Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S4 404.912-1/2009/2E
S4 404.914-1/2009/2E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der C.D., und 2. des C.N., alle StA. der VR China, der 2.-Beschwerdeführer vertreten durch die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.2.2009, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter des 2.-Beschwerdeführers, der erst am 30.11.2008 im Bundesgebiet geboren wurde, nachdem seine Mutter am 16.5.2008 ins Bundesgebiet eingereist war. Der konkrete Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich jeweils aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter des 2.-Beschwerdeführers, der erst am 30.11.2008 im Bundesgebiet geboren wurde, nachdem seine Mutter am 16.5.2008 ins Bundesgebiet eingereist war. Der konkrete Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich jeweils aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer brachten nach illegaler Einreise der 1.-Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet am 16.5.2008 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Vor ihrer illegalen Einreise hatte sich die 1.-Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 17.2.2009, offensichtlich irrtümlich mit 17.2.2008 datiert, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei. Zur Begründung des § 4 Tatbestandes führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass betreffend der Schweiz ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zu Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) nicht anwendbar sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 17.2.2009, offensichtlich irrtümlich mit 17.2.2008 datiert, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei. Zur Begründung des Paragraph 4, Tatbestandes führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass betreffend der Schweiz ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zu Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) nicht anwendbar sei.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 9.3.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.02.2009, Zl. S1 404.054-1/2009/2E, dem ein gleichgelagerter Fall eines Asylwerbers, der vor Antragstellung im Bundesgebiet schon vor dem 12.12.2008 in der Schweiz aufhältig war, und dessen Antrag vom Bundesasylamt in der Folge nach dem 12.12.2008 gem. § 4 AsylG zurückgewiesen worden war, Nachstehendes ausgeführt:Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.02.2009, Zl. S1 404.054-1/2009/2E, dem ein gleichgelagerter Fall eines Asylwerbers, der vor Antragstellung im Bundesgebiet schon vor dem 12.12.2008 in der Schweiz aufhältig war, und dessen Antrag vom Bundesasylamt in der Folge nach dem 12.12.2008 gem. Paragraph 4, AsylG zurückgewiesen worden war, Nachstehendes ausgeführt:
"2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden."2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Es liegen demnach die Vorraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Es liegen demnach die Vorraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.
2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
2.3. Die Drittstaatregelung des § 4 AsylG kommt somit gemäß der in § 4 Abs. 1 enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist.2.3. Die Drittstaatregelung des Paragraph 4, AsylG kommt somit gemäß der in Paragraph 4, Absatz eins, enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist.
Die Erstbehörde hat angesichts des vorangegangenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner dort geführten drei Asylverfahren die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren verneint und die Drittstaatsicherheit der Schweiz festgestellt. Sie ist dabei - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - ua davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Schweiz ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar sei.
Dies ist jedoch nicht (mehr) zutreffend: Mit 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (siehe Dokumentation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesamt für Justiz zur Inkraftsetzung von Schengen-Dublin unter
http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/sicherheit/gesetzgebung/schengen-dublin.html).
Damit ist die Schweiz seit 12.12.2008 ein Staat, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG scheidet damit ab diesem Zeitpunkt aus, wobei es entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K9 zu Art. 24 wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System," keine Rolle spielt, dass der Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziationsabkommens gestellt wurde.Damit ist die Schweiz seit 12.12.2008 ein Staat, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG scheidet damit ab diesem Zeitpunkt aus, wobei es entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K9 zu Artikel 24, wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System," keine Rolle spielt, dass der Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziationsabkommens gestellt wurde.
Die entsprechende Äußerung der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) lautet in ihren entscheidungsrelevanten Auszügen:
"(...)
2. Applicability of the Regulation to the relations with the new Member States
What is essentially at stake is whether a new Member State can be asked to "take charge" or to "take back" on the basis of a situation which happened before accession - thus, for example, in the case of a "take charge" an irregular crossing before 1st May or in the case of a "take back" an asylum application lodged before 1st May. The Commission services would answer in the affirmative.
In accordance with Article 2 of the Act of Accession, acts adopted by the institutions before accession are to be binding and applicable in the new Member States from the date of accession. No transitional period was requested or activated in regard to the Dublin II Regulation. It is true that the regulation was adopted in February 2003 at a time when accession negotiations were already closed and thus, a transitional arrangement could not have been requested by the then candidate countries in the Act of Accession, it being clear that Article 2 applies also to acquis adopted after the so called cut-off date (closure of negotiations) which was the 1 November 2002.In accordance with Article 2 of the Act of Accession, acts adopted by the institutions before accession are to be binding and applicable in the new Member States from the date of accession. No transitional period was requested or activated in regard to the Dublin römisch zwei Regulation. römisch eins t is true that the regulation was adopted in February 2003 at a time when accession negotiations were already closed and thus, a transitional arrangement could not have been requested by the then candidate countries in the Act of Accession, it being clear that Article 2 applies also to acquis adopted after the so called cut-off date (closure of negotiations) which was the 1 November 2002.
The Act of Accession (AA) contains however two mechanisms which allow for the taking into account of the new Member States' potential difficulties in applying new acquis as adopted by the Community institutions. Article 55 AA gives a right to ask for and obtain temporary derogations on the duly substantiated request of a new Member State. No such request was introduced with regard to the Dublin II regulation. Article 57(1) AA could and, indeed, still can be invoked in order to adopt appropriate measures to fill gaps left open in the Act of Accession or new acquis. This mechanism can, in particular, be used in situations where a new Member State would have a particular - technical or administrative - difficulty in immediate application of the acquis, even though it has done everything in order to comply with it.The Act of Accession (AA) contains however two mechanisms which allow for the taking into account of the new Member States' potential difficulties in applying new acquis as adopted by the Community institutions. Article 55 AA gives a right to ask for and obtain temporary derogations on the duly substantiated request of a new Member State. No such request was introduced with regard to the Dublin römisch zwei regulation. Article 57(1) AA could and, indeed, still can be invoked in order to adopt appropriate measures to fill gaps left open in the Act of Accession or new acquis. This mechanism can, in particular, be used in situations where a new Member State would have a particular - technical or administrative - difficulty in immediate application of the acquis, even though it has done everything in order to comply with it.
In this respect, the Commission services would note that eight of the ten new Member States (the remaining two States, Malta and Estonia, will be on line in a short period) have been able to establish and put into operation a national Eurodac system, probably in terms of technical difficulty the most difficult component of what might be termed the "Dublin system". This has allowed the new Member States from 1 May already to receive positive "hits" on data entered by the existing Member States before 1 May. The Commission services can see no reason why this data cannot be used to engage the responsibilities of the existing Member States.
The scenario put forward in the preceding paragraphs is not to be equated with making the Dublin system retroactive because the "fait déclencheur" which activates the "take charge" or the "take back" procedure will have occurred after 1st May. Retroactivity means applying the law to situations or acts which lie or have been entirely accomplished in the past. In the case of a "take charge" the first application will be after 1st May, only the facts governing the designation of responsibility (an irregular crossing) will have taken place before that date. Similarly, in the case of a "take back", the applicant will be in another Member State without permission on or after 1st May. It is the normal consequence of the full application of a provision that elements of fact and law having occurred prior to the date of entry into force of the provision can be taken into account for deciding a present case, unless a legitimate expectation was created that such elements would not be taken into consideration. Nothing, however, leads to the conclusion that such kind of expectation was created in regard to the "Dublin system" or that the word 'apply' in Article 2 AA would have a meaning different from the usual one.The scenario put forward in the preceding paragraphs is not to be equated with making the Dublin system retroactive because the "fait déclencheur" which activates the "take charge" or the "take back" procedure will have occurred after 1st May. Retroactivity means applying the law to situations or acts which lie or have been entirely accomplished in the past. In the case of a "take charge" the first application will be after 1st May, only the facts governing the designation of responsibility (an irregular crossing) will have taken place before that date. Similarly, in the case of a "take back", the applicant will be in another Member State without permission on or after 1st May. römisch eins t is the normal consequence of the full application of a provision that elements of fact and law having occurred prior to the date of entry into force of the provision can be taken into account for deciding a present case, unless a legitimate expectation was created that such elements would not be taken into consideration. Nothing, however, leads to the conclusion that such kind of expectation was created in regard to the "Dublin system" or that the word 'apply' in Article 2 AA would have a meaning different from the usual one.
(...)"
Ausschlaggebend ist nach der Ansicht der Europäischen Kommission demnach, dass im Falle einer Wiederaufnahmekonstellation im Sinne der Dublin II-VO, der illegale Aufenthalt des Asylwerbers nach dem Beitritt des neuen Staates zum "Dublin-System" im zweiten Mitgliedstaat vorliegt (hier also am 12.12.2008, 00:00).
Der Asylgerichtshof hat sich unter anderem durch Einschau in das am 26.10.2004 abgeschlossene Assoziationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages und den diesbezüglichen Beschluss des Rates vom 28.01.2008, 2008/147/EG vergewissert, dass keine zu der zitierten Äußerung der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 gegenteiligen Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft geschlossen wurden. Auch ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt, dass die schweizerischen Asylbehörden durchgängig eine andere Auffassung verträten. Der Asylgerichtshof folgt daher der Ansicht der Europäischen Kommission, die eine klare und einfach durchführbare Lösung vorgibt.
2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (mit Bezug auf die Schweiz) nicht unter dem (subsidiären) Regime der Drittstaatsicherheit, sondern unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des § 5 AsylG zu prüfen ist, da sich der Beschwerdeführer, welcher zuvor in der Schweiz Asylanträge stellte, am 12.12.2008 (und danach) illegal (im hier relevanten Sinn, das heißt lediglich aufgrund Asylantragstellung temporär zum Aufenthalt berechtigt) in Österreich aufhielt.2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (mit Bezug auf die Schweiz) nicht unter dem (subsidiären) Regime der Drittstaatsicherheit, sondern unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des Paragraph 5, AsylG zu prüfen ist, da sich der Beschwerdeführer, welcher zuvor in der Schweiz Asylanträge stellte, am 12.12.2008 (und danach) illegal (im hier relevanten Sinn, das heißt lediglich aufgrund Asylantragstellung temporär zum Aufenthalt berechtigt) in Österreich aufhielt.
2.5. Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch § 66 Abs. 4 AVG begrenzten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Art. 22).2.5. Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG begrenzten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Artikel 22,).
Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher im Ergebnis aus den angeführten Überlegungen stattzugeben."
Wenngleich sich für den vorliegenden Fall der 1.-Beschwerdeführerin der Dublin II-VO relevante Sachverhalt nicht aus einer vormaligen Asylantragstellung in der Schweiz, sondern aus dem Umstand ihrer Ersteinreise aus einem Drittstaat in die Schweiz ergibt, sind letztlich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 4 AsylG dieselben Erwägungen wie in obzitierter Entscheidung maßgeblich.Wenngleich sich für den vorliegenden Fall der 1.-Beschwerdeführerin der Dublin II-VO relevante Sachverhalt nicht aus einer vormaligen Asylantragstellung in der Schweiz, sondern aus dem Umstand ihrer Ersteinreise aus einem Drittstaat in die Schweiz ergibt, sind letztlich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Paragraph 4, AsylG dieselben Erwägungen wie in obzitierter Entscheidung maßgeblich.
Für die mj. 2.-Beschwerdeführerin, die erst im Bundesgebiet geboren wurde, normiert Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) Folgendes:Für die mj. 2.-Beschwerdeführerin, die erst im Bundesgebiet geboren wurde, normiert Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) Folgendes:
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylwerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylwerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Die Situation des 2.-Beschwerdeführers ist daher untrennbar mit jener seiner Mutter verbunden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Mitgliedstaat, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.04.2009