Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D1 316985-2/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 29.10.2008 unter der GZ. D2 316985-1/2008/7E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX auch XXXX, StA.: Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 29.10.2008 unter der GZ. D2 316985-1/2008/7E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 auch römisch 40 , StA.: Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag vom 20.01.2009 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008 unter der GZ. D2 316985-1/2008/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag vom 20.01.2009 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008 unter der GZ. D2 316985-1/2008/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 14.06.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, FZ. 05 08.619-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des (nunmehrigen) Antragstellers nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und wurde dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, FZ. 05 08.619-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des (nunmehrigen) Antragstellers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist und wurde dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
3. Das Bundesasylamt verfügte zunächst die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Meldeanschrift des Antragstellers, und zwar 1020 WIEN, Große Sperlgasse 4. In der Folge erhob dieser, vertreten durch Solicitor Edward W. DAIGNEAULT, am 07.01.2008 Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 14.12.2007, wobei er u.a. ausführte, dass der Bescheid seiner Ansicht nach als nicht zugestellt gelte, vielmehr dem Rechtsvertreter erst im Rahmen einer Akteneinsicht zugekommen sei. Daraufhin verfügte das Bundesasylamt die Zustellung zuhanden von Solicitor Edward W. DAIGNEAULT (von dessen Kanzleiangestellten der Bescheid nach den Angaben auf dem Rückschein auch tatsächlich am 09.01.2008 übernommen wurde). In der Folge langte beim Bundesasylamt eine (weitere) mit 16.01.2008 datierte Berufungsschrift, eingebracht von der Rechtsanwältepartnerschaft Hofbauer, Hofbauer und Wagner, ein, welcher - jeweils in Kopie - ein Unterstützungsschreiben und verschiedene Personenstandsdokumente angeschlossen waren. Am 23.01.2008 schließlich traf beim Bundesasylamt noch eine Berufungsschrift, diesmal von Solicitor Edward W. DAIGNEAULT verfasst, ein.
4. Der Asylgerichtshof hat über die als Beschwerde gewertete, fristgerecht eingebrachte Berufung am 09.10.2008 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, GZ. D2 316985-1/2008/7E, wurde die als Beschwerde gewertete Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, GZ. D2 316985-1/2008/7E, wurde die als Beschwerde gewertete Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. U 1066/08-3, vom 30.01.2009 abgelehnt.
7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2009 brachte der Antragsteller durch Rechtsanwalt DDr. Wolfgang SCHULTER den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte aus, dass nunmehr Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorliegen würden, welchen zu entnehmen sei, dass gegen ihn ein gerichtliches Vorverfahren wegen Verbrechen (Verleumdung des Staatspräsidenten und Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen) anhängig sei, er deswegen festgenommen und in Verwahrungshaft genommen worden sei und er sich zu Hausarrest verpflichten habe müssen. Dieses Verfahren sei derzeit noch anhängig, jedoch unterbrochen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Antragstellers in seinem Asylverfahren wäre dieses, bei Vorliegen der beiliegenden Unterlagen, zu einem anderen, für den Antragsteller günstigeren Ausgang gelangt. Deshalb werde beantragt, das abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen.
8. Mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wann er von der Existenz der nunmehr vorgelegten Beweismittel Kenntnis erlangt habe (OZ 2).8. Mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wann er von der Existenz der nunmehr vorgelegten Beweismittel Kenntnis erlangt habe (OZ 2).
9. Am 25.02.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Antragstellers ein, in welcher dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ausführte, dass er erst nach Abschluss des Asylverfahrens in den Besitz der vorgelegten Urkunden gelangt sei, ein exaktes Datum der Empfangnahme jedoch nicht angegeben werden könne (OZ 3).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031).
Dieser inhaltlichen Frage vorgelagert ist jedoch die Frage des fristgerechten Einbringens des Antrages, welche fallbezogen in § 69 Abs. 2, zweiter Satz AVG geregelt ist. Gemäß dieser Regelung beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Dieser inhaltlichen Frage vorgelagert ist jedoch die Frage des fristgerechten Einbringens des Antrages, welche fallbezogen in Paragraph 69, Absatz 2,, zweiter Satz AVG geregelt ist. Gemäß dieser Regelung beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller. Dieser muss bereits in seinem Antrag angeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwSlgNF 7944 A, 8605 A; VwGH 05.11.1986, Zl. 86/11/0073; 19.09.1989, Zl. 89/08/0028). Unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (idF der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller. Dieser muss bereits in seinem Antrag angeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwSlgNF 7944 A, 8605 A; VwGH 05.11.1986, Zl. 86/11/0073; 19.09.1989, Zl. 89/08/0028). Unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, Zl. 81/03/0168).
Die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nach hM (vgl. z.B. Hauer/Leukauf, 6. Auflage, S. 1036, Anm. 9 bzw. S. 1051 Anm. 4 - 8) durch die bereits oben erwähnte Novelle BGBl I Nr. 158/1998 dahingehend abgeändert, dass nunmehr bei einem Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht mehr von einem nicht verbesserungsfähigen Mangel ausgegangen werden kann, sondern die entscheidende Behörde vielmehr nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen und der Partei die Verbesserung des Mangels aufzutragen hat.Die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nach hM vergleiche z.B. Hauer/Leukauf, 6. Auflage, S. 1036, Anmerkung 9 bzw. S. 1051 Anmerkung 4 - 8) durch die bereits oben erwähnte Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, dahingehend abgeändert, dass nunmehr bei einem Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht mehr von einem nicht verbesserungsfähigen Mangel ausgegangen werden kann, sondern die entscheidende Behörde vielmehr nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen und der Partei die Verbesserung des Mangels aufzutragen hat.
Im gegenständlichen Fall hat es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16.01.2009 (AS 623 ff.) unterlassen, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hinsichtlich der neu hervorgekommenen Beweismittel zu nennen. Auch in der nach einem durch den Asylgerichtshof erteilten Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG verfassten Stellungnahme vom 25.02.2009 konnte der Antragsteller keinen genauen Zeitpunkt nennen, sondern führt darin lediglich aus, dass dies "nach Abschluss des Asylverfahrens" geschehen sei.Im gegenständlichen Fall hat es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16.01.2009 (AS 623 ff.) unterlassen, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hinsichtlich der neu hervorgekommenen Beweismittel zu nennen. Auch in der nach einem durch den Asylgerichtshof erteilten Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG verfassten Stellungnahme vom 25.02.2009 konnte der Antragsteller keinen genauen Zeitpunkt nennen, sondern führt darin lediglich aus, dass dies "nach Abschluss des Asylverfahrens" geschehen sei.
Somit war der Antragsteller aber wiederum nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in § 69 Abs. 2 AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen und war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher spruchgemäß zurückzuweisen.Somit war der Antragsteller aber wiederum nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen und war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
29.07.2009