TE AsylGH Beschluss 2009/3/24 S1 314779-1/2008

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S1 314.779-1/2008/17E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. 06 14.133-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. 06 14.133-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Beschwerdeführer bringt vor Staatsbürger von Nigeria zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 28.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hierzu zunächst am 29.12.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 13-23 BAA) Dabei gab der Beschwerdeführer an, Nigeria im XXXX 2002 verlassen zu haben, über Niger nach Libyen gelangt zu sein und von dort im XXXX 2006 mit einem Boot nach Italien gefahren zu wäre, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Nach einiger Zeit sei er mit dem Zug in Österreich eingereist.Er wurde hierzu zunächst am 29.12.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 13-23 BAA) Dabei gab der Beschwerdeführer an, Nigeria im römisch 40 2002 verlassen zu haben, über Niger nach Libyen gelangt zu sein und von dort im römisch 40 2006 mit einem Boot nach Italien gefahren zu wäre, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Nach einiger Zeit sei er mit dem Zug in Österreich eingereist.

Am 02.01.2007 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vom 02.01.2007, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt würden.Am 02.01.2007 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 02.01.2007, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt würden.

Am 06.03.2007 hielt das Bundesasylamt in einem Schreiben an die zuständige italienische Behörde fest, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Italien übergangen sei.Am 06.03.2007 hielt das Bundesasylamt in einem Schreiben an die zuständige italienische Behörde fest, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Italien übergangen sei.

(Mit Schreiben vom 13.03.2007 lehnte Italien die Aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sie keinerlei Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer hätten.)

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einvernommen und sein Verfahren in Österreich zugelassen.

Mit Schreiben vom 17.12.2008 erklärte sich Italien nachträglich gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens für zuständig (AS 115, BAA).Mit Schreiben vom 17.12.2008 erklärte sich Italien nachträglich gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens für zuständig (AS 115, BAA).

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 08.08.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Hierbei gab er zur geplanten Überstellung nach Italien an, er wolle dorthin nicht zurück. Er habe sich dort nicht ansiedeln wollen, obwohl sie ihm dort ein Haus - eine Unterkunft - angeboten hätten. Eine hiesige Kirche kümmere sich um ihn und er sei in Aktivitäten involviert.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.08.2007, Zl. 06 14.133-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.08.2007, Zl. 06 14.133-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächliche Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Antragsteller sei in Italien keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Es liege ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich nicht vor, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächliche Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Antragsteller sei in Italien keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Es liege ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich nicht vor, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle.

Der obengenannte Bescheid wurde am 04.09.2007 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Einige Tage später wurde die hinterlegte Sendung vom Beschwerdeführer persönlich übernommen (As. 249 BAA).

Mit Schriftsatz vom 22.09.2007 wurde im Faxwege gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. 06 14.133-BAT Berufung erhoben.

Mit Schreiben des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wurde ihm eine Frist von sieben Tagen zur Abgabe eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Berufung eingeräumt. Die Verständigung ist dem Beschwerdeführer mittels Rsa-Briefsendung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 03.10.2007 rechtswirksam zugestellt worden.

Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gerichteten Berufung des Weiteren mit Bescheid vom 03.10.2007, Zl. 314.779-1/3Z-XII/05/07 gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt; dies mit der Begründung, dass über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung erst nach Wahrung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer entschieden werden und sohin auch über die Berufung seitens der erkennenden Behörde nicht innerhalb der ihr gebotenen Frist inhaltlich erkannt werden könne.Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gerichteten Berufung des Weiteren mit Bescheid vom 03.10.2007, Zl. 314.779-1/3Z-XII/05/07 gemäß Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt; dies mit der Begründung, dass über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung erst nach Wahrung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer entschieden werden und sohin auch über die Berufung seitens der erkennenden Behörde nicht innerhalb der ihr gebotenen Frist inhaltlich erkannt werden könne.

Mit Schreiben vom 08.10.2007 teilte das Bundesasylamt den italienischen Behörden mit, dass der Berufung des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und somit die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 lit Dublin II-VO erst nach einer abschließenden Entscheidung wieder zu laufen beginnen würden.Mit Schreiben vom 08.10.2007 teilte das Bundesasylamt den italienischen Behörden mit, dass der Berufung des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und somit die Überstellungsfristen nach Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, lit Dublin II-VO erst nach einer abschließenden Entscheidung wieder zu laufen beginnen würden.

Mit Aktenvermerk vom 11.12.2007 wurde das Berufungsverfahren gem. § 24 AsylG des Beschwerdeführers eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Berufungswerbers nicht möglich war.Mit Aktenvermerk vom 11.12.2007 wurde das Berufungsverfahren gem. Paragraph 24, AsylG des Beschwerdeführers eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Berufungswerbers nicht möglich war.

Auf Grund der Mitteilung vom 20.02.2009 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 04.03.2009 das Verfahren des Beschwerdeführers durch den nunmehr zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes gem. § 24 Abs. 1 und 2 AsylG fortgesetzt.Auf Grund der Mitteilung vom 20.02.2009 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 04.03.2009 das Verfahren des Beschwerdeführers durch den nunmehr zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes gem. Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall (tlw. § 15 StGB), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von drei Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall (tlw. Paragraph 15, StGB), 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von drei Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt, verurteilt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.03.2009 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Darin wurde ihnen eine Frist von sieben Tagen zur Abgabe eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten (nunmehrigen) Beschwerde eingeräumt. Diese Verständigung wurde am 16.03.2009 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.03.2009 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt. Darin wurde ihnen eine Frist von sieben Tagen zur Abgabe eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten (nunmehrigen) Beschwerde eingeräumt. Diese Verständigung wurde am 16.03.2009 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt.

Stellung nehmend zur obigen Verständigung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.03.2009 vor, er habe den letzten Brief (gemeint wohl die Verständigung von der Beweisaufnahme vom 27.09.2007) nicht erhalten, da er sich nicht in Österreich aufgehalten habe. Er sei mit seiner Freundin in Polen gewesen und habe beabsichtigt sie zu heiraten. Sie sei jedoch durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen, weshalb er sich wieder nach Österreich begeben habe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf ein solches nach § 5 AsylG liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf ein solches nach Paragraph 5, AsylG liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, bereits am 18.09.2007 abgelaufen. Die am 22.09.2007 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu vermögen an diesem Sachverhalt offenkundig nichts zu ändern. Sofern die seinerzeitige Wahrung des Parteiengehörs durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mangelhaft gewesen sein mag, wurde dies jedenfalls durch die (neuerliche) Verständigung seitens des erkennenden Gerichtshofes geheilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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