TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/17 S14 404769-1/2009

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 404.769-1/2009/6E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.M., StA. Afghanistan, p.A. European Homecare, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, GZ. 08 12.915 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 19.12.2008 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hinsichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre alt und sein Geburtsjahr sei 0000.

Eine Eurodac-Abfrage am 20.12.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.6.2008 in Griechenland (Mytilni) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5).

Am 20.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vor ungefähr neun Monaten illegal in den Iran eingereist. Von dort sei er nach illegalem Grenzübertritt weiter nach Istanbul gefahren. Nach drei Monaten in einem Schlepperquartier sei er vor vier Tagen vom Schlepper in einem PKW ungefähr zwölf Stunden zu einem LKW gebracht worden. Auf der Ladefläche des LKW versteckt sei er ungefähr vier Tage gereist, bis ihn der LKW-Fahrer am 19.12.2008 an einem ihm unbekannten Ort habe aussteigen lassen. Zu Fuß habe er bei einem Bahnhof einen anderen afghanischen Staatsangehörigen getroffen, mit dem er gemeinsam mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren sei und einen Asylantrag gestellt habe.

Mit dem Eurodac-Treffer konfrontiert, gestand der Beschwerdeführer zu, sich in Griechenland aufgehalten zu haben. Vor vier Tagen habe er auf der Ladefläche eines LKW versteckt Patra verlassen. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.

Am 29.12.2008 führte der Beschwerdeführer bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er in Griechenland dieselben Personalien wie in Österreich angegeben habe. Obwohl er dort ebenfalls sein Alter mit 17 Jahren angegeben habe, habe man in Griechenland sein Alter mit 19 Jahren festgehalten. Trotz Interventionen des Beschwerdeführers und seines Anwaltes sei sein Geburtsdatum nicht richtiggestellt worden. Vor zehn Tagen sei er noch in Griechenland gewesen, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten habe. Weshalb man in Griechenland seinen richtigen Namen, aber ein falsches Geburtsdatum vermerkt habe, wisse er nicht. Es habe dort keinen Dolmetscher gegeben und Dokumente habe er keine bei sich gehabt. Ein Dokument, welches sein korrektes Alter bestätige, habe er keines. Auf die Frage woher er wisse, dass er 17 Jahre alt sei, gab er an, dass er Leute gefragt habe, dessen Kinder im selben Jahr geboren worden seien wie er. Diese hätten ihm immer gesagt, dass er genauso alt sei wie ihr Sohn oder ihre Tochter. Er habe nie einen Reisepass besessen und habe auch keine weiteren Dokumente, die er beschaffen könnte. Fingerabdrücke habe man ihm nur in Griechenland, wo er keinen Asylantrag gestellt habe, und in Österreich abgenommen. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel habe er weder beantragt noch erhalten. Im Bereich der Europäischen Union habe er weder Verwandte noch bestehe finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung.

Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Am 08.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 71). Mit Schreiben vom 02.02.2009, eingelangt am 20.02.2009, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 247).Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Am 08.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 71). Mit Schreiben vom 02.02.2009, eingelangt am 20.02.2009, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 247).

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers holte das Bundesasylamt ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde sowie für pädiatrische Intensivmedizin ein. Darin werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Hautfarbe, Beschaffenheit der Haut und des Unterhautbindegewebes, Haare, Farbe der Nägel, Bartwuchs sowie die Art der Körperbehaarung wiedergegeben. Es folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie die Körperbehaarung, welche im konkreten Fall männliche Elemente zeigt, sowie dem männlichen Bartwuchs, der Begutachtung des Körperbaus, der sich muskulös männlich präsentiert, des Unterhautbindegewebes mit einer Wertigkeit von 85% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung basierend auf 10 Jahren entwicklungsneurologischer Erfahrung im nördlichen und mittlerem Burgenland im Rahmen des Beratungsdienstes der Stadt Wien, mit einer Wertigkeit von 15%" das Alter des Beschwerdeführers "auf 23 - 25 Jahre, jedoch über dem 18. Lebensjahr" eingeschätzt wird. In einer "Stellungnahme bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale und Verhaltensbeobachtung " wird vom Sachverständigen neben der Vorstellung seiner Person die Durchführung der Alterfeststellung und die angewandte Methode zur Gewinnung des Alterskorridors dargelegt (AS 83f).

Darüber hinaus wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt. Unter "Ergebnis" wird in dieser Untersuchung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer abwechslungsreich und vielfältig, jedoch überwiegend von weicher Kost ernährt habe. Es lägen keine Grunderkrankungen und keine regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, trotz unterdurchschnittlichen Putzverhaltens erscheine das Gebiss tendenziell gepflegt. Die Weisheitszähne seien am durchbrechen und zum Teil noch mit Zahnfleisch bedeckt. Die Angaben der anfänglichen Befragung seien - bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen zur Deckung zu bringen. So scheine das angegebene Alter aus odontologischer Sicht das Richtige zu sein. Eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - ein Alter von 18 Jahren, mit einer Abweichung von +/- 2 Jahren, ergeben.

Am 11.02.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der Untersuchungen zur Altersfeststellung beharrte der Beschwerdeführer darauf, 17 Jahre alt zu sein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs.1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei. Das Bundesasylamt führt darin aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund seines altersuntypischen Erscheinungsbildes sowie sozialen Verhaltens nicht den Tatsachen entspreche. Darauf würde - neben dem zahnärztlichen Gutachten - vor allem das Gutachten des erfahrenen Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde hinweisen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei. Das Bundesasylamt führt darin aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund seines altersuntypischen Erscheinungsbildes sowie sozialen Verhaltens nicht den Tatsachen entspreche. Darauf würde - neben dem zahnärztlichen Gutachten - vor allem das Gutachten des erfahrenen Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde hinweisen.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung - durch das zahnärztliche Gutachten bestätigt worden sei. Die Volljährigkeitserklärung durch die belangte Behörde sei auf der Basis dieser Untersuchung aktenwidrig. Das Gutachten des Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde sei widersprüchlich sowie unschlüssig und schwer nachvollziehbar. In der Beschwerdeergänzung vom 27.02.2009 wird darauf verwiesen, dass im konkreten Fall mit beiden Gutachten nicht mit der erforderlichen Gewissheit das Vorliegen der Volljährigkeit festgestellt werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Dublin II-VO lautet:

"Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat. Von Griechenland gelangte er am 19.12.2008 ins österreichische Bundesgebiet, wo er erstmals am 20.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iVm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, folgt aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit dem Eurodac-Treffer sowie mit der Zustimmungserklärung Griechenlands übereinstimmen.Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, folgt aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit dem Eurodac-Treffer sowie mit der Zustimmungserklärung Griechenlands übereinstimmen.

3.1. Ausgehend davon läge gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet minderjährig wäre. Im Beschwerdefall kommt der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers somit Entscheidungsrelevanz zu. Hiezu hat der Asylgerichtshof Folgendes erwogen:3.1. Ausgehend davon läge gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet minderjährig wäre. Im Beschwerdefall kommt der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers somit Entscheidungsrelevanz zu. Hiezu hat der Asylgerichtshof Folgendes erwogen:

Das vom Bundesasylamt zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers eingeholte Gutachten eines Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ist (auch wenn es bereits etwas ausführlicher ist als in vergleichbaren anderen früheren Verfahren vor dem Asylgerichtshof) kursorisch gehalten. Schlüssige, nachvollziehbare Angaben dahingehend, wie sich aus den angeführten physiologischen Kriterien und den psychologischen Elementen die vorgenommene Altersbestimmung ableiten lässt, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Daran vermag auch die angeschlossene Stellungnahme "bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale und Verhaltensbeobachtung" nichts zu ändern. Abgesehen davon steht die im Gutachten angegebene Altersspanne von 23-25 Jahren nicht nur im krassen Widerspruch zu den Aussagen im zahnärztlichen Gutachten, welches das Alter des Beschwerdeführers mit 18 Jahren, bei einem Zeitfenster von +/- 2 Jahren, annimmt, vielmehr wird die Altersangabe des Beschwerdeführers durch die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers sogar bestätigt. Im Ergebnis wurden im Fall des Beschwerdeführers zwei Untersuchungen zur Altersbestimmung durchgeführt, deren Schlussfolgerungen wesentlich voneinander abweichen. Auffallend ist hiebei insbesondere die große Divergenz hinsichtlich der Altersangaben wie auch der Umstand, dass es nicht einmal eine Überschneidung bei den Altersangaben gibt. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes und der Angaben des Beschwerdeführers kann im Beschwerdefall jedenfalls nicht ohne weiteres die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es liegen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Ergebnis erweist sich die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt daher als unschlüssig (nicht nachvollziehbar).

Hingewiesen wird darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (vgl. VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).Hingewiesen wird darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist vergleiche VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).

3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - die hier entscheidungsrelevante Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Unzuständigkeit Österreichs in nicht schlüssiger Weise geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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