TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/16 S6 316393-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S6 316.393-1/2009/13E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag der XXXX auch XXXX, StA¿ Russische Föderation, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag der römisch 40 auch römisch 40 , StA¿ Russische Föderation, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 23.07.2008 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2007, GZ: 316.393-1/2E-XIX/63/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag vom 23.07.2008 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2007, GZ: 316.393-1/2E-XIX/63/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Wiederaufnahmewerberin stellte am 18.10.2007 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.

1.2. Die Wiederaufnahmewerberin hatte laut EURODAC-Treffer am 24.09.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 23.10.2007 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. Zwei fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren zufolge (AS. 63, 77 ff. BAA) bestand bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Mit Bescheid vom 03.12.2007, Zl. 07 09.771-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.2. Die Wiederaufnahmewerberin hatte laut EURODAC-Treffer am 24.09.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 23.10.2007 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Zwei fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren zufolge (AS. 63, 77 ff. BAA) bestand bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Mit Bescheid vom 03.12.2007, Zl. 07 09.771-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

1.3. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung der Wiederaufnahmewerberin mit Bescheid vom 28.12.2007, Zl. 316.393-1/2E-XIX/63/07 gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieser Bescheid wurde am 10.01.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.1.3. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung der Wiederaufnahmewerberin mit Bescheid vom 28.12.2007, Zl. 316.393-1/2E-XIX/63/07 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieser Bescheid wurde am 10.01.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 02.04.2008, Zl. AW 2008/19/0323-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.06.2008, Zl. 2008/19/0377-6, wurde hierauf die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1.4. Am 23.07.2008 brachte die Wiederaufnahmewerberin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung ihres Antrages legte die Wiederaufnahmewerberin einen fachärztlichen Befund der Nervenklinik XXXX in XXXX, Abteilung für Allgemeine Psychiatrie 2, vom 23.07.2008 vor und gibt begründend an, mit der Rettung am 09.07.2008 in die Nervenklinik XXXX eingeliefert worden zu sein, da ihre psychische Situation sich weiter verschlechtert hätte und einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht hätte. Dieses neue Beweismittel hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Nachgereicht wird weiters der fachärztliche Befund der Nervenklinik XXXX in XXXX, Abteilung für Allgemeine Psychiatrie 2, vom 01.08.2008. Darin wird erörtert, dass die Wiederaufnahmewerberin seit 09.07.2008 in stationärer Behandlung sei, sie depressiv eingeengt wäre, mit der drohenden Abschiebung die Sorge um die Gesundheit ihrer Kinder wiederkehre, und insgesamt das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, das einer entsprechenden Psychopharmaka- und Psychotherapie bedürfe, bestehe.1.4. Am 23.07.2008 brachte die Wiederaufnahmewerberin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung ihres Antrages legte die Wiederaufnahmewerberin einen fachärztlichen Befund der Nervenklinik römisch 40 in römisch 40 , Abteilung für Allgemeine Psychiatrie 2, vom 23.07.2008 vor und gibt begründend an, mit der Rettung am 09.07.2008 in die Nervenklinik römisch 40 eingeliefert worden zu sein, da ihre psychische Situation sich weiter verschlechtert hätte und einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht hätte. Dieses neue Beweismittel hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Nachgereicht wird weiters der fachärztliche Befund der Nervenklinik römisch 40 in römisch 40 , Abteilung für Allgemeine Psychiatrie 2, vom 01.08.2008. Darin wird erörtert, dass die Wiederaufnahmewerberin seit 09.07.2008 in stationärer Behandlung sei, sie depressiv eingeengt wäre, mit der drohenden Abschiebung die Sorge um die Gesundheit ihrer Kinder wiederkehre, und insgesamt das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, das einer entsprechenden Psychopharmaka- und Psychotherapie bedürfe, bestehe.

1.5. Der erwähnte Wiederaufnahmeantrag wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt erst am 23.12.2008 zuständigkeitshalber (ohne weitere Ausführungen zu den Gründen der verspäteten Übermittlung) übermittelt, der gefertigten Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache per 13.01.2009 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die Zuständigkeit des konkreten Senates gründet sich näher auf § 3 Abs 3 vorletzter Satz der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die Zuständigkeit des konkreten Senates gründet sich näher auf Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 69 Abs 2 AVG bestehen keine Zweifel. Die verspätete Übermittlung durch die Erstbehörde kann der Partei nicht zugerechnet werden. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.2.2. An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bestehen keine Zweifel. Die verspätete Übermittlung durch die Erstbehörde kann der Partei nicht zugerechnet werden. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.

2.3. Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte fachärztliche Befund vom 23.07.2008 (Kurzfassung) sowie vom 01.08.2008 der Nervenklinik XXXX, Abteilung für Allgemeine Psychiatrie 2, basiert auf einem Krankenhausaufenthalt der Wiederaufnahmewerberin im Juli/August 2008.2.3. Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte fachärztliche Befund vom 23.07.2008 (Kurzfassung) sowie vom 01.08.2008 der Nervenklinik römisch 40 , Abteilung für Allgemeine Psychiatrie 2, basiert auf einem Krankenhausaufenthalt der Wiederaufnahmewerberin im Juli/August 2008.

Wie aus dem Befund ersichtlich, wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine antidepressive Therapie eingeleitet. Sie leide an der in Tschetschenien erlittenen Vergewaltigung, an Alpträumen, sie hätte Angst nach Polen zurückzukehren, da ihr im Aufnahmslager abgekochtes Wasser für ihr schreiendes Baby verwehrt worden wäre, und sei sie insgesamt nicht belastbar. Sie wäre weiterhin als latent suizidal zu betrachten und brauche sie eine stabilisierende Umgebung und verlässliche Vertrauenspersonen, um den Heilungsprozess zu unterstützen.

Bereits in ihrem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte die Wiederaufnahmewerberin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost vor, sie habe in Polen um gekochtes Wasser gebeten, um für ihr Kind einen Brei kochen zu können. Ihrem Wunsch sei aber nicht nachgekommen worden, sodass sie den Brei mit ungekochtem Wasser zubereiten habe müssen. Seither leide ihr Sohn an einer Darminfektion und habe noch immer Durchfall. (AS 89 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Sie leide an Schlafstörungen und unter den Folgen einer erlittenen Vergewaltigung.

Die Beschwerdeführerin legte damals beim Bundesasylamt einen psychiatrischen Befundbericht vom 15.11.2007 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom Verein für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen OMEGA, vor, demzufolge die Asylwerberin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (AS 73).Die Beschwerdeführerin legte damals beim Bundesasylamt einen psychiatrischen Befundbericht vom 15.11.2007 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom Verein für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen OMEGA, vor, demzufolge die Asylwerberin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (AS 73).

Am 21.11.2007 wurde die Asylwerberin abermals einer Untersuchung unterzogen. Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, kam dabei zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Berufungswerberin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (AS 77 ff). Zum selben Ergebnis kam auch Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher die erste Untersuchung bei der Asylwerberin am 31.10.2007 durchgeführt hat.Am 21.11.2007 wurde die Asylwerberin abermals einer Untersuchung unterzogen. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, kam dabei zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Berufungswerberin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (AS 77 ff). Zum selben Ergebnis kam auch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher die erste Untersuchung bei der Asylwerberin am 31.10.2007 durchgeführt hat.

In Anbetracht der Ergebnisse des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, ergaben doch zwei unabhängige Untersuchungen im abgeschlossenen Asylverfahren nicht das Vorliegen einer solchen Belastungsstörung, wurde dies detailliert und nachvollziehbar sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von der Berufungsbehörde dargelegt und wurden diese Entscheidungen auch letztlich vom VwGH bestätigt. Vergleicht man die Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin bezüglich ihres Gesundheitszustandes, so kommt man zum Ergebnis, dass sie jedoch die Vorfälle, nämlich Vergewaltigung, Geschehnisse im Asyllager Polen, Bedrohungen im Heimatland, bereits alle schon im ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Tatsachen und Beweismittel können jedoch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenem Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.

Sofern sich die Beschwerderführerin somit auf Vorfälle stützt, die sie schon in ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, können diese nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

Jedoch dürfte sich der Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin offensichtlich wesentlich verschlechtert haben, wonach sogar ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Juli/August 2008 sowie von

28.10. bis 06.11.2008 erforderlich geworden sei. Neu ist auch, dass die Wiederaufnahmewerberin im Jahr 2008 ihr drittes Kind in Österreich zur Welt gebracht hat.

Diese neue Erkrankung der Wiederaufnahmewerberin ist jedoch auch kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weil diese Krankheit erst nach dem ersten Asylverfahren neu hervorgekommen ist, das heißt die Krankheit sich erst nach dem ersten Asylverfahren ereignet bzw. sich bei der Wiederaufnahmewerberin eingestellt hat (auch wenn zugrundeliegende Ängste schon im ersten Verfahren - jedoch offensichtlich in deutlich geminderter Form, sodass das Vorbringen einer Belastungsstörung verneint wurde - vorlagen).Diese neue Erkrankung der Wiederaufnahmewerberin ist jedoch auch kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weil diese Krankheit erst nach dem ersten Asylverfahren neu hervorgekommen ist, das heißt die Krankheit sich erst nach dem ersten Asylverfahren ereignet bzw. sich bei der Wiederaufnahmewerberin eingestellt hat (auch wenn zugrundeliegende Ängste schon im ersten Verfahren - jedoch offensichtlich in deutlich geminderter Form, sodass das Vorbringen einer Belastungsstörung verneint wurde - vorlagen).

Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage (siehe die obigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4.) abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage (siehe die obigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4.) abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten