TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/27 B7 267764-3/2008

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §61 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B7 267.764-2/2008/4E

B7 267.764-3/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des M.A., geb. 00.00.1963, StA. Republik Kosovo, vom 18.01.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (AsylG 2005), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des M.A., geb. 00.00.1963, StA. Republik Kosovo, vom 18.01.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde vom 25.08.2008 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 25.08.2008 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

II. In Erledigung der Beschwerde von M.A. vom 15.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zahl: 06 00.179-EAST West, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 73 Abs. 1 AVG in allen Spruchpunkten behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von M.A. vom 15.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zahl: 06 00.179-EAST West, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG in allen Spruchpunkten behoben.

III. Dem Antrag von M.A. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 18.01.2008 wird stattgegeben und M.A. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2010 erteilt.römisch drei. Dem Antrag von M.A. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 18.01.2008 wird stattgegeben und M.A. gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2006, Zl. 06 00.179-EAST West, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2006, Zl. 06 00.179-EAST West, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 26.01.2006 rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben und zugleich ein Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gestellt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2006, Zahl: 267.764/0-XVIII/60/06, wurde der Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides vom 23.01.2006 ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2006, Zahl: 267.764/0-XVIII/60/06, wurde der Spruchpunkt römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides vom 23.01.2006 ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2006 und 10.11.2006 wurden durch den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo, Obstlt. Andreas PICHLER, Ermittlungen im Heimatort des Beschwerdeführers durchgeführt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 26.01.2006 - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - betreffend Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Berufung gegen Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hingegen stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 26.01.2006 - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - betreffend Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Berufung gegen Spruchteil römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hingegen stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.01.2008 - am 21.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangt - brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Verlängerung des mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zahl: 267.764, zuerkannten, befristeten Aufenthaltsrechtes gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005", ein. Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich jener Lebensumstände des Beschwerdeführers im Herkunftsland, derentwegen dem Beschwerdeführer "mit Bescheid des Bundesasylamtes" (richtig: Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates) vom 02.02.2007 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seither keine Änderung eingetreten sei und daher die Schutzvoraussetzungen weiterhin unverändert fortbestehen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter bei der Firma XY stehe und wurden vom Beschwerdeführer ein Mietvertrag und die Anmeldung bei der VGKK vorgelegt.Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.01.2008 - am 21.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangt - brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Verlängerung des mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zahl: 267.764, zuerkannten, befristeten Aufenthaltsrechtes gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005", ein. Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich jener Lebensumstände des Beschwerdeführers im Herkunftsland, derentwegen dem Beschwerdeführer "mit Bescheid des Bundesasylamtes" (richtig: Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates) vom 02.02.2007 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seither keine Änderung eingetreten sei und daher die Schutzvoraussetzungen weiterhin unverändert fortbestehen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter bei der Firma XY stehe und wurden vom Beschwerdeführer ein Mietvertrag und die Anmeldung bei der VGKK vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass sich aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat und dem Amtswissen zur Person des Beschwerdeführers ergebe, dass im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien in die Provinz Kosovo von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen sei, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände davon ausgehe, dass keine Umstände vorlägen, welche eine Ausweisung als nicht zulässig im Sinne des Art. 8 EMRK erscheinen ließen, da weder ein unzulässiger Eingriff in sein Familienleben noch in sein Privatleben ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren aufgrund des aus der bekannten Aktenlage bekannten Amtswissen fortgesetzt werde.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass sich aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat und dem Amtswissen zur Person des Beschwerdeführers ergebe, dass im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien in die Provinz Kosovo von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen sei, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände davon ausgehe, dass keine Umstände vorlägen, welche eine Ausweisung als nicht zulässig im Sinne des Artikel 8, EMRK erscheinen ließen, da weder ein unzulässiger Eingriff in sein Familienleben noch in sein Privatleben ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren aufgrund des aus der bekannten Aktenlage bekannten Amtswissen fortgesetzt werde.

Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 18.02.2008 beim Bundesasylamt ein. In dieser wird im Wesentlichen nochmals ausgeführt, dass sich hinsichtlich jenes Sachverhaltes, wegen dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, seit der Entscheidung des Bundesasylsenates vom 02.02.2007 keine wie immer geartete Änderung ergeben habe. Derartiges werde auch im Parteiengehörschreiben des betreffenden Organwalters nicht einmal behauptet und bringe es "ein solcher Hardliner des Asylrechtes" nicht zustande, einen derartigen Bescheid schlicht und einfach zu akzeptieren. Nur am Rande werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unterdessen voll integriert sei, in Vorarlberg einer beruflichen Tätigkeit als Arbeiter nachgehe und die Verlängerung dringend benötige, um weiterhin beschäftigt bleiben zu können.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.03.2008 erfolgte eine Botschaftsanfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen, das Erhebungsergebnis an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.11.2006 dem Bundesasylamt zu übermitteln. Weiters wurde angefragt, ob eine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund mangelnder Arbeitsmöglichkeit, Sozialhilfe und Wohnmöglichkeit dort der realen Gefahr einer sozialen Verwahrlosung ausgesetzt sei. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt. Andreas PICHLER, langte am 19.03.2008 beim Bundesasylamt ein.

In Folge wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2008 Feststellungen zur Unabhängigkeit des Kosovo, der allgemeinen Lage sowie den Rückkehrfragen im Kosovo übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen binnen einer Woche schriftlich Stellung zu beziehen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2008 wurde seitens des Beschwerdeführers nochmals vorgebracht, dass der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes in der asylrechtlichen Entscheidungssache gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen sei und ihn diese Voreingenommenheit an einer neutralen, sachlichen und gesetzeskonformen Bearbeitung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers hindere. Dies erfülle den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG und sei der Organwalter deshalb verpflichtet, seine Vertretung in der gegenständlichen Verwaltungssache zu veranlassen. Hinsichtlich des Schreibens des Bundesasylamtes vom 19.03.2008 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus dem Erhebungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 19.03.2008 nicht ableiten ließe, dass bezüglich jener Tatsachen, welche der subsidiären Schutzentscheidung des UBAS vom 02.02.2007 zugrunde lägen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Weder habe sich an der Zwangsumsiedlung der Familie etwas geändert, noch an der Erwerbslosigkeit und den dafür maßgeblichen Umständen sowie an der familiären Ausgrenzung des Beschwerdeführers durch seinen Vater und seinen Bruder. Auch die allgemeine Arbeitsmarktlage im Kosovo sowie die allgemeine sozio-ökonomische Situation habe seither keine Veränderung erfahren. Jene auf Seite 8 und Seite 9 des seinerzeitigen Bescheides angeführten schwierigen wirtschaftlichen Lebensumstände, welche der damaligen Schutzgewährung zugrunde lägen, hätten sich seither überhaupt nicht geändert. Der Beschwerdeführer fände sich im Falle einer Rückkehr weiterhin mit einer Situation konfrontiert, die geprägt sei von ungewissen Wohnmöglichkeiten, fehlenden Beschäftigungsperspektiven, fehlenden behördlichen Sozialleistungen, fehlender familiärer Unterstützung, Vermögenslosigkeit, fehlendem gesicherten Einkommen sowie sozialer Isolierung von Seiten der Herkunftsfamilie.Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2008 wurde seitens des Beschwerdeführers nochmals vorgebracht, dass der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes in der asylrechtlichen Entscheidungssache gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen sei und ihn diese Voreingenommenheit an einer neutralen, sachlichen und gesetzeskonformen Bearbeitung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers hindere. Dies erfülle den Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG und sei der Organwalter deshalb verpflichtet, seine Vertretung in der gegenständlichen Verwaltungssache zu veranlassen. Hinsichtlich des Schreibens des Bundesasylamtes vom 19.03.2008 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus dem Erhebungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 19.03.2008 nicht ableiten ließe, dass bezüglich jener Tatsachen, welche der subsidiären Schutzentscheidung des UBAS vom 02.02.2007 zugrunde lägen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Weder habe sich an der Zwangsumsiedlung der Familie etwas geändert, noch an der Erwerbslosigkeit und den dafür maßgeblichen Umständen sowie an der familiären Ausgrenzung des Beschwerdeführers durch seinen Vater und seinen Bruder. Auch die allgemeine Arbeitsmarktlage im Kosovo sowie die allgemeine sozio-ökonomische Situation habe seither keine Veränderung erfahren. Jene auf Seite 8 und Seite 9 des seinerzeitigen Bescheides angeführten schwierigen wirtschaftlichen Lebensumstände, welche der damaligen Schutzgewährung zugrunde lägen, hätten sich seither überhaupt nicht geändert. Der Beschwerdeführer fände sich im Falle einer Rückkehr weiterhin mit einer Situation konfrontiert, die geprägt sei von ungewissen Wohnmöglichkeiten, fehlenden Beschäftigungsperspektiven, fehlenden behördlichen Sozialleistungen, fehlender familiärer Unterstützung, Vermögenslosigkeit, fehlendem gesicherten Einkommen sowie sozialer Isolierung von Seiten der Herkunftsfamilie.

Mit Schreiben vom 23.04.2008 wurde seitens des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo, Obstlt. Andreas PICHLER, dem Bundesasylamt nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium mitgeteilt, dass entgegen den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers, der eine Entschädigungszahlung in Abrede gestellt habe, eine Entschädigungszahlung in Höhe von ¿ 27.148,31 durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung für Haus und Grundstück der Familie bestätigt worden sei.

Dem Beschwerdeführer wurde in Folge mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 24.04.2008 betreffend seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass im Rahmen einer einzellfallspezifischen Prüfung laut Auskunft der Österreichischen Botschaft in Pristina vom 23.04.2008 zweifelsfrei festgestellt worden sei, dass die Familie des Beschwerdeführers für das Haus vom Ministerium für Umwelt und Raumplanung eine Entschädigung in Höhe von ¿ 27.148,31 erhalten habe, womit sich die Behauptungen des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr erwiesen hätten. Dazu werde weiters auf das Erhebungsergebnis vom 19.03.2008 verwiesen, dem zufolge laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer diese Entschädigung zugestanden sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis eingeräumt.

Die diesbezügliche Stellungnahme erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2008; in dieser wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals "einen Cent" einer Enteignungsentschädigung erhalten habe und er auch niemals Eigentümer eines Hauses gewesen sei sowie niemals einen Anspruch gestellt habe und auch von einer Entschädigung nichts wisse. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor keinen Kontakt zu seinen im Kosovo lebenden Verwandten, die den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen hätten. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vor einigen Monaten versucht, seinen Vater anzurufen.

Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die Österreichische Botschaft in Pristina zur Annahme gelange, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von ¿ 27.148,31 zustehe. Sollte derartiges vom Vater behauptet worden sein, so wäre diese Tatsachenbehauptung grundwegs falsch. Allerdings sei es kaum vorstellbar, dass eine derartige Tatsachenäußerung vom Vater tatsächlich gefallen sei; verwiesen werde auf die Erhebungsberichte des Obstlt. Andreas PICHLER, welche im seinerzeitigen Verfahren am 08.11. und 14.11.2006 gestellt worden seien: der Vater des Beschwerdeführers sei damals extrem unkooperativ gewesen, habe sein "Stimmvolumen" bei telefonischer Anfrage gesteigert und erklärt, dass er mit dem Beschwerdeführer gebrochen habe. Soweit damals erklärt worden sei, "das Haus habe seinem Sohn M.A. gehört", so müsse es sich entweder um einen Hörfehler des Beamten oder um eine bewusst falsche Äußerung des Vaters aus Zorn gehandelt haben. Der Beschwerdeführer wisse jedenfalls nichts davon, dass er am Haus jemals irgendwelche Rechte gehabt habe. Weiters wird ausgeführt, dass von einem Beamten der Österreichischen Botschaft erwartet werden könne, dass dieser Erhebungen beim Grundbuch durchführe, um von offizieller Seite bestätigt zu erhalten, wer nun der tatsächliche Eigentümer der "enteignungs- und entschädigungsgegenständlichen" Liegenschaft gewesen sei. Ein derartiges Erhebungsergebnis liege nicht ansatzweise vor.

Der Vorhalt vom 24.04.2008 sei mehr als "kryptisch" gehalten; die Entschädigung solle "an die Familie" gezahlt worden sein. Eine Entschädigung werde nie an eine Familie, sondern immer nur an eine Einzelperson ausbezahlt. Es komme nicht darauf an, wem die Entschädigung nach Meinung des Vaters zugestanden sei, sondern wer sie konkret erhalten, behalten und verwendet habe. Zu den sozialen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass dieser aufgrund seiner Armut im Kosovo sich dort nie eine medizinische Versorgung leisten konnte. Deswegen sei sein Gebiss so schadhaft, dass nunmehr eine umfangreiche Zahnsanierung notwendig sei, die den Beschwerdeführer ¿ 1.400,00 koste. Der Beschwerdeführer mache extra Überstunden, um ratenweise diese Zahnsanierung bezahlen zu können. Zur gleichen Zeit behaupte die Österreichische Botschaft in Pristina, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf eine Geldentschädigung in Höhe von ¿ 27.148,31 habe.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.08.2008, beim Asylgerichtshof eingelangt am 27.08.2008, wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § Art. 129 c Z 2 B-VG bzw. § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG hinsichtlich des Antrages vom 18.02.2008 auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 an den Asylgerichtshof erhoben.Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.08.2008, beim Asylgerichtshof eingelangt am 27.08.2008, wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph Artikel 129, c Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich des Antrages vom 18.02.2008 auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit - nunmehr mit Spruchpunkt II. des gegenständlichern Erkenntnisses vom Asylgerichtshof behobenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zl. 06 00.179-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zahl: 267.764/11E-XVIII/60/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Uabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgende Feststellungen:Mit - nunmehr mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichern Erkenntnisses vom Asylgerichtshof behobenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zl. 06 00.179-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zahl: 267.764/11E-XVIII/60/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Uabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgende Feststellungen:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Es hat sich seit der Gewährung des subsidiären Schutzes sowohl die allgemeine Lage in der Republik Kosovo, als auch Ihre zu erwartende individuelle Situation geändert. Die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind weggefallen.

Ihre Familie hat mittlerweile eine Entschädigungszahlung für das Anwesen erhalten, die Ihnen zur Gänze oder zumindest zu einem Teil zusteht. Sie haben die Möglichkeit, die Entschädigungszahlung einzufordern oder gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie jemals diesbezüglich etwas unternommen hätten.

Sie haben überdies die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, Sozialhilfe in der Republik Kosovo in Anspruch zu nehmen und zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten und so Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und eine Wohnmöglichkeit zu finanzieren.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Ihre Eltern Sie bei einer Rückkehr gänzlich im Stich lassen würden.

Ihre Behauptungen haben sich als haltlos erwiesen. Festgestellt wird, dass den Erhebungsergebnissen des Verbindungsbeamten wesentlich höhere Glaubwürdigkeit zukommt als Ihren Angaben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie durch die schlechte Wirtschaftslage und sonstige negative Umstände in Ihrem Heimatland in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihr Heimatland dort einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wären."Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihr Heimatland dort einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wären."

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008 wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 15.09.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In dieser wird zunächst hinsichtlich der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Säumigkeit der belangten Behörde schuldhaft herbeigeführt worden sei, zumal sich aus der nunmehrigen Entscheidungsbegründung ergebe, dass seit dem Schreiben der belangten Behörde an den Rechtsvertreter vom 24.04.2008 keine weiteren Ermittlungen erfolgt seien. Die Behörde erster Instanz sei der daher bei der Erlassung des bekämpften Bescheides sachlich nicht mehr zuständig gewesen über den gegenständlichen Verlängerungsantrag zu entscheiden, sondern diese Zuständigkeit durch die am 28.08.2008 eingebrachte Beschwerde auf den Asylgerichtshof übergegangen sei.

Weiters wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid an gravierenden Feststellungs- und Begründungs- sowie Beweiswürdigungsmängeln leide. Es fehle an jeglichen Ermittlungen darüber, an wen diese Entschädigungszahlung geleistet worden sei und wem sie tatsächlich gebühre. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mit Vehemenz bestritten, jemals einen Cent dieser Entschädigung erhalten zu haben und habe er betont, dass sein Vater und sein Bruder mit ihm gebrochen hätten und er mit ihnen auch keinen Kontakt mehr habe. Es sei daher willkürlich, im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Entschädigungszahlung zur Gänze oder teilweise zustehen würde und er die Möglichkeit hätte, diese zur Gänze oder teilweise zu erhalten. Im Rahmen der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen gehe die belangte Behörde offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über eine Wohn- und Unterkunftsmöglichkeit verfüge und zwar bei seiner Familie. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe im Bescheid vom 02.02.2007 ausdrücklich festgestellt, dass "außer dem Bruder auch der Vater des Berufungswerbers nichts mehr von ihm wissen wollte, also offenbar auch mit ihm gebrochen hat". Weiters sei ausdrücklich festgestellt worden, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern bereits vor der Ausreise nach Österreich angespannt gewesen sei, dies offenbar infolge der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers.

Es gelte nach wie vor, dass der Beschwerdeführer seine materielle Lebensgrundlage durch die Enteignung seiner Familie verloren habe, die elterliche landwirtschaftliche Liegenschaft, auf welcher der Beschwerdeführer als Landarbeiter gearbeitet habe, die materielle Lebensgrundlage des Beschwerdeführers dargestellt habe und diese durch die Zwangsaussiedlung der Familie und später durch den Bruch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. durch seinem Bruder weggefallen sei.

Auf Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasysenates vom 02.02.2007, Zahl: 267.764/11E-XVIII/60/06, der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes und der seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahmen sowie der Beschwerde vom 15.09.2008, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.200, Zahl: 267.764/11E-XVIII/60/06, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" (nunmehr Republik Kosovo) zuerkannt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr als erforderlich erachtet werden kann.

Zur Republik Kosovo, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 36]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

Umgesetzt wird der Plan am 20. 01.2009: KPC/TMK wird aufgelöst, am 21.01. wird KSF die Tätigkeit aufnehmen. Die Truppe (bis zu 2500 Aktive und 800 Reservisten) wird anfangs für Krisenmanagement, Zivilschutz und Minenräumung verantwortlich sein und unter Überwachung von KFOR stehen.

[SETimes 15.01.2009: Kosovo Security Force to begin work within days]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-37]

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw.

Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische

Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Im Jahr 2007 erhielten 37.170 Familien/161.049 Personen Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 Kw pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 15-16]

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 20]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan:

Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007 , Seite 3]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.

In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die

Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen eigenen Angaben und den Umstand, dass die kosovarische Herkunft des Beschwerdeführers bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Bescheid vom 02.02.2007, Zahl:

267.764/11E-XVIII/60/06, rechtskräftig festgestellt wurde.

Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben nicht eingetreten ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ad. I.)Ad. römisch eins.)

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer brachte am 21.01.2008 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesasylamt ein; über diesen Antrag wäre daher innerhalb vom sechs Monaten - sohin bis zum 21.07.2008 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden hat und das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof am 27.08.2008 den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hat. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasyalamtes erweist sich die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sohin als zulässig.Der Beschwerdeführer brachte am 21.01.2008 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesasylamt ein; über diesen Antrag wäre daher innerhalb vom sechs Monaten - sohin bis zum 21.07.2008 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden hat und das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof am 27.08.2008 den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hat. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasyalamtes erweist sich die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sohin als zulässig.

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesasyalmtes vom 24.04.2008 das Beweisergebnis hinsichtlich der Entschädigungszahlung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 30.04.2008 beim Bundesasylamt ein; seit diesem Zeitpunkt sind seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht worden; diesbezüglich wird auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.11.2008 verwiesen, mit welchem das Bundesasylamt eingeladen wurde bekannt zu geben, welche Gründe einer Finalisierung allfälliger noch offener Verfahrensteile entgegengestanden sind. Der erkennende Gerichtshof geht daher vom überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes aus, zumal nach Einlangen der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 30.04.2008 seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden und die erstinstanzliche Entscheidung erst am 01.09.2008 erging.

Der Beschwerde vom 25.08.2008 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stattzugeben.Der Beschwerde vom 25.08.2008 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stattzugeben.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamts ist am 27.08.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt; wie bereits oben ausgeführt wurde, hätte das Bundesasylamt gemäß § 73 Abs. 1 AVG bis zum 21.07.2008 über den am 21.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangt Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entscheiden müssen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamts ist am 27.08.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt; wie bereits oben ausgeführt wurde, hätte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis zum 21.07.2008 über den am 21.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangt Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entscheiden müssen.

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ging daher aufgrund der Säumnis des Bundesasylamtes bereits am 27.08.2008 auf den Asylgerichtshof über. Dem Bundesasylamt kam zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Asylgerichtshof am 27.08.2008 jedenfalls keine Entscheidungspflicht mehr zu und war das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 01.09.2008, Zl. 06 00.179-BAL, zur Entscheidung nicht mehr zuständig.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ging daher aufgrund der Säumnis des Bundesasylamtes bereits am 27.08.2008 auf den Asylgerichtshof über. Dem Bundesasylamt kam zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Asylgerichtshof am 27.08.2008 jedenfalls keine Entscheidungspflicht mehr zu und war das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 01.09.2008, Zl. 06 00.179-BAL, zur Entscheidung nicht mehr zuständig.

Da die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 73 Abs. 1 AVG am 27.08.2008 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist, war - in Erledigung der gegen diesen Bescheid vom 01.09.2008 erhobenen Beschwerde vom 15.09.2008 - der am 01.09.2008 vom Bundesasylamt erlassene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes spruchgemäß in allen Spruchpunkten zu beheben.Da die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG am 27.08.2008 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist, war - in Erledigung der gegen diesen Bescheid vom 01.09.2008 erhobenen Beschwerde vom 15.09.2008 - der am 01.09.2008 vom Bundesasylamt erlassene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes spruchgemäß in allen Spruchpunkten zu beheben.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Der Asylgerichtshof hat - funktionell als Behörde erster Instanz zuständig - über den am 21.01.2008 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden im rechtskräftigen

Bescheid vom 02.02.2007, Zahl: 267.764/11E-XVIII/60/06, folgende

Feststellungen getroffen:

"Der Berufungswerber stammt aus dem Ort H., Gemeindegebiet bzw. Verwaltungsbezirk O., in der Provinz Kosovo. Er lebte dort bis zur Zwangsevakuierung des Dorfes durch die Behörden im Mai 2005, indem er gemeinsam mit seinen Eltern eine kleine Landwirtschaft betrieb. Eine andere berufliche Ausbildung hat er nicht genossen. Auf diesem Hof hatte auch der Bruder des Berufungswerbers gelebt, dieser verließ die Familie aber vor einigen Jahren und nahm seinen Wohnsitz in Pristina. Zwischen dem Berufungswerber und seinem Bruder besteht seither kein persönlicher Kontakt mehr, die beiden haben miteinander "gebrochen". Eine Schwester des Berufungswerbers lebt im Ausland. Der landwirtschaftliche Besitz wurde vom Vater dem Bruder des Berufungswerbers übereignet.

Diese Zwangsevakuierung bzw. Umsiedelung erfolgte im Zuge von behördlichen Enteignungen über Betreiben des lokalen Energieversorgers KEK, bereits 1999 hatte es solche Enteignungen vor Ort gegeben. Den Enteigneten wurde Kompensation mittels finanzieller Entschädigung oder in anderer Form angeboten, die entsprechenden behördlichen Verfahren laufen. Auch der Familie des Berufungswerbers wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Entschädigung gewährt.

Nach der Zwangsumsiedlung der Familie mietete diese ein Notquartier im Ort O., das nur die nötigsten Wohnbedürfnisse deckte. In späterer Folge, nach der Ausreise des Berufungswerbers, übersiedelten seine Eltern in eine Wohnung in Pristina. Seit der Ausreise des Berufungswerbers bestand kein Kontakt mehr mit den Eltern. Das Verhältnis zwischen dem Berufungswerber und seinen Eltern war bereits vor der Ausreise angespannt, dies offenbar infolge der Erwerbslosigkeit des Berufungswerbers. Im Zuge der behördlichen Erhebungen vor Ort mittels Kontaktaufnahme des Beamten mit dem Vater und dem Bruder des Berufungswerbers zeigte sich, dass außer dem Bruder auch der Vater des Berufungswerbers "nichts mehr von ihm wissen wollte", also offenbar auch mit ihm gebrochen hat. Seine Ausreise bewerkstelligte der Berufungswerber mit finanzieller Unterstützung seiner im Ausland lebenden Schwester. Die Eltern des Berufungswerbers beziehen im Kosovo eine Sozialhilfe in Höhe von EUR 100,- im Monat, der Berufungswerber selbst bezog keine Sozialhilfe, dies in Entsprechung der Richtlinien für die Gewährung von Sozialhilfe im Kosovo. Er war auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen.

Nicht mit der erforderlichen Sicherheit konnte aus den unten dargestellten Erwägungen festgestellt werden, dass der Berufungswerber, wie von ihm behauptet, überhaupt Opfer eines politisch motivierten gewaltsamen Übergriffs in O. im November 2005 geworden war.

Nicht feststellbar ist jedenfalls, dass der Berufungswerber vor seiner Ausreise aus dem Kosovo einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war, oder eine solche im Hinblick auf ein etwaige Rückkehr in den Kosovo zu befürchten hätte. Er war auch keiner unmittelbar lebensbedrohenden Gefährdung in Ermangelung jeglicher Lebensgrundlage ausgesetzt.

Er musste demgegenüber jedoch im Mai 2005 den erzwungenen Verlust seiner früheren Lebensgrundlage hinnehmen, und fand sich im Gefolge dessen in einer sozial und wirtschaftlich sehr schwierigen Lage wieder. Er war arbeitslos, und war auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung mittels des geringen Einkommens seiner Eltern angewiesen. Angesichts seines beruflichen Werdegangs als Landarbeiter, dem Untergang der ehemaligen eigenen Landwirtschaft, und der allgemein hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo bestand und besteht für den Berufungswerber keine konkrete Aussicht auf eine zu erwartende Änderung bzw. Verbesserung seiner schwierigen wirtschaftlichen Lebensumstände. Die im Laufe des Verfahrens offenkundig gewordene persönliche Ablehnung durch seinen Bruder und die aus den Ereignissen in 2005 offenbar entstandene Ablehnung auch durch den Vater ließe den Berufungswerber nunmehr im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr in eine Lage geraten, in der er derzeit mit ungewissen Wohnmöglichkeiten, fehlenden Beschäftigungsperspektiven, fehlenden behördlichen Sozialleistungen und fehlender familiärer Unterstützung konfrontiert wäre. Auf sich alleine gestellt, ohne Vermögen und ohne gesichertes Einkommen, würde sich die Lebensgestaltung zukünftig noch schwieriger als vor der Ausreise darstellen, und wäre er insgesamt der Gefahr sozialer Verwahrlosung ausgesetzt. Dies insbesondere aufgrund der offenbar eingetretenen sozialen Isolierung des Berufungswerbers von seiner Herkunftsfamilie. In der Gesamtsicht dieser Tatsachen wäre er daher aller Wahrscheinlichkeit mit Lebensumständen konfrontiert, die in Summe das Ausmaß einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK erreichen würden."Er musste demgegenüber jedoch im Mai 2005 den erzwungenen Verlust seiner früheren Lebensgrundlage hinnehmen, und fand sich im Gefolge dessen in einer sozial und wirtschaftlich sehr schwierigen Lage wieder. Er war arbeitslos, und war auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung mittels des geringen Einkommens seiner Eltern angewiesen. Angesichts seines beruflichen Werdegangs als Landarbeiter, dem Untergang der ehemaligen eigenen Landwirtschaft, und der allgemein hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo bestand und besteht für den Berufungswerber keine konkrete Aussicht auf eine zu erwartende Änderung bzw. Verbesserung seiner schwierigen wirtschaftlichen Lebensumstände. Die im Laufe des Verfahrens offenkundig gewordene persönliche Ablehnung durch seinen Bruder und die aus den Ereignissen in 2005 offenbar entstandene Ablehnung auch durch den Vater ließe den Berufungswerber nunmehr im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr in eine Lage geraten, in der er derzeit mit ungewissen Wohnmöglichkeiten, fehlenden Beschäftigungsperspektiven, fehlenden behördlichen Sozialleistungen und fehlender familiärer Unterstützung konfrontiert wäre. Auf sich alleine gestellt, ohne Vermögen und ohne gesichertes Einkommen, würde sich die Lebensgestaltung zukünftig noch schwieriger als vor der Ausreise darstellen, und wäre er insgesamt der Gefahr sozialer Verwahrlosung ausgesetzt. Dies insbesondere aufgrund der offenbar eingetretenen sozialen Isolierung des Berufungswerbers von seiner Herkunftsfamilie. In der Gesamtsicht dieser Tatsachen wäre er daher aller Wahrscheinlichkeit mit Lebensumständen konfrontiert, die in Summe das Ausmaß einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erreichen würden."

Wie bereits im Verfahrensgang erwähnt wurde, richtete das Bundesasylamt am 18.03.2008 eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo, Obstlt. Andreas PICHLER, hinsichtlich der Frage, ob die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund mangelnder Arbeitsmöglichkeit, Sozialhilfe und Wohnmöglichkeit der realen Gefahr einer sozialen Verwahrlosung ausgesetzt sei. Diese Botschaftsanfrage wurde im Wesentlichen wie folgt beantwortet:

"2. Konflikt im Haus M.:

Aufgrund der absolut mangelnden Kooperation der Familie am Telefon (Besuch war gar nicht möglich) kann der Grad eines eventuell bestehenden Konflikts nicht verifiziert werden - hier wird auf die möglichen Überprüfungsmöglichkeiten verwiesen (siehe Ergänzung).

3. Soziale Verwahrlosung:

Folgende Möglichkeiten bestehen aus ho. Sicht für den Asylwerber:

3.1. Gelegenheitsarbeiten:

Die Durchführung von Gelegenheitsarbeiten für Kosovo Albaner ist im Großraum Pristina jederzeit möglich, es besteht eine so genannte Arbeitsmeile, wo Arbeitskräfte ihre Tätigkeit anbieten.

Wie ein Großteil dieser Gelegenheitsarbeiten besteht keine offizielle Anmeldung oder Versicherung.

3.2. Wohnmöglichkeit:

Diese besteht entweder bei seiner Familie - dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn es einen grundlegenden und tiefen Konflikt mit der Familie gäbe, was der Asylwerber aber nicht angeführt hat.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo ein sehr selten auftretendes Problem, die Zahl der hier in Pristina (immerhin geschätzte 600.000 Einwohner) Unterstandslosen ist im rudimentären Bereich (weit unter 100 Personen) und im Vergleich zu europäischen Großstädten vernachlässigbar.

Mit einer Rückkehrhilfe wäre ohne Probleme eine Unterkunft finanzierbar (Kleinwohnungen stehen ab 100 Euro monatlich zur Vermietung).

Zusätzlich wäre noch zu prüfen, ob bereits eine Entschädigung für die Enteignung bezahlt wurde - dieses Geld würde lt. Vater M.A. zustehen - womit ein wirtschaftliches Überleben gesichert wäre - kann von ho. aufgrund mangelnde Kooperation mit der Familie nicht verifiziert werden."

Dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, lässt sich aus diesem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes - wie auch im Wesentlichen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.03.2008 ausgeführt wird - nicht ableiten. Der Unabhängige Bundesasylsenat ging im Bescheid vom 02.02.2007, Zahl:

267.764/11E-XVIII/60/06, rechtskräftig von einem Bruch des Beschwerdeführers mit seiner Familie aus und liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass in dieser Hinsicht eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, weshalb von einer Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers bei seiner Familie nach wie vor nicht ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass selbst in der Anfragebeantwortung ausgeführt wird, dass aufgrund der absolut mangelnden Kooperation der Familie des Beschwerdeführers am Telefon - ein Besuch der Familie sei gar nicht möglich gewesen - der Grad eines eventuell bestehenden Konfliktes nicht verifiziert werden könne; dieses Verhalten der Familie des Beschwerdeführers vermag eine weniger ablehnende Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber nicht darzulegen.

Sofern die Behörde erster Instanz im Schreiben vom 19.03.2008 davon ausgeht, dass aufgrund der - dem Beschwerdeführer insbesondere zu den Rückkehrfragen in einem übermittelten - Länderfeststellungen, festzustellen sei, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo nichts entgegen stehe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen mit den vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Bescheid vom 02.02.2007 getroffenen Länderfeststellungen decken und dem Beschwerdeführer u.

a. auf Grundlage dieser Länderfeststellungen subsidiärer Schutz gewährt wurde; eine Änderung der Situation im Kosovo, insbesondere in Hinblick auf die Rückkehrfragen - im Sinne einer Verbesserung der Situation für den Beschwerdeführer - ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Dass das Bundesasylamt aufgrund der vom Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft, Obstlt. Andreas PICHLER, im Kosovo am 23.04.2008 erteilten Information - an die Familie des Beschwerdeführers sei vom Ministerium für Umwelt und Raumplanung eine Entschädigung in Höhe von ¿ 27.148,31 gezahlt worden - im Schreiben vom 24.04.2008 von der gänzlichen Unwahrheit der Behauptungen des Beschwerdeführers und somit auch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ausgeht, ist für den erkennenden Gerichtshof insofern nicht nachvollziehbar, als aus dem Schreiben des Verbindungsbeamten das Datum der Entschädigungszahlung nicht zu entnehmen ist. Wie vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig festgestellt wurde, wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 02.02.2007 keine Entschädigung an die Familie des Beschwerdeführers geleistet und könnte demnach auch nach Bescheiderlassung erfolgt sein; insofern kann auch in der Behauptung des Vaters, dass eine Entschädigung nicht geleistet worden sei - kein Widerspruch erkannt werden, zumal die letzte Befragung des Vaters des Beschwerdeführers durch den Verbindungsbeamten vor Bescheiderlassung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 02.02.2007 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung erfolgt war.

Insbesondere aber ist den Ermittlungsergebnissen nicht konkret zu entnehmen, an wen die Entschädigungszahlung - sollte sie tatsächlich ausbezahlt worden sein - konkret erfolgt sein soll. Wie der Anfragebeantwortung vom 14.11.2006 zu entnehmen war, scheint der Bruder des Beschwerdeführers im Kataster als Eigentümer des Hauses auf und wurde im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates auch rechtskräftig festgestellt, dass der landwirtschaftliche Besitz der Familie vom Vater dem Bruder des Beschwerdeführers übereignet wurde; sofern der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft im Kosovo, Obstlt. Andreas PICHLER, in der Anfragebeantwortung vom 19.03.2008 ausführt, dass die Entschädigungssumme für die erfolgte Enteignung laut dem Vater dem Beschwerdeführers zustehen würde, ist dies daher nicht nachvollziehbar, zumal die Familie des Beschwerdeführers anlässlich dieser Ermittlungen zur Kooperation offensichtlich nicht bereit war. Den Ermittlungsergebnissen ist daher nicht zu entnehmen, dass die Entschädigungssumme - sollte eine solche tatsächlich ausbezahlt worden sein - tatsächlich dem Beschwerdeführer zu Gute gekommen wäre oder dieser einen Rechtsanspruch auf diese Entschädigung hätte oder gehabt hätte. Vielmehr sprechen die Ermittlungsergebnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen eine solche Annahme, würde diese Entschädigung doch dem Hauseigentümer, also dem Bruder oder dem Vater, zustehen, zumal zu berücksichtigen ist, dass - wie bereits oben ausgeführt wurde - weiterhin von einem bestehenden Bruch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie auszugehen ist.

Mangels einer Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattzugeben.Mangels einer Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattzugeben.

Was die Frage der Dauer der Aufenthaltsberechtigung betrifft, so ist diese gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr zu erteilen, wobei auch die Verlängerung jeweils für ein weiteres Jahr zu erfolgen hat und der Asylbehörde abweichend von der früheren Regelung nach § 15 Abs. 2 AsylG 1997 diesbezüglich kein Ermessen mehr eingeräumt wird (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 299).Was die Frage der Dauer der Aufenthaltsberechtigung betrifft, so ist diese gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr zu erteilen, wobei auch die Verlängerung jeweils für ein weiteres Jahr zu erfolgen hat und der Asylbehörde abweichend von der früheren Regelung nach Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 diesbezüglich kein Ermessen mehr eingeräumt wird (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 299).

Die befristete Aufenthaltsberechtigung war daher um ein weiteres Jahr - bis zum 26.02.2010 - zu verlängern.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der in dieser Sache tätig gewesene Organwalter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen und aufgrund dieser Voreingenommenheit an einer neutralen, sachlichen und gesetzeskonformen Bearbeitung des Verlängerungsantrages gehindert gewesen sei, in Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung des Asylgerichtshofes erübrigt; der erstinstanzliche Bescheid vom 01.09.2008 wurde mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses zur Gänze behoben.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der in dieser Sache tätig gewesene Organwalter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen und aufgrund dieser Voreingenommenheit an einer neutralen, sachlichen und gesetzeskonformen Bearbeitung des Verlängerungsantrages gehindert gewesen sei, in Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung des Asylgerichtshofes erübrigt; der erstinstanzliche Bescheid vom 01.09.2008 wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses zur Gänze behoben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, Entscheidungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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