TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/17 A4 314466-2/2009

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Spruch

A4 314.466-2/2009/3E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des F.A., StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, FZ. 08 04.119-BAW, zu Recht erkannt:

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I.1. Der im Betreff Genannte ist ägyptischer Staatsbürger. Er reiste am 24.10.2005 unter Zuhilfenahme eines gültigen Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der im Betreff Genannte ist ägyptischer Staatsbürger. Er reiste am 24.10.2005 unter Zuhilfenahme eines gültigen Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2005 einen Asylantrag.

2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Probleme mit Mitgliedern der islamischen Gruppierung "Ekhwan El Moslemin" sein Heimatland verlassen zu haben. Konkret hätte der koptisch - orthodoxe Antragsteller an seinem Arbeitsplatz eine geschiedene moslemische Frau kennengelernt und mit dieser in weiterer Folge eine Beziehung gepflegt. Vier Monate später wäre der im Betreff Genannte am 14.09.2005 von seinem damaligen VorgesetztenS.H. in dessen Büro zitiert worden und habe ihm letztgenannter nahegelegt, die Mitarbeiterin umgehend zu heiraten. Der Beschwerdeführer hätte jedoch seinerseits eine Verehelichung nicht in Betracht gezogen, da er aus seiner Sicht an einer Fortsetzung der Affäre ohnehin nicht interessiert gewesen sei. Zwei Wochen später wäre der Antragsteller abermals zu seinem Generaldirektor beordert worden. Diesmal hätten ihn aber außer dem Chef auch noch der Vater und vier Brüder seiner Freundin in den Geschäftsräumlichkeiten erwartet. Neuerlich sei von den Anwesenden Druck auf den im Betreff Genannten ausgeübt worden zum Islam überzutreten und anschließend seine Beziehung durch Heirat zu legalisieren. Widrigenfalls "würden sie mich umbringen (Seite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Am nächsten Morgen hätte zudem der Generaldirektor damit gedroht den Antragsteller fristlos zu entlassen, sollte sich dieser weiterhin weigern seine Geliebte zu ehelichen. Am Abend des selben Tages wäre der Beschwerdeführer vor seinem Auto bereits von einem der Brüder und einigen unbekannten Personen erwartet worden. In weiterer Folge habe die Personengruppe die Scheiben seines Fahrzeugs zertrümmert und den im Betreff Genannten mit einem Messer bedroht. Nur den zufällig vorbeikommenden Passanten sei es zu verdanken gewesen, dass dem Antragsteller die Flucht gelungen wäre. Um eine neuerliche Konfrontation zu vermeiden hätte er sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in E. versteckt. Ein Onkel habe dann das erforderliche Visum organisiert. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer vom fundamentalistisch orientierten Bruder seiner Geliebten ermordet zu werden.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2007, Zl. 05 19.736 - BAW, wurde der Asylantrag vom 17.11.2005 unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF 101/2003 abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Betreff Genannten nach Ägypten für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Antragsteller in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2007, Zl. 05 19.736 - BAW, wurde der Asylantrag vom 17.11.2005 unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 101 aus 2003, abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Betreff Genannten nach Ägypten für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 04.09.2007 fristgerecht Berufung.

5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008, Zl. 314.466-1/5E-XV/54/07, wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt und die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG rechtskräftig abgewiesen.5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008, Zl. 314.466-1/5E-XV/54/07, wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt und die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG rechtskräftig abgewiesen.

6. Am 08.05.2008 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

7. In weiterer Folge wurde der Antragsteller sowohl am 09.05. und 15.05. als auch am 22.08.2008 vor der Erstbehörde niederschriftlich zu den Motiven seiner mittlerweile zweiten Antragstellung einvernommen und verwies dieser primär auf den rechtskräftig negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens. Zudem sei er zwischenzeitlich schwer erkrankt, was im Übrigen auch aus der Vielzahl der als Beweismittel präsentierten ärztlichen Bestätigungen respektive Blutbefunden des AKH Wiens eindeutig hervorgehe.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.02.2009, Zl. 08 04.119-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den im Betreff Genannten unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt II.).8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.02.2009, Zl. 08 04.119-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den im Betreff Genannten unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

9. Gegen diese Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde erhob der Antragsteller über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 03.03.2009 fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich in hinreichender Weise mit seinem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Demnach leide der im Betreff Genannte nicht erst seit der operativen Entfernung seiner Milz am 17.02.2009 über einen akuten Mangel an Trombozyten. Dieser Umstand lasse eine individuelle Therapie im AKH Wien unumgänglich erscheinen und sei der Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. I.P. zweifelsfrei entnehmbar, "dass die mir in Österreich zukommende Therapie einzigartig ist und ich diese in Ägypten keinesfalls erhalten werde (Seite 427 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Sohin gerate der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in eine lebensbedrohende Situation und läge nicht zuletzt aufgrund dessen schwerer Erkrankung ein geänderter Sachverhalt vor, der eine Zurückweisung des Asylantrages wegen bereits entschiedener Sache iSd § 68 AVG unzulässig erscheinen lasse.9. Gegen diese Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde erhob der Antragsteller über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 03.03.2009 fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich in hinreichender Weise mit seinem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Demnach leide der im Betreff Genannte nicht erst seit der operativen Entfernung seiner Milz am 17.02.2009 über einen akuten Mangel an Trombozyten. Dieser Umstand lasse eine individuelle Therapie im AKH Wien unumgänglich erscheinen und sei der Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. römisch eins.P. zweifelsfrei entnehmbar, "dass die mir in Österreich zukommende Therapie einzigartig ist und ich diese in Ägypten keinesfalls erhalten werde (Seite 427 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Sohin gerate der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in eine lebensbedrohende Situation und läge nicht zuletzt aufgrund dessen schwerer Erkrankung ein geänderter Sachverhalt vor, der eine Zurückweisung des Asylantrages wegen bereits entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG unzulässig erscheinen lasse.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene AusweisungGemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung

§ 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der Rechtsmittelbehörde eine prompte Erledigung unmöglich machen (vgl. UBAS v. 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06; UBAS v. 27.04.2006, Zl. 300.926-C1/E1-X/47/06; UBAS v. 20.06.2006, Zl. 302.153/C1/E2/42/06).Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der Rechtsmittelbehörde eine prompte Erledigung unmöglich machen vergleiche UBAS v. 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06; UBAS v. 27.04.2006, Zl. 300.926-C1/E1-X/47/06; UBAS v. 20.06.2006, Zl. 302.153/C1/E2/42/06).

Im vorliegenden Fall wurde beim Beschwerdeführer wenige Monate nach Abschluss seines Verfahrens ein akuter Mangel an Trombozyten im Blut diagnostiziert, welcher in weiterer Folge zu seiner Überweisung in eine spezielle Fachabteilung des AKH Wien geführt hat. Die folgenden Untersuchungen ergaben eine Resistenz gegen sämtliche der herkömmlichen Behandlungsmethoden, weshalb der im Betreff Genannte schließlich als Proband in eine Versuchsreihe zwecks Erprobung eines bislang ausschließlich in den USA zugelassenen Medikaments aufgenommen wurde. Laut mehrerer im Akt befindlicher Gutachten von behandelnden Ärzten der Klinischen Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie im AKH Wien bestünde im Falle einer Rückführung des Antragstellers nach Ägypten aufgrund der dort nicht verfügbaren Spezialmedikamente akute Lebensgefahr.

Angesichts dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Asylgerichtshofes notwendig zu ermitteln, ob hinsichtlich des massiv verschlechterten Gesundheitszustandes des Antragstellers, nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines ebenfalls zu prüfenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten, einen neue Sache vorliegt. Sollte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die derzeit verwendete Medikation für seine Bluterkrankung nicht oder erst nach einer längeren zeitlichen Unterbrechung von mehreren Jahren erhalten können, so wäre im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung des Folgeantrages festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, zumal im gesamten Erstverfahren - mangels entsprechender Erkrankung - diesbezüglich keinerlei Feststellungen zu einer derartigen Behandlungsmöglichkeit gestellt worden sind.Angesichts dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Asylgerichtshofes notwendig zu ermitteln, ob hinsichtlich des massiv verschlechterten Gesundheitszustandes des Antragstellers, nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines ebenfalls zu prüfenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten, einen neue Sache vorliegt. Sollte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die derzeit verwendete Medikation für seine Bluterkrankung nicht oder erst nach einer längeren zeitlichen Unterbrechung von mehreren Jahren erhalten können, so wäre im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung des Folgeantrages festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, zumal im gesamten Erstverfahren - mangels entsprechender Erkrankung - diesbezüglich keinerlei Feststellungen zu einer derartigen Behandlungsmöglichkeit gestellt worden sind.

Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob und inwieweit für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, in Ägypten seine derzeitige Medikation für seine lebensbedrohende Blutkrankheit ohne Unterbrechung zu erhalten, so dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Betreff Genannten keine unzulässige Verletzung seiner in Art. 3 EMRK normierten Rechte darstellen würde. Diesfalls wäre im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens die Frage zu prüfen, ob ein reales Risiko besteht, wonach der Beschwerdeführer in Ägypten in eine solche aussichtslose Lage versetzt würde, oder ob eine entsprechende Krankenbehandlung mit der derzeitigen allenfalls zumindest ähnlich wirksamen Medikation des im Betreff Genannten ohne Unterbrechung erfolgen kann.Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob und inwieweit für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, in Ägypten seine derzeitige Medikation für seine lebensbedrohende Blutkrankheit ohne Unterbrechung zu erhalten, so dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Betreff Genannten keine unzulässige Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK normierten Rechte darstellen würde. Diesfalls wäre im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens die Frage zu prüfen, ob ein reales Risiko besteht, wonach der Beschwerdeführer in Ägypten in eine solche aussichtslose Lage versetzt würde, oder ob eine entsprechende Krankenbehandlung mit der derzeitigen allenfalls zumindest ähnlich wirksamen Medikation des im Betreff Genannten ohne Unterbrechung erfolgen kann.

Da der Spruch des Bundesasylamtes den Antrag jedoch gänzlich zurückweist und nicht zwischen Haupt- und Eventualantrag unterscheidet, musste der gesamte Bescheid behoben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte die Abhaltung einer mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte die Abhaltung einer mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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