Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
C9 301513-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde des minderjährigen N.D., StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, FZ. 05 13.034-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 5 iVm. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n.
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt III s t a t t g e g e b e n und dieser ersatzlos b e h o b e n.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei s t a t t g e g e b e n und dieser ersatzlos b e h o b e n.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), vertreten durch seinen Vater N.C., als gesetzlicher Vertreter, hat am 22.08.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), schriftlich eingebracht.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), vertreten durch seinen Vater N.C., als gesetzlicher Vertreter, hat am 22.08.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), schriftlich eingebracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), teilte der Bf., vertreten durch seinen Vater, mit, dass der Bf. keine eigenen Asylgründe geltend mache, sondern seinen Asylantrag zur Aufrechterhaltung der Kernfamilie im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 gestellt habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), teilte der Bf., vertreten durch seinen Vater, mit, dass der Bf. keine eigenen Asylgründe geltend mache, sondern seinen Asylantrag zur Aufrechterhaltung der Kernfamilie im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 gestellt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, AZ. 05 13.034-BAT, zugestellt an den Vater des Bf. als gesetzlichen Vertreter am 02.05.2006, wurde der Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Vietnam gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II) sowie der Bf. gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, AZ. 05 13.034-BAT, zugestellt an den Vater des Bf. als gesetzlichen Vertreter am 02.05.2006, wurde der Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Vietnam gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) sowie der Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 10.05.2006 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 08.05.2006. Der Bf., vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, beantragte, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihm Asyl gewähren, in eventu feststellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Vietnam unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von einer Ausweisung seiner Person Abstand genommen wird sowie in eventu das Verfahren mit den bereits beim UBAS anhängigen Berufungsverfahren seiner Eltern verbinden.
Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bf. wurde dem UBAS am 15.05.2006 vorgelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Entscheidung zugewiesen.
Der zuständige Senat C9 des Asylgerichtshofes führte in den Beschwerdeverfahren der Eltern des Bf., die mit der gegenständlichen Rechtssache des Bf. unter einem geführt wurden, am 28.01.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (OZ 1), beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des Bf. vom 01.02.2006, die Berufung des Bf. vom 08.05.2006
Einsicht in die im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegende Kopie der Geburtsurkunde des Bf., ausgestellt vom Standesamt Linz 2005(AS 25).
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren des Vaters des Bf., GZ. C9 235889-0/2008.
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf., GZ. C9 241766-0/2008.
Einvernahme des Vaters und der Mutter des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.01.2009.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Der Bf. führt den Namen N.D., ist am 00.00.00 in XY(Oberösterreich) geboren und damit minderjährig, Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam, zugehörig zur Volksgruppe der Kinh und Angehöriger der römisch-katholischen Kirche.
Der Bf. ist minderjähriger Sohn der N.T., und des N.C.; beide Elternteile sind vietnamesische Staatsangehörige. Die Eltern des Bf. sind nicht verheiratet.
2. Der Bf. lebt in Traun (Oberösterreich) im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater N.C. und seiner Mutter N.T.. Beim Asylgerichtshof ist ebenso zu den Eltern des Bf. Beschwerdeverfahren anhängig, die vom Asylgerichtshof unter einem mit der gegenständlichen Beschwerdesache des Bf. geführt werden.
3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2009, GZ. C9 241766-0/2008/8E, die Beschwerde der Mutter des Bf., N.T., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2003, AZ. 02 24.223-BAT, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Ebenso hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.02.2009, GZ. C9 235889-0/2008/10E, die Beschwerde des Vaters des Bf., N.C., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2203, AZ. 02 31.365-BAT, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2009, GZ. C9 241766-0/2008/8E, die Beschwerde der Mutter des Bf., N.T., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2003, AZ. 02 24.223-BAT, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Ebenso hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.02.2009, GZ. C9 235889-0/2008/10E, die Beschwerde des Vaters des Bf., N.C., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2203, AZ. 02 31.365-BAT, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache und der Rechtssache der Eltern des Bf. vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Vaters und der Mutter des Bf. im Verfahren vor dem BAT und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie der von der Mutter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des Standesamtes Linz vom 00.00.00, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen des Vaters und der Mutter zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 22.08.2005 und damit nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 22.08.2005 und damit nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
8. Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 können Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden. § 24 Abs. 4 und § 35 finden dabei keine Anwendung.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 können Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden. Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 35, finden dabei keine Anwendung.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides
1. Der mit "Familienverfahren" bezeichnete § 10 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 lautet:1. Der mit "Familienverfahren" bezeichnete Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 lautet:
"§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines"§ 10. (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
Asylberechtigten;
subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) odersubsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
2. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1. Der Bf. ist minderjähriger und unverheirateter Sohn der Asylwerberin N.T., und des Asylwerbers N.C., und damit Familienangehöriger iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997.3.1. Der Bf. ist minderjähriger und unverheirateter Sohn der Asylwerberin N.T., und des Asylwerbers N.C., und damit Familienangehöriger iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997.
3.2. Der Bf. ist am 00.00.00 in Linz geboren. Beim Bf. handelt es sich daher um ein nachgeborenes Kind einer Asylwerberin bzw. eines Asylwerbers, weshalb die Antragstellung in einer Außenstelle des Bundesasylamtes gemäß § 24 Abs. 7 AsylG 1997 zulässig war.3.2. Der Bf. ist am 00.00.00 in Linz geboren. Beim Bf. handelt es sich daher um ein nachgeborenes Kind einer Asylwerberin bzw. eines Asylwerbers, weshalb die Antragstellung in einer Außenstelle des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 zulässig war.
3.3. Die Beschwerde der Mutter des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2003, AZ. 02 24.223-BAT, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ. C9 241766-0/2008/8E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.3.3. Die Beschwerde der Mutter des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2003, AZ. 02 24.223-BAT, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ. C9 241766-0/2008/8E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde des Vaters des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2003, AZ. 02 31.365-BAT, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ. C9 235889-0/2008/10E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Vaters des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2003, AZ. 02 31.365-BAT, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ. C9 235889-0/2008/10E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
3.4. Da eigene Fluchtgründe vom Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes I (Asylgewährung) und des Spruchpunktes II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 5 iVm. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 als unbegründet abzuweisen.3.4. Da eigene Fluchtgründe vom Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins (Asylgewährung) und des Spruchpunktes römisch zwei (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
2. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB § 8 Abs. 2 AsylG 1997 oder § 10 Abs. 1 AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die Ausweisung eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. § 1 Z 3 AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).2. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 oder Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die Ausweisung eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).
3. Da eine Ausweisung sowohl der Mutter als auch des Vaters des Bf. auf Grund der in deren Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, würde eine alleinige Ausweisung des mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des mj. Bf. ohne seine Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.3. Da eine Ausweisung sowohl der Mutter als auch des Vaters des Bf. auf Grund der in deren Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, würde eine alleinige Ausweisung des mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des mj. Bf. ohne seine Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.
4. Da die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung des mj. Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seinen Eltern und seinem Bruder darstellt, war der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.4. Da die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung des mj. Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seinen Eltern und seinem Bruder darstellt, war der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
III.4.römisch drei.4.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
15.05.2009