Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E8 221.153-4/2009-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, GZ E8 221.153-3/2008-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend S.D.alias S.D. alias H. alias E.D., StA. Libanon, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von S.D. alias S.D. alias H. alias E.D. vom 22.09.2008 wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von S.D. alias S.D. alias H. alias E.D. vom 22.09.2008 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 17.01.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte noch am selben Tag erstmalig die Gewährung von Asyl (AS 3).
2. Am 17.01.2001 (AS 9) wurde der BF vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See und in weiterer Folge am 25.01.2001 (AS 15) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er anfangs vor, aufgrund der Unterdrückung der Palästinenser durch die libanesische Regierung in einem Lager in Ain Al Hilwa, wo auch der BF gelebt habe, seine Heimat verlassen zu haben (AS 9). In weiterer Folge führte er aus, dass aufgrund einer Ermordung von vier libanesischen Richtern im Jahr 1998 verstärkt Kontrollen in den palästinensischen Lagern durchgeführt worden seien und vor allem junge Männer im Zuge dieser Kontrollen auch mitgenommen worden seien. Der BF selbst sei jedoch nie mitgenommen worden und bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise im Jahr 2001. Probleme habe er gehabt, weil er Christ sei und sich im Lager nicht an den "Provokationen" der mehrheitlich moslemischen Palästinenser beteiligt habe, weshalb sein Name auf einer libanesischen Geheimdienstliste aufgeschienen sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2001, Zahl: 01 00.986-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 6 Z 2 und 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen offensichtlich unglaubwürdig sei (AS 31) und dem Vorbringen auch keine gegen den BF gerichtete Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG zu entnehmen sei (AS 27).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2001, Zahl: 01 00.986-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen offensichtlich unglaubwürdig sei (AS 31) und dem Vorbringen auch keine gegen den BF gerichtete Bedrohung iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG zu entnehmen sei (AS 27).
4. Gegen diesen am 29.01.2001 dem BF persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.02.01 fristgerecht Berufung erhoben. Diese beschränkte sich lediglich darauf, anzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes unbegründet und falsch seien und bei ausreichender Feststellung der allgemeinen Situation im Libanon die Erstbehörde wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Weitere Ausführungen wurden jedoch nicht getätigt (AS 51 f).
5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2001 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2001, Zahl: 01 00.986-BAG, in Spruchpunkt I gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon zulässig sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich in seinem Bescheid der Begründung des Bundesasylamtes an, da dieses den Sachverhalt umfassend erhoben und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen rechtlich richtig beurteilt habe. Zudem wurde ausgeführt, dass die Berufungsausführungen nicht dazu geeignet waren, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen (AS 57 f).5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2001 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2001, Zahl: 01 00.986-BAG, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 AsylG abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon zulässig sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich in seinem Bescheid der Begründung des Bundesasylamtes an, da dieses den Sachverhalt umfassend erhoben und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen rechtlich richtig beurteilt habe. Zudem wurde ausgeführt, dass die Berufungsausführungen nicht dazu geeignet waren, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen (AS 57 f).
6. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem BF am 14.03.2001 persönlich zugestellt und somit rechtswirksam erlassen (AS 75).
7. Am 26.07.2001 stellte der BF unter dem Namen D.C. einen weiteren (schriftlichen) Antrag auf Gewährung von Asyl. Darin führt er aus, dass ihm von Seiten der Hisbollah und der libanesischen Behörden Spionagetätigkeiten vorgeworfen worden seien und er auch deshalb Probleme gehabt habe, weil sein Onkel C. bei der südlibanesischen Armee gewesen sei (AS 5).
8. Am 30.10.2001 (AS 31) und am 25.02.2002 (AS 65) wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er sei beschuldigt worden, seinen Onkel im Jahr 1998 im Südlibanon besucht zu haben, obwohl dies verboten sei. Da sein Onkel C. bei der südlibanesischen Armee sei, habe der BF mehrmals vom libanesischen Geheimdienst Ladungen bekommen, um Informationen zu den Kontakten zwischen dem BF und seinem Onkel zu erhalten. Zu Einvernahmen sei es am 04.06.2000, am 12.06.2000 und am 21.06.2000 gekommen, wobei der BF bei seiner letzten Befragung drei Tage lang festgehalten worden sei. Am 25.09.2000 sei der BF zudem vom Verteidigungsministerium vorgeladen worden und sei ihm vorgeworfen worden, im Jahr 1994 mit seiner Mutter in Israel gewesen zu sein, weshalb der BF vom Militärgericht am 00.00.00 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Weiters führte er aus, seit seiner letzten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen zu haben.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002, Zahl: 01 17.141-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen im völligen Widerspruch zu jenen seines Erstantrages stünden und auch in sich unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien (AS 81 ff).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002, Zahl: 01 17.141-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen im völligen Widerspruch zu jenen seines Erstantrages stünden und auch in sich unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien (AS 81 ff).
10. Gegen diesen am 05.03.2002 dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2002 fristgerecht Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass einerseits die Einvernahme nicht der gemäß § 28 AsylG 1997 geforderten besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren entspreche und andererseits der Aufbau der rechtlichen Begründung dem Art 1 Abschnitt A Abs 2 der GFK widerspreche (AS 125).10. Gegen diesen am 05.03.2002 dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2002 fristgerecht Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass einerseits die Einvernahme nicht der gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 geforderten besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren entspreche und andererseits der Aufbau der rechtlichen Begründung dem Artikel eins, Abschnitt A Absatz 2, der GFK widerspreche (AS 125).
11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002 gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte darin fest, dass die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen und schloss sich daher der erstinstanzlichen Begründung an (AS 159 ff).11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte darin fest, dass die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen und schloss sich daher der erstinstanzlichen Begründung an (AS 159 ff).
12. Am 01.06.2007 erfolgte eine Beurkundung gemäß § 23 Abs 2 Zustellgesetz, wonach der BF unbekannt verzogen sei und daher gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 Zustellgesetz der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 ohne vorausgehenden Zustellversuch am 01.06.2007 bei der Behörde hinterlegt wurde (AS. 167 ff). Somit gilt der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt.12. Am 01.06.2007 erfolgte eine Beurkundung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz, wonach der BF unbekannt verzogen sei und daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 ohne vorausgehenden Zustellversuch am 01.06.2007 bei der Behörde hinterlegt wurde (AS. 167 ff). Somit gilt der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt.
13. Der vom BF gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2007 (B 1467/07-4) abgewiesen, da der Antrag den Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO (§ 35 Abs 1 VfGG) nicht entsprach.13. Der vom BF gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2007 (B 1467/07-4) abgewiesen, da der Antrag den Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO (Paragraph 35, Absatz eins, VfGG) nicht entsprach.
14. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.06.2008 wurde über den BF die Schubhaft ab 07.06.2008, 15:30 Uhr, gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt (AS 25).14. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.06.2008 wurde über den BF die Schubhaft ab 07.06.2008, 15:30 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt (AS 25).
15. Am 09.07.2008 stellte der BF bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fachgruppe Fremden- und Asylwesen, erneuten einen (nunmehr dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 und 13 ff). Er führte aus, dass er Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen habe und seine im Jahr 2001 angeführten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, er aber noch weitere Verfolgungshandlungen vorbringen möchte, die er aus Angst und Misstrauen dem damaligen Dolmetscher gegenüber nicht angeben habe können. Zusammengefasst schilderte der BF, dass am 03.01.2000 oder 04.01.2000 fünf libanesische Geiseln von Terroristen der "Al Takfir wal Hejra" gefangen genommen worden seien, wobei vier Geiseln im Zuge der Freilassungsverhandlungen von Angehörigen des syrischen Militärs umgebracht worden seien. Nach diesem Vorfall sei der BF mehrmals dem libanesischen Geheimdienst vorgeführt und verhört worden, da er als Unteroffizier des libanesischen Militärs bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei. Probleme habe der BF mit dem Geheimdienst auch in der Hinsicht bekommen, dass ihm Mitglieder aufgelauert und ihn gepackt hätten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der BF seine Waffe gezogen und die beiden Geheimdienstmitglieder auch verletzt. Drei Tage nach diesem Vorfall sei der BF aus seiner Heimat ausgereist.
16. Am 17.07.2008 (AS 47 ff) und am 22.07.2008 (AS 71 ff) wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er mit dem Vorbringen in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen übereinstimmende Angaben tätigte. Ergänzend führte der BF noch aus, dass er in Österreich seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe und mit seiner Lebensgefährtin bis zwei Tage vor seiner Schubhaft auch in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe.
17. Am 17.07.2008 übernahm der BF eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 59).17. Am 17.07.2008 übernahm der BF eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 59).
18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zahl: 08 05.905-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; in Spruchteil II wurde der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (AS. 81 ff). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft dargelegt habe, da seinem neuerlichen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Verfahren ohnehin kein Sachverhalt angeführt worden, der nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstverfahrens bestanden habe und dem BF nicht bekannt gewesen sei.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zahl: 08 05.905-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück; in Spruchteil römisch zwei wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (AS. 81 ff). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft dargelegt habe, da seinem neuerlichen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Verfahren ohnehin kein Sachverhalt angeführt worden, der nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstverfahrens bestanden habe und dem BF nicht bekannt gewesen sei.
19. Gegen den am 05.08.2008 der Vertreterin des BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Anwendung des § 68 Abs 1 AVG nicht zulässig sei, da neue Tatsachen und Beweismittel aufgetreten seien, die der ersten rechtskräftigen Entscheidung noch nicht zugrund gelegt worden wären (AS 141 f). In weiterer Folge wird ausgeführt, dass die Ausweisung Art. 8 EMRK widerspreche, da der BF seit zwei Jahren eine "familienähnliche" Lebensgemeinschaft führe und ein weit reichendes und intensives Privatleben iSd Art. 8 EMRK führe.19. Gegen den am 05.08.2008 der Vertreterin des BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig sei, da neue Tatsachen und Beweismittel aufgetreten seien, die der ersten rechtskräftigen Entscheidung noch nicht zugrund gelegt worden wären (AS 141 f). In weiterer Folge wird ausgeführt, dass die Ausweisung Artikel 8, EMRK widerspreche, da der BF seit zwei Jahren eine "familienähnliche" Lebensgemeinschaft führe und ein weit reichendes und intensives Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führe.
20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen (AS 167 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Neuerungen keine "nova producta" darstellen würden, zumal sich die geschilderten Ereignisse bereits vor Rechtskraft des abweisenden Asylbescheides (01.06.2007) ereignet hätten und daher bereits von der Rechtskraftwirkung des das zweite Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 erfasst worden seien.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen (AS 167 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Neuerungen keine "nova producta" darstellen würden, zumal sich die geschilderten Ereignisse bereits vor Rechtskraft des abweisenden Asylbescheides (01.06.2007) ereignet hätten und daher bereits von der Rechtskraftwirkung des das zweite Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 erfasst worden seien.
21. Am 22.09.2008 stellte der BF durch seine Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG (AS 197 f) und brachte darin vor, erst am 19.09.2008 in den Besitz eines Haftbefehles gekommen zu sein, der als Beweismittel jedenfalls geeignet gewesen wäre, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Der erkennende Gerichtshof hätte bei Vorliegen des Haftbefehls den Verfahrensgegenstand nicht als ident gewürdigt und wäre es nicht zur Abweisung der Beschwerde wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs 1 AVG gekommen.21. Am 22.09.2008 stellte der BF durch seine Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (AS 197 f) und brachte darin vor, erst am 19.09.2008 in den Besitz eines Haftbefehles gekommen zu sein, der als Beweismittel jedenfalls geeignet gewesen wäre, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Der erkennende Gerichtshof hätte bei Vorliegen des Haftbefehls den Verfahrensgegenstand nicht als ident gewürdigt und wäre es nicht zur Abweisung der Beschwerde wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG gekommen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 und 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Da gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins und 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I 4/2008 idF BGBl I. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
II. 3. Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei. 3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, dh, dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, dh, dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
4. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, GZ: E8 221.153-3/2008-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird darauf gestützt, dass der vom BF dem Wiederaufnahmeantrag (in Form eines Fax) beigelegte Haftbefehl (AS. 201) ein neues Beweismittel darstelle, welches dazu geeignet sei, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da dem BF nunmehr verstärkte Glaubwürdigkeit zukomme und (sinngemäß) sein (neuerlicher) Antrag auf internationalen Schutz unter Einbeziehung dieses Beweismittels nicht zurückgewiesen worden wäre. Weiters wird ausgeführt, der BF sei erst am 19.09.2008 in Besitz des Haftbefehls gekommen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag (vom 22.09.2008) fristgerecht gestellt worden sei. Bei dem Haftbefehl handle es sich um "nova reperta", da er ohne sein Verschulden erst jetzt aufgetaucht sei.
5. Dazu ist jedoch vom Asylgerichtshof auszuführen, dass der BF bereits im zweiten Asylverfahren (AS 47 des Zweitverfahrens) zum Nachweis der Fahndung nach seiner Person dieselbe Kopie des Haftbefehls vom 09.12.2000 vorgelegt hat, wobei das Bundesasylamt den Haftbefehl am 03.11.2001 übersetzen ließ (Übersetzung auf AS 49 f des Zweitverfahrens) und der Haftbefehl in der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.02.2002 auch ausführlich Berücksichtigung fand (AS 115 des Zweitverfahrens) und somit bereits der damaligen Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Dem BF war es daher bereits im zweiten Asylverfahren möglich, dieses Beweismittel vorzulegen und machte er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Einziger "Unterschied" zwischen der im Zweitverfahren vorgelegten Kopie des Haftbefehls (AS 47 des Zweitverfahrens) und dem in gegenständlichem Wiederaufnahmsverfahren vorgelegten Fax des Haftbefehls (AS. 201) ist, dass auf der seinerzeit vorgelegten Kopie - wie erst jetzt anhand des Fax ersichtlich ist - ein nicht näher definierbares handschriftliches Kürzel rechts oben mit Tipp-Ex unsichtbar gemacht wurde und ebenso der eckige Stempel und die zweite Unterschrift rechts unten beim Kopieren abgedeckt und somit ebenfalls unsichtbar gemacht wurden. Es handelt es sich jedoch unzweifelhaft um das völlig identische Dokument, welches nunmehr gefaxt wurde.
Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sondern um ein bereits im zweiten Asylverfahren vorgelegtes und auch in die seinerzeitige Entscheidung des Bundesasylamtes einbezogenes Schriftstück handelt. Die Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, wonach es sich um ein Beweismittel handeln muss, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, ist somit nicht gegeben und kann dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht gefolgt werden.Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, sondern um ein bereits im zweiten Asylverfahren vorgelegtes und auch in die seinerzeitige Entscheidung des Bundesasylamtes einbezogenes Schriftstück handelt. Die Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wonach es sich um ein Beweismittel handeln muss, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, ist somit nicht gegeben und kann dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht gefolgt werden.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
30.04.2009