TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/4 D10 300303-1/2008

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 300303-1/2008/10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2006, FZ. 06 02.831-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2006, FZ. 06 02.831-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Eltern des Beschwerdeführers, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangten am 20. März 2004 gemeinsam mit seiner Schwester unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 21. März 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Gelegentlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 13. Dezember 2004 brachten die Eltern des Beschwerdeführers folgende Dokumente zur Vorlage:

Reisepass des Staatsbürgers der Russischen Föderation (Inlandspass) des Pass- und Visumsamtes des XXXXReisepass des Staatsbürgers der Russischen Föderation (Inlandspass) des Pass- und Visumsamtes des römisch 40

Reisepass des Staatsbürgers der Russischen Föderation (Inlandspass) des Pass- und Visumsamtes des XXXXReisepass des Staatsbürgers der Russischen Föderation (Inlandspass) des Pass- und Visumsamtes des römisch 40

Geburtsurkunde des Zivilstandesdienstes der Regierung der Tschetschenischen Republik des Standesamtes XXXXGeburtsurkunde des Zivilstandesdienstes der Regierung der Tschetschenischen Republik des Standesamtes römisch 40

Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers begründeten ihre Asylanträge übereinstimmend mit Verfolgung durch russische Soldaten sowie insbesondere mit mehrfachem, gewaltsamem Eindringen in die elterliche Wohnung und (unbegründeter) Inhaftierung und Befragung des Vaters des Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2005, FZ. 04 05.070-BAG, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 "nach Russland" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2005, FZ. 04 05.070-BAG, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 "nach Russland" für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Erledigung vom selben Tage zu FZ. 04 05.071-BAG wurde auch der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 "nach Russland" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erledigung vom selben Tage zu FZ. 04 05.071-BAG wurde auch der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 "nach Russland" für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Am 1. März 2006 (Datum der Postaufgabe) stellte der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß "§ 10 AsylG 1997" (gemeint wohl: § 3 iVm § 34 AsylG 2005) und legte eine Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadt XXXX vom XXXX, betreffend die Geburt des XXXX am XXXX in XXXX, vor.Am 1. März 2006 (Datum der Postaufgabe) stellte der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß "§ 10 AsylG 1997" (gemeint wohl: Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005) und legte eine Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadt römisch 40 vom römisch 40 , betreffend die Geburt des römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 , vor.

Mit dem hier angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem "Asylantrag" keine eigenen Fluchtgründe und auch keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Abschiebung vorgebracht und sei auch den Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiären Schutz gewährt worden.

In der gegen diese Erledigung gerichteten und (wieder) gegenständlichen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die (damals beim Unabhängigen Bundesasylsenat) anhängige Berufung seines Vaters und führte aus, ihm drohe bei einer Abschiebung in seine "Heimat" asylrelevante Verfolgung und bestünden überdies Abschiebungshindernisse iSd § 8 AsylG 2005.In der gegen diese Erledigung gerichteten und (wieder) gegenständlichen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die (damals beim Unabhängigen Bundesasylsenat) anhängige Berufung seines Vaters und führte aus, ihm drohe bei einer Abschiebung in seine "Heimat" asylrelevante Verfolgung und bestünden überdies Abschiebungshindernisse iSd Paragraph 8, AsylG 2005.

Mit als "Erkenntnis" bezeichnetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Oktober 2006, GZ. 257.042/18-II/04/06, wurde der Berufung der Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2005 stattgegeben und ihr gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit als "Erkenntnis" bezeichnetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Oktober 2006, GZ. 257.042/18-II/04/06, wurde der Berufung der Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2005 stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Jänner 2007, GZ. 300.303-C1/1E-II/04/06, wurde auch der Berufung des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 stattgegeben und diesem gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Abs. 5 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Jänner 2007, GZ. 300.303-C1/1E-II/04/06, wurde auch der Berufung des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Absatz 5, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend wurde in oa. Bescheid ausgeführt, der Mutter des mj. Beschwerdeführers sei mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Oktober 2006, GZ. 257.042/18-II/04/06, gemäß § 7 AslyG 1997 Asyl gewährt worden und liege damit "die in § 34 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 AslG 2005 genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vor. Da nicht ersichtlich sei, dass die in § 34 Abs. 2 AsylG 2005 genannte "Negativbedingung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.Begründend wurde in oa. Bescheid ausgeführt, der Mutter des mj. Beschwerdeführers sei mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Oktober 2006, GZ. 257.042/18-II/04/06, gemäß Paragraph 7, AslyG 1997 Asyl gewährt worden und liege damit "die in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AslG 2005 genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vor. Da nicht ersichtlich sei, dass die in Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 genannte "Negativbedingung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.

Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob die Bundesministerin für Inneres mit Schriftsatz vom 23. März 2007 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/20/0524-14, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Bescheid, mit welchem der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tage wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden und sei das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag der Mutter daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, der ausschließlich auf § 34 AsylG gestützt worden sei, sei daher insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an den Beschwerdeführer war. Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen.Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob die Bundesministerin für Inneres mit Schriftsatz vom 23. März 2007 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/20/0524-14, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Bescheid, mit welchem der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tage wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden und sei das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag der Mutter daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, der ausschließlich auf Paragraph 34, AsylG gestützt worden sei, sei daher insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an den Beschwerdeführer war. Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 257043-0/2008/25E, wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 257043-0/2008/25E, wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Auch der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 257042-0/2008/28E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und wurde gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Auch der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 257042-0/2008/28E, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und wurde gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers und seine Eltern betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie in vorgelegte Dokumente und Erörterung der unten angeführten Länderfeststellungen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und entstammt der Ehe des am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und entstammt der Ehe des am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 .

Hinsichtlich der von den Eltern geltend gemachten Fluchtgründe und die diesbezüglich seitens des Asylgerichtshofes getroffenen Feststellungen wird auf deren hg. Erkenntnisse vom heutigen Tage zu GZ. D10 257043-0/2008/25E sowie D10 257042-0/2008/28E verwiesen und diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylantrag keinerlei eigene Fluchtgründe geltend gemacht und konnten solche auch seitens des Gerichtshofes nicht festgestellt werden.

II.3. Zur Lage in Tschetschenien und der Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgrupperömisch zwei.3. Zur Lage in Tschetschenien und der Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut Lagebericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.1.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien).

Durch vielerlei Umstände kann es heute möglich sein, ins Fadenkreuz der prorussischen Kräfte zu gelangen. Der russische Geheimdienst verfügt weiterhin über zahlreiche Informationsquellen.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Am 22. September 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. "Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben".

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels (vor allem des Kleinsthandels am Markt) und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Präsident Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen (noch) immer ein großes Problem. Die Lebensbedingungen für tschetschenische Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger zwar das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger zwar das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".

Die Bevölkerung begegnet Tschetschenen größtenteils mit Misstrauen. Hier wirken sich latenter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der russischen Bevölkerung und insbesondere die negative Wahrnehmung der Tschetschenen aus. Berichte über Kontakte der tschetschenischen Rebellen zu den Taliban und Osama Bin Laden, die Geiselnahme 2002 in Moskau und die Anschläge 2004 haben dies noch verstärkt.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner Familie beruhen auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten unbedenklichen Standes- bzw. Identitätsdokumenten sowie dem schlüssigen Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien bzw. zur Situation von Tschetschenen vermag der Asylgerichtshof auf folgende Quellen zu stützen:

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, 13.01.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008

Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.

Daraus folgt, dass der am 1. März 2006 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 1. März 2006 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. hiezu E VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche hiezu E VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im vorliegenden Fall bestehen für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer, von dessen Geburt die Behörden der Russischen Föderation mit hoher Wahrscheinlichkeit keinerlei Kenntnis erlangt haben, keine Anhaltpunkte, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und liegen solche aus dem selben Grunde auch pro futuro für den erkennenden Senat nicht vor.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z. 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die zuvor angeführten Bestimmungen hinsichtlich Familienverfahren im Inland gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Z. 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer (zum Zeitpunkt der Antragstellung) unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer (zum Zeitpunkt der Antragstellung) unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der mj. Beschwerdeführer ist ehelicher Sohn des am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX und ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren seiner Eltern auch als Familienangehöriger iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.Der mj. Beschwerdeführer ist ehelicher Sohn des am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 und ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren seiner Eltern auch als Familienangehöriger iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren.

Nun wurde mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage zu GZ. D10 257043-0/2008/25E sowie GZ. D10 257042-0/2008/28E sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nun wurde mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage zu GZ. D10 257043-0/2008/25E sowie GZ. D10 257042-0/2008/28E sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, war der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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