Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
B4 305.822-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2008, Zl. 05 03.506-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2008, Zl. 05 03.506-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 11.3.2005 mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 15.3.2005 Asylanträge für sich und ihre Tochter. Der Vater ihrer Tochter, XXXX, war schon am XXXX nach Österreich eingereist und hatte am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Das am XXXX in Österreich geborene zweite Kind der Beschwerdeführerin und des XXXX, XXXX, stellte am 22.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle Genannten sind (nunmehr) serbische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.1. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 11.3.2005 mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 15.3.2005 Asylanträge für sich und ihre Tochter. Der Vater ihrer Tochter, römisch 40 , war schon am römisch 40 nach Österreich eingereist und hatte am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Das am römisch 40 in Österreich geborene zweite Kind der Beschwerdeführerin und des römisch 40 , römisch 40 , stellte am 22.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle Genannten sind (nunmehr) serbische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.
2. Am 17.2.2004 beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen, hatte XXXX im Wesentlichen Folgendes angegeben: Er stamme aus dem in der südserbischen Gemeinde Presevo gelegenen Ort2. Am 17.2.2004 beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen, hatte römisch 40 im Wesentlichen Folgendes angegeben: Er stamme aus dem in der südserbischen Gemeinde Presevo gelegenen Ort
XXXX. Während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Südserbien, d. h. von Jänner bis Mai 2001, sei er Mitglied der UCPMB gewesen. Er sei Mitglied dieser Organisation geworden, um seine Heimatregion vor den Angriffen der serbischen Polizei und des serbischen Militärs zu verteidigen. Von Frühsommer 2001 bis zu seiner Ausreise im September 2003 seien er und andere Angehörige der albanischen Volksgruppe sowohl im Heimatort als auch in anderen Orten oftmals von serbischen Polizisten und Soldaten unter Hinweise auf ihre albanische Volkszugehörigkeit beschimpft, beleidigt und mit dem Hinweis, dass sie Terroristen seien, zum Verlassen der Heimat aufgefordert worden. Oftmals sei er bei diesen Anlässen von Polizisten und Soldaten geschlagen worden.römisch 40 . Während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Südserbien, d. h. von Jänner bis Mai 2001, sei er Mitglied der UCPMB gewesen. Er sei Mitglied dieser Organisation geworden, um seine Heimatregion vor den Angriffen der serbischen Polizei und des serbischen Militärs zu verteidigen. Von Frühsommer 2001 bis zu seiner Ausreise im September 2003 seien er und andere Angehörige der albanischen Volksgruppe sowohl im Heimatort als auch in anderen Orten oftmals von serbischen Polizisten und Soldaten unter Hinweise auf ihre albanische Volkszugehörigkeit beschimpft, beleidigt und mit dem Hinweis, dass sie Terroristen seien, zum Verlassen der Heimat aufgefordert worden. Oftmals sei er bei diesen Anlässen von Polizisten und Soldaten geschlagen worden.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.3.2005 erstmals beim Bundesasylamt zu ihrem Asylantrag einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass ihr Mann seit einem halben Jahr in Österreich sei, sie in der Heimat keine Bleibe mehr habe und daher zu ihrem Mann gefahren sei. Sie sei mit ihrem Mann nach moslemischem Recht verheiratet.
4. Am 28.7.2005 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in dem (ebenfalls in der südserbischen Gemeinde Presevo gelegenen) Ort XXXX aufgewachsen und später zu ihrem Mann nach XXXX gezogen; nach dessen Flucht sei sie mit der Tochter wieder ins elterlichen Haus in XXXX gezogen. Sie sei nie bedroht, verfolgt oder misshandelt worden und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Sie habe sich lediglich mit ihrer Tochter zu ihrem Mann begeben wollen.4. Am 28.7.2005 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in dem (ebenfalls in der südserbischen Gemeinde Presevo gelegenen) Ort römisch 40 aufgewachsen und später zu ihrem Mann nach römisch 40 gezogen; nach dessen Flucht sei sie mit der Tochter wieder ins elterlichen Haus in römisch 40 gezogen. Sie sei nie bedroht, verfolgt oder misshandelt worden und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Sie habe sich lediglich mit ihrer Tochter zu ihrem Mann begeben wollen.
5. Mit Bescheid vom 15.9.2006, Zl. 05 03.506-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.5. Mit Bescheid vom 15.9.2006, Zl. 05 03.506-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.
6. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus: Alle Orte, an denen die Beschwerdeführerin gelebt habe, lägen nicht im Kosovo. Zwei Jahre lang habe sich versucht, allein, d.h. ohne Unterstützung ihres Lebensgefährten, zu überleben. Mit zunehmendem Alter ihrer Eltern sei es diesen nicht mehr zumutbar gewesen, auch noch sie und ihre Tochter zu versorgen. Selbst habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht versorgen können. Weiters befürchte sie, wegen der Mitgliedschaft ihres Lebensgefährten bei der UCPMB immer noch Probleme zu bekommen.
7. Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, GZ B4 305.822-1/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung statt, hob den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie die Beschwerdeführerin nicht aus dem Kosovo stammen, das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar des Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits) - schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht als Teil ihres Herkunftsstaates in Betracht zu ziehen gewesen sei.7. Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, GZ B4 305.822-1/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung statt, hob den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie die Beschwerdeführerin nicht aus dem Kosovo stammen, das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar des Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits) - schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht als Teil ihres Herkunftsstaates in Betracht zu ziehen gewesen sei.
8. Am 27.11.2008 beim Bundesasylamt einvernommen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit XXXX seit acht Jahren standesamtlich verheiratet. Befragt, weshalb sie in ihren bisherigen Einvernahmen vorgebracht habe, "nur traditionell" verheiratet zu sein, meinte sie, dies nicht zu wissen; die Heiratsurkunde könne sie nicht vorlegen, da sich diese zu Hause befinde. Vor der Hochzeit habe sie in XXXX bei ihrer Familie gewohnt, danach bei den Schwiegereltern in XXXX, nach der Flucht ihres Mannes wieder in XXXX, wo die Lebensumstände gut gewesen seien. In XXXX seien die Lebensumstände schlecht gewesen, da die Familie ihres Mannes Probleme mit der Polizei gehabt habe. In XXXX hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, im Zuge derer ihr Mann auch geschlagen worden sei. Ihr selbst sei nichts getan worden, sie habe nur Angst gehabt. Sie könne über den Grund der Hausdurchsuchungen keine näheren Angaben machen; ihr Mann habe Probleme, weil er im Krieg gewesen sei. In Serbien lebten die Mutter, die beiden Brüder und die Schwester der Beschwerdeführerin. Überdies brachte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien zur Kenntnis, worin zur Lage in Südserbien im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Das am 11.7.2002 in Kraft getretene Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien "Terrorakte" und "staatsfeindliche Aktivitäten" begangen hätten, habe einen wesentlichen Beitrag zur weitgehenden Beruhigung der Lage in Südserbien geleistet; die ethnischen Albaner seien seit den vorgezogenen Kommunalwahlen vom 28.7.2002 inzwischen in den Gemeindeorganen angemessen vertreten und stellten ua. die Bürgermeister von Presevo und Bujanovac. Von den 12.500 geflohenen Albanern seien ca. drei Viertel zurückgekehrt. Der Anführer der albanischen Partei PDD habe sich im März 2008 zwar gegen die die Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften ausgesprochen, die aktuelle Lage aber als ruhig bezeichnet. Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zu Serbien vom November 2007 sei die Situation in Südserbien abgesehen von sporadischen Vorfällen stabil; auch seien bei der Rekrutierung von ethnischen Albanern für die Polizei weitere Fortschritte erzielt worden, obwohl es für Albaner (erg. weiterhin) Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung und auch bei der Aufnahme in Polizei und Justiz gebe. Zur Grundversorgung und zum Sozialsystem in Serbien wird ausgeführt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien gewährleistet sei, dass serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt werde und Hilfsbedürftigen oft auch die Zahlung von Strom, Wasser, Heizung etc. von den Gemeinden erlassen werde und von diesen auch Nahrungspakete, Kleidung und Schulutensilien für Kinder erhielten. Die Beschwerdeführerin meinte, sie wolle dazu nichts sagen.8. Am 27.11.2008 beim Bundesasylamt einvernommen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit römisch 40 seit acht Jahren standesamtlich verheiratet. Befragt, weshalb sie in ihren bisherigen Einvernahmen vorgebracht habe, "nur traditionell" verheiratet zu sein, meinte sie, dies nicht zu wissen; die Heiratsurkunde könne sie nicht vorlegen, da sich diese zu Hause befinde. Vor der Hochzeit habe sie in römisch 40 bei ihrer Familie gewohnt, danach bei den Schwiegereltern in römisch 40 , nach der Flucht ihres Mannes wieder in römisch 40 , wo die Lebensumstände gut gewesen seien. In römisch 40 seien die Lebensumstände schlecht gewesen, da die Familie ihres Mannes Probleme mit der Polizei gehabt habe. In römisch 40 hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, im Zuge derer ihr Mann auch geschlagen worden sei. Ihr selbst sei nichts getan worden, sie habe nur Angst gehabt. Sie könne über den Grund der Hausdurchsuchungen keine näheren Angaben machen; ihr Mann habe Probleme, weil er im Krieg gewesen sei. In Serbien lebten die Mutter, die beiden Brüder und die Schwester der Beschwerdeführerin. Überdies brachte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien zur Kenntnis, worin zur Lage in Südserbien im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Das am 11.7.2002 in Kraft getretene Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien "Terrorakte" und "staatsfeindliche Aktivitäten" begangen hätten, habe einen wesentlichen Beitrag zur weitgehenden Beruhigung der Lage in Südserbien geleistet; die ethnischen Albaner seien seit den vorgezogenen Kommunalwahlen vom 28.7.2002 inzwischen in den Gemeindeorganen angemessen vertreten und stellten ua. die Bürgermeister von Presevo und Bujanovac. Von den 12.500 geflohenen Albanern seien ca. drei Viertel zurückgekehrt. Der Anführer der albanischen Partei PDD habe sich im März 2008 zwar gegen die die Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften ausgesprochen, die aktuelle Lage aber als ruhig bezeichnet. Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zu Serbien vom November 2007 sei die Situation in Südserbien abgesehen von sporadischen Vorfällen stabil; auch seien bei der Rekrutierung von ethnischen Albanern für die Polizei weitere Fortschritte erzielt worden, obwohl es für Albaner (erg. weiterhin) Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung und auch bei der Aufnahme in Polizei und Justiz gebe. Zur Grundversorgung und zum Sozialsystem in Serbien wird ausgeführt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien gewährleistet sei, dass serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt werde und Hilfsbedürftigen oft auch die Zahlung von Strom, Wasser, Heizung etc. von den Gemeinden erlassen werde und von diesen auch Nahrungspakete, Kleidung und Schulutensilien für Kinder erhielten. Die Beschwerdeführerin meinte, sie wolle dazu nichts sagen.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, die mit den zuvor dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Zur Abweisung des Asylantrages hielt es im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern ledigliche ausgeführt, dass sie aufgrund der Ausreise ihres Lebensgefährten nach Österreich nicht länger in Serbien habe bleiben wollen. Sie sei in Serbien keinen "behördlichen Nachstellungen" ausgesetzt gewesen und habe bei einer Rückkehr nach Serbien keine Probleme mit den Behörden zu befürchten. Der Wunsch nach gemeinsamer Lebensführung mit dem Lebensgefährten rechtfertige die Gewährung von Asyl ebenso wenig wie ihre Zugehörigkeit zu einer Minderheit. Da die Beschwerdeführerin, die in Serbien zuletzt im Haus ihrer Familie gelebt habe, im Herkunftsstaat über Unterkunft, Versorgung und familiären Anschluss verfüge, sei es ihr möglich, ihren Lebensmittelpunkt erneut in ihrem Heimatland zu setzen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass auch keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin iSd § 1 Z 6 AsylG Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Da der Lebensgefährte und die Kinder der Beschwerdeführerin als Asylwerber ebenfalls lediglich vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien und keine Merkmale einer Integration festgestellt werden könnten, sei die Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, die mit den zuvor dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Zur Abweisung des Asylantrages hielt es im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern ledigliche ausgeführt, dass sie aufgrund der Ausreise ihres Lebensgefährten nach Österreich nicht länger in Serbien habe bleiben wollen. Sie sei in Serbien keinen "behördlichen Nachstellungen" ausgesetzt gewesen und habe bei einer Rückkehr nach Serbien keine Probleme mit den Behörden zu befürchten. Der Wunsch nach gemeinsamer Lebensführung mit dem Lebensgefährten rechtfertige die Gewährung von Asyl ebenso wenig wie ihre Zugehörigkeit zu einer Minderheit. Da die Beschwerdeführerin, die in Serbien zuletzt im Haus ihrer Familie gelebt habe, im Herkunftsstaat über Unterkunft, Versorgung und familiären Anschluss verfüge, sei es ihr möglich, ihren Lebensmittelpunkt erneut in ihrem Heimatland zu setzen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass auch keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Da der Lebensgefährte und die Kinder der Beschwerdeführerin als Asylwerber ebenfalls lediglich vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien und keine Merkmale einer Integration festgestellt werden könnten, sei die Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.
10. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Sicherheitsbehörden; Anlass dafür seien die Probleme ihres Lebensgefährten. Aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB hätten mehrfach unangemeldete und rechtswidrige Hausdurchsuchungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei daher zumindest während ihres Aufenthalts in XXXX von ungerechtfertigten behördlichen Ermittlungen betroffen gewesen. Aus diesem Grund habe sie XXXX verlassen müssen, um bei ihrer "Herkunftsfamilie" in XXXX zu wohnen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern im Familienverband. Es liege keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung sei daher rechtswidrig.10. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Sicherheitsbehörden; Anlass dafür seien die Probleme ihres Lebensgefährten. Aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB hätten mehrfach unangemeldete und rechtswidrige Hausdurchsuchungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei daher zumindest während ihres Aufenthalts in römisch 40 von ungerechtfertigten behördlichen Ermittlungen betroffen gewesen. Aus diesem Grund habe sie römisch 40 verlassen müssen, um bei ihrer "Herkunftsfamilie" in römisch 40 zu wohnen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern im Familienverband. Es liege keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung sei daher rechtswidrig.
11. Mit Erkenntnis vom 16.12.2008, GZ B4 247.819-0/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die als Beschwerde zu wertende Berufung des XXXX gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe ab, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des XXXX "nach Serbien" für zulässig erklärt werde. Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass dahingestellt bleiben könne, ob das Vorbringen des XXXX, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 Beschimpfungen und Misshandlungen serbischer Organe ausgesetzt gewesen zu sein, den Tatsachen entspricht; denn die Lage von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Südserbien habe sich seither in einer (die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Art. 1 C Z 5 GFK erfüllenden) Weise verbessert, sodass XXXX jedenfalls nunmehr nicht befürchten müsse, dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiters sei aufgrund der Amnestiegesetzgebung, die in der Praxis auch eingehalten werde, nicht zu befürchten, dass XXXX wegen seiner Mitgliedschaft in der UCPMB in Serbien verfolgt werde. Auch hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass XXXX an ehemaligen UCPMB-Mitgliedern zu Last gelegten Handlungen beteiligt gewesen wäre, die nicht in den von der Amnestie berücksichtigten Zeitraum fielen. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass nicht ersichtlich sei, dass XXXX in Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen habe XXXX (der angegeben habe, er habe seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft seiner Familie bestritten) Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Auch verfüge er in Serbien, wo zumindest seine Eltern und zwei Brüder leben, über ein familiäres Netz. Über die Ausweisung des XXXX sprach der Asylgerichtshof mangels eines derartigen Ausspruches durch das Bundesasylamt nicht ab.11. Mit Erkenntnis vom 16.12.2008, GZ B4 247.819-0/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die als Beschwerde zu wertende Berufung des römisch 40 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) mit der Maßgabe ab, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des römisch 40 "nach Serbien" für zulässig erklärt werde. Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass dahingestellt bleiben könne, ob das Vorbringen des römisch 40 , bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 Beschimpfungen und Misshandlungen serbischer Organe ausgesetzt gewesen zu sein, den Tatsachen entspricht; denn die Lage von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Südserbien habe sich seither in einer (die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK erfüllenden) Weise verbessert, sodass römisch 40 jedenfalls nunmehr nicht befürchten müsse, dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiters sei aufgrund der Amnestiegesetzgebung, die in der Praxis auch eingehalten werde, nicht zu befürchten, dass römisch 40 wegen seiner Mitgliedschaft in der UCPMB in Serbien verfolgt werde. Auch hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass römisch 40 an ehemaligen UCPMB-Mitgliedern zu Last gelegten Handlungen beteiligt gewesen wäre, die nicht in den von der Amnestie berücksichtigten Zeitraum fielen. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass nicht ersichtlich sei, dass römisch 40 in Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen habe römisch 40 (der angegeben habe, er habe seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft seiner Familie bestritten) Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Auch verfüge er in Serbien, wo zumindest seine Eltern und zwei Brüder leben, über ein familiäres Netz. Über die Ausweisung des römisch 40 sprach der Asylgerichtshof mangels eines derartigen Ausspruches durch das Bundesasylamt nicht ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin sowie zur Lage in deren Herkunftsstaat getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch ist die Beschwerde weder den Erwägungen des Bundesasylamtes auf konkrete Weise entgegengetreten noch wird in ihr ein neuer, im gegebenen Zusammenhang relevanter Sachverhalt behauptet.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den von ihm anzuwendenden Bestimmungen:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 15.3.2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 15.3.2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).2.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2. Zu Spruchpunkt I:
2.2.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
2.2.1.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.2.2.1.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1.3. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang, und zwar entweder Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht. Familienangehöriger ist gemäß § 1 Abs. 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes Kind seines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2.2.1.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang, und zwar entweder Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph eins, Absatz 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes Kind seines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
2.2.2. Weder kann angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen, noch dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre.2.2.2. Weder kann angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen, noch dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohungssituation iSd Paragraph 57, FrG ausgesetzt wäre.
2.2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages ist Folgendes festzuhalten:
Wie oben unter Punkt I.11. dargestellt, ist der Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass XXXX wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft in der UCPMB nicht befürchten muss, nach einer Rückkehr nach Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die asylrelevant wären oder iSd § 57 FrG seiner Rückverbringung entgegenstünden. Umso weniger ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die nach ihren Angaben selbst kein Naheverhältnis zu dieser Organisation aufweise und lediglich eine Angehörige eines ehemaligen Mitgliedes der UCPMB sei, in Serbien (auch jetzt noch) der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Überdies ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie sich jenen Hausdurchsuchungen, die in der Vergangenheit im Haus ihrer Schwiegereltern in XXXX durchgeführt worden seien, (schon) dadurch entziehen konnte, dass sie in ihr Elternhaus in XXXX übersiedelt ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine derartige Relokation nicht zumutbar sei, haben sich nicht ergeben; die Beschwerdeführerin meinte vielmehr bei ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die Lebensbedingungen in XXXX seien gut gewesen, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird.Wie oben unter Punkt römisch eins.11. dargestellt, ist der Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass römisch 40 wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft in der UCPMB nicht befürchten muss, nach einer Rückkehr nach Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die asylrelevant wären oder iSd Paragraph 57, FrG seiner Rückverbringung entgegenstünden. Umso weniger ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die nach ihren Angaben selbst kein Naheverhältnis zu dieser Organisation aufweise und lediglich eine Angehörige eines ehemaligen Mitgliedes der UCPMB sei, in Serbien (auch jetzt noch) der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Überdies ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie sich jenen Hausdurchsuchungen, die in der Vergangenheit im Haus ihrer Schwiegereltern in römisch 40 durchgeführt worden seien, (schon) dadurch entziehen konnte, dass sie in ihr Elternhaus in römisch 40 übersiedelt ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine derartige Relokation nicht zumutbar sei, haben sich nicht ergeben; die Beschwerdeführerin meinte vielmehr bei ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die Lebensbedingungen in römisch 40 seien gut gewesen, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird.
2.2.2.2. Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Serbien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen hat die Beschwerdeführerin, (die in Serbien, wo zumindest ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern wohnen und auch die Familie des XXXX lebt, über ein familiäres Netz verfügt) Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen muss in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesasylamtes (denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist) davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist und serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt wird. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.2.2.2.2. Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Serbien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen hat die Beschwerdeführerin, (die in Serbien, wo zumindest ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern wohnen und auch die Familie des römisch 40 lebt, über ein familiäres Netz verfügt) Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen muss in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesasylamtes (denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist) davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist und serbischen Bürgern, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt wird. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG vor.
2.2.2.3. Schließlich ist der Beschwerdeführerin auch nicht insofern Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, als ein solcher einer Person gewährt wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG ist: Ob XXXX Familienangehöriger der Beschwerdeführerin in diesem Sinne ist, kann dahinstehen, da diesem (wie sich aus dem oben unter Punkt I.11. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichthofs ergibt) weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Auch wurde weder ihrer Tochter XXXX Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B4 305.823-2/2009/2E). noch ihrem Sohn XXXX (dessen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 zu führen war) die Stellung eines Asylberechtigten oder eines subsidär Schutzberechtigten zuerkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B4 310.967-2/2009/2E).2.2.2.3. Schließlich ist der Beschwerdeführerin auch nicht insofern Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, als ein solcher einer Person gewährt wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist: Ob römisch 40 Familienangehöriger der Beschwerdeführerin in diesem Sinne ist, kann dahinstehen, da diesem (wie sich aus dem oben unter Punkt römisch eins.11. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichthofs ergibt) weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Auch wurde weder ihrer Tochter römisch 40 Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B4 305.823-2/2009/2E). noch ihrem Sohn römisch 40 (dessen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 zu führen war) die Stellung eines Asylberechtigten oder eines subsidär Schutzberechtigten zuerkannt vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B4 310.967-2/2009/2E).
2.3. Zu Spruchpunkt II.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zu § 8 Abs. 2 AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.3.2. Im Asylverfahren des XXXX, das nach dem Asylgesetz 2004 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen war, wurde gegen diesen keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin ließe es daher möglich erscheinen, dass diese das Bundesgebiet ohne eine Person zu verlassen hat, mit der sie jedenfalls seit vielen Jahren in Lebensgemeinschaft lebt, zwei gemeinsame Kinder hat und daher (wie auch das Bundesasylamt angenommen hat) ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.2.3.2. Im Asylverfahren des römisch 40 , das nach dem Asylgesetz 2004 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen war, wurde gegen diesen keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin ließe es daher möglich erscheinen, dass diese das Bundesgebiet ohne eine Person zu verlassen hat, mit der sie jedenfalls seit vielen Jahren in Lebensgemeinschaft lebt, zwei gemeinsame Kinder hat und daher (wie auch das Bundesasylamt angenommen hat) ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Amnestie, Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.08.2009