Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 319.294-3/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. E.I. alias E., StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch RB Mag. MAYER, p.A. EAST-Ost, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, ZI. 09 01.416 EAST-Ost,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 AVG iVm § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte erstmals am 12.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab er dazu im Wesentlichen an, dass er von Grosny per Zug nach Polen gelangt sei. Im Flüchtlingslager in Polen sei der Beschwerdeführer wegen Blutrache bedroht worden und sei er deshalb schlepperunterstützt nach Österreich geflohen.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen am 05.02.2008 einen Asylantrag stellte.
Laut gutachtlicher Stellungnahme von Dr. I.H. vom 02.04.2008, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und stehen der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.Laut gutachtlicher Stellungnahme von Dr. römisch eins.H. vom 02.04.2008, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und stehen der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Der Asylantrag des Genannten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, ZI. 08 01.557 EAST-Ost gemäß § 5 AsylG abgewiesen und wurde festgestellt, dass gemäß § 10 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Die dagegen rechtzeitig am 09.05.2008 eingebrachte Berufung, wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2008 gemäß §§ 5, 10 abgewiesen.Der Asylantrag des Genannten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, ZI. 08 01.557 EAST-Ost gemäß Paragraph 5, AsylG abgewiesen und wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Die dagegen rechtzeitig am 09.05.2008 eingebrachte Berufung, wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2008 gemäß Paragraphen 5, 10, abgewiesen.
Am 10.06.2008 wurde der Beschwerdeführer nach Polen überstellt.
2. Am 18.06.2008 reiste der Genannte erneut über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am 17.07.2008 neuerlich den Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der mj. Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in Polen an, dass er dort in ein Gefängnis gesperrt worden wäre und habe man ihm nicht erlaubt, zu seinen Verwandten zu gehen. Zudem sei es in Polen zu gefährlich für den Genannten, da es dort Menschen gäbe, mit denen seine Familie Blutrache hätte. Außerdem sei es kein Problem für die Kadyrovzy nach Polen zu gelangen. In Polen hätte der Beschwerdeführer Angst und würde er es dort nicht aushalten.
In Österreich wären zwei Cousins, eine Cousine, ein Onkel sowie der Bruder des Beschwerdeführers aufhältig.
Am 21.07.2008 richtete das Bundesasylamt erneut ein Wiederaufnahmegesuch für den mj. Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c (korrekterweise Art. 6 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.Am 21.07.2008 richtete das Bundesasylamt erneut ein Wiederaufnahmegesuch für den mj. Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (korrekterweise Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater am 24.07.2008 mitgeteilt.
Polen hat am 25.07.2008 neuerlich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des mj. Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (korrekterweise Art. 6 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 25.07.2008 neuerlich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des mj. Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (korrekterweise Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
3. Mit Bescheid vom 04.12.2008, Zahl: 08 06.246, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 04.12.2008, Zahl: 08 06.246, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 24.12.2008 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, GZ. S7 319.294-2/2009/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 24.12.2008 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, GZ. S7 319.294-2/2009/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 26.01.2009 wurde das Erkenntnis dem Rechtsberater des mj. Beschwerdeführers zugestellt. Die Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer selbst, konnte aufgrund der Abgängigkeit des Genannten nicht durchgeführt werden und konnten auch keinerlei Anhaltspunkte bezüglich seines Aufenthaltsortes eruiert werden. Laut polizeilichem Amtsvermerk war er seit 18.01.2009 von seiner Wohnadresse abgängig.
Am 03.02.2009 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er die Fluchtgründe des ersten Antrags aufrecht halten wolle und wäre ein weiteres Problem hinzugekommen, da der Cousin seines Vaters umgebracht worden wäre.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, Zahl: 09 01.416-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, Zahl: 09 01.416-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen einer geänderten Sachlage und einer damit im Zusammenhang stehenden konkreten Bedrohung seiner Person in Polen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden wäre und sei die Zustimmung Polens vom 25.07.2008 zur Übernahme des Antragstellers nach wie vor aufrecht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Damit bekämpft er den erstinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es liege keine res iudicata vor, sondern wäre durch das Auftreten der neuen Tatsachen eine Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG nicht zulässig. Seit dem letzten Asylverfahren sei eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, da die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO bereits abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich die ganze Zeit über in Grundversorgung befunden, sei also nicht untergetaucht. Im Übrigen sei auch zu prüfen, inwieweit sein Fall, mit dem seines Bruders zu verknüpfen sei. Dieser und dessen Familie, hätten einen negativen Bescheid erhalten und werde dagegen Berufung eingebracht. Sollte sein Bruder mit dessen Familie zum Verfahren zugelassen werden, so wolle der Beschwerdeführer bei ihm bleiben.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Damit bekämpft er den erstinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es liege keine res iudicata vor, sondern wäre durch das Auftreten der neuen Tatsachen eine Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig. Seit dem letzten Asylverfahren sei eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, da die Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO bereits abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich die ganze Zeit über in Grundversorgung befunden, sei also nicht untergetaucht. Im Übrigen sei auch zu prüfen, inwieweit sein Fall, mit dem seines Bruders zu verknüpfen sei. Dieser und dessen Familie, hätten einen negativen Bescheid erhalten und werde dagegen Berufung eingebracht. Sollte sein Bruder mit dessen Familie zum Verfahren zugelassen werden, so wolle der Beschwerdeführer bei ihm bleiben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).
Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Res iudicata läge in casu sohin jedenfalls nur dann vor, wenn nach wie vor Frankreich gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig wäre.Res iudicata läge in casu sohin jedenfalls nur dann vor, wenn nach wie vor Frankreich gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig wäre.
Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 3 u. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) sowie Art. 9 Abs. 1 u. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (Durchführungsverordnung, DVO)) lauten wie folgt:Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen (Artikel 19, Absatz 3, u. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) sowie Artikel 9, Absatz eins, u. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission (Durchführungsverordnung, DVO)) lauten wie folgt:
Dublin II VO:Dublin römisch zwei VO:
Art. 19 Abs. 3Artikel 19, Absatz 3
Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Abs. 4Absatz 4
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
DVO:
Artikel 9, Abs. 1Artikel 9, Absatz eins
Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit das Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert.
Abs. 2Absatz 2
Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Aufgrund des Umstandes, dass Polen mit Schreiben vom 25.07.2008 die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat, hätte Österreich diesen in der Folge - bei sonstigem Zuständigkeits(rück)übergang innerhalb von 6 Monaten, sohin bis 25.01.2009, nach Polen überstellen müssen, es sei denn, der Asylwerber wären inhaftiert oder flüchtig gewesen und Österreich hätte dies gem. Art. 9 Abs. 2 DVO dem ersuchten Mitgliedstaat Polen innerhalb der 6-Monats-Frist mitgeteilt.Aufgrund des Umstandes, dass Polen mit Schreiben vom 25.07.2008 die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat, hätte Österreich diesen in der Folge - bei sonstigem Zuständigkeits(rück)übergang innerhalb von 6 Monaten, sohin bis 25.01.2009, nach Polen überstellen müssen, es sei denn, der Asylwerber wären inhaftiert oder flüchtig gewesen und Österreich hätte dies gem. Artikel 9, Absatz 2, DVO dem ersuchten Mitgliedstaat Polen innerhalb der 6-Monats-Frist mitgeteilt.
Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass seit der neuerlichen Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 03.02.2009 seitens des Bundesasylamtes erneut Konsultationen mit Polen geführt worden wären, sodass die 6-monatige Überstellungsfrist daher vom Zeitpunkt der in den Erstverfahren erfolgten Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu berechnen ist:
Eine solche Mitteilung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DVO ist jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht aktenkundig. In dem angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass die Zustimmung Polens zur Übernahme des Antragstellers "nach wie vor aufrecht" sei, nachvollziehbare Feststellungen darüber, dass Mitteilungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DVO erfolgt seien, fehlen zur Gänze. Ohne derartige Feststellungen kann jedoch nicht erkannt werden, ob eine Fristverlängerung gem. Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eingetreten und damit nach wie vor die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags gegeben ist, oder hingegen durch Fristablauf mittlerweile die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrags - und damit keine res iudicata - vorliegt.Eine solche Mitteilung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, DVO ist jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht aktenkundig. In dem angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass die Zustimmung Polens zur Übernahme des Antragstellers "nach wie vor aufrecht" sei, nachvollziehbare Feststellungen darüber, dass Mitteilungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, DVO erfolgt seien, fehlen zur Gänze. Ohne derartige Feststellungen kann jedoch nicht erkannt werden, ob eine Fristverlängerung gem. Artikel 19, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates eingetreten und damit nach wie vor die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags gegeben ist, oder hingegen durch Fristablauf mittlerweile die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrags - und damit keine res iudicata - vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.05.2009