deutsch verfasste Protokoll zu unterfertigen. Weiters sei die ihm im Rahmen der Einvernahme gestellte Frage, ob er mit der Überprüfung seiner Papiere einverstanden sei, unzulässig. Einer Überprüfung seiner Papiere stimme er ausschließlich mir seiner ausdrücklich dazu erteilten Erlaubnis zu, denn sein Heimatland solle keine Informationen über ihn und seine Familie erhalten.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.01.2003, FZ 02 10.169- BAI gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF ab und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 AsylG zulässig sei.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.01.2003, FZ 02 10.169- BAI gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF ab und stellte in Spruchpunkt römisch zwei fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.
Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise auf Grund der Nachvollziehbarkeit der Angaben durchaus glaubwürdig seien, auch sei es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in Kiew tätig gewesen sei. Nicht nachvollziehbar seien auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hingegen die nachträglich eingebrachten Angaben zur allgemeinen Situation in der Ukraine und ergäben sich aus dem Schreiben vom 12.009.2002 keine weiteren Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer nicht schon im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme getätigt habe. Zum Schreiben vom 15.09.2009 hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer zwar kritisiert habe, dass die Niederschrift unvollständig sei, diesem Schreiben jedoch nicht entnommen werden könne, auf welche (konkreten) Punkte sich die behauptete Unvollständigkeit beziehe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Bundesasylamt fest, dass Beschränkungen des Versammlungsrechts oder der Abhaltung von Demonstrationen keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellten, den Bewohnern jenes Landes Asyl zu gewähren. Diese Einschränkungen träfen alle Bewohner dieses Landes gleichermaßen und erwiesen sich damit in Zusammenhang stehende polizeiliche Maßnahmen nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte sei dem allgemeinen Strafrecht zuzuordnen und nicht politisch motiviert. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch unbekannte Personen könne Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, weil Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes entweder vom Staat ausgehen müsse oder müsse dieser nicht in der Lage sein, von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Da die zuständigen Organe im Heimatland des Beschwerdeführers sehr wohl in der Lage und Willens seinen, Schutz vor Verfolgung zu bieten, liege kein asylrelevanter Anknüpfungspunkt vor. Weiters sei die Verfolgungsgefahr schon deshalb zu verneinen, weil der Staat weder eine Schutzgewährung verweigert habe noch dazu unfähig sei. Der Beschwerdeführer habe auch legal ausreisen können und habe auch er selbst keine Bedenken gehabt, sich den Kontrollen an der Grenze auszusetzen. Dies spreche gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr der Person des Beschwerdeführers in der Ukraine. Die Non-Refoulement-Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe führe.
Mit der gegen diesen am 13.01.2003 zugestellten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX(Datum des Einlangens) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Antwort im Einvernahmeprotokoll, er habe das Visum bei der österreichischen Botschaft ohne Probleme erhalten, sei im Bescheid nicht richtig wiedergegeben worden. Als von den Behörden seines Landes verfolgter und gegen das Regime KUTSCHMAs ankämpfender Jurist und Politiker habe er sein Ausreisevisum nicht ungehindert erhalten können, sondern über einen Bekannten eine teure Reise nach Österreich gebucht und sei weder er noch seine Frau persönlich in der österreichischen Botschaft gewesen. Eben so wenig entspreche die Auslegung seiner Antwort bei der Einvernahme den Tatsachen, wonach er ganz normal Pässe in Kiew erhalten habe, weil kurz vor seiner Abreise aus der Ukraine die Miliz verschiedene Dokumente im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt habe. Die neuen Auslandsreisepässe habe er über einen Bekannten erhalten. Es sei auch nicht seine Antwort bei der Einvernahme gewesen, dass er die Ukraine ohne Schwierigkeiten verlassen habe können. Wahr sei hingegen, dass er die Ukraine in letzter Minute in großer Eile verlassen habe, wobei er sein Leben sowie das seiner Familie besorgt war. Im angefochtenen Bescheid finde sich weiters kein Wort darüber, dass der Beschwerdeführer Jurist sei und wegen seines politischen Kampfes und seiner Kritik am bestehenden System aus dem Obersten Arbitrargericht der Ukraine ausgeschlossen worden sei, sowie über seine sonstigen hochqualifizierten beruflichen Tätigkeiten. Die belangte Behörde habe eine Bestimmung des Strafrechtes unrichtig übersetzt, nämlich statt "Organisation und aktive Teilnahme an Gruppenaktionen, welche die öffentliche Ordnung stören" die unrichtige "Version" "Teilnahme an verbotenen Demonstrationen, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung stören" verwendet. Dadurch sei das Wesentliche des Problems des Beschwerdeführers verfälscht worden und habe das Bundesasylamt den Kernpunkt der politischen Betätigung des Beschwerdeführers vorsätzlich "vergessen". Weiters seien die Feststellungen der belangten Behörde zur Ukraine schablonenhaft.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer zu seinem in der ersten Instanz und in der Beschwerde dargelegten Vorbringens zahlreiche Ergänzungen, in denen er im Wesentlichen ausführte, dass auch unter der derzeitige Regierungschefin der Ukraine, Julija TYMOSCHENKO, nach wie vor Gesinnungsterror wie in der Zeiten KUTSCHMAs gäbe. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung sei nach wie vor aktuell, weil Leonid KUTSCHMA und seine Vertrauten sich noch immer in der Ukraine befänden und großen Einfluss auf den Erlauf des politischen Lebens hätten.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2008 vor, er habe große gesundheitliche Probleme, befinde sich in Behandlung an der Abteilung für Nephrologie und Dialyse am Landeskrankenhaus Feldkirch und ersuche um Verhandlung in Abwesenheit seiner Person sowie seiner Ehefrau und seines Sohnes. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Diagnose der Ambulanz für Nephrologie vom 10.09.2007 vor, aus der hervorgeht, dass er an maligner Hypertonie und einer chronischen Nierenerkrankung im Stadium III leidet, sowie am 13.08.2007 einen apoplektischen Insult (Schlaganfall) erlitten hat. Mit Schreiben vom 06.11.2008 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vor, wonach es ihm aus gesundheitlichen Gründen momentan nicht möglich sei, eine größere Reise anzutreten.Zu seinem gesundheitlichen Zustand brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2008 vor, er habe große gesundheitliche Probleme, befinde sich in Behandlung an der Abteilung für Nephrologie und Dialyse am Landeskrankenhaus Feldkirch und ersuche um Verhandlung in Abwesenheit seiner Person sowie seiner Ehefrau und seines Sohnes. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Diagnose der Ambulanz für Nephrologie vom 10.09.2007 vor, aus der hervorgeht, dass er an maligner Hypertonie und einer chronischen Nierenerkrankung im Stadium römisch drei leidet, sowie am 13.08.2007 einen apoplektischen Insult (Schlaganfall) erlitten hat. Mit Schreiben vom 06.11.2008 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vor, wonach es ihm aus gesundheitlichen Gründen momentan nicht möglich sei, eine größere Reise anzutreten.
Am 28.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Nachdem der Beschwerdeführer weder am 24.11.2008 noch am 17.12.2008 zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien, eröffnete der vorsitzende Richter des erkennenden Senates das Beweisverfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2008 in Abwesenheit des Beschwerdeführer, brachte die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Verlesung und erklärte diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der der Beschwerdeverhandlung zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Partei im Verfahren sowie auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel und sonstigen Ermittlungsergebnisse. Erörtert wurde weiter der dem Akt inliegende Länderbericht zur Ukraine in Hinblick auf das Vorliegen des Beschwerdeführers. Der vorsitzende Richter des erkennenden Senates stellte fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer starken Repressionen gegen ihn und seine Partei ausgesetzt sei, in Anbetracht der politischen Entwicklungen seit 2002 nicht mehr als asylrelevant zu qualifizieren sei. Insbesondere sei die Vorsitzende der Partei des Beschwerdeführers, Julija Tymoschenko, auf Grund ihrer derzeitigen politischen Position wohl kaum irgendwelchen Unterdrückungen ausgesetzt, so wie es der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 12.09.2002 geschildert habe.
Das Protokoll der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2008 und die Länderfeststellungen zur Ukraine wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2008 übermittelt und bestätigte dieser den Erhalt der Unterlagen am 12.01.2009. Der Beschwerdeführer erstattete in der hiezu eingeräumten Frist weder zum Protokoll der Beschwerdeverhandlung noch zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und dem Akt des Beschwerdeverfahrens, die Feststellungen des vorsitzenden Richters des erkennenden Senates in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2008 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ist alsXXXX, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und orthodoxen Glaubens.
Er reiste legal mit Touristenvisum am 23.03.2002 per Flugzeit aus Kiew kommend gemeinsam mit seiner Ehefrau,XXXXund seinem Sohn,XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag.Er reiste legal mit Touristenvisum am 23.03.2002 per Flugzeit aus Kiew kommend gemeinsam mit seiner Ehefrau,XXXXund seinem Sohn,römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Asylantrag.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Jusstudium abgeschlossen hat und als Rechtsanwalt in Kiew tätig gewesen ist.
Der Beschwerdeführer befand sich von 2007 bis 19.05.2008 in Behandlung in der Abteilung für Dialyse und Nephrologie des Landeskrankenhauses Feldkirch. Er leidet an einer durch Hypertonie hervorgerufenen chronischen Nierenerkrankung im Stadium III und hat im Rahmen einer Bluthochdruckkrise am 13.08.2007 einen Schlaganfall erlitten. Die bei ihm diagnostizierte Herzerkrankung ist als schwer einzustufen, bedarf kontinuierlicher und fortdauernder Medikation und wird sich aller Voraussicht nach nicht bessern. Der Beschwerdeführer hat die Behandlung am Landeskrankenhaus Feldkirch am 19.05.2008 abgebrochen und ist zu den vereinbarten Terminen nicht mehr erschienen. Der Beschwerdeführer ist reisefähig.Der Beschwerdeführer befand sich von 2007 bis 19.05.2008 in Behandlung in der Abteilung für Dialyse und Nephrologie des Landeskrankenhauses Feldkirch. Er leidet an einer durch Hypertonie hervorgerufenen chronischen Nierenerkrankung im Stadium römisch drei und hat im Rahmen einer Bluthochdruckkrise am 13.08.2007 einen Schlaganfall erlitten. Die bei ihm diagnostizierte Herzerkrankung ist als schwer einzustufen, bedarf kontinuierlicher und fortdauernder Medikation und wird sich aller Voraussicht nach nicht bessern. Der Beschwerdeführer hat die Behandlung am Landeskrankenhaus Feldkirch am 19.05.2008 abgebrochen und ist zu den vereinbarten Terminen nicht mehr erschienen. Der Beschwerdeführer ist reisefähig.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Flucht 2002 auf Grund seiner politischen Tätigkeit in der Ukraine Übergriffen ausgesetzt, eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers kann auf Grund der aktuellen politischen Lage in der Ukraine jedoch nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr oder existenzielle Notlage.
II.2 Zur Lage in der Ukraine:römisch zwei.2 Zur Lage in der Ukraine:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Ukraine wird auf die im Akt inliegenden und dem Berufungswerber mit Schreiben vom 17.12.2008, D11 234390-0/2008/22Z übermittelten Länderfeststellungen verwiesen.
II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit sowie den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten, Reisepass Nr.XXXX, ausgestellt am 14.02.2002 vom Passamt Kiew, Geburtsurkunde Nr.XXXX, ausgestellt am 03.03.1969 vom Standesamt XXXX sowie die Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am 07.07.1995 vom Standesamt Kiew.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit sowie den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten, Reisepass Nr.XXXX, ausgestellt am 14.02.2002 vom Passamt Kiew, Geburtsurkunde Nr.XXXX, ausgestellt am 03.03.1969 vom Standesamt römisch 40 sowie die Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am 07.07.1995 vom Standesamt Kiew.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Diagnose der Ambulanz für Nephrologie des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.09.2007 sowie der telefonischen Auskunft von Dr. XXXX, diensthabender Arzt an der Abteilung für Nephrologie und Dialyse am 16.02.2009 an den Asylgerichtshof (siehe Aktenvermerk vom 16.02.2009).Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Diagnose der Ambulanz für Nephrologie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 19.09.2007 sowie der telefonischen Auskunft von Dr. römisch 40 , diensthabender Arzt an der Abteilung für Nephrologie und Dialyse am 16.02.2009 an den Asylgerichtshof (siehe Aktenvermerk vom 16.02.2009).
Die Feststellungen hinsichtlich der juristischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in seinem ergänzenden Schreiben vom 12.09.2002 sowie insbesondere aus der beglaubigten Übersetzung des Diplomes der XXXX- Universität vom 24.06.1991.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
In diesem Zusammenhang sei seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organes im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist teils glaubwürdig, andernteils aber insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer seine in der Einvernahme getätigten Angaben im nachhinein widerrief beziehungsweise geltend machte, das Bundesasylamt habe seine Angaben unrichtig interpretiert, ohne seine eigenen Widersprüche oder die behaupteten Fehlinterpretationen der belangten Behörde nachvollziehbar erklären zu können.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund seines politischen Engagements für die Oppositionspartei "Vaterland" - Teilnahmen an unangemeldeten Demonstrationen und rechtliche Beratung der Partei - zweimal verhaftet und im Rahmen der Festnahmen moralisch unter Druck gesetzt bzw. einer Hausdurchsuchung ausgesetzt worden zu sein, ist sein Vorbringen durchaus glaubwürdig. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind stringent, die Angaben detailliert, anschaulich und insofern gut nachvollziehbar, als sich sowohl der ersten Instanz als auch dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - auf Basis der Aktenlage - der Eindruck vermittelte, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Festnahmen sowie die Hausdurchsuchung tatsächlich erlebt hat.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 12.09.2002 und 15.09.2002 aber vorbringt, er habe keine Gelegenheit gehabt, bei der Einvernahme frei zu erzählen, ist dies schlichtweg als unrichtige Schutzbehauptung zu qualifizieren, die dazu dienen soll, die nachträgliche Abänderung von Angaben, die er im Rahmen der Einvernahme getätigt hat, zu rechtfertigen. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht eindeutig hervor, dass das einvernehmende Organ an zwei Stellen der Einvernahme dem Beschwerdeführer mit der Frage: "Wollen Sie sonst noch etwas für ihren Asylantrag vorbringen" (AS 57, AS 65) Gelegenheit eingeräumt hat, ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat diese Fragen beim ersten Mal mit "Nein, das war alles" beantwortet, und beim zweiten Mal ergänzt "Ich hätte große Angst um meine Frau und mein Kind. Ich möchte auch erwähnen, dass ich nicht glaube, dass sich die politische Lage in der Ukraine in der nächsten Zeit ändern wird. Sonst habe ich alles für meinen Asylantrag vorgebracht." Dass der Gesprächsverlauf während der Einvernahme nicht dem Beschwerdeführer überlassen, sondern vom einvernehmenden Organ der belangten Behörde durch konkrete Fragestellungen strukturiert wird, kann dem Bundesasylamt nicht angelastet werden und kommt das einvernehmende Organ hier lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, die für die Klärung des relevanten Sachverhaltes maßgeblichen Fragen zu erörtern. Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Umdeutungen der während der Einvernahme vom Beschwerdeführer getätigten Angaben sind mangels Nachvollziehbarkeit nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und reicht es hier nicht aus, wenn der Beschwerdeführer protokollierte Textpassagen zitiert und dazu festhält: "Dies ist nicht meine Antwort" um anschließend etwas völlig anderes als in der Einvernahme anzugeben. Hat er in der Einvernahme angegeben, seine Frau und er hätten das Visum ohne Probleme erhalten, so führt er in der Berufung aus, dies entspreche nicht den Tatsachen, über einen Bekannten habe er eine teure Reise nach Österreich buchen können. Warum er dann in der ersten Instanz Anderes angegeben hat, bleibt der Beschwerdeführer darzulegen allerdings schuldig. Das gilt auch für die angeblich falsche Auslegung seiner Angabe, er habe ganz normal im Passamt in Kiew beantragt und diese kurz vor der Ausreise erhalten, durch die belangte Behörde. Das Bundesasylamt schloss im bekämpften Bescheid aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen neuen Pass erhielt und offensichtlich keine Bedenken hatte, sich bei seiner Ausreise zu legitimieren, dass er in der Ukraine nicht verfolgt wurde, da man ihn ansonsten nicht hätte ausreisen lassen. Der Beschwerdeführer setzt diesem Schluss in seiner Beschwerde inhaltlich nichts entgegen, sondern schildert in der Beschwerde lediglich noch einmal, dass seine Wohnung von der Miliz durchsucht und im Zuge der belegbaren Durchsuchung auch Dokumente und die Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Frau beschlagnahmte. Damit widerlegt er jedoch nicht den vom Bundesasylamt in zutreffender Weise gezogenen Schluss, dass die Behörden eines Staates einem Verfolgten, dessen Reisedokumente beschlagnahmt wurden, diese Dokumente wohl kaum problemlos wieder ausstellen, um den Verfolgten in weiterer Folge dann auch noch legal ausreisen zu lassen. Schließlich hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch zu seiner in der Einvernahme getätigten Angabe, er habe bei der Abreise aus der Ukraine überhaupt keine Probleme gehabt und habe er die Ukraine ohne Probleme verlassen können, fest: "Das ist nicht meine Antwort" und führt im dazu unter anderem aus, dass er die Ukraine in letzter Minute in großer Eile verlassen habe. Auch hier mangelt es gänzlich an einer nachvollziehbaren Begründung, warum seine Angaben, er habe problemlos ausreisen können, die ja auch den Tatsachen entsprechen - immerhin ist der Beschwerdeführer ja mit seinem Visum auch problemlos nach Österreich eingereistnicht seine richtige Antwort ist.
Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines politischen Engagements zum Zeitpunkt seiner Flucht durchaus von den Behörden unter Druck gesetzt und wie bereits dargelegt auch festgenommen wurde, hält der erkennende Senat es unter Zugrundelegung der zur aktuellen politischen Situation in der Ukraine getroffenen Feststellungen keinesfalls für glaubhaft oder wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt sein wird. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, ist die ehemalige Vorsitzende der Partei, für die sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 engagierte, Julija Tymoschenko, mittlerweile Premierministerin der Ukraine und gibt es daher aktuell keinen Grund, warum der Beschwerdeführer und seine Familie Repressalien ausgesetzt sein sollte:
Bei den Parlamentswahlen am 30. September 2007 erreichte Tymoschenkos Parteienbündnis knapp 31 % der Stimmen, lag jedoch etwa 4 % hinter der Partei der Regionen. Nachdem der BJuT in ersten Hochrechnungen stärkste Kraft war, erklärte sich Julija Tymoschenko zur Wahlsiegerin. Anfang Dezember 2007 einigte sie sich mit der Wahlallianz Nascha Ukrajina - Narodna Samooborona (NU-NS) von Präsident Juschtschenko auf die Bildung einer Koalitionsregierung. Gemeinsam verfügen beide Kräfte über eine dünne Mehrheit im neuen Parlament. Am 6. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko offiziell vom Präsidenten als neue Premierministerin vorgeschlagen. Sie erhielt jedoch am 11. Dezember im Parlament nicht die notwendige Zahl an Stimmen. Nach mehrtägigem Tauziehen im Parlament wurde sie am 18. Dezember zum zweiten Mal zur Premierministerin der Ukraine gewählt.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf der asylrelevanten Verfolgung des Antragstellers aufbaut, ist eine gesonderte Beweiswürdigung der diesbezüglich ins Treffen geführten weiteren Berufungsgründe nicht erforderlich.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden. Auf diese "Altverfahren" sind jedoch gemäß § 44 Abs 2 AsylG die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36,40 und 40a in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.römisch zwei.4.1. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden. Auf diese "Altverfahren" sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36,40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Der Asylantrag wurde am 16.04.2002 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen (mit den zuvor genannten Ausnahmen).Der Asylantrag wurde am 16.04.2002 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen (mit den zuvor genannten Ausnahmen).
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits unter Punkt II.3. dargelegt, ist es weder glaubhaft noch wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aktueller asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, da die Vorsitzende der Partei, für die sich der Beschwerdeführer seinerzeit engagiert hat, aktuell Premierministerin in der Ukraine ist.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3. dargelegt, ist es weder glaubhaft noch wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aktueller asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, da die Vorsitzende der Partei, für die sich der Beschwerdeführer seinerzeit engagiert hat, aktuell Premierministerin in der Ukraine ist.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat individuelle aktuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - droht und auch keine konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt i Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aktuell droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat individuelle aktuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - droht und auch keine konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt i Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aktuell droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4.2 Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.4.2 Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie unter Pkt.II.3. ausführlich dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Wenngleich der Beschwerdeführer erwiesenermaßen an einer schweren, durch Bluthochdruck hervorgerufenen Nierenerkrankung im Stadium III leidet und im Jahr 2007 einen Schlaganfall erlitten hat, hat er die Behandlung am Landeskrankenhaus Feldkirch, die er 2007 begonnen hatte, aus freien Stücken am 19.05.2008 abgebrochen und ist nicht mehr zu den vereinbarten Terminen erschienen. Dies ergibt sich aus der Aussage von Dr. XXXX an der Ambulanz für Nephrologie am Landeskrankenhaus XXXX im Rahmen der telefonischen Anfrage des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009. Wie bereits dargelegt, liegt im Gegenstande die gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nicht vor, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zur Folge hätte, dass er gar keine medizinische Versorgung erhielte. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine möglicherweise unter dem in Österreich zur Verfügung stehenden medizinischen Niveau liegen, reicht nach der Judikatur des EGMR nicht aus, um die Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung inWenngleich der Beschwerdeführer erwiesenermaßen an einer schweren, durch Bluthochdruck hervorgerufenen Nierenerkrankung im Stadium römisch drei leidet und im Jahr 2007 einen Schlaganfall erlitten hat, hat er die Behandlung am Landeskrankenhaus Feldkirch, die er 2007 begonnen hatte, aus freien Stücken am 19.05.2008 abgebrochen und ist nicht mehr zu den vereinbarten Terminen erschienen. Dies ergibt sich aus der Aussage von Dr. römisch 40 an der Ambulanz für Nephrologie am Landeskrankenhaus römisch 40 im Rahmen der telefonischen Anfrage des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009. Wie bereits dargelegt, liegt im Gegenstande die gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nicht vor, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zur Folge hätte, dass er gar keine medizinische Versorgung erhielte. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine möglicherweise unter dem in Österreich zur Verfügung stehenden medizinischen Niveau liegen, reicht nach der Judikatur des EGMR nicht aus, um die Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu qualifizieren. Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in
Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Die physische Konstitution des Beschwerdeführers unterschreitet damit keinesfalls die Messlatte des Art. 3 EMRK.Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Die physische Konstitution des Beschwerdeführers unterschreitet damit keinesfalls die Messlatte des Artikel 3, EMRK.
Der Beschwerdeführer ist ein gebildeter Mann - er hat Rechtswissenschaften studiert - ist im arbeitsfähigen Alter und war in der Ukraine nach eigenen Angaben bereits sehr erfolgreich als Jurist tätig. Da dies eine intellektuell herausfordernde, jedoch nicht körperlich anstrengende Tätigkeit ist, könnte er trotz seiner Krankheit grundsätzlich wieder in seinem Quellberuf tätig sein. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit und staatliche Transferleistungen sind eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte. Hinzuweisen ist auf die von der Caritas Ukraine unterhaltenen Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen und Unterstützung von Rückkehrern. Beispielsweise gibt es in allen regionalen Organisationen "Health Care Social Programs", wodurch Kleidung, Essen oder freie medizinische Versorgung gewährt wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Ukraine hingewiesen. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4.3.Auch wenn nach Ansicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes seitens des Beschwerdeführers ein gewisser sozialer Integrations- und Verfestigungsgrad in Österreich auf Grund des bereits knapp siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich erreicht wurde, war über eine Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht abzusprechen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass über eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof abgesprochen werden darf, wenn eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung vorgenommen wurde.römisch zwei.4.3.Auch wenn nach Ansicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes seitens des Beschwerdeführers ein gewisser sozialer Integrations- und Verfestigungsgrad in Österreich auf Grund des bereits knapp siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich erreicht wurde, war über eine Ausweisung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in verfassungskonformer Auslegung von Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nicht abzusprechen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass über eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof abgesprochen werden darf, wenn eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung vorgenommen wurde.
II.4.4 Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG i.d.F. BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.4.4 Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Die vorstehende Gesetzesbestimmung des § 23 AsylGHG wurde rückwirkend zum 1. Juli 2008 mit dem BGBl. I, Nr. 147/2008, veröffentlicht am 29.12.2008, geändert.Die vorstehende Gesetzesbestimmung des Paragraph 23, AsylGHG wurde rückwirkend zum 1. Juli 2008 mit dem Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, veröffentlicht am 29.12.2008, geändert.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtgrundlage bestünde. Aus § 23 AsylGHG ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das AVG enthält keine Bestimmung, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtgrundlage bestünde. Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das AVG enthält keine Bestimmung, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.
Der begehrten Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den im Antrag angeführten Bestimmungen des VwGG kann somit nicht entsprochen werden, da das VwGG - mangels Rechtsgrundlage - vom Asylgerichtshof nicht anzuwenden ist. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Demonstration, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Hausdurchsuchung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, politische Aktivität, politische Gesinnung, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
22.07.2009