TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/27 C10 253804-0/2008

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs5
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4
EMRK Art8

Spruch

C9 253804-0/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Anja GEIGER über die Beschwerde der minderjährigen B. M. P., StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2004, AZ. 04 14.820-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 5 iVm. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n.

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt III s t a t t g e g e b e n und dieser ersatzlos b e h o b e n.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei s t a t t g e g e b e n und dieser ersatzlos b e h o b e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), vertreten durch ihre Mutter M. H., als gesetzliche Vertreterin, hat am 21.07.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), vertreten durch ihre Mutter M. H., als gesetzliche Vertreterin, hat am 21.07.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien (in der Folge: BAW) teilte die Bf., vertreten durch ihre Mutter, mit, dass die Bf. keine eigenen Asylgründe geltend mache, sondern ihren Asylantrag zur Aufrechterhaltung der Kernfamilie im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 gestellt habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien (in der Folge: BAW) teilte die Bf., vertreten durch ihre Mutter, mit, dass die Bf. keine eigenen Asylgründe geltend mache, sondern ihren Asylantrag zur Aufrechterhaltung der Kernfamilie im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 gestellt habe.

Mit Bescheid des BAW vom 21.09.2004, AZ. 04 14.820-BAW, zugestellt an die Mutter der Bf. als gesetzliche Vertreterin durch Hinterlegung am 29.09.2004, wurde der Asylantrag der Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Vietnam gem. § 8 Abs. 1 zulässig ist (Spruchpunkt II) sowie die Bf. gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des BAW vom 21.09.2004, AZ. 04 14.820-BAW, zugestellt an die Mutter der Bf. als gesetzliche Vertreterin durch Hinterlegung am 29.09.2004, wurde der Asylantrag der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Vietnam gem. Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) sowie die Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

2. Gegen den og. Bescheid des BAW richtet sich die beim BAW am 05.10.2004 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 05.10.2004. Die Bf., vertreten durch ihre Mutter, beantragte, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben, ihr gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewähren sowie die Ausweisung beheben.2. Gegen den og. Bescheid des BAW richtet sich die beim BAW am 05.10.2004 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 05.10.2004. Die Bf., vertreten durch ihre Mutter, beantragte, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben, ihr gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewähren sowie die Ausweisung beheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der ersten Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme der Mutter der Bf. vor dem BAW vom 21.09.2004 und die Berufung der Bf. vom 05.10.2004, vertreten durch die Mutter.

Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter der mj. Bf., M. H., GZ. C10 226408-0/2008.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Die Bf. führt den Namen B. M. P. in Wien geboren und damit minderjährig, und Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam.

Die Bf. ist die mj. Tochter der M. H., und des B. Q., geb. 00.00.00, beide Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam.

2. Die Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter M. H., dem älteren Bruder B. P., der älteren Schwestern B. M., sowie der jüngeren Schwester B. C.. Beim Asylgerichtshof sind ebenso zur Mutter, zum Bruder und zur älteren Schwester der Bf.

Beschwerdeverfahren anhängig: C10 226408-0/2008 (Mutter), C10 226656-0/2008 (Bruder) und C9 226657-0/2008 (Schwester).

Die Eltern der mj. Bf. sind laut Beschluss des Bezirksgerichts vom 00.00.00 einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für die mj. Bf. liegt lt. Vergleich des Bezirksgerichts steht nur der Mutter zu.

3. Die Bf. wurde am 00.00.00 in Wien geboren. Am 21.07.2004 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. beim BAW einen Antrag gemäß § 3 AsylG 1997. Eigene Verfolgungsgründe der Bf. wurden nicht vorgebracht.3. Die Bf. wurde am 00.00.00 in Wien geboren. Am 21.07.2004 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. beim BAW einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997. Eigene Verfolgungsgründe der Bf. wurden nicht vorgebracht.

4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.02.2009, GZ. C10 226408-0/2008/6E, die Beschwerde der Mutter der Bf., M. H., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2002, AZ. 01 17.647-BAW, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.02.2009, GZ. C10 226408-0/2008/6E, die Beschwerde der Mutter der Bf., M. H., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2002, AZ. 01 17.647-BAW, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1.römisch zwei.1.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache und der Rechtssache des Vaters des Bf. vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2.römisch zwei.2.

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. im Verfahren vor dem BAW (OZ 0) und im Rahmen der zu ihrem Beschwerdeverfahren zu GZ. C10 226408-0/2008 vor dem Asylgerichtshof am 23.10.2008 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der dem BAW in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der Bf. vom Standesamt Wien.

2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen der Mutter zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden, zumal der Asylantrag der Bf. am 21.07.2004 und damit nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden, zumal der Asylantrag der Bf. am 21.07.2004 und damit nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 können Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden. § 24 Abs. 4 und § 35 finden dabei keine Anwendung.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 können Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden. Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 35, finden dabei keine Anwendung.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides

1. § 10 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 betreffend "Familienverfahren" lautet:1. Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 betreffend "Familienverfahren" lautet:

"§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines"§ 10. (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines

Asylberechtigten;

subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) odersubsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder

Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."

2. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1. Die Bf. ist minderjährig und Tochter der Asylwerberin M. H. und damit Familienangehörige iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997. Der Asylerstreckungsantrag der Bf., vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, bezogen auf den Asylantrag ihrer Mutter war daher zulässig.3.1. Die Bf. ist minderjährig und Tochter der Asylwerberin M. H. und damit Familienangehörige iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997. Der Asylerstreckungsantrag der Bf., vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, bezogen auf den Asylantrag ihrer Mutter war daher zulässig.

3.2. Die Beschwerde der Mutter der Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ. C10 226408-0/2008/6E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.3.2. Die Beschwerde der Mutter der Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ. C10 226408-0/2008/6E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

3.3. Da eigene Verfolgungsgründe der Bf. von der Mutter der Bf. als deren gesetzliche Vertreterin nicht behauptet wurden, ist die gegenständliche Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes I (Asylgewährung) und des Spruchpunktes II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 5 iVm. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 als unbegründet abzuweisen.3.3. Da eigene Verfolgungsgründe der Bf. von der Mutter der Bf. als deren gesetzliche Vertreterin nicht behauptet wurden, ist die gegenständliche Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins (Asylgewährung) und des Spruchpunktes römisch zwei (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

2. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB § 8 Abs. 2 AsylG 1997 oder § 10 Abs. 1 AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die Ausweisung einer Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, die Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre die Betroffene keine "Asylwerberin" iSd. § 1 Z 3 AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremde" iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).2. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 oder Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die Ausweisung einer Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, die Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre die Betroffene keine "Asylwerberin" iSd. Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremde" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).

3. Da eine Ausweisung sowohl der Mutter als auch der Geschwister der Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, würde eine alleinige Ausweisung der mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der mj. Bf. ohne ihre Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.3. Da eine Ausweisung sowohl der Mutter als auch der Geschwister der Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, würde eine alleinige Ausweisung der mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der mj. Bf. ohne ihre Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.

4. Da die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung der mj. Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Bf. mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern darstellt, war der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.4. Da die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung der mj. Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Bf. mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern darstellt, war der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

III.4.römisch drei.4.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Interessensabwägung, non refoulement, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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