Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D6 402800-1/2008/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 10.598-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 10.598-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 27.10.2008 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 27.10.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 29.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 27.10.2008 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 27.10.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 29.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass russische Soldaten in sein Dorf eingedrungen wären und ihre Häuser vernichtet hätten. Die russischen Soldaten würden bis heute dort sein, weshalb er - nachdem er Anfang August seine Mutter in Sicherheit gebracht habe - seine Heimat verlassen habe. Er habe kein Zuhause mehr; Osseten und Georgier würden einander nicht mehr verstehen.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.10.2008 gab er an, georgischer Staatsangehöriger der ossetischen Volksgruppe zu sein. Er spreche kein Wort Ossetisch, sondern nur georgisch. Auf den Vorhalt, dass er der ossetischen Ethnie nicht angehören könne, ohne Ossetisch zu beherrschen, begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er sich mit den Osseten nicht verbunden fühle, seine Mutter der georgischen Volksgruppe angehöre und sein Vater Ossete sei; niemand habe je von ihnen ossetisch gesprochen. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Ethnie gehabt habe, verneinte er, bejahte aber die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen dahingehend, dass er solche "mit den Osseten" habe. Sein Vater, ein Ossete, sei geschlagen und verletzt, der Beschwerdeführer selbst sei bedroht worden. Bereits Anfang Juni 2008 seien russische Einheiten in seinen Heimatort XXXX einmarschiert und hätten Menschen schikaniert, belästigt und bedroht.Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.10.2008 gab er an, georgischer Staatsangehöriger der ossetischen Volksgruppe zu sein. Er spreche kein Wort Ossetisch, sondern nur georgisch. Auf den Vorhalt, dass er der ossetischen Ethnie nicht angehören könne, ohne Ossetisch zu beherrschen, begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er sich mit den Osseten nicht verbunden fühle, seine Mutter der georgischen Volksgruppe angehöre und sein Vater Ossete sei; niemand habe je von ihnen ossetisch gesprochen. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Ethnie gehabt habe, verneinte er, bejahte aber die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen dahingehend, dass er solche "mit den Osseten" habe. Sein Vater, ein Ossete, sei geschlagen und verletzt, der Beschwerdeführer selbst sei bedroht worden. Bereits Anfang Juni 2008 seien russische Einheiten in seinen Heimatort römisch 40 einmarschiert und hätten Menschen schikaniert, belästigt und bedroht.
In den Jahren "1992 - 1993" habe er Häuser verbrannt und viele Fehler gemacht. Schon damals hätten "die Russen" Osseten und Georgier gegeneinander aufgebracht. In den Jahren "1992 - 1993" seien Familien, Kinder und alte Menschen gestorben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich 1992 oder 1993 einer Gruppe von Osseten, die sich als "weißer Falke" bezeichnet habe, angeschlossen, um die umliegenden Dörfer zu verteidigen, was aber nicht gelungen sei. Einen Monat lang sei er damals an den Aktionen beteiligt gewesen, dann sei es ihm zu gefährlich geworden und sinnlos erschienen, weshalb er wieder nach Hause, nach XXXX, gezogen sei. Er habe seine Taten in den Jahren 1992 oder 1993 bereut und versucht, ein normales Leben in XXXX zu führen, sei aber wegen seiner Taten in der Vergangenheit immer wieder beschuldigt worden. Sein Haus und sein Arbeitsplatz würden nicht mehr existieren. Er habe Probleme mit Russen und Osseten. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er und sein Bruder seien von betrunkenen Soldaten in einem Wald "wie Tiere" verjagt worden. Ab Juli 2008 habe er sich in XXXX bei seiner Tante und seiner Mutter aufgehalten, bevor er am 22.10.2008 die Stadt und sein Heimatland verlassen habe. Vor dem Krieg habe es auch Spannungen gegeben, aber jetzt sei die Situation unerträglich. Als er 1992 Mitglied dieser Gruppe gewesen sei, seien auch Menschen getötet worden, weshalb er aufgrund dieser Ereignisse gesucht werde.In den Jahren "1992 - 1993" habe er Häuser verbrannt und viele Fehler gemacht. Schon damals hätten "die Russen" Osseten und Georgier gegeneinander aufgebracht. In den Jahren "1992 - 1993" seien Familien, Kinder und alte Menschen gestorben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich 1992 oder 1993 einer Gruppe von Osseten, die sich als "weißer Falke" bezeichnet habe, angeschlossen, um die umliegenden Dörfer zu verteidigen, was aber nicht gelungen sei. Einen Monat lang sei er damals an den Aktionen beteiligt gewesen, dann sei es ihm zu gefährlich geworden und sinnlos erschienen, weshalb er wieder nach Hause, nach römisch 40 , gezogen sei. Er habe seine Taten in den Jahren 1992 oder 1993 bereut und versucht, ein normales Leben in römisch 40 zu führen, sei aber wegen seiner Taten in der Vergangenheit immer wieder beschuldigt worden. Sein Haus und sein Arbeitsplatz würden nicht mehr existieren. Er habe Probleme mit Russen und Osseten. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er und sein Bruder seien von betrunkenen Soldaten in einem Wald "wie Tiere" verjagt worden. Ab Juli 2008 habe er sich in römisch 40 bei seiner Tante und seiner Mutter aufgehalten, bevor er am 22.10.2008 die Stadt und sein Heimatland verlassen habe. Vor dem Krieg habe es auch Spannungen gegeben, aber jetzt sei die Situation unerträglich. Als er 1992 Mitglied dieser Gruppe gewesen sei, seien auch Menschen getötet worden, weshalb er aufgrund dieser Ereignisse gesucht werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach kurzer Darstellung der Angaben des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer orthodoxen Glaubens sei und nicht der ossetischen Volksgruppe angehöre. Auch seine Identität stehe nicht fest. Nicht festgestellt habe werden können, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Verlassen seiner Heimat der Wahrheit entsprechen und die geschilderte Verfolgung asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention aufweise; eine gezielte staatliche oder private Verfolgung von Osseten finde in Georgien nicht statt. Diese Volksgruppe habe jedoch - so, wie jede dort aufhältige Person - unter der allgemeinen schlechten Lage zu leiden. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers von seiner Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe in Zweifel gezogen werde, weil aus der Einvernahme hervorgehe, dass er nicht Ossetisch spreche und sich niemals in Südossetien aufgehalten habe. Es würden deshalb auch die behaupteten Verfolgungshandlungen ernsthaft angezweifelt. Ergänzend "zu den Widersprüchen, den unplausiblen Ausführungen und der daraus resultierenden Unglaubwürdigkeit" komme es - selbst wenn der Fluchtgrund entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes der Wahrheit entsprechen würde - auch darauf an, ob der Heimatstaat aus einem konventionsrelevanten Grund nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren, wovon im Fall des Beschwerdeführers jedoch mangels Anhaltspunkten in seinem Vorbringen sowie im Länderdokumentationsmaterial nicht ausgegangen werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keinen Hinweis darauf erkennen lassen, dass ihm von georgischen Behörden staatlicher Schutz aus konventionsrelevanten Gründen verweigert würde. Insbesondere sei die allgemein gehaltene Aussage, dass sich die Bevölkerung gegenseitig Probleme bereite und die Probleme des Beschwerdeführers von Privatpersonen ausgehen würden, nicht geeignet, die Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der georgischen Behörden in Frage zu stellen. Aber auch die Aktualität einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Georgien sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da nicht davon auszugehen sei, dass jene unbekannten Personen, die die angeblichen Probleme bereitet hätten, von einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien Kenntnis erlangen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Rückkehr tatsächlich bemerkt würde; Osseten und Russen hätten nicht die Mittel und den Einfluss, sämtliche georgische Grenzübertrittsstellen zu überwachen. Wegen des Fehlens einer maßgeblichen "Wahrscheinlichkeit der Realisierung der ins Treffen geführten Gefahr" könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes ebenso wie hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes abzuweisen gewesen sei, da keine sonstigen Abschiebungshindernisse hervorgekommen seien. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisung - unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen über stärkere Anknüpfungspunkte zu Georgien als zu Österreich verfüge - mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.
3. Dagegen richtet sich sie vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts gerügt wird. Die belangte Behörde habe weder das Protokoll der Einvernahme im angefochtenen Bescheid abgedruckt, noch eine Abschrift "ausgefertigt". Die Rechtsmittelbelehrung sei lediglich in georgischer Sprache, nicht aber zweisprachig wiedergegeben. Auch sei ihm keine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigt worden. Dies stelle insgesamt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.
Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen sei, ohne dies näher zu begründen, und dem Beschwerdeführer Widersprüche vorgeworfen habe, ohne diese zu konkretisieren. Was die Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe anbelangt, lasse die belangte Behörde außer acht, dass der Beschwerdeführer einen ossetischen Nachnamen trage und sein Vater Ossete sei, weshalb er als Angehöriger der ossetischen Ethnie wahrgenommen werde. Er habe im Jahr 2002/2003 bei der Gruppierung "Der weiße Adler" gekämpft, die sich aus Osseten und Russen zusammen gesetzt und für eine Unabhängigkeit Ossetiens gekämpft habe. Sie seien daher von Georgiern verfolgt, und viele seiner damaligen Mitkämpfer seien umgebracht worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich in XXXX im Haus seiner Mutter versteckt. Im Juli 2008 sei er dort nach dem neuerlichen Aufflammen des Konfliktes in Georgien von einer Gruppe maskierter, uniformierter, ossetischer und russischer Soldaten sowie von Milizen aufgesucht worden, die ihn für den Kampf wiedergewinnen hätten wollen. Als er sich aufgrund seiner zwischenzeitlich geänderten Einstellung widersetzt habe, sei auf ihn und auf seinen Vater geschossen worden, wobei sein Vater schwer verletzt worden sei. Da es sich hierbei um uniformierte Soldaten und die Miliz gehandelt habe - er habe zwei der uniformierten Männer eindeutig als Mitglieder der Miliz erkannt - liege eindeutig eine Verfolgung von staatlicher Seite vor, und nicht - wie von der belangten Behörde behauptet - eine von privater Seite. Im konkreten Fall liege daher eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Ferner könne er sich nicht an die georgischen staatlichen Behörden wenden, um staatlichen Schutz gegen die Übergriffe zu erhalten, da er im Jahr 2002/2003 gegen diese gekämpft habe.Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen sei, ohne dies näher zu begründen, und dem Beschwerdeführer Widersprüche vorgeworfen habe, ohne diese zu konkretisieren. Was die Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe anbelangt, lasse die belangte Behörde außer acht, dass der Beschwerdeführer einen ossetischen Nachnamen trage und sein Vater Ossete sei, weshalb er als Angehöriger der ossetischen Ethnie wahrgenommen werde. Er habe im Jahr 2002 aus 2003, bei der Gruppierung "Der weiße Adler" gekämpft, die sich aus Osseten und Russen zusammen gesetzt und für eine Unabhängigkeit Ossetiens gekämpft habe. Sie seien daher von Georgiern verfolgt, und viele seiner damaligen Mitkämpfer seien umgebracht worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich in römisch 40 im Haus seiner Mutter versteckt. Im Juli 2008 sei er dort nach dem neuerlichen Aufflammen des Konfliktes in Georgien von einer Gruppe maskierter, uniformierter, ossetischer und russischer Soldaten sowie von Milizen aufgesucht worden, die ihn für den Kampf wiedergewinnen hätten wollen. Als er sich aufgrund seiner zwischenzeitlich geänderten Einstellung widersetzt habe, sei auf ihn und auf seinen Vater geschossen worden, wobei sein Vater schwer verletzt worden sei. Da es sich hierbei um uniformierte Soldaten und die Miliz gehandelt habe - er habe zwei der uniformierten Männer eindeutig als Mitglieder der Miliz erkannt - liege eindeutig eine Verfolgung von staatlicher Seite vor, und nicht - wie von der belangten Behörde behauptet - eine von privater Seite. Im konkreten Fall liege daher eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Ferner könne er sich nicht an die georgischen staatlichen Behörden wenden, um staatlichen Schutz gegen die Übergriffe zu erhalten, da er im Jahr 2002 aus 2003, gegen diese gekämpft habe.
Die belangte Behörde habe Textbausteine verwendet und Länderfeststellungen getroffen, die sich jedoch nicht unmittelbar auf den Fall des Beschwerdefüherrs, wie z.B. auf die Gruppierung "Der weiße Adler", beziehen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Zunächst ist den Beschwerdeausführungen insofern entgegen zu treten, als Verfahrensmängel mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die belangte Behörde das Protokoll dem Bescheid nicht beigefügt und auch keine Kopie der Niederschrift dem Beschwerdeführer ausgefolgt habe: Zum Einen ist die belangte Behörde gesetzlich nicht verpflichtet, den Wortlaut der Einvernahme in ihrem Bescheid wiederzugeben; zum Anderen hat sie im vorliegenden Fall die Fluchtgründe (kurz zusammengefasst) referiert, wogegen aus der Sicht des erkennenden Senates kein Einwand erhoben werden kann. Was die Aushändigung einer Kopie der Niederschrift anbelangt, geht aus dem - dem vom Beschwerdeführer unterfertigten - Einvernahmeprotokoll hervor, dass ihm eine Niederschrift ausgehändigt wurde. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer ferner rückübersetzt. Zudem wird auf das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG hingewiesen.4. Zunächst ist den Beschwerdeausführungen insofern entgegen zu treten, als Verfahrensmängel mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die belangte Behörde das Protokoll dem Bescheid nicht beigefügt und auch keine Kopie der Niederschrift dem Beschwerdeführer ausgefolgt habe: Zum Einen ist die belangte Behörde gesetzlich nicht verpflichtet, den Wortlaut der Einvernahme in ihrem Bescheid wiederzugeben; zum Anderen hat sie im vorliegenden Fall die Fluchtgründe (kurz zusammengefasst) referiert, wogegen aus der Sicht des erkennenden Senates kein Einwand erhoben werden kann. Was die Aushändigung einer Kopie der Niederschrift anbelangt, geht aus dem - dem vom Beschwerdeführer unterfertigten - Einvernahmeprotokoll hervor, dass ihm eine Niederschrift ausgehändigt wurde. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer ferner rückübersetzt. Zudem wird auf das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG hingewiesen.
Auch soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin erkennt, dass die Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in georgischer Sprache und nicht auch in deutscher Sprache abgefasst war, vermag der erkennende Senat dieser Rüge nicht zu folgen: Gemäß § 22 Abs. 2 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Bundesasylamtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung "auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten". Dieser Verpflichtung, die für den Asylwerber eine zweckentsprechende Wahrnehmung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gewährleisten soll, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nachgekommen.Auch soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin erkennt, dass die Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in georgischer Sprache und nicht auch in deutscher Sprache abgefasst war, vermag der erkennende Senat dieser Rüge nicht zu folgen: Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Bundesasylamtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung "auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten". Dieser Verpflichtung, die für den Asylwerber eine zweckentsprechende Wahrnehmung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gewährleisten soll, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nachgekommen.
5. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist jedoch aus folgenden Gründen mangelhaft:
5.1 Die belangte Behörde hat ihre (negative) Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht der ossetischen Volksgruppe angehört, damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Ossetisch spreche und sich niemals in Süd-Ossetien aufgehalten habe (Seite 31 des angefochtenen Bescheides).
Der erkennende Senat konzediert der belangten Behörde, dass fehlende Kenntnisse der ossetischen Sprache Anlass geben, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu hinterfragen. Mangelnde Sprachkenntnis allein reicht jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht aus, die Behauptung des Beschwerdeführers von seiner Angehörigkeit zur ossetischen Ethnie als widerlegt zu betrachten. Seine Aussage, kein Wort Ossetisch sprechen zu können, begründete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass seine Mutter der georgischen Volksgruppe angehört habe und lediglich sein Vater Ossete gewesen sei, weshalb "niemand" je ossetisch gesprochen habe; außerdem fühle er sich "mit den Osseten nicht verbunden" (AS 75). Dass gerade die letztere Bemerkung mit seiner (im Zuge der weiteren Befragung gemachten) Schilderung, mit Osseten gemeinsam für die Unabhängigkeit Ossetiens gekämpft zu haben (AS 81), in einen gewissen Widerspruch gerät, liegt auf der Hand, wurde aber von der belangten Behörde in der Einvernahme nicht aufgegriffen und dem Beschwerdeführer somit auch nicht vorgehalten.
Stattdessen ging die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer "niemals in Südossetien aufhältig" gewesen sei. Auf welchen Annahmen diese Schlussfolgerung beruht, ließ die belangte Behörde nicht erkennen: Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer von Beginn seines Asylverfahrens an angegeben hat, in XXXX geboren worden und in XXXX aufgewachsen zu sein (AS 21, 31, 75); sowohl die Stadt XXXX, als auch das Dorf XXXX liegen jedoch in Südossetien. Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar mit ihrer (aus völkerrechtlicher Sicht zutreffenden) Ansicht, dass XXXX sich auf georgischem (Staats-)Territorium befinde, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde und grundsätzlich für das gesamte Gebiet Südossetiens gilt (AS 75). Dass aber angesichts solcher Angaben ohne nähere Begründung und Erläuterung keineswegs gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe sich niemals in Südossetien aufgehalten, bedarf keiner weiteren Erörterung.Stattdessen ging die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer "niemals in Südossetien aufhältig" gewesen sei. Auf welchen Annahmen diese Schlussfolgerung beruht, ließ die belangte Behörde nicht erkennen: Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer von Beginn seines Asylverfahrens an angegeben hat, in römisch 40 geboren worden und in römisch 40 aufgewachsen zu sein (AS 21, 31, 75); sowohl die Stadt römisch 40 , als auch das Dorf römisch 40 liegen jedoch in Südossetien. Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar mit ihrer (aus völkerrechtlicher Sicht zutreffenden) Ansicht, dass römisch 40 sich auf georgischem (Staats-)Territorium befinde, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde und grundsätzlich für das gesamte Gebiet Südossetiens gilt (AS 75). Dass aber angesichts solcher Angaben ohne nähere Begründung und Erläuterung keineswegs gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe sich niemals in Südossetien aufgehalten, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Damit hat die belangte Behörde ihre (negative) Feststellung hinsichtlich der ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers mit zwei Argumenten begründet, die ihre Annahme nicht zu tragen vermögen, nämlich die fehlenden Sprachkenntnisse, die lediglich ein Indiz gegen die ethnische Zugehörigkeit (aber auch nicht mehr) darstellen können, sowie der fehlende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Südossetien. Letzterem stehen jedoch die Angaben des Beschwerdeführers von seinem Geburtsort und seinem langjährigen Aufenthaltsort entgegen, mit denen sich die belangte Behörde überhaupt nicht erkennbar näher auseinander gesetzt hat, indem sie etwa deren Unglaubwürdigkeit mit (plausiblen und zuvor dem Beschwerdeführer vorgehaltenen) Argumenten begründet hätte. Es hätte weiterer Ermittlungen bedurft, um mängelfreie Feststellungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie seiner Ethnie treffen zu können.
Bedenkt man, dass die ossetische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers für alle weiteren Fluchtschilderungen gewissermaßen die Grundlage bildet und diese von der belangten Behörde ohne plausible Begründung in Zweifel gezogen wurde, so liegt ein grober Begründungsfehler vor, der zur Unschlüssigkeit der Bescheidbegründung führen muss.
Hinzu tritt der - in der Beschwerde zutreffend gerügte - Umstand, dass die belangte Behörde ausdrücklich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auch aus "Widersprüchen" und "unplausiblen Ausführungen" ableitet (Seite 31 des angefochtenen Bescheides), die sie lediglich in den Raum stellt, ohne sie konkret zu benennen oder wenigstens beispielhaft darzulegen.
5.2 Die belangte Behörde interpretierte in ihrer Bescheidbegründung das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht habe: Diese Interpretation ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme jedoch nicht zwingend, da er zwar die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen bejahte (AS 79), dann aber regelmäßige "Beschuldigungen" gegen seine Person aufgrund seiner (behaupteten) Tätigkeit bei einer ossetischen Gruppe erwähnte und schließlich ausführte, wegen seiner Beteiligung an "Aktionen" dieser Gruppe gesucht zu werden (AS 81). Die Aussagen erscheinen - aus derzeitiger Sicht - zwar vage, es fällt aber auf, dass die belangte Behörde gerade der Behauptung des Beschwerdeführers, gesucht zu werden, in der Einvernahme überhaupt nicht weiter nachgegangen ist und den Beschwerdeführer dazu nicht näher befragt hat: Vielmehr wäre von der belangten Behörde zu klären gewesen, von welchen Personen oder Organen der Beschwerdeführer gesucht worden sein soll. Da dies im Unklaren geblieben ist, kann aber weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von Privatpersonen behauptet hat, noch - daran anknüpfend - dass der Beschwerdeführer in Georgien Schutz vor diesen Privatpersonen finden könne. Soweit es sich bei der am Ende der Einvernahme vom Beschwerdeführer erwähnten Verfolgung in (Kern-)Georgien - worauf das Beschwerdevorbringen hindeutet - um eine Verfolgung durch georgische Behörden handelt, wäre - im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben - überdies der Frage nachzugehen, ob von einer bloß strafrechtlichen oder (auch) politischen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
Der erkennende Senat übersieht keineswegs die allgemeine Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach Osseten in (Kern-)Georgien keiner staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt seien. Im vorliegenden Fall wäre jedoch auf der Ebene der (individuellen) Sachverhaltsfeststellung zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit tatsächlich für die Unabhängigkeit Ossetiens in einer besonderen Weise engagiert hat und ob - im Falle der Glaubwürdigkeit des Vorbringens daran anknüpfend - dies weniger eine ethnische, als vielmehr eine politische Verfolgung nach sich ziehen könnte. Da die belangte Behörde diesen Aspekten im Ermittlungsverfahren nicht weiter nachgegangen ist, kann diese Frage wegen des nur mangelhaft erhobenen Sachverhalts auch nicht abschließend beurteilt werden.
Auch wenn der Asylwerber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet ist, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes - zumindest hinsichtlich jener Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann - mitzuwirken (vgl. z. B. VwSlg 15.139 A/1999; VwGH 22.11.1995, 95/21/0886), entbindet dies keineswegs die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln (vgl. z.B. VwSlg. 14.211 A/1995).Auch wenn der Asylwerber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet ist, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes - zumindest hinsichtlich jener Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann - mitzuwirken vergleiche z. B. VwSlg 15.139 A/1999; VwGH 22.11.1995, 95/21/0886), entbindet dies keineswegs die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln vergleiche z.B. VwSlg. 14.211 A/1995).
5.3 Die belangte Behörde ist - zum Einen im Hinblick auf den Spruchpunkt II. und zum Anderen für die Begründung der Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. - davon ausgegangen, dass sowohl der Vater, als auch der Bruder des Beschwerdeführers in Georgien leben würden: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben beide in XXXX (AS 31 und 75). Auch wenn in den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme neben der Stadt XXXX als Aufenthaltsort des Vaters auch "Georgien" - von wem auch immer - vermerkt wurde (AS 31), ist zu bedenken, dass XXXX der frühere Name des heutigen XXXX, der Hauptstadt der Republik XXXX, war (vgl. Meyers online-Lexikon, http://lexikon.meyers.de). Soweit die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers Bezug nimmt, um daraus rechtliche Schlussfolgerungen (für den Spruchpunkt II. bzw. Spruchpunkt III.) zu treffen, wäre daher zuvor abzuklären gewesen, ob ihr Aufenthaltsort in Georgien oder in der Russischen Föderation liegt.5.3 Die belangte Behörde ist - zum Einen im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch zwei. und zum Anderen für die Begründung der Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. - davon ausgegangen, dass sowohl der Vater, als auch der Bruder des Beschwerdeführers in Georgien leben würden: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben beide in römisch 40 (AS 31 und 75). Auch wenn in den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme neben der Stadt römisch 40 als Aufenthaltsort des Vaters auch "Georgien" - von wem auch immer - vermerkt wurde (AS 31), ist zu bedenken, dass römisch 40 der frühere Name des heutigen römisch 40 , der Hauptstadt der Republik römisch 40 , war vergleiche Meyers online-Lexikon, http://lexikon.meyers.de). Soweit die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers Bezug nimmt, um daraus rechtliche Schlussfolgerungen (für den Spruchpunkt römisch zwei. bzw. Spruchpunkt römisch drei.) zu treffen, wäre daher zuvor abzuklären gewesen, ob ihr Aufenthaltsort in Georgien oder in der Russischen Föderation liegt.
6. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).6. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen Ermittlungen anzustellen bzw. eine entsprechende Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen sowie die Ergebnisse ihrer Beurteilung zu unterziehen haben. Dies betrifft zum Einen allfällige Identitätsnachweise, die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den letzten Jahren sowie zum Anderen die Klärung der Frage, von welchen Personen die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers ausgehen soll. Es wird zu erörtern sein, ob diese überhaupt individueller Natur ist (worauf seine Angaben in der Beschwerde, nicht aber jene in der Einvernahme hinsichtlich russischer sowie betrunkener Soldaten hindeuten; vgl. AS 81) und ob eine Verfolgung durch georgische Behörden ebenfalls behauptet wird, wobei - im Falle der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - der weiteren Frage nachzugehen wäre, ob es sich um eine bloße strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers ohne konventionsrelevante Hintergründe handeln könnte. Dabei werden auch die erst in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen miteinzubeziehen sein, wobei der belangten Behörde nicht verwehrt ist, dieses (neue) Vorbringen im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung (unter Parteigehör) dahingehend zu hinterfragen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Angaben nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattet hat; in seiner Einvernahme hatte er - nach Erläuterung des Neuerungsverbots (AS 79) - mehrmals behauptet, nicht mehr als das bereits Ausgeführte sagen zu können, und die Frage bejaht, ob er bereits sämtliche Gründe für seine Ausreise geschildert habe (AS 81). Soweit die belangte Behörde von entscheidungsrelevanten Widersprüchen im bisherigen Fluchtvorbringen ausgeht, hat sie diese - soweit diese im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgeklärt werden sollten - im Rahmen der Beweiswürdigung zu konkretisieren und nachvollziehbar zu erläutern.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen Ermittlungen anzustellen bzw. eine entsprechende Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen sowie die Ergebnisse ihrer Beurteilung zu unterziehen haben. Dies betrifft zum Einen allfällige Identitätsnachweise, die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den letzten Jahren sowie zum Anderen die Klärung der Frage, von welchen Personen die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers ausgehen soll. Es wird zu erörtern sein, ob diese überhaupt individueller Natur ist (worauf seine Angaben in der Beschwerde, nicht aber jene in der Einvernahme hinsichtlich russischer sowie betrunkener Soldaten hindeuten; vergleiche AS 81) und ob eine Verfolgung durch georgische Behörden ebenfalls behauptet wird, wobei - im Falle der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - der weiteren Frage nachzugehen wäre, ob es sich um eine bloße strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers ohne konventionsrelevante Hintergründe handeln könnte. Dabei werden auch die erst in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen miteinzubeziehen sein, wobei der belangten Behörde nicht verwehrt ist, dieses (neue) Vorbringen im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung (unter Parteigehör) dahingehend zu hinterfragen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Angaben nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattet hat; in seiner Einvernahme hatte er - nach Erläuterung des Neuerungsverbots (AS 79) - mehrmals behauptet, nicht mehr als das bereits Ausgeführte sagen zu können, und die Frage bejaht, ob er bereits sämtliche Gründe für seine Ausreise geschildert habe (AS 81). Soweit die belangte Behörde von entscheidungsrelevanten Widersprüchen im bisherigen Fluchtvorbringen ausgeht, hat sie diese - soweit diese im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgeklärt werden sollten - im Rahmen der Beweiswürdigung zu konkretisieren und nachvollziehbar zu erläutern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
29.07.2009