TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/25 D11 260471-0/2008

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §68 Abs2

Spruch

D11 260471-0/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des S.S., StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2005, GZ 04 16.469- BAE , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11. Februar 2009 zu Recht erkannt:

Gemäß § 68 Abs 2 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07. Jänner 2009, GZ. D11 260471-0/2008/6E insofern - in ergänzender Weise - abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07. Jänner 2009, GZ. D11 260471-0/2008/6E insofern - in ergänzender Weise - abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 iVm §§7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl I Nr. 126/2002, 8 Abs 1 und 8 Abs 2 AsylG 1997, idF BGBl I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 in Verbindung mit §§7 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, 8 Absatz eins und 8 Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"III. Gemäß § 8 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird S.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die UKRAINE ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird S.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die UKRAINE ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.01.2009 wurde über die Beschwerde des S.S. nur hinsichtlich der Spruchpunkte I (Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997) und II (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. §8 Abs 1 Asylgesetz 1997 in der anzuwendenden Fassung) abgesprochen, nicht jedoch über Spruchpunkt III (Zulässigkeit der Ausweisung gem. § 8 Abs 2 Asylgesetz 1997 in der anzuwendenden Fassung).römisch eins. Im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.01.2009 wurde über die Beschwerde des S.S. nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins (Asylantrag gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997) und römisch zwei (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. §8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der anzuwendenden Fassung) abgesprochen, nicht jedoch über Spruchpunkt römisch drei (Zulässigkeit der Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 in der anzuwendenden Fassung).

II. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.04.2005, GZ 04 16.469- BAE, gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr.76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I), stellte unter Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß §8 Abs 1 AsylG in die Ukraine zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Die Non-Refoulement- Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zu einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung geführt hätte. Hinsichtlich der Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.römisch zwei. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.04.2005, GZ 04 16.469- BAE, gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte unter Spruchpunkt römisch zwei fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß §8 Absatz eins, AsylG in die Ukraine zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Die Non-Refoulement- Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zu einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung geführt hätte. Hinsichtlich der Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

III. Mit der gegen diesen Bescheid am 12.05.2005 (Datum des Poststempels) eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.römisch drei. Mit der gegen diesen Bescheid am 12.05.2005 (Datum des Poststempels) eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

IV. Hinsichtlich der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07. Jänner 2009, GZ D11 260471-0/2008-6E, verwiesen.römisch vier. Hinsichtlich der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07. Jänner 2009, GZ D11 260471-0/2008-6E, verwiesen.

V. Hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt III. fand am 11.02.2009 eine ergänzende öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. Der Beschwerdeführer gab an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er habe "schwarz" auf Baustellen gearbeitet und Fassaden renoviert. Sein Arbeitgeber hätte alles versucht, ihn legal zu beschäftigen, doch sei dies nicht möglich gewesen. Er habe keinen Deutschkurs besucht, verstehe und spreche jedoch ein wenig Deutsch, dies habe er in der Arbeit gelernt. Er sei weder Mitglied in einer Organisation noch in einem Verein. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es aus seiner Sicht irgendetwas gäbe, das ihn besonders an Österreich binde, antwortete der Beschwerdeführer, es gefalle ihm die Kultur des Landes, hier greife keiner den anderen an. Er habe einer alten Frau geholfen, um ein wenig Geld zu verdienen, sie rufe ihn immer an, wenn sie etwas brauche. Auf die Frage des vorsitzenden Richters nach Vorstrafen gab der Beschwerdeführer an, er sei vor sieben oder acht Jahren bei einer Polizeikontrolle davongelaufen, da sein Visum zu dieser Zeit abgelaufen gewesen wäre (Anmerkung: der Beschwerdeführer hielt sich zuvor legal im österreichischen Bundesgebiet auf, kehrte anschließend in die Ukraine zurück und reiste am 24.02.2004 illegal nach Österreich ein). Der kontrollierende Polizist habe seinen Pass einbehalten und später protokolliert, er hätte einer alten Frau die Geldbörse stehlen wollen. Hinsichtlich dieses Vorwurfes sei er erst kürzlich, am 00.00.2009, vor dem BG XY freigesprochen worden. Dokumente darüber habe er noch nicht erhalten. Zu seinem gesundheitlichen Zustand brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bein schmerze, sonst sei alles in Ordnung.römisch fünf. Hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. fand am 11.02.2009 eine ergänzende öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. Der Beschwerdeführer gab an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er habe "schwarz" auf Baustellen gearbeitet und Fassaden renoviert. Sein Arbeitgeber hätte alles versucht, ihn legal zu beschäftigen, doch sei dies nicht möglich gewesen. Er habe keinen Deutschkurs besucht, verstehe und spreche jedoch ein wenig Deutsch, dies habe er in der Arbeit gelernt. Er sei weder Mitglied in einer Organisation noch in einem Verein. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es aus seiner Sicht irgendetwas gäbe, das ihn besonders an Österreich binde, antwortete der Beschwerdeführer, es gefalle ihm die Kultur des Landes, hier greife keiner den anderen an. Er habe einer alten Frau geholfen, um ein wenig Geld zu verdienen, sie rufe ihn immer an, wenn sie etwas brauche. Auf die Frage des vorsitzenden Richters nach Vorstrafen gab der Beschwerdeführer an, er sei vor sieben oder acht Jahren bei einer Polizeikontrolle davongelaufen, da sein Visum zu dieser Zeit abgelaufen gewesen wäre (Anmerkung: der Beschwerdeführer hielt sich zuvor legal im österreichischen Bundesgebiet auf, kehrte anschließend in die Ukraine zurück und reiste am 24.02.2004 illegal nach Österreich ein). Der kontrollierende Polizist habe seinen Pass einbehalten und später protokolliert, er hätte einer alten Frau die Geldbörse stehlen wollen. Hinsichtlich dieses Vorwurfes sei er erst kürzlich, am 00.00.2009, vor dem BG XY freigesprochen worden. Dokumente darüber habe er noch nicht erhalten. Zu seinem gesundheitlichen Zustand brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bein schmerze, sonst sei alles in Ordnung.

VI. Bereits in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2008 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu Protokoll, er habe einen Autounfall in Österreich, etwa im Jahr 2005, gehabt, seit dem habe er Probleme mit dem Bein und Schmerzen im Knie. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Landesklinikums XZ vom 00.00.2007 vor, aus der hervorgeht, dass er unter Beschwerden im linken Kniegelenk leide. Empfohlen wurde eine Magnetresonanzuntersuchung sowie die Durchführung einer physikalischen Therapie mit Muskelaufbautraining sowie eine Stromtherapie mit dem Medikament "Voltaren". Aktuellere Bestätigungen wurden nicht vorgelegt.römisch sechs. Bereits in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2008 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu Protokoll, er habe einen Autounfall in Österreich, etwa im Jahr 2005, gehabt, seit dem habe er Probleme mit dem Bein und Schmerzen im Knie. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Landesklinikums XZ vom 00.00.2007 vor, aus der hervorgeht, dass er unter Beschwerden im linken Kniegelenk leide. Empfohlen wurde eine Magnetresonanzuntersuchung sowie die Durchführung einer physikalischen Therapie mit Muskelaufbautraining sowie eine Stromtherapie mit dem Medikament "Voltaren". Aktuellere Bestätigungen wurden nicht vorgelegt.

VII. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch sieben. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

VII.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch sieben.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.

Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bezugspunkte, er ist ledig und hat keine Kinder. Weiters hat er keinen Deutschkurs besucht oder sonstige Ausbildungen absolviert und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr oder existenzielle Notlage.

VII.2. Beweiswürdigungrömisch sieben.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass der Beschwerdeführer die Frage des Verhandlungsleiters in den mündlichen Berufungsverhandlungen nach dem physischen und psychischen Gesundheitszustand so beantwortete, dass keine Hindernisgründe vorlägen, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Hinweise für schwerwiegende physische Beeinträchtigungen liegen nicht vor und geht ein solcher insbesondere auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht aus dem Jahr 2007 hervor.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Akt inliegenden Strafregisterauszug vom 00.00.2009 sowie der telefonischen Anfrage des Asylgerichtshofes beim BG XY zum Verfahren vom 00.00.2009, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Verfahren rechtskräftig freigesprochen wurde.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen in den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen.

VII.3. Rechtlich folgt daraus:römisch sieben.3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 14 Abs 3, § 17 Abs 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zu führen sind.Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zu führen sind.

Der Asylantrag wurde am 16.08.2004 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/ 2003 zu führen.Der Asylantrag wurde am 16.08.2004 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/ 2003 zu führen.

Gemäß § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Niemandem ein Recht erwächst jedenfalls aus einem Bescheid (hier: Erkenntnis), mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen wird. Weiters darf die durch den rechtskräftigen Bescheid (hier Erkenntnis) begründete Rechtsstellung niemandem gegenüber verschlechtert werden. Die Behörde ist berechtigt unter Anwendung des § 68 Abs 2 AVG einen Bescheid zu ergänzen, wenn hierfür eine ausreichende materiellrechtliche Grundlage gegeben ist (VwSlg, 4292 A/1957).Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Niemandem ein Recht erwächst jedenfalls aus einem Bescheid (hier: Erkenntnis), mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen wird. Weiters darf die durch den rechtskräftigen Bescheid (hier Erkenntnis) begründete Rechtsstellung niemandem gegenüber verschlechtert werden. Die Behörde ist berechtigt unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG einen Bescheid zu ergänzen, wenn hierfür eine ausreichende materiellrechtliche Grundlage gegeben ist (VwSlg, 4292 A/1957).

Mit dem durch gegenständliches Erkenntnis in ergänzender Weise abgeänderten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07. Jänner 2009, GZ D11 260471-0/2008- 6E, wurde die Beschwerde und damit das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I und II abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist somit aus dem nunmehr in ergänzender Weise abgeänderten Erkenntnis kein Recht erwachsen und wird seine Rechtsstellung hinsichtlich der gleichlautenden Spruchpunkte I und II im abgeänderten Erkenntnis auch nicht verschlechtert. Die materiellrechtliche Grundlage für den mit gegenständlichem Erkenntnis ergänzten Spruchpunkt III ist § 8 Abs 2 AsylG 1997, idF BGBl I Nr. 101/2003. Die Voraussetzungen zur amtswegigen Abänderung gem. § 68 Abs 2 AVG liegen somit vor.Mit dem durch gegenständliches Erkenntnis in ergänzender Weise abgeänderten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07. Jänner 2009, GZ D11 260471-0/2008- 6E, wurde die Beschwerde und damit das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist somit aus dem nunmehr in ergänzender Weise abgeänderten Erkenntnis kein Recht erwachsen und wird seine Rechtsstellung hinsichtlich der gleichlautenden Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei im abgeänderten Erkenntnis auch nicht verschlechtert. Die materiellrechtliche Grundlage für den mit gegenständlichem Erkenntnis ergänzten Spruchpunkt römisch drei ist Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,. Die Voraussetzungen zur amtswegigen Abänderung gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG liegen somit vor.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl I 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung auszusprechen, hat der Asylgerichtshof in dem in ergänzender Weise abgeänderten Erkenntnis vom 07. Jänner 2009, GZ D11 260471-0/2008- 6E, verabsäumt, und wird diese im gegenständlichen Erkenntnis unter Spruchpunkt III ergänzend ausgesprochen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung auszusprechen, hat der Asylgerichtshof in dem in ergänzender Weise abgeänderten Erkenntnis vom 07. Jänner 2009, GZ D11 260471-0/2008- 6E, verabsäumt, und wird diese im gegenständlichen Erkenntnis unter Spruchpunkt römisch drei ergänzend ausgesprochen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Im Gegenstande liegen keine familiären Anknüpfungspunkte vor, der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.02.1009: "Ich bin ledig. Es hat sich seit dem letzten Mal nichts geändert. Ich habe auch keine Kinder". Es bedarf daher auch keiner Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs 2Im Gegenstande liegen keine familiären Anknüpfungspunkte vor, der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.02.1009: "Ich bin ledig. Es hat sich seit dem letzten Mal nichts geändert. Ich habe auch keine Kinder". Es bedarf daher auch keiner Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zumIm Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum

80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat nach eigenen Angaben "schwarz" auf Baustellen gearbeitet und Fassaden renoviert. Er hat keinen Deutschkurs besucht und ist weder Mitglied eines Vereines noch einer Organisation.

Selbst wenn man in vorliegendem Fall auf Grund der zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse sowie des viereinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von einem bestehenden Privatleben ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Art. 8 Abs 2 EMRK:Selbst wenn man in vorliegendem Fall auf Grund der zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse sowie des viereinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von einem bestehenden Privatleben ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist die sich aus der Aktenlage ergebende jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf Grund eines Asylantrages legal ist, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist die sich aus der Aktenlage ergebende jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf Grund eines Asylantrages legal ist, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel.

Auch wenn der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sich darum bemüht hat, für den Beschwerdeführer eine legale Arbeitserlaubnis zu erhalten und daraus zu schließen ist, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen des Beschwerdeführers durchaus zufrieden war, ist dieser letztlich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen und weder Mitglied in einem Verein, noch belegt er Kurse, absolviert eine Ausbildung oder nimmt sonst über das sich aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration am sozialen Leben teil.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch schon gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch schon gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre.Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes war daher ebenfalls abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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