Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 400.386-1/2008/7E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Waltraude Heinrich über die Beschwerde des XXXX, gesetzlich vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, MA 11, AJF, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, GZ. 07 00.603-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Waltraude Heinrich über die Beschwerde des römisch 40 , gesetzlich vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, MA 11, AJF, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, GZ. 07 00.603-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 17.01.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2007 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 17-25). In weiterer Folge wurde er am 22.01.2007 und am 07.02.2008 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 29-33 und 121-133, jeweils im Beisein seines gesetzlichen Vertreters).
Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am XXXX geboren zu sein. Vor den spanischen Behörden habe er aber XXXX als Geburtsjahr angegeben, weil er Angst gehabt habe zu jung zu sein und deswegen Probleme zu erhalten. Gambia habe er verlassen, weil er Probleme mit seiner Gesundheit gehabt habe und nicht ärztlich versorgt worden sei. Auch im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 22.01.2007 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er seine Heimat verlassen habe, da er krank sei. Er habe seit einem Jahr Schmerzen in der Brust. Weiters sprach der Beschwerdeführer davon, in der Heimat keine Arbeitsmöglichkeit gehabt zu haben.Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren zu sein. Vor den spanischen Behörden habe er aber römisch 40 als Geburtsjahr angegeben, weil er Angst gehabt habe zu jung zu sein und deswegen Probleme zu erhalten. Gambia habe er verlassen, weil er Probleme mit seiner Gesundheit gehabt habe und nicht ärztlich versorgt worden sei. Auch im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 22.01.2007 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er seine Heimat verlassen habe, da er krank sei. Er habe seit einem Jahr Schmerzen in der Brust. Weiters sprach der Beschwerdeführer davon, in der Heimat keine Arbeitsmöglichkeit gehabt zu haben.
Die spanischen Behörden teilten aufgrund des Informationsersuchens des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2007 illegal in Spanien eingereist sei, XXXX als Geburtsjahr angegeben habe, folglich in Spanien nicht als Minderjähriger angesehen worden sei und nicht um Asyl angesucht habe (As. 91 BAA).Die spanischen Behörden teilten aufgrund des Informationsersuchens des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2007 illegal in Spanien eingereist sei, römisch 40 als Geburtsjahr angegeben habe, folglich in Spanien nicht als Minderjähriger angesehen worden sei und nicht um Asyl angesucht habe (As. 91 BAA).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger XXXX mit der Obsorge für den durch das Gericht als minderjährig angesehenen Beschwerdeführer (geboren XXXX) betraut (As. 135-137).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 mit der Obsorge für den durch das Gericht als minderjährig angesehenen Beschwerdeführer (geboren römisch 40 ) betraut (As. 135-137).
Vor dem Bundesasylamt Wien führte der Beschwerdeführer am 07.02.2008 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass sein Vater verhaftet worden sei, da er von der Regierung ausgeliehene Erdnüsse nach der Ernte nicht zurückgegeben habe. Er habe Gambia verlassen, weil nun sein Vater die Familie nicht mehr ernähre. Aufgrund seiner Krankheit in der Brust habe er auch nicht in der Landwirtschaft des Vaters arbeiten können. Zu seinen unterschiedlichen Geburtsdatenangaben erklärte er auf Vorhalt, dass am ersten Tag die Polizei aufgrund eines Missverständnisses "XXXX" aufgeschrieben habe. Warum Spanien XXXX festgehalten habe, wisse er nicht. Er habe ein Jahr die XXXX in XXXX besucht.Vor dem Bundesasylamt Wien führte der Beschwerdeführer am 07.02.2008 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass sein Vater verhaftet worden sei, da er von der Regierung ausgeliehene Erdnüsse nach der Ernte nicht zurückgegeben habe. Er habe Gambia verlassen, weil nun sein Vater die Familie nicht mehr ernähre. Aufgrund seiner Krankheit in der Brust habe er auch nicht in der Landwirtschaft des Vaters arbeiten können. Zu seinen unterschiedlichen Geburtsdatenangaben erklärte er auf Vorhalt, dass am ersten Tag die Polizei aufgrund eines Missverständnisses "XXXX" aufgeschrieben habe. Warum Spanien römisch 40 festgehalten habe, wisse er nicht. Er habe ein Jahr die römisch 40 in römisch 40 besucht.
Das Bundesasylamt betraute die Sachverständige Frau Scherb mit der Durchführung einer Recherche vor Ort. Gemäß dem am 21.04.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Rechercheergebnis, sei aufgrund eines Gespräches in der XXXX ermittelt worden, dass es in XXXX keine Arabic School gebe, sondern eine Koranschule. Bei der in der angeblichen Wohngegend des Beschwerdeführers durchgeführten Nachfrage habe nicht festgestellt werden können, dass ein Familienmitglied des Beschwerdeführers dort wohnhaft sei bzw. gewesen wäre (As. 151-155 BAA).Das Bundesasylamt betraute die Sachverständige Frau Scherb mit der Durchführung einer Recherche vor Ort. Gemäß dem am 21.04.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Rechercheergebnis, sei aufgrund eines Gespräches in der römisch 40 ermittelt worden, dass es in römisch 40 keine Arabic School gebe, sondern eine Koranschule. Bei der in der angeblichen Wohngegend des Beschwerdeführers durchgeführten Nachfrage habe nicht festgestellt werden können, dass ein Familienmitglied des Beschwerdeführers dort wohnhaft sei bzw. gewesen wäre (As. 151-155 BAA).
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (As. 157-161 BAA). Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers führte mit Stellungnahme vom 23.06.2008 unter Berufung auf einen UK Home Office Bericht aus, dass einer Ausweisung des Minderjährigen entgegen stehe, dass seine Mutter verstorben und sein Vater verhaftet worden seien.
2. Mit Bescheid vom 24.06.2008, GZ. 07 00.603-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest, da der Antragsteller in Spanien unter der Identität "XXXX", geb. XXXX aufhältig gewesen sei. Der Antragsteller habe bei der Antragstellung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben. Im weiteren Verfahrensverlauf habe er XXXX behauptet. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.2. Mit Bescheid vom 24.06.2008, GZ. 07 00.603-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest, da der Antragsteller in Spanien unter der Identität "XXXX", geb. römisch 40 aufhältig gewesen sei. Der Antragsteller habe bei der Antragstellung sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben. Im weiteren Verfahrensverlauf habe er römisch 40 behauptet. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit dem modifizierten Vorbringen zu seinem Fluchtgrund anlässlich der Einvernahmen, unterschiedlichen Identitätsangaben (Geburtsdatum) sowohl vor den spanischen Behörden als auch im Zuge des Asylverfahrens, den unplausiblen Schutzbehauptungen auf Vorhalt der divergierenden Identitätsangaben und dem Ergebnis der in Gambia durchgeführten Recherche über den Antragsteller begründet. Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt den Verdacht fest, dass der Antragsteller durch die unbelegte Behauptung einer Erkrankung auf die subsidiäre Schutzgewährung spekuliere. Das Bundesasylamt ging jedoch im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers aus.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann im Falle der Abschiebung in Gambia in keine aussichtslose Situation geriete. Gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller würden keine Gründe sprechen, sei er doch auch in Spanien einer illegalen Beschäftigung nachgegangen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann im Falle der Abschiebung in Gambia in keine aussichtslose Situation geriete. Gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller würden keine Gründe sprechen, sei er doch auch in Spanien einer illegalen Beschäftigung nachgegangen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen in den wesentlichen Punkten gleichlautenden Fluchtgrund präsentiert habe, der asylrelevant sei. Er habe wohlbegründete Furcht wegen der Säumigkeit seines Vaters und dessen anschließender Verhaftung selbst zum Ziel der Verfolgung der Behörden Gambias zu werden. Er sei zusätzlich in Gefahr in eine aussichtslose Lage zu geraten, da er ob seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung und als Minderjähriger ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkt nicht in der Lage wäre, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Das Bundesasylamt habe die Existenz bzw. die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörden Gambias nicht überprüft. Es werde der Antrag auf diesbezüglich ergänzende Ermittlungen gestellt. Jeder fünfte Jugendliche im Alter von 5 und 14 Jahren in Gambia müssen seinen Lebensunterhalt durch Kinderarbeit verdienen. Es seien entsprechende Gutachten von Einrichtungen, welche primär dem Schutz Minderjähriger verpflichtet seien, einzuholen. Der Beschwerdeführer habe die Probleme seines Vaters zwar anlässlich der Erstbefragung nicht geschildert, jedoch sei diesbezüglich auf § 19 AsylG hinzuweisen. Gerade nach der strapaziösen Flucht habe der Beschwerdeführer besonders unter Schmerzen in der Brust gelitten. Es könne kein Kausalzusammenhang zwischen der konstatierten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Minderjährigen und der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens und einer gefahrlosen Abschiebung des Minderjährigen nach Gambia erkannt werden. Unter Bedachtnahme auf ökonomische Daten Gambia erscheine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht so ohne weiteres möglich.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen in den wesentlichen Punkten gleichlautenden Fluchtgrund präsentiert habe, der asylrelevant sei. Er habe wohlbegründete Furcht wegen der Säumigkeit seines Vaters und dessen anschließender Verhaftung selbst zum Ziel der Verfolgung der Behörden Gambias zu werden. Er sei zusätzlich in Gefahr in eine aussichtslose Lage zu geraten, da er ob seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung und als Minderjähriger ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkt nicht in der Lage wäre, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Das Bundesasylamt habe die Existenz bzw. die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörden Gambias nicht überprüft. Es werde der Antrag auf diesbezüglich ergänzende Ermittlungen gestellt. Jeder fünfte Jugendliche im Alter von 5 und 14 Jahren in Gambia müssen seinen Lebensunterhalt durch Kinderarbeit verdienen. Es seien entsprechende Gutachten von Einrichtungen, welche primär dem Schutz Minderjähriger verpflichtet seien, einzuholen. Der Beschwerdeführer habe die Probleme seines Vaters zwar anlässlich der Erstbefragung nicht geschildert, jedoch sei diesbezüglich auf Paragraph 19, AsylG hinzuweisen. Gerade nach der strapaziösen Flucht habe der Beschwerdeführer besonders unter Schmerzen in der Brust gelitten. Es könne kein Kausalzusammenhang zwischen der konstatierten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Minderjährigen und der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens und einer gefahrlosen Abschiebung des Minderjährigen nach Gambia erkannt werden. Unter Bedachtnahme auf ökonomische Daten Gambia erscheine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht so ohne weiteres möglich.
4. Der Asylgerichtshof übermittelte in der Folge sowohl dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers als auch dem Bundesasylamt das Gutachten von Frau Scherb zur aktuellen Lage in Gambia und einen Bericht der Staatendokumentation von Oktober 2008 zur Situation von unbegleiteten minderjährigen RückkehrerInnen nach Gambia (siehe Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2009). Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt. Mit Schreiben vom 29.01.2009 nahm das Bundesasylamt zur Beweisaufnahme Stellung, wobei eine MRT-Untersuchung und fachärztliche Begutachtung durch einen Anatomen zur Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters des Beschwerdeführers beantragt wurde. Sollte dies durch den Asylgerichtshof abgelehnt werden, beantragte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Die Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers langte am 30.01.2009 beim Asylgerichtshof ein. In dieser wird ausgeführt, dass das Gutachten der Sachverständigen Frau Scherb die prekäre Menschenrechtslage in Gambia bestätige. Gemäß dem Accord Bericht vom 08.10.2008 (siehe OZ 5) sei die Versorgungslage für Minderjährige in Gambia bedenklich. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers verstoße gegen Art. 3 EMRK.4. Der Asylgerichtshof übermittelte in der Folge sowohl dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers als auch dem Bundesasylamt das Gutachten von Frau Scherb zur aktuellen Lage in Gambia und einen Bericht der Staatendokumentation von Oktober 2008 zur Situation von unbegleiteten minderjährigen RückkehrerInnen nach Gambia (siehe Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2009). Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt. Mit Schreiben vom 29.01.2009 nahm das Bundesasylamt zur Beweisaufnahme Stellung, wobei eine MRT-Untersuchung und fachärztliche Begutachtung durch einen Anatomen zur Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters des Beschwerdeführers beantragt wurde. Sollte dies durch den Asylgerichtshof abgelehnt werden, beantragte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Die Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers langte am 30.01.2009 beim Asylgerichtshof ein. In dieser wird ausgeführt, dass das Gutachten der Sachverständigen Frau Scherb die prekäre Menschenrechtslage in Gambia bestätige. Gemäß dem Accord Bericht vom 08.10.2008 (siehe OZ 5) sei die Versorgungslage für Minderjährige in Gambia bedenklich. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers verstoße gegen Artikel 3, EMRK.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Im vorliegenden Fall besteht eine Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Im vorliegenden Fall besteht eine Senatszuständigkeit.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahmen durch das Bundesasylamt wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers der Stadt XXXX als gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Das Bundesasylamt veranlasste darüber hinaus hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Schulbesuch, seine Familienmitglieder und die Nachbarschaft eine Recherche vor Ort. Das, die Angaben des Beschwerdeführers nicht stützende, Rechercheergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 trat der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen jedoch nicht detailliert entgegen.2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahmen durch das Bundesasylamt wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers der Stadt römisch 40 als gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Das Bundesasylamt veranlasste darüber hinaus hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Schulbesuch, seine Familienmitglieder und die Nachbarschaft eine Recherche vor Ort. Das, die Angaben des Beschwerdeführers nicht stützende, Rechercheergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 trat der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen jedoch nicht detailliert entgegen.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegnet. Das relativ geringe Alter des Beschwerdeführers oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vermögen nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer zutreffendenfalls die Verhaftung seines Vaters in den ersten Einvernahmen nie erwähnt hat, bzw. warum er - wie insbesondere aus dem Bezug habenden Einvernahmeprotokoll vom 07.02.2008 offenkundig ersichtlich, derart unbestimmte Angaben zu seinen Fluchtgründen machte.
3. Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BAA:
3.1. Hingegen erforderte die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt II des Bescheides (Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) aufgrund der mangelhaften Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation minderjähriger Rückkehrer in Gambia eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof.3.1. Hingegen erforderte die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides (Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) aufgrund der mangelhaften Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation minderjähriger Rückkehrer in Gambia eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof.
Diesbezüglich bedurfte es in diesem individuellen Fall im Sinne der Verfahrensökonomie jedoch nicht der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, sondern wurden die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer (als auch dem BAA) zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt.
Auch ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG war im gegenständlichen Fall nicht angebracht (Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens etwa durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können).Auch ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG war im gegenständlichen Fall nicht angebracht (Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens etwa durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können).
Der Beschwerdeführer hat durch seinen gesetzlichen Vertreter Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes bezogen Die Notwendigkeit weitere Beweise im Rahmen einer (auch nicht mehr ausdrücklich beantragten) mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erheben, ergab sich auch nicht aus dieser Stellungnahme.
3.2. Festgestellt wird:
3.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt im Zweifel als minderjährig anzusehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den persönlichen Lebensumständen in Gambia bzw. dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte werden dem Verfahren jedoch mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
3.2.2. Zur Situation in Gambia wird aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens festgestellt:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass alle RückkehrerInnen politisch verfolgt würden. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung komplexer Krankheitsbilder. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage kann es zu Problemen von alleinstehenden RückkehrerInnen, insbesondere Minderjährigen kommen, doch gibt es auch gewisse Unterstützungsmöglichkeiten.
3.3. Der Asylgerichtshof geht im Zweifel und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Die unterschiedlichen Identitätsangaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor den spanischen Behörden sprechen zwar für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Unglaubwürdigkeit des behaupteten Geburtsjahres XXXX, da Asylwerber sich der Erfahrung der Asylbehörden nach häufig nicht wahrheitsgemäß minderjährig darstellen, um Vorteile im Verfahren zu genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zukommen, jedoch kann die Volljährigkeit des Beschwerdeführers allein aus diesen Umständen nicht als erwiesen angesehen werden.3.3. Der Asylgerichtshof geht im Zweifel und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Die unterschiedlichen Identitätsangaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor den spanischen Behörden sprechen zwar für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Unglaubwürdigkeit des behaupteten Geburtsjahres römisch 40 , da Asylwerber sich der Erfahrung der Asylbehörden nach häufig nicht wahrheitsgemäß minderjährig darstellen, um Vorteile im Verfahren zu genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zukommen, jedoch kann die Volljährigkeit des Beschwerdeführers allein aus diesen Umständen nicht als erwiesen angesehen werden.
Dem Antrag des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer mittels MRT-Methode zur Altersfeststellung zu untersuchen ist bei der gegebenen Sachlage mangels Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen. Die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesasylamtes lässt auch nicht erkennen, warum die MRT-Methode zur Frage der Alterseinschätzung zweifelfreie Ergebnisse zu bringen in der Lage sein soll.
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der durch das Bundesasylamt veranlassten Recherche vor Ort konnten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Gambia lebenden Familienmitgliedern nicht bestätigt werden. Vielmehr wurde durch die mit der Recherche beauftragte Sachverständige in Erfahrung gebracht, dass die vom Beschwerdeführer genannten Familienmitglieder in der angeblichen Wohngegend unbekannt sind. Der Asylgerichtshof schließt sich daher der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehrer mangels familiärer Anknüpfungspunkte über keine Existenzmöglichkeiten verfüge, an.
3.3.1. Zusammenfassend folgt also auch die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Personendaten und Lebensumständen in Gambia. Daraus lässt sich freilich unter Relevierung des österreichischen Gerichtsbeschlusses, bei gleichzeitiger Ermangelung amtsbekannter oder sonst dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachter präziser Untersuchungsmethoden, im konkreten Fall nicht der hinreichend sichere Schluss ziehen, der Beschwerdeführer hätte bereits das 18. Lebensjahr überschritten. Folglich war also verfahrensrechtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt knapp das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Wie aus den gleich folgenden Erwägungen hervorgeht, macht aber im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer knapp 18, 20 oder 25 Jahre alt ist, - bei Fehlen sonstiger Vulnerabilitätsaspekte und unter Beachtung seiner sonstig fehlenden Glaubwürdigkeit (siehe oben) - keinen entscheidungswesentlichen Unterschied, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Ermittlungen notwendigerweise zu pflegen gewesen wären.
3.4. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt (der die Volljährigkeit knapp noch nicht erreicht hat) handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Aus der Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 geht hervor, dass unterstützende stattliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Auch aus dem vom Beschwerdeführer zum Beweis der behaupteten Rückkehrgefährdung selbst vorgelegten Accord Bericht vom 02.02.2009 geht hervor, dass es in Gambia gewisse Unterstützungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt (wenn auch nicht auf europäischen Niveau). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage auch für mündige Minderjährige zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt zwar im Zweifel knapp (siehe oben 3.3.1.) noch nicht als Erwachsener anzusehen, jedoch ist sein genaues Geburtsdatum bzw. Alter nicht entscheidungsrelevant, da bei ihm keine besondere Vulnerabilitätsaspekte vorliegen; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa und die illegale Beschäftigung in Spanien spricht. So liegen im Falle des Beschwerdeführers entgegen den im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen keine persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen: Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers über das Schicksal seines Vaters nicht glaubwürdig und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich über keine soziale Bezugspunkte in Gambia verfügt. Ebenfalls nicht glaubwürdig sind die vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz ständiger Vertretung im Verfahren beleglos in den Raum gestellten Behauptungen zu einer Erkrankung.
3.5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die zur Stellungnahme ausgesandten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen konnte der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen, jedoch ist auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt zu verweisen, wonach er bereits vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und nach seiner Ausreise in Spanien illegal gearbeitet habe. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde.
3.6. Unter Berücksichtigung der unter 3.4. und 3.5. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.3.6. Unter Berücksichtigung der unter 3.4. und 3.5. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2007 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Minderjährigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
17.07.2009