Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D5 241961-4/2008/7E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des B.N., StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2006, FZ. 05 09.445-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit ihrem (georgischen) Ehemann und ihrem (georgischen) Sohn - am 30.5.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Asylerstreckung in Bezug auf den Asylantrag ihres Ehemannes. Am 20.3.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.9.2003, Zahl: 02 14.154-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag vom 30.5.2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof mit der GZ. D5 241961-0/2008 anhängig war. Dieses Beschwerdeverfahren war mittels Aktenvermerk vom 23.12.2008 gemäß § 11 Abs. 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 aufgrund der mittlerweile erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz und der Zulassung des eigenen Asylantrages vom 21.6.2005 als gegenstandslos abgelegt worden (= GZ. D5 241961-0/2008/5E).römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit ihrem (georgischen) Ehemann und ihrem (georgischen) Sohn - am 30.5.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Asylerstreckung in Bezug auf den Asylantrag ihres Ehemannes. Am 20.3.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.9.2003, Zahl: 02 14.154-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag vom 30.5.2002 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof mit der GZ. D5 241961-0/2008 anhängig war. Dieses Beschwerdeverfahren war mittels Aktenvermerk vom 23.12.2008 gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, aufgrund der mittlerweile erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz und der Zulassung des eigenen Asylantrages vom 21.6.2005 als gegenstandslos abgelegt worden (= GZ. D5 241961-0/2008/5E).
Am 21.6.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen (eigenen) Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, welcher vom Bundesasylamt zugelassen worden war. Mit Bescheid vom 25.7.2005, Zahl: 05 09.445-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Georgien" für nicht zulässig (= Spruchteil II.); weiters erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2005 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 5.8.2005 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof mit der GZ. D5 241961-3/2008 anhängig war. Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Folge erteilte das Bundesasylamt ein weiteres Mal bescheidmäßig eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 idgF bis zum 18.12.2006.Am 21.6.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen (eigenen) Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, welcher vom Bundesasylamt zugelassen worden war. Mit Bescheid vom 25.7.2005, Zahl: 05 09.445-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Georgien" für nicht zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2005 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 5.8.2005 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof mit der GZ. D5 241961-3/2008 anhängig war. Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Folge erteilte das Bundesasylamt ein weiteres Mal bescheidmäßig eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 idgF bis zum 18.12.2006.
Mit Bescheid vom 24.2.2006, Zahl: 05 09.445-BAL, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die Ukraine" (richtig wohl: nach Georgien) gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei, und widerrief gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil I.). Weiters verfügte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Ukraine" (richtig wohl: nach Georgien) (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.3.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof mit der GZ. D5 241961-4/2008 anhängig war.Mit Bescheid vom 24.2.2006, Zahl: 05 09.445-BAL, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die Ukraine" (richtig wohl: nach Georgien) gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei, und widerrief gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil römisch eins.). Weiters verfügte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Ukraine" (richtig wohl: nach Georgien) (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.3.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof mit der GZ. D5 241961-4/2008 anhängig war.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.7.2005 beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Ehemann habe politische Gründe für seine Flucht aus Georgien gehabt. Er wäre bei der Arbeiterpartei, der Oppositionspartei, gewesen. Aber ihr Ehemann wisse das alles besser. Auf die Frage der Einvernehmenden, ob es Gründe gäbe, die nur sie betreffe, gab die Beschwerdeführerin an: Man habe wegen der Sache ihres Ehemannes auch ihr gedroht.
Als Beweismittel in ihrem Asylverfahren legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt folgende Unterlagen bzw. Dokumente vor:
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vom Geburtsamt L. (Ukraine), im russischen Original (Übersetzung in das Deutsche war vom Bundesasylamt veranlasst worden);
Diplomabschluss der Studienrichtigung "ukrainische Sprache und Literatur" an der Staatsuniversität, ausgestellt in S. (Ukraine), im russischen Original (Übersetzung in das Deutsche war vom Bundesasylamt veranlasst worden);
Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vom Standesamt T., im georgischen Original (Übersetzung in das Deutsche war vom Bundesasylamt veranlasst worden);
Inlandspass der SSR Ukraine der Beschwerdeführerin mit Heiratsvermerk abgestempelt in Georgien (S 10f) und Meldevermerk mit Stempel des ukrainischen Konsulates in Georgien, im russischen Original (Übersetzung in das Deutsche war vom Bundesasylamt veranlasst worden).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 25.7.2005 im Wesentlichen fest:
Die Beschwerdeführerin gehöre der Kernfamilie des B. (AIS-Zl. 02 14.147) und den beiden minderjährigen Kindern an. Im Asylverfahren des Ehemannes sei rechtskräftig Refoulementschutz gewährt worden. Gegenwärtig sei dieser im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 18.12.2005.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das erwähnte Familienverhältnis und der weitere Sachverhalt aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage als erwiesen angenommen werde.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 vor. Der Asylantrag des Ehemannes sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 in Spruchteil I. abgewiesen worden und befinde sich gegenwärtig im Stand der Berufung. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Familienverfahren handle, sei ebenfalls mit einer Abweisung des Asylantrages vorzugehen.Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vor. Der Asylantrag des Ehemannes sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 in Spruchteil römisch eins. abgewiesen worden und befinde sich gegenwärtig im Stand der Berufung. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Familienverfahren handle, sei ebenfalls mit einer Abweisung des Asylantrages vorzugehen.
In Bezug auf die positive Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt aus, aufgrund des dem Ehemann gewährten Refoulementschutzes sei im gegenständlichen Asylverfahren ebenso vorzugehen.In Bezug auf die positive Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, aufgrund des dem Ehemann gewährten Refoulementschutzes sei im gegenständlichen Asylverfahren ebenso vorzugehen.
Gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides vom 25.7.2005 erhob die Beschwerdeführerin am 5.8.2005 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie Folgendes geltend machte:Gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides vom 25.7.2005 erhob die Beschwerdeführerin am 5.8.2005 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie Folgendes geltend machte:
Sie bekämpfe den Spruchteil I. wegen unrichtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes.Sie bekämpfe den Spruchteil römisch eins. wegen unrichtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes.
Das Asylverfahren ihres Ehemannes sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Als Ehefrau sei sie Familienangehörige iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 und daher berechtigt, einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu stellen. Hinsichtlich der Begründung verweise sie im Übrigen auf die Ausführungen ihres Ehemannes in dessen Berufungsverfahren.Das Asylverfahren ihres Ehemannes sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Als Ehefrau sei sie Familienangehörige iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 und daher berechtigt, einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu stellen. Hinsichtlich der Begründung verweise sie im Übrigen auf die Ausführungen ihres Ehemannes in dessen Berufungsverfahren.
Der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes könne daher insgesamt nicht gefolgt werden, der bekämpfte Bescheid sei in Spruchteil I. zu beheben und ihr gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zu gewähren.Der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes könne daher insgesamt nicht gefolgt werden, der bekämpfte Bescheid sei in Spruchteil römisch eins. zu beheben und ihr gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl zu gewähren.
In der Folge erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal bescheidmäßig eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 idgF bis zum 18.12.2006.
Mit Bescheid vom 24.2.2006 widerrief das Bundesasylamt die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil I.) und verfügte die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Ukraine" (= Spruchteil II.). In diesem Bescheid führte das Bundesasylamt folgende Erwägungen an:Mit Bescheid vom 24.2.2006 widerrief das Bundesasylamt die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil römisch eins.) und verfügte die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Ukraine" (= Spruchteil römisch zwei.). In diesem Bescheid führte das Bundesasylamt folgende Erwägungen an:
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine weibliche Person, welche in L. (Ukraine) geboren sei. Sie habe in T. einen georgischen Staatsangehörigen geheiratet und habe dort gemeinsam mit ihren Familie gelebt. Der dauernde Aufenthalt und die visumsfreie Einreise nach Georgien sei ihr gestattet gewesen. Ukrainische Staatsangehörige würden bei der Einreise nach Georgien kein Visum brauchen, ebenso sei georgischen Staatsangehörigen der visumsfreie Aufenthalt in der Ukraine gestattet und umgekehrt. Die Beschwerdeführerin befinde sich im arbeitsfähigen Alter und es deute nichts darauf hin, dass sie unter besonderen gesundheitlichen oder sonstigen Einschränkungen leide. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich eine Tochter zur Welt gebracht. Der Ehemann und die Kinder würden sich in Österreich in Asylverfahren befinden, sodass ein aufrechtes Familienleben bestehe.
Aufgrund der Einzelfallbetrachtung (Alter, Arbeitsfähigkeit, Geschlecht, familiäre Situation, Zugang zu Rückkehrhilfe bzw. zu internationaler Hilfe) könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Von der Ukraine aus sei ihr die visumsfreie Einreise und der dauernde Aufenthalt nach und in Georgien gestattet. Eine Weiterführung des bestehenden Familienlebens sowohl in der Ukraine als auch in Georgien stehe nichts im Wege.
Der Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang und zum Familienverhältnis der Beschwerdeführerin, stünden aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gegen o.a. Bescheid vom 24.2.2006 erhob die Beschwerdeführerin am 17.3.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 sei in Spruchteil II. festgestellt worden, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei. Am 7.11.2005 habe sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, welche ihr auch tatsächlich bis 18.12.2006 erteilt worden sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 sei in Spruchteil römisch zwei. festgestellt worden, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei. Am 7.11.2005 habe sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, welche ihr auch tatsächlich bis 18.12.2006 erteilt worden sei.
Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes sei im damaligen Verfahren vom Bundesasylamt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden, weshalb damit festgestanden sei, dass damals seinem Vorbringen Glauben geschenkt worden sei.
Da ihr Ehemann sowohl in der Ukraine als auch in dessen Heimat, in Georgien, Verfolgung und eine grausame und unmenschliche Behandlung drohe, wäre es für ihren Ehemann und für sie selbst in keinem der beiden Länder möglich und zumutbar, ein gemeinsames Familienleben mit ihren minderjährigen Kindern zu führen. Insbesondere bestehe auch die erhebliche Gefahr, dass auch sie selbst, oder noch schlimmer, ihre gemeinsamen Kinder aufgrund der Probleme ihres Ehemannes selbst Opfer von Verfolgungshandlungen werden könnten. Ein Auseinanderreißen ihrer Familie sei völlig unzumutbar und unzulässig. Es hätte daher unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK (und auch von Art. 8 EMRK) nicht festgestellt werden dürfen, dass ihre Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung in die Ukraine zulässig sei. Es hätte weder ihre befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen noch ihre Ausweisung angeordnet werden dürfen.Da ihr Ehemann sowohl in der Ukraine als auch in dessen Heimat, in Georgien, Verfolgung und eine grausame und unmenschliche Behandlung drohe, wäre es für ihren Ehemann und für sie selbst in keinem der beiden Länder möglich und zumutbar, ein gemeinsames Familienleben mit ihren minderjährigen Kindern zu führen. Insbesondere bestehe auch die erhebliche Gefahr, dass auch sie selbst, oder noch schlimmer, ihre gemeinsamen Kinder aufgrund der Probleme ihres Ehemannes selbst Opfer von Verfolgungshandlungen werden könnten. Ein Auseinanderreißen ihrer Familie sei völlig unzumutbar und unzulässig. Es hätte daher unter dem Blickwinkel von Artikel 3, EMRK (und auch von Artikel 8, EMRK) nicht festgestellt werden dürfen, dass ihre Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung in die Ukraine zulässig sei. Es hätte weder ihre befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen noch ihre Ausweisung angeordnet werden dürfen.
Sowohl im Beschwerdeverfahren des Ehemannes gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 wegen § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= GZ. D5 241962-0/2008) als auch im Beschwerdeverfahren des Ehemannes gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2006 wegen § 8 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 2 und 4 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 (= GZ. D5 241962-4/2008) fand am 17.2.2009 beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.Sowohl im Beschwerdeverfahren des Ehemannes gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.9.2003 wegen Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= GZ. D5 241962-0/2008) als auch im Beschwerdeverfahren des Ehemannes gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2006 wegen Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und 4 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, (= GZ. D5 241962-4/2008) fand am 17.2.2009 beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Als Sachverhalt ist in der nun vorliegenden Fallkonstellation maßgebend, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl zu gewähren war (siehe Erkenntnis vom selben Tag, GZ. D5 241961-3/2008/5E).1. Als Sachverhalt ist in der nun vorliegenden Fallkonstellation maßgebend, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl zu gewähren war (siehe Erkenntnis vom selben Tag, GZ. D5 241961-3/2008/5E).
2. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBAS, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBAS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, nämlich gegen den Bescheid vom 24.2.2006. Daher ist dieses Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 75 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
2.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. kann das Bundesasylamt von Amts wegen bei Wegfall aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. kann das Bundesasylamt von Amts wegen bei Wegfall aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.
Maßgebend ist im Fall der Beschwerdeführerin nun, dass ihr gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl zu gewähren war. Somit liegt eine Tatbestandsvoraussetzung des § 8 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages der betroffenen Fremden - nicht (mehr) vor, weswegen o.a. Bescheid vom 24.2.2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF ersatzlos zu beheben ist.Maßgebend ist im Fall der Beschwerdeführerin nun, dass ihr gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl zu gewähren war. Somit liegt eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages der betroffenen Fremden - nicht (mehr) vor, weswegen o.a. Bescheid vom 24.2.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos zu beheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, familiäre Situation, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.04.2009