Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E9 318.625-1/2008-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, FZ. 07 06.848-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, FZ. 07 06.848-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.07.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.07.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Aserbaidschan brachte er im Wesentlichen vor, dass er von radikalen muslimischen "Terroristen" aufgefordert worden wäre sich in einem Camp ausbilden zu lassen, um am "Kampf gegen die Christen" teilzunehmen.
Seine als ausreisekausal dargestellten persönlichen Erlebnisse sowie seine Angaben zur Identität blieben seitens des BF unbescheinigt.
Das BAA traf Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF sowie konkret zu den Schutzmechanismen und brachte ihm diese mit der Möglichkeit zur Stellungnahme auch zu Gehör. Der BF ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.
Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zugesprochen (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt.Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den befürchteten Übergriffen um solche handeln würde, die rein kriminellen Charakters wären und keinen Bezug zu einem asylrelevanten Motiv aufweisen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird im angefochtenen Bescheid nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt auf Grund welcher konkreten Umstände subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den befürchteten Übergriffen um solche handeln würde, die rein kriminellen Charakters wären und keinen Bezug zu einem asylrelevanten Motiv aufweisen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird im angefochtenen Bescheid nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt auf Grund welcher konkreten Umstände subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt II. und III. erwuchsen daher in Rechtskraft und unterliegen keiner nachprüfenden Kontrolle durch den AsylGH.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen daher in Rechtskraft und unterliegen keiner nachprüfenden Kontrolle durch den AsylGH.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation betreffend der Schutzmechanismen gegen extremistische Moslems, woraus sich jedoch keine entscheidungsrelevante Abweichung zu den vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ergab.
Das BAA legte im Wesentlichen die vom BF als ausreisekausal dargelegten Angaben der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
Den vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist ua. zu entnehmen, dass Aserbaidschan gegen religiösen Extremismus und deren negativen Auswirkungen auftritt. Die Erregung nationaler, rassistischer oder religiöser Feindseligkeiten werden als kriminelle Handlungen angesehen und unter Strafe gestellt. Religiöse Gruppen, die ein starkes Interesse an Wahabismus zeigten, wurden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Darunter auch einige Beamte, die in staatlichen Institutionen arbeiteten. Vor allem im Jahr 2007 war der Kampf gegen den Wahbismus heftig. Dabei wurden zwei kriminelle Gruppierungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Polizeipräsenz im Straßenbild ist in Aserbaidschan auffällig hoch. Gewaltkriminalität ist eher gering ausgeprägt. Personen, die des Umsturzversuches bezichtigt werden müssen sich im besonderen Maße auf langjährige Haftstrafen gefasst machen. Die Regierung unternimmt Schritte um gegen Polizisten vorzugehen, welche Menschenrechtsverletzungen begehen. Jeder Bürger, der sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann sich an den Ombudsmann wenden.
Die oa. Feststellungen des BAA entsprechen im Wesentlichen auch dem aktuellen Amtswissen (zB. Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten für Aserbaidschan vom 5.6.2008 [.... Es gibt eine Zentralbehörde gegen organisiertes Verbrechen, die auch noch als "Behörde gegen Gangstertum und Terrorismus bekannt ist. (....) Bei Verbrechen können sich die Personen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden. Auch schriftlich kann man sich an die Polizei wenden, was im Falle eines ev. Zusammenhanges mit organisiertem Verbrechen an die Zentralbehörde für org. Verbrechen weiter geleitet werden würde. An diese könnte man sich auch direkt wenden]).
Dass der aserbaidschanische Staat Wahabismus dulden würde ist auch zB dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 17.6.2008 nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitsbehörden muslimische Gemeinden, die im Verdacht des Wahabismus oder iranischer Einflussnahme stehen vielfachen Beschränkungen unterwerfen und auch verdächtige Moscheen schließen). Daraus ergibt sich auch aus aktuelleren Quellen keine relevante Sachlage die wesentlich von den Feststellungen des BAA abweichen, weshalb diese als zutreffend und aktuell bezeichnet werden können. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in Aserbaidschan noch viele Missstände gibt, jedoch ist der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass die aserbaidschanische Regierung, die den Berichten nach auf Machterhalt ausgerichtet ist, derartige, die Gesellschaft destabilisierend wirkende, Faktoren, wie den vom BF dargelegten Terrorismus, tatenlos hinnehmen würde, zumal dies auch für die herrschende Regierung ein erheblicher Risikofaktor wäre.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde vom BF im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit nicht substantiiert entgegen getreten.
Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Internetadressen zum Beweis für die Existenz von Ausbildungsstätten für Selbstmordattentäter und Gotteskrieger in Aserbaidschan sind wesentlich älter als jene die das BAA zur Beurteilung der Lage heranzog und stammen aus den Jahren 1996 bis 2006. Abgesehen davon, dass es der Asylgerichtshof nicht ausschließt, dass es tatsächlich solche Ausbildungsstätten in Aserbaidschan gab bzw. gibt und auch den Feststellungen des BAA nicht entnommen werden kann, dass dies ausgeschlossen wird, hat das BAA seine diesbezüglichen Angaben ohnedies nicht bestritten und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, weshalb es sich hierbei um kein streitiges Beweisthema handelt.
Der BF bringt in der Beschwerde vor, dass dieser Reshat - er bezeichnet diesen als seinen "primären Verfolger" - "über gute politische Kontakte bis hinauf zur Führungsebene der Regierungspartei" verfüge, wobei diese Behauptung in der Beschwerde unbescheinigt blieb.
Eine derartige Behauptung kann weder seinen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung noch in der Ersteinvernahme beim BAA entnommen werden. Auch bei der Einvernahme am 19.11.2007 brachte er dies nicht vor.
Lediglich am 03.03.2008, also anlässlich der 4 Einvernahme brachte er unbescheinigt vor, dass dieser "Verbindung zur Polizei" habe und er daher Angst habe.
Abgesehen davon, dass diese späten und unbescheinigt gebliebene Behauptungen, nämlich, dass dieser Reshat Verbindungen zur Polizei und Politik haben soll, als gesteigerte und daher nicht glaubhafte Vorbringen zu werten sind, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dies plausibel wäre. Wenn der BF tatsächlich der Ansicht wäre, dass dieser Verbindungen zur Polizei hat, so ist es aber nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet bei der Polizei Schutz sucht. Vielmehr wäre der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass er dann diese Kontakte zur Polizei vermeidet. Somit war nicht davon auszugehen, dass diese bloße Behauptung glaubhaft gemacht werden konnte (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007).
Ausgehend davon, dass diese Verbindung des Reshat zur Polizei und in Regierungskreise schon im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht plausibel sind und auch seitens des BF unbescheinigt blieben, kann auch auf Grund seiner Aussagen nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan nicht gewillt wäre in solchen Belangen Schutz zu gewähren.
Der BF brachte bei der 1. Einvernahme beim BAA ausdrücklich vor, dass er konkret auf den Kommandanten der Dienststelle verwiesen worden wäre und ihm zugesagt wurde, dieser "würde sich darum kümmern". In der Verweisung auf den Leiter der Polizeidienststelle in einer Sache, die durchaus als nicht alltäglich und brisant bezeichnet werden kann, ist hier keine Schutzverweigerung zu erblicken, zumal es auch in anderen Ländern, zB. in Österreich, für verschiedene sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten speziell ausgebildete Beamte bzw. Organisationseinheiten gibt. Gerade die Zusage des Polizisten, dass sich der Kommandant darum kümmern wird, ist ein Hinweis auf Schutzwilligkeit.
Der Beschwerdeführer bringt im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vor, dass "im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden würde, aus dem er möglicherweise nie mehr herauskommen würde. Abgesehen davon, dass er dies weder konkretisierte noch durch Bescheinigungsmittel untermauerte ist diese bloße Behauptung nicht zur Glaubhaftmachung einer relevanten Gefährdung geeignet. Zudem handelt es sich dabei um Neuerungen, denn dies hat er im erstinstanzlichen Verfahren trotz zahlreicher Äußerungsmöglichkeit nicht derart dargetan.
In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
Die dafür maßgebliche Norm des § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 2008/4 lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2008/4 lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht Entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).
Weder hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass er durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.Weder hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass er durch eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 2, leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - im Falle der Annahme der Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens - eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ursächlich dafür war, dass er diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 40 leg cit erfüllt wäre. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine aufgezeigt.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des Paragraph 40, leg cit erfüllt wäre. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine aufgezeigt.
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen
(zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).
Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.
Im Beschwerdeschriftsatz wird die Beiziehung eines Sachverständigen für das Land Aserbaidschan beantragt. Weiters die persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mit Verweis auf die Rechtsprechung) (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125; Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mit Verweis auf die Rechtsprechung) (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125; Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreicht, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wurde und entsprechende Beweise angeboten wurden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann. (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046)
Im gegenständlichen Fall hat das BAA hinreichende Ermittlungen zum maßgeblichen Beweisthema, nämlich die Schutzmechanismen in Aserbaidschan, getätigt und nach Ansicht des AsylGH diesbezüglich zutreffende Feststellungen getroffen. Diesen ist der BF im Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Der maßgebliche Sachverhalt kann somit in schlüssiger Weise festgestellt werden. Wenn der BF mit dem Antrag, es möge ein Ländersachverständiger herangezogen werden, ohne aber die bisherigen Feststellungen zu den Schutzmechanismen konkret und substantiiert entgegen zu treten, so ist diesem Antrag, der im Ergebnis bloß darauf hinausläuft, der AsylGH möge dessen ungeachtet noch weiter ermitteln, nicht zu folgen, denn abgesehen davon, dass der Antrag nicht hinreichend konkretisiert ist, liefe er auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN)Im gegenständlichen Fall hat das BAA hinreichende Ermittlungen zum maßgeblichen Beweisthema, nämlich die Schutzmechanismen in Aserbaidschan, getätigt und nach Ansicht des AsylGH diesbezüglich zutreffende Feststellungen getroffen. Diesen ist der BF im Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Der maßgebliche Sachverhalt kann somit in schlüssiger Weise festgestellt werden. Wenn der BF mit dem Antrag, es möge ein Ländersachverständiger herangezogen werden, ohne aber die bisherigen Feststellungen zu den Schutzmechanismen konkret und substantiiert entgegen zu treten, so ist diesem Antrag, der im Ergebnis bloß darauf hinausläuft, der AsylGH möge dessen ungeachtet noch weiter ermitteln, nicht zu folgen, denn abgesehen davon, dass der Antrag nicht hinreichend konkretisiert ist, liefe er auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN)
Soweit die (nochmalige) Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt wird ist anzuführen, dass der BF bereits 4 Mal persönlich einvernommen wurde und sich hinreichend äußern konnte. Einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes wäre es somit die 6. Äußerungsmöglichkeit in seinem Verfahren. Es kann dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnommen werden, was der BF bei einer nochmaligen Einvernahme noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorbringen könnte, zumal er bei der letzten Einvernahme beim BAA schon angab, dass er nichts mehr vorbringen wolle (AS 133). Der BF hat schon in der Berufungsschrift darzulegen welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies wurde aber unterlassen, weshalb dem Antrag mangels Substantiiertheit auch aus diesem Grund nicht zu folgen war.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte und begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte und begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall behauptet der BF eine Verfolgung durch einen radikalen Moslem iSe nichtstaatlichen Akteurs, der den BF zum gemeinsamen Kampf gegen die Christen zwingen wollte, was der BF aber ablehnte. Das BAA verkennt die Rechtslage, wenn es vertritt, dass das Verfolgungsmotiv bzw. die Furcht vor Verfolgung nicht im Zusammenhang mit einem asylrelevanten Grund stünde. Diese Weigerung bzw. die daraus drohende Verfolgung hat nämlich in einer tatsächlichen oder unterstellten (anderen) politischen Gesinnung oder etwa auch religiösen Haltung ihren Ursprung und hat damit einen Anknüpfungspunkt zur GFK.
Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.
An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).
An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).
Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.
Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Im gegenständlichen Fall sind seinem Vorbringen keine konkreten und glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren - nämlich eine mittelbare staatliche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus Gründen der Religion oder politischen Gesinnung - keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines vom Beschwerdeführer für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Der Beschwerdeführer hatte bislang nicht hinreichend versucht Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen. Auch hat er nicht konkret und substantiiert behauptet bzw. bescheinigt, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, oder ein Versuch staatlichen Schutz zu erlangen von vornherein aussichtslos wäre, was auch amtswegig insbesondere auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Stellen nicht gewillt sind in solchen Fällen Schutz zu gewähren.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Aserbaidschan iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Aserbaidschan iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".
Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichenTeil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens vom Beschwerdeführer auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Aserbaidschan eingeleitet werden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage des Beschwerdeführers nicht zugänglich wären.
Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Aserbaidschan, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare -aslrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).
Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Beschwerdeführer auch Zugang hat, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich des bekämpften Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich des bekämpften Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er - abgesehen von der verkannten Rechtslage - in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Erkundungsbeweis, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Missbrauch, Neuerungsverbot, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
24.08.2009