Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 403941-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des Ö.S., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 10.834-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 03.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich bin Kurde. Ich hätte in Kürze einen Militärdienst antreten müssen. Weil es aber bei uns Krieg gibt, möchte ich nicht in der türk. Armee dienen. Sonstige Gründe habe ich nicht." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 17 ff.
Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Der Beschwerdeführer wäre das jüngste Kind seiner Familie. Lediglich sein Bruder würde in Österreich (als Asylwerber) leben, alle anderen Verwandten, unter anderem seine Eltern wären in der Türkei wohnhaft. Wirtschaftlich würde es dem Beschwerdeführer nicht schlecht gehen. Er würde mit seinem, in Österreich lebenden, Bruder zusammenwohnen, der ihn auch unterstützen würde. Aus der Türkei wäre er geflüchtet, da er nicht zum Militär wolle; da er befürchte, gegen die PKK eingesetzt zu werden. Alle kurdischen Wehrpflichtigen würden in den Osten geschickt und in den gefährlichsten Gebieten eingesetzt werden und er wolle nicht auf seine Brüder schießen. Seine vier in der Türkei aufhältigen Brüder seien, so der Beschwerdeführer über Nachfrage, allerdings nicht im Osten der Türkei eingesetzt worden. Im Falle einer Rückkehr würde er am Flughafen festgenommen und dem Militär übergeben werden, sodass er sofort seinen Wehrdienst würde antreten müssen. Auch wäre es möglich, dass er darüber hinaus bestraft werden würde, da er vor dem Militärdienst geflüchtet sei. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe den Verwaltungsakt, S. 53 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.01.2009, erlassen am 12.01.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere verfahrensrelevante Feststellungen zum Wehrdienst und zur Rückkehrsituation abgeschobener Asylwerber führte der Bescheid begründend aus, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer den türkischen Streitkräften zugeführt werden könnte. Hinsichtlich seines Einsatzortes würde es sich lediglich um Spekulationen des Beschwerdeführers handeln. Ein asylrelevanter Hintergrund sei nicht zu erkennen. Dies wird wie folgt begründet:
"Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden."Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Vorraussetzung für Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden.Vorraussetzung für Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten vergleiche Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden.
Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziert ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.3.1994, Zl. 94/19/0257). Da Sie nicht nicht dargetan haben, dass Sie ausschließlich wegen Ihrer Nationalität oder Ihrer politischen Gesinnung oder aus anderen individuellen Merkmalen einberufen werden würden oder dass mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelte." Weiters wurde hinsichtlich der Abweisung des Eventualantrages begründet, dass kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK vorliegen würde. Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung wurde begründet, dass es zwar in Österreich einen im Asylverfahren stehenden Bruder geben würde, dieser Aufenthalt des Bruders jedoch nur ein vorübergehender sei. Daher würde die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Zu sonstigen Verwandten sei lediglich ein Cousin angeführt worden, zudem aber keine nähere Beziehung geltend gemacht worden wäre. Daher lege keine Verletzung des Rechts auf Familienleben vor. Zur genauen Begründung wird auf den Bescheid des Bundesasylamtes im Verwaltungsakt, S. 91 ff, verwiesen.Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziert ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.3.1994, Zl. 94/19/0257). Da Sie nicht nicht dargetan haben, dass Sie ausschließlich wegen Ihrer Nationalität oder Ihrer politischen Gesinnung oder aus anderen individuellen Merkmalen einberufen werden würden oder dass mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelte." Weiters wurde hinsichtlich der Abweisung des Eventualantrages begründet, dass kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK vorliegen würde. Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung wurde begründet, dass es zwar in Österreich einen im Asylverfahren stehenden Bruder geben würde, dieser Aufenthalt des Bruders jedoch nur ein vorübergehender sei. Daher würde die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Zu sonstigen Verwandten sei lediglich ein Cousin angeführt worden, zudem aber keine nähere Beziehung geltend gemacht worden wäre. Daher lege keine Verletzung des Rechts auf Familienleben vor. Zur genauen Begründung wird auf den Bescheid des Bundesasylamtes im Verwaltungsakt, S. 91 ff, verwiesen.
Mit am 16.01.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er wäre dort als Kurde immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt. Darüber hinaus gebe es kein Recht auf Wehrdienstverweigerung. Er würde als Wehrdienstverweigerer gelten und als solcher in der Türkei mit massiven Eingriffen in sein Recht nach Art. 3 EMRK rechnen müssen, da er aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer langen Gefängnisstrafe zu rechnen hätte. Darüber hinaus gebe es in der Türkei unfaire Gerichtsverfahren und schlechte Haftbedingungen. Weiters wurde ein Gutachten aus dem Jahre 2002 (!) zitiert, nachdem kurdische Rekruten nicht prinzipiell heimatfern sondern oft in Krisengebieten eingesetzt werden würden. Daher sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest zeitweilig in Kampfhandlungen mit der PKK in den Kurdengebieten eingesetzt werden würde. Auch würde die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK eingreifen, da seinem Aufenthalt in Österreich nicht öffentliche Interessen entgegenstehen würden und daher sein Recht auf Achtung des Privatlebens schwerer wiegen würde. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 131 ff).Mit am 16.01.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er wäre dort als Kurde immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt. Darüber hinaus gebe es kein Recht auf Wehrdienstverweigerung. Er würde als Wehrdienstverweigerer gelten und als solcher in der Türkei mit massiven Eingriffen in sein Recht nach Artikel 3, EMRK rechnen müssen, da er aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer langen Gefängnisstrafe zu rechnen hätte. Darüber hinaus gebe es in der Türkei unfaire Gerichtsverfahren und schlechte Haftbedingungen. Weiters wurde ein Gutachten aus dem Jahre 2002 (!) zitiert, nachdem kurdische Rekruten nicht prinzipiell heimatfern sondern oft in Krisengebieten eingesetzt werden würden. Daher sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest zeitweilig in Kampfhandlungen mit der PKK in den Kurdengebieten eingesetzt werden würde. Auch würde die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK eingreifen, da seinem Aufenthalt in Österreich nicht öffentliche Interessen entgegenstehen würden und daher sein Recht auf Achtung des Privatlebens schwerer wiegen würde. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 131 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Ein auf den Beschwerdeführer lautender türkischer Personalausweis, S. 27 f;
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und türkischer Staatsangehöriger.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 17) und der Religionsgemeinschaft der Moslems (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 17) an.
Der Beschwerdeführer hatte eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (ohne Bedachtnahme auf den kommenden Militärdienst) nicht behauptet. Eine solche ist auch aus den Länderdokumenten nicht zu erkennen. In der Türkei leben Millionen Kurden ohne Probleme, wenn sie sich nicht oppositionell betätigen. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Zumindest ist eine oppositionelle Tätigkeit offensichtlich den Sicherheitsbehörden seines Landes nicht bekannt geworden, da er ansonsten Probleme gehabt hätte, über die er im Rahmen der Befragung durch das Bundesasylamt wohl ausgesagt hätte. Jedenfalls wären diese - spätestens nach rechtlicher Beratung - in der Beschwerde vorgebracht worden.
Dass es in der Türkei zu einer Verfolgung von Moslems kommt, ist den Länderberichten in keinster Weise zu entnehmen.
Das ergibt sich aus den Länderberichten, die das Bundesasylamt in das Verfahren eingeführt hat, diese sind hinreichend aktuell.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er in der Türkei seinen Militärdienst ableisten müsste und während der Ableistung eine Verfolgung befürchten würde, da er ein Kurde sei.
Des Weiteren befürchte er, eine diskriminierende bzw. in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK eingreifende Bestrafung wegen seiner Fahnenflucht vor dem türkischen Militär. Hiezu ist folgendes auszuführen: Er wird im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben, wo ihm eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen würde (siehe Home Office, Operational Guidance Note). Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht.Des Weiteren befürchte er, eine diskriminierende bzw. in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK eingreifende Bestrafung wegen seiner Fahnenflucht vor dem türkischen Militär. Hiezu ist folgendes auszuführen: Er wird im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben, wo ihm eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen würde (siehe Home Office, Operational Guidance Note). Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht.
Dies alles ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen.
Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt (siehe etwa Home Office, Operational Guidance Note, 3.10.19).Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt (siehe etwa Home Office, Operational Guidance Note, 3.10.19).
Allerdings ist zu bedenken, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, siehe hiezu etwa EGMR Ulke v Turkey. Es ist jedoch dem Home Office zu folgen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle - etwa bei einer Friedensbewegung geleistete - Tätigkeit, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Dies ist im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben.Allerdings ist zu bedenken, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, siehe hiezu etwa EGMR Ulke v Turkey. Es ist jedoch dem Home Office zu folgen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle - etwa bei einer Friedensbewegung geleistete - Tätigkeit, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Dies ist im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Andernfalls erkennt das Home Office kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes, ebensowenig wie ein solches im Bericht des Außenamtes zu erkennen ist. Auch der aktuelle Bericht von Amnesty International, der etwa auch das Problem der Wehrdienstverweigerung thematisiert, beschäftigt sich nicht mit drohenden Menschenrechtsverletzungen während der Ableistung des Militärdienstes.
Nicht zu verkennen ist, dass etwa die Schweizer Flüchtlingshilfe - allerdings unsubstantiiert - von mysteriösen Todesfällen und angeblichen Selbstmorden von Wehrdienstleistenden spricht. Dies fügt sich aber in das Bild, das die erkennende Behörde vom türkischen Militär hat und welches sich auch in den Länderberichten wiederfindet - nämlich dem, dass Menschen, denen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren, nicht hinreichend türkisch sprechen oder aus einer oppositionellen Familie oder einem oppositionellen Dorf kommen - durchaus in Gefahr schweben, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber nicht zu sehen.Nicht zu verkennen ist, dass etwa die Schweizer Flüchtlingshilfe - allerdings unsubstantiiert - von mysteriösen Todesfällen und angeblichen Selbstmorden von Wehrdienstleistenden spricht. Dies fügt sich aber in das Bild, das die erkennende Behörde vom türkischen Militär hat und welches sich auch in den Länderberichten wiederfindet - nämlich dem, dass Menschen, denen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren, nicht hinreichend türkisch sprechen oder aus einer oppositionellen Familie oder einem oppositionellen Dorf kommen - durchaus in Gefahr schweben, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber nicht zu sehen.
Ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, das ergibt sich aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Berufungswerber nicht hinreichend entgegengetreten ist.
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung noch eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen.
Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei führt mit ihrem Bruder Ö.Y. ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Privatleben, alle anderen nahen Familienangehörigen befinden sich in der Türkei.Die beschwerdeführende Partei führt mit ihrem Bruder Ö.Y. ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Privatleben, alle anderen nahen Familienangehörigen befinden sich in der Türkei.
Dem Beschwerdeführer war zu glauben, dass er mit seinem Bruder gemeinsam in einer Wohnung lebt und dieser ihn in Österreich unterstützt. Allerdings ist vorzumerken, dass beide Brüder volljährig sind und der Beschwerdeführer in der Türkei ohne der Unterstützung seines Bruders auskam. Daher ist ein einschlägiges Familienleben zwischen den beiden Brüdern nicht zu erkennen. Wohl ist jedoch ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers im Bezug auf seinen Bruder zu erkennen. Andere nahe Familienangehörige hatte der Beschwerdeführer in Österreich laut seinem Vorbringen nicht.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei, sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht integriert. Sie besucht in Österreich keine Vereine, Schulen oder Universitäten. Seit Jänner 2009 besucht die beschwerdeführende Partei einen Deutschkurs. Sie kann auch nicht hinreichend deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine legale, auf Dauer angelegte Arbeit in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei hat als Verwandten neben dem Bruder noch einen Cousin, zu dem aber in Österreich keine intensive Beziehung geführt wird. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl der Bruder als auch der Beschwerdeführer selbst volljährig waren und daher keine Familienangehörigkeit im Sinne des § 2 AsylG 2005 vorlag. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl der Bruder als auch der Beschwerdeführer selbst volljährig waren und daher keine Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 2, AsylG 2005 vorlag. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 07.11.2008 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06 ausgesprochen, dass bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird. Daher war festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die volljährige beschwerdeführende Partei aber lediglich einen volljährigen Bruder, dem derzeit auch kein Aufenthaltsrecht zukommt, im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist, nicht hinreichend deutsch spricht und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden. Hinzuweisen ist, dass die Beziehung zum volljährigen Bruder des volljährigen Beschwerdeführers im Rahmen des Privatlebens geprüft wurde.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Privatleben, strafrechtliche Verfolgung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
20.04.2009