Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B9 308.721-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der S.M., StA: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde der S.M. vom 23.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, wird der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.In Erledigung der Beschwerde der S.M. vom 23.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, wird der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatangehörige von Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass sie ihre Heimat aus politischen Gründen und wegen der Angehörigkeit zur Minderheit der Goraner verlassen habe. In den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 16.01.2006 und am 16.11.2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester verfolgt worden sei, weil diese angeblich mit den Serben zusammengearbeitet hätte. Aus diesem Grund sei auch die Beschwerdeführerin bedroht worden und habe große Probleme mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.12.2006, Zahl: 06 00.233-BAL, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), weiters ihr gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.12.2006, Zahl: 06 00.233-BAL, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), weiters ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.721-1/2008/5E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und somit asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal ihr Vorbringen einerseits mit zahlreichen Widersprüchen behaftet sei und andererseits zu vage und unkonkret gehalten sei, um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung darzutun. Eine Rückkehr in den Kosovo würde keine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art 3 EMRK nach sich ziehen, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Bauhilfsarbeiter bzw. selbständig tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin in einem Haus mit Landwirtschaft in L. gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Überschreitung der Schwelle der Art 3 EMRK auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und habe dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden können. Zur Frage der Ausweisung wurde festgestellt, dass zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin kein intensives Familienleben bestehe. Den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wurde daher im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung der Vorzug gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegeben. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.12.2008 eigenhändig zugestellt, wodurch dieses auch seine Rechtskraft erlangt.Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.721-1/2008/5E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und somit asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal ihr Vorbringen einerseits mit zahlreichen Widersprüchen behaftet sei und andererseits zu vage und unkonkret gehalten sei, um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung darzutun. Eine Rückkehr in den Kosovo würde keine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Bauhilfsarbeiter bzw. selbständig tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin in einem Haus mit Landwirtschaft in L. gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Überschreitung der Schwelle der Artikel 3, EMRK auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und habe dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden können. Zur Frage der Ausweisung wurde festgestellt, dass zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin kein intensives Familienleben bestehe. Den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wurde daher im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung der Vorzug gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegeben. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.12.2008 eigenhändig zugestellt, wodurch dieses auch seine Rechtskraft erlangt.
Am 28.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Ersteinvernahme am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin, befragt nach ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie ihre Angaben hinsichtlich des ersten Asylantrags aufrecht erhalte. Sie fügte hinzu, dass sie in Österreich die Scheidung eingereicht habe. Ihr Mann sei mit einer Frau aus der Slowakei "abgehauen" und sei nicht mehr auffindbar. In Serbien sei niemand mehr aus ihrer Familie, sämtliche Familienmitglieder würden jetzt in Österreich leben.
Am 02.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"LA: Es gibt ein in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren. Weshalb stellen sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz?
AW: Ich bin eine allein stehende Mutter. Ich kann nicht mehr zurück. Mein Mann hat mich hier verlassen. Die ganze Familie ist hier. Mein Bruder, meine Mutter und meine Schwester. Ich will keine Kontakte mehr zu meinem Ex-Mann. Ich habe die Papiere abgegeben (für die Scheidung) Ich habe nichts mehr. Ich weiß es nicht wo ich hingehen soll. Alle sind im Stress. Die Kinder auch.
LA: Können sie andere, als jene im bereits abgeschlossenen Verfahren, vorgebrachte Gründe vorbringen?
AW: Die Gründe bleiben aufrecht. Mein Mann ist wegen mir geflüchtet. Jetzt ist er weg. Jetzt hat er uns verlassen und ich bin mit drei Kindern alleine.
LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?
AW: In Mitrovica. Das ist die letzte Adresse in Mitrovica. K.P., die Nummer weiß ich nicht mehr. Ich bin seit drei Jahren hier. Das war vor der Ausreise. Ich habe dort nur eine kurze Zeit gewohnt. Dann sind wir ausgereist. Davor wohnte ich in der Gemeinde Prizren, Dorf L.. Dort war ich verheiratet. Als Mädchen habe ich in Prizren gewohnt. In Prizren bin ich geboren und aufgewachsen. Nach meiner Verehelichung bin ich zu meinem Gatten nach L. gezogen.
LA: Mit wem haben sie dort in Prizren gewohnt?
AW: Mit meinen Eltern, meiner Schwester, meinem Bruder. Mein Vater ist 1991 gestorben.
LA: Wo befinden sich ihre Mutter und ihre Geschwister?
AW: Die sind alle in Österreich. Meine Mutter ist mit Visum hier aufhältig, mein Bruder ist Asylwerber und meine Schwester hat die österreichische Staatsbürgerschaft.
LA: In L. haben sie mit wem gewohnt?
AW: Mit meiner Ex-Schwiegermutter, mit meinen drei Ex-Schwägerinnen und mit meinem Ex-Gatten.
LA: Wer von ihrer Familie befindet sich in ihrem Heimatland?
AW: Niemand. Meine Tante ist in Deutschland.
LA: Wie waren ihre Lebensumstände?
AW: Mittel. Weder gut noch schlecht.
LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
AW: Mein Mann hat gearbeitet. Mein Bruder von mir hat mich auch unterstützt.
LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?
AW: Ich habe die Mittelschule für Lederverarbeitung absolviert.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Ich habe Probleme mit Männern gehabt, die mich die ganze Zeit bedroht haben. Sie heißen N.G. aus A., U.G. aus Prizren und den dritten kenne ich nur mit Vornamen, J., aus Prizren.
LA: Welche Probleme hat es da gegeben?
AW: Sie haben mich bedroht, wegen meiner Schwester. Meine Schwester hat gearbeitet. Sie hat ein Restaurant gehabt und ist dann nach Österreich geflüchtet. Dann wurde ich bedroht. Ich hatte große Probleme.
LA: In welcher Art sind sie bedroht worden?
AW: Ich konnte keine Ruhe mehr haben. Sie kamen zu uns. Wir werden dir irgendetwas machen und deinen Kindern etwas antun. Dann waren wir kurzfristig in Mitrovica und dann sind wir nach Österreich geflüchtet.
LA: In welcher Weise sind sie jetzt bedroht worden. Was ist konkret passiert?
AW: Wir werden dich umbringen, wir werden deine Kinder umbringen, wir möchten dich hier nicht sehen. Verschwinde wie deine Schwester.
LA: Weshalb wären sie bedroht worden?
AW: Wegen meiner Schwester.
LA: Können sie dies genauer schildern?
AW: Während der serbischen Zeit, hat meine Schwester ein Restaurant gehabt. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie mit den Serben zusammen gearbeitet hätte. Deswegen wurde sie auch bedroht. Ich war zu dieser Zeit in der Schweiz aufhältig. Von 1998 bis 2002. Was konkret passiert ist weiß ich nicht, ich war nicht dort.
Der zweite Grund ist mein Ex-Mann, ich weiß nicht, was ich mit den Kindern machen soll. Ich habe niemanden mehr im Kosovo. Ich habe dort nichts mehr.
LA: Gibt es jetzt einen Zusammenhang zwischen ihrer Schwester, dem Restaurant ihrer Schwester und ihnen?
AW: Nein, konkret nicht. Zu dieser Zeit war ich nicht dort, ich war in der Schweiz. Ich habe niemanden mehr unten, ich habe Kinder, aber sonst habe ich nichts, ich habe keinen Vater. Wegen einer Slowakin hat er mich verlassen. Zehn Jahre waren wir zusammen. Ich kann das nicht verstehen.
LA: Zusammengefasst haben sie jetzt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zum einen wegen der Gründe, welche im ersten Verfahren behandelt wurden, sowie zum anderen, weil sie jetzt keinen Gatten und keine Familie im Heimatland haben.
AW: Ich habe niemanden mehr, sie können das ruhig überprüfen. Wenn sie einen finden, können sie mich umbringen. Ich schäme mich nicht.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Nein.
LA: Gingen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
AW: Nein.
LA: Wovon leben sie?
AW: Bundesbetreuung. Ich habe ¿ 640.- bekommen, monatlich.
LA: Sind sie gegenwärtig noch verheiratet oder sind sie schon geschieden?
AW: Ich habe im Oktober die Papiere abgegeben, der Rechtsanwalt aus Gmunden kann den Ex-Mann aber nicht finden. Der Rechtsanwalt hat gesagt, dass ich noch warten muss, bis der Staat die Scheidung vollzieht. Deswegen heiße ich mit dem Familiennamen wieder so, damit sie wissen, dass ich die Papiere für die Scheidung abgegeben habe.
Anmerkung: Es wird eine Pause von 09.00 bis 09.10 Uhr gemacht.
Nach der Pause wurde von der Vertreterin Mag. Josipa MIHALIC (Kanzlei Blum) bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zur Auflösung kam.
Die Vollmacht der KanzleiY, wird in Kopie zum Akt genommen.
LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung in Österreich?
AW: Nein. Für die Volkshilfe war ich tätig. Als Dolmetscherin. Die Kinder sind integriert, sie beherrschen die Sprache. Die Kinder gehen in die Schule, dritte, zweite Klasse VS und in den Kindergarten.
LA: Sind sie gesund?
AW: Psychisch bin ich nicht mehr. Ich war nicht beim Arzt oder Psychologen, aber ich fühle mich nicht gut. Meine Tochter muss ich morgen zum Psychologen bringen.
LA: Weshalb?
AW: Sie ist sehr nervös. Überall wegen der Schule, sie können auch dort nachfragen.
LA: Was begründet ihren psychischen Zustand?
AW: Ich denke nur nach. Die ganze Zeit. Warum ist die Lage so. Mit drei Kindern.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich meine Mutter, meine Schwester und meinen Bruder, und die Kinder. Sonst habe ich keine Verwandten, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befindet sich niemand von meiner Familie.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ja, habe ich.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: (an. Vertreter): Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr.: Wie lagen haben sie mit ihrer Familie im Kosovo gewohnt mit ihrer Familie?
AW: Von meiner Geburt bis zur Verehelichung.
Vertr: Wann war die Eheschließung?
AW: Am 00.00.00.
Vertr: Seit her haben sie mit ihrem Gatten zusammen gewohnt?
AW: Ja, bis hier nach Österreich. Ich habe den Asylantrag gemeinsam mit meinem Mann gestellt.
Vertr: Ihr Gatte ist jetzt wo?
AW: Ich weiß es nicht wo er ist. Er ist verschwunden, vielleicht ist er in der Slowakei.
Vertr: Ich weiße auf das Ehescheidungverfahren hin, wo es Probleme mit der Zustellung des Urteils gibt. Wie ist ihre Beziehung zur Familie ihres Gatten?
AW: Ich habe keine Kontakte, sie haben überhaupt nicht angerufen und nach den Kindern gefragt.
Vertr: Wohin könnten sie sich wenden im Kosovo?
AW: Bei niemanden. Keine.
Vertr: Haben sie Kontakte zu jemanden im Kosovo seit ihrer Ausreise?
AW: Nein.
Vertr: Befinden sie sich bezüglich ihrer Stresssituation in Behandlung oder haben sie sich befunden?
AW: Ich war beim Hausarzt und habe Beruhigungstabletten bekommen. Ich habe die ganze Zeit nur geschlafen, von den Tabletten.
Ich weiße darauf hin, dass sich das Eheverhältnis geändert hat, zumal der erste Antrag gemeinsam gestellt worden ist.
Weiters möchte ich den Antrag auf Fristsetzung zur Stellung der ärztlichen Befunde stellen, im Hinblick auf die Stresssituation und den psychischen Problemen.
Weiters stelle ich den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Ich möchte nur sagen, dass der Rechtsanwalt aus Gmunden sagte, dass mein Gatte vielleicht in der Slowakei ist.
Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie die Ausfolgung einer Kopie.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt)."Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt)."
Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, den (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das neue Vorbringen der Antragstellerin berufe sich auf dieselben Gründe wie der erste, rechtskräftig negativ entschiedene Antrag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich liege nicht vor und unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lebenssituation im Kosovo, habe die Beschwerdeführerin, im Falle einer Abschiebung, keine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten.Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, den (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das neue Vorbringen der Antragstellerin berufe sich auf dieselben Gründe wie der erste, rechtskräftig negativ entschiedene Antrag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich liege nicht vor und unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lebenssituation im Kosovo, habe die Beschwerdeführerin, im Falle einer Abschiebung, keine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts, richtet sich die fristgerecht am 23.02.2009 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte darin, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ingrid Weber, Vollmacht erteilt am 28.01.2009, aus, dass sie am 30.09.1972 geboren worden sei und der Volksgruppe der Goraner angehöre. Sie sei Anfang des Jahres 2006 in Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe drei minderjährige Kinder im Alter von 5, 8 und 9 Jahren, es bestehe zwar zur Zeit ein aufrechtes Eheverhältnis mit ihrem Ehegatten, jedoch sei bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, da der Ehegatte die Beschwerdeführerin und die Kinder verlassen habe und sich mittlerweile nicht mehr in Österreich aufhalte. Weiters würden sowohl die Mutter als auch die Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Der Schwester sei am 18.03.2005 vom Unabhängigen Bundesasylsenat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ein Jahr später, 2006 sei der Schwester der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Danach habe die Mutter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung gestellt, welche ihr auch gewährt worden sei und sie daher nunmehr auch in Österreich lebe. Sämtliche Angehörige der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben, in ihrem Heimatland wären keine Familienangehörigen aufhältig.
Aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie Probleme mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe bekommen, wobei sich deren Bedrohungen zunächst auf die Schwester der Beschwerdeführerin beschränkt hätten. Diese habe nämlich Gaststätten betrieben, welche überwiegend von Angehörigen der serbischen Volksgruppe bzw. von serbischen Polizisten besucht worden wären. Von diesen Angehörigen der albanischen Volksgruppe sei daher der Schwester der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Nähe zum ehemaligen serbischen Regime und auch eine Zusammenarbeit mit demselben vorgeworfen worden. Die Bedrohungen seien immer intensiver geworden, sodass die Schwester der Beschwerdeführerin geflüchtet und ihr in Österreich schließlich Asyl gewährt worden sei. Nach der Flucht der Schwester der Beschwerdeführerin hätten sich die Bedrohungen der Angehörigen der albanischen Volksgruppe zunächst gegen die Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet, welche schließlich ebenfalls die Flucht ergriffen habe und seither in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge die letzte Hinterbliebene der Familie und sohin einzige Adressantin im Kosovo gewesen. Die Angehörigen der albanischen Volksgruppe hätten versucht, Informationen über die Schwester der Beschwerdeführerin zu erhalten. Sie hätten die Beschwerdeführerin bedroht, insbesondere damit, sie und auch ihre Kinder umzubringen, sollte sie nicht das Land verlassen. Um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder zu retten, sei die Beschwerdeführerin geflüchtet.
Die Feststellung der Behörde erster Instanz, die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binde, sei völlig unrichtig. Sowohl die Mutter als auch die Schwester der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben und auch ihr Bruder habe einen Asylantrag in Österreich gestellt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 1991 gestorben, ihr Ehegatte habe sie verlassen und sei bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, welches aufgrund des unbekannten Aufenthaltes ihrer Ehemannes noch nicht abgeschlossen habe werden können. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren nahen Angehörigen in ihrem Heimatstaat habe, würden familiäre Bindungen lediglich in Österreich bestehen.
Hinsichtlich der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo nicht gewährleistet sei. Bezüglich der Situation der Goraner in der Republik Kosovo wurde auf die Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 18.03.2005 verwiesen. Hingewiesen werde weiters auf den Bericht des Auswärtigen Amtes von Ende der Jahres 2007 auf Seite 16 f des angefochtenen Bescheides, worin zugestanden werde, dass Minderheitenangehörige in Einzelfällen nach wie vor Opfer von Repressalien durch die Bevölkerungsmehrheit werden können. Insbesondere sei die spezielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, vor allem vor dem Hintergrund, dass ihrer Schwester bereits Asyl gewährt worden sei. Unter Heranziehung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend, hätte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden dürfen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen Antrag nichts Neues vorbringen habe können, sie insofern unzutreffend, als sich vor allem die Familiensituation der Beschwerdeführerin gravierend geändert habe. Ohne Begleitung ihres Mannes sei eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführerin noch um einiges gefährlicher, da sie nunmehr auch durch ihren Familienverband keinen Schutz vor Repressalien in Anspruch nehmen könne. Die Familie ihres Ehemannes, welche noch in der Republik Kosovo lebe, habe kein Interesse an einem Schutz der Beschwerdeführerin und deren Kinder, da die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Ehemannes seit jeher schlecht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Situation in ihrer Einvernahme am 02.02.2009 vor dem Bundesasylamt klar dargelegt und sei somit die geänderte Familiensituation der Beschwerdeführerin der Behörde erster Instanz klar gewesen. Die veränderten Umstände seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt habe es auch weiters unterlassen, ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. So seien beispielsweise trotz räumlicher Nähe keine Zeugeneinvernahmen der Schwester und der Mutter der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, welche der Untermauerung der Aussagen der Beschwerdeführerin gedient hätten.
Weiters sei die Feststellung des Bundesasylamtes, ein schützenswertes Familienleben würde nicht vorliegen, völlig zu Unrecht getroffen worden. Die Beschwerdeführerin pflege zu ihren einzigen nahen Verwandten, nämlich ihrer Schwester und ihrer Mutter, welche in Österreich leben, einen sehr intensiven Kontakt und habe im Gegensatz dazu in ihrem Heimatland keine Verwandten mehr. Weiters berücksichtige die Behörde erster Instanz nicht die neue Situation der Beschwerdeführerin, die - nachdem sie von ihrem Ehemann verlassen worden sei - nunmehr alleine mit ihren drei Kindern "dastehe" und keinerlei Besitz in ihrem Heimatland habe, weshalb ein menschenwürdiges Leben für sie und ihre Kinder dort nicht möglich wäre. Insbesondere verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland weder über eine Arbeitsmöglichkeit noch über eine Wohnmöglichkeit. Die Versorgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei daher keineswegs gesichert, vor allem vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit und den unzureichenden Sozialhilfeleistungen des Staates.
Die Beschwerdeführerin stellte weiters einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu bereits den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der nunmehrige Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu bereits den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der nunmehrige Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG würde die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129 c Abs. 1 B-VG) ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung ebenso eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG würde die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG) ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung ebenso eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Zweitverfahren ein neues Vorbringen erstattet. Die Erstbehörde ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten verlassen worden sei, wodurch sie bei einer Abschiebung in die Republik Kosovo, in diesem Land unterstands- und mittellos sei, nicht ausreichend eingegangen. Im Erstverfahren stützte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen ausschließlich auf die angebliche Bedrohung und Gefährdung durch Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der zweite Antrag stützte sich vor allem auf den Grund, dass sie alleinstehende Mutter von drei Kindern sei, sich sämtliche ihrer Familienangehörigen in Österreich aufhalten würden und sie in ihrem Heimatstaat über keine Unterkunftsmöglichkeit verfüge.
Die Behörde hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht näher befragt und das neue Vorbringen auch keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen. Das Argument der Erstbehörde, das Vorbringen sei - sinngemäß - kein "novum productum", ist nicht schlagend, als es zumindest nicht unschlüssig erschiene, dass die neue Bedrohung durch die mangelnde Versorgung in der Republik Kosovo als alleinstehende Frau mit drei Kindern im Alter von 5, 8 und 9 Jahren zum Zeitpunkt des Erstverfahrens nicht vorhersehbar war. Die Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern stellt jedenfalls ein neues Vorbringen dar, das nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstanden ist und zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte. Denn obwohl das anhängige Scheidungsverfahren im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ: B9 308.721-1/2008/5E, berücksichtigt wurde, war im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass auch der noch nicht geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den drei Kindern ausgewiesen werden hätte sollen, wodurch mit der finanziellen Unterstützung seinerseits und der Erfüllung der mit der Vaterrolle verbundenen Pflichten gerechnet werden konnte. Da der Ehegatte der Beschwerdeführer jedoch nun "untergetaucht" ist und nicht mehr auffindbar ist, kann keineswegs von Unterstützungsleistungen irgendeiner Art von dieser Seite ausgegangen werden.
Es wird nur pauschal über die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren abgesprochen, allerdings verkannt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin dahingehend verändert hat, dass sie in ihrem Heimatland nun vor möglichen Problemen stehe, die sich aus den Länderfeststellungen nicht überprüfen lassen. Auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen der Erstinstanz und einer fehlenden schlüssigen Beweiswürdigung zur individuellen Glaubwürdigkeit kann die Möglichkeit einer Bedrohung der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht lediglich hervor, dass alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen geraten. Dies habe regelmäßig eine untergeordnete Stellung zur Folge. Frauen könnten trotz vorhandener Familienangehöriger in diese Situation kommen, wenn sie aus Familien mit Traditionsvorstellungen stammen, nach denen Frauen nach Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes "verstoßen" werden. Aus diesen Feststellungen ist in keiner Weise ableitbar, dass eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin resultierend aus der Unterstands- und Mittellosigkeit ausgeschlossen werden kann.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - wegen der unzureichenden Feststellungen zur Situation von alleinerziehenden, unterstandslosen Frauen in der Republik Kosovo - in den entscheidungsrelevanten Punkten, hat die Erstbehörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, weil das Bundesasylamt offensichtlich nicht die Angaben des Beschwerdeführerin anhand der konkreten aktuellen Situation von alleinstehenden und allein erziehenden Frauen mit Volkszugehörigkeit der Goraner gewürdigt hat.
Aufgrund des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes wäre es also Aufgabe des Bundesasylamts gewesen, zunächst mit der Beschwerdeführerin und allenfalls mit anderen der Erstbehörde als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den von der Beschwerdeführerin behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
Somit wäre es also zusammengefasst möglich, dass die Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können, weswegen der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, daher "so mangelhaft" ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Somit wäre es also zusammengefasst möglich, dass die Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können, weswegen der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, daher "so mangelhaft" ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.05.2009