Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 264.766-2/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des A.T., StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: O.Z., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zl. 08 07.693, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343/2003 des RATES gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c zur Prüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt. Individuelle Gründe, warum die Überstellung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden, insbesondere auch zum Entscheidungszeitpunkt kein existenzbedrohender medizinischer Zustand. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag wurden deren Asylanträge vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß §§5, 10 AsylG zurückgewiesen und entsprechende Ausweisungen nach Polen ausgesprochen.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343 aus 2003, des RATES gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, zur Prüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt. Individuelle Gründe, warum die Überstellung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden, insbesondere auch zum Entscheidungszeitpunkt kein existenzbedrohender medizinischer Zustand. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag wurden deren Asylanträge vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß §§5, 10 AsylG zurückgewiesen und entsprechende Ausweisungen nach Polen ausgesprochen.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 01.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1.1. Es wird auf die Ausführungen (Punkt II.2.1.) in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.1.1. Es wird auf die Ausführungen (Punkt römisch zwei.2.1.) in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.
1.2. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."1.2. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen.
Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
1.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zwingende Gründe, eine solche zuzuerkennen, haben zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bestanden, wovon sich der Asylgerichtshof laufend versichert hat. Hiezu ist auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2008 in der Rechtssache 327 33/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, aus welcher ebenso hervorgeht, dass im Verfahren nach der Dublin II VO, in welcher nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat, sondern eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfahrensgegenständlich ist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht extensiv wird erfolgen können. Tatsächlich wird sie im Ergebnis regelmäßig nur gerechtfertigt sein, wenn eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich ist, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Republik Österreich voraussetzt, bzw. wenn die Überstellungsfähigkeit als solche klar zu verneinen ist. Wie aus der Würdigung zu Spruchpunkt I hervorgeht, sind beide Gesichtspunkte nicht verwirklicht. Eine Trennung einer Familieneinheit ist durch eine gemeinsame Überstellung nach Polen ebenso nicht gegeben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nach endgültiger Klärung der Zuständigkeitsfrage nunmehr eine Stabilisierung der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen erfolgen wird können.Zwingende Gründe, eine solche zuzuerkennen, haben zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bestanden, wovon sich der Asylgerichtshof laufend versichert hat. Hiezu ist auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2008 in der Rechtssache 327 33/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, aus welcher ebenso hervorgeht, dass im Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO, in welcher nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat, sondern eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfahrensgegenständlich ist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht extensiv wird erfolgen können. Tatsächlich wird sie im Ergebnis regelmäßig nur gerechtfertigt sein, wenn eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich ist, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Republik Österreich voraussetzt, bzw. wenn die Überstellungsfähigkeit als solche klar zu verneinen ist. Wie aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins hervorgeht, sind beide Gesichtspunkte nicht verwirklicht. Eine Trennung einer Familieneinheit ist durch eine gemeinsame Überstellung nach Polen ebenso nicht gegeben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nach endgültiger Klärung der Zuständigkeitsfrage nunmehr eine Stabilisierung der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen erfolgen wird können.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.04.2009