TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/2 C4 404596-1/2009

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Spruch

C4 404.596-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des L. B., StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, FZ: 09 00.988-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 26.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:

"Ein mir unbekannter Mann hat mir im Jahr 2007 ein Motorrad zur Reparatur gebracht, das, wie es sich im Nachhinein herausstellte, Diebesgut war. Aus diesem Grund wurde ich von der Polizei mitgenommen und in weiterer Folge zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt. Da mein Großvater verstarb, konnte ich kurzfristig aus dem Gefängnis kommen um an seinem Begräbnis teilzunehmen. Von dort habe ich die Flucht ergriffen."

Bei seiner Einvernahme am 29.01.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und gab - zusammengefasst - an, er habe von 2000 bis 2004 eine Lehre als KFZ Mechaniker gemacht und sich auf Motorräder spezialisiert. Er habe in einer kleinen Werkstätte gearbeitet und sei selbständig gewesen. Aufgewachsen sei er bei seinem Großvater und er habe auch bis zu seiner Verhaftung mit ihm zusammengelebt. Im September 2007 sei ein fremder Mann zu seiner Werkstätte gekommen und habe bei ihm ein gestohlenes Motorrad untergestellt. Zwei oder drei Stunden später sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe ihn nicht zu Wort kommen lassen, habe ihm Handschellen angelegt und ihn abgeführt. Bis zu seiner Verhandlung sei er in Polizeigewahrsam gewesen, am 00.00.2007 sei die gerichtliche Verurteilung zu 3 Jahren Haft erfolgt. Während der Gerichtsverhandlung habe er nicht die Möglichkeit gehabt aufzuklären, dass das Motorrad in seiner Werkstätte nur untergestellt gewesen sei und nicht ihm gehört habe. Sein Großvater habe gegen das Urteil berufen, das habe aber nichts genützt. Am 27.11.2008 sei es ihm gestattet worden das Gefängnis zu verlassen, um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen, welcher am 00.00.2008 verstorben sei. Ein Beamter habe den Beschwerdeführer zum Begräbnis begleitet. In China sei es üblich bei Begräbnissen von engsten Verwandten eine ganze Nacht lang Papiergeld zu verbrennen, das habe symbolischen Charakter. Hiebei habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass der Beamte plötzlich nicht mehr da gewesen sei. So habe er die Flucht ergriffen. Nach seiner Flucht habe er sich einen Monat lang in N. bei seinem Freund I. K. aufgehalten. Dieser habe anhand einer vom Beschwerdeführer erstellten Liste für ihn bei Verwandten und Freunden Geld für die Ausreise aufgetrieben. Die Schlepperkosten hätten sich auf 110.000 RMB belaufen. In der Folge nannte der Beschwerdeführer die Namen von zwei Cousins und vier Freunden und gab an, wie viel Geld er jeweils von ihnen erhalten habe. Am 28.11.2008 sei er von N. aufgebrochen und schlepperunterstützt nach Österreich gereist.Bei seiner Einvernahme am 29.01.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und gab - zusammengefasst - an, er habe von 2000 bis 2004 eine Lehre als KFZ Mechaniker gemacht und sich auf Motorräder spezialisiert. Er habe in einer kleinen Werkstätte gearbeitet und sei selbständig gewesen. Aufgewachsen sei er bei seinem Großvater und er habe auch bis zu seiner Verhaftung mit ihm zusammengelebt. Im September 2007 sei ein fremder Mann zu seiner Werkstätte gekommen und habe bei ihm ein gestohlenes Motorrad untergestellt. Zwei oder drei Stunden später sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe ihn nicht zu Wort kommen lassen, habe ihm Handschellen angelegt und ihn abgeführt. Bis zu seiner Verhandlung sei er in Polizeigewahrsam gewesen, am 00.00.2007 sei die gerichtliche Verurteilung zu 3 Jahren Haft erfolgt. Während der Gerichtsverhandlung habe er nicht die Möglichkeit gehabt aufzuklären, dass das Motorrad in seiner Werkstätte nur untergestellt gewesen sei und nicht ihm gehört habe. Sein Großvater habe gegen das Urteil berufen, das habe aber nichts genützt. Am 27.11.2008 sei es ihm gestattet worden das Gefängnis zu verlassen, um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen, welcher am 00.00.2008 verstorben sei. Ein Beamter habe den Beschwerdeführer zum Begräbnis begleitet. In China sei es üblich bei Begräbnissen von engsten Verwandten eine ganze Nacht lang Papiergeld zu verbrennen, das habe symbolischen Charakter. Hiebei habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass der Beamte plötzlich nicht mehr da gewesen sei. So habe er die Flucht ergriffen. Nach seiner Flucht habe er sich einen Monat lang in N. bei seinem Freund römisch eins. K. aufgehalten. Dieser habe anhand einer vom Beschwerdeführer erstellten Liste für ihn bei Verwandten und Freunden Geld für die Ausreise aufgetrieben. Die Schlepperkosten hätten sich auf 110.000 RMB belaufen. In der Folge nannte der Beschwerdeführer die Namen von zwei Cousins und vier Freunden und gab an, wie viel Geld er jeweils von ihnen erhalten habe. Am 28.11.2008 sei er von N. aufgebrochen und schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.); gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, darunter auch zur Situation im Fall einer Rückkehr und zur Person des Beschwerdeführers. Es beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behauptete Verfolgung in der VR China als unglaubwürdig und schätzte die allgemeine Situation in der VR China nicht so ein, dass sich daraus die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ergäbe. Für Spruchpunkt IV. seines Bescheides berief sich das Bundesasylamt auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG und führte dazu lediglich aus: "Ihr gesamtes Vorbringen war weder in sich stimmig, noch logisch nachvollziehbar bzw. auch in sich widersprüchlich, was zur Folge hatte, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestand, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Gegebenheit gehandelt hat. Aufgrund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, darunter auch zur Situation im Fall einer Rückkehr und zur Person des Beschwerdeführers. Es beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behauptete Verfolgung in der VR China als unglaubwürdig und schätzte die allgemeine Situation in der VR China nicht so ein, dass sich daraus die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergäbe. Für Spruchpunkt römisch vier. seines Bescheides berief sich das Bundesasylamt auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG und führte dazu lediglich aus: "Ihr gesamtes Vorbringen war weder in sich stimmig, noch logisch nachvollziehbar bzw. auch in sich widersprüchlich, was zur Folge hatte, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestand, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Gegebenheit gehandelt hat. Aufgrund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, erwogen:Der Asylgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG gestützt. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003, nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" war und sich das Urteil quasi "aufdrängte", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich waren, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreichte das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003, nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" war und sich das Urteil quasi "aufdrängte", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich waren, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreichte das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).

Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG vorliegen. Betrachtet man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Kriterien der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" entspricht. Entgegen den Ausführungen zu Spruchpunkt IV. im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung keinerlei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt. Es beschäftigt sich bloß mit Plausibilitätserwägungen und wird unter "Beweiswürdigung" Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes vermischt (und geht es zumindest alternativ dabei sogar vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus, wenn es ausführt, dass das Verschwinden des Bewachers erkennen lasse, dass kein behördliches Interesse an seiner Person bestünde, oder betreffend den Diebstahl und die Haft kein asylrechtlich relevantes Motiv vorliege).Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG vorliegen. Betrachtet man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Kriterien der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" entspricht. Entgegen den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung keinerlei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt. Es beschäftigt sich bloß mit Plausibilitätserwägungen und wird unter "Beweiswürdigung" Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes vermischt (und geht es zumindest alternativ dabei sogar vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus, wenn es ausführt, dass das Verschwinden des Bewachers erkennen lasse, dass kein behördliches Interesse an seiner Person bestünde, oder betreffend den Diebstahl und die Haft kein asylrechtlich relevantes Motiv vorliege).

Das Bundesasylamt vermochte damit nicht aufzuzeigen, dass § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG erfüllt wäre und kann dies auch nicht erkannt werden. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers "schlicht" unglaubwürdig ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.Das Bundesasylamt vermochte damit nicht aufzuzeigen, dass Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erfüllt wäre und kann dies auch nicht erkannt werden. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers "schlicht" unglaubwürdig ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.

Da es im vorliegenden Verfahren auch keine Hinweise dafür gibt, dass ein anderer Tatbestand als Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, hätte das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen dürfen.Da es im vorliegenden Verfahren auch keine Hinweise dafür gibt, dass ein anderer Tatbestand als Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt ist, hätte das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen dürfen.

(vgl. zu alldem AsylGH 01.08.2008, B3 400.740-1/2008/4E)vergleiche zu alldem AsylGH 01.08.2008, B3 400.740-1/2008/4E)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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