TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/24 D3 251034-4/2009

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Spruch

D3 251034-4/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde des M. auch M.G. auch G. alias 00.00.00 alias 00.00.00, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines georgischer Staatsangehörigen unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2007 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers begründet, zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der Bezugshabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass sich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Die Entscheidung zu Spruchteil III. wurde insbesondere damit begründet, dass wegen der Erkrankung des Antragstellers im Juli 2006 mit einer Therapie begonnen worden sei, die zumindest 24 Wochen andauere.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines georgischer Staatsangehörigen unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2007 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers begründet, zu Spruchteil römisch zwei. wurde - nach Darlegung der Bezugshabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass sich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Die Entscheidung zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere damit begründet, dass wegen der Erkrankung des Antragstellers im Juli 2006 mit einer Therapie begonnen worden sei, die zumindest 24 Wochen andauere.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.12.2006, Zl. 251034-5-IX/49/06 gemäß § 63 Abs. 5 als unzulässig zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.12.2006, Zl. 251034-5-IX/49/06 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 29.08.2007 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.08.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 29.08.2007 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.08.2008 erteilt.

Mit am 22.08.2008 eingelangter Eingabe beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von 3 Jahren. Am 22.10.2008 wurde der Antragsteller dazu einvernommen, dabei gab er an, dass er an chronischer Hepatitis C leide und ihm im AKH gesagt wurde, dass er einige Medikamente für seine Krankheit benötige. Im Moment nehme er jedoch keine Medikamente. Weiters leide er unter Atemnot und dabei schwelle seine Zunge an, dies seien Begleiterscheinungen der Hepatitis C Erkrankung. Er habe sich in XY eine Therapie unterzogen und habe ein Medikament namens Interperon (offenbar Interpheron) erhalten. Diese Therapie sei jedoch laut angaben des Arztes abgeschlossen, ob er weiter Medikamente benötige könne er erst sagen, wenn er am 07.11.2008 beim Arzt gewesen sei. Er habe dieses Medikament 6 Monate lang genommen. Die Diagnose Hepatitis C sei erst in Österreich erstellt worden. Der Antragsteller wurde aufgefordert nach der Untersuchung vom 07.11.2008 aktuelle Befunde vorzulegen. Die Behörde I. Instanz brachte in Erfahrung, dass in XY eine Hepatitis C Therapie durchgeführt worden sei, allerdings ohne Erfolg. Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der Antragsteller mit, dass er vom 23.01.2006 bis 08.06.2007 in der Justizanstalt XY gearbeitet habe und er jetzt auf Arbeitssuche sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe in Österreich 3 Deutschkurse besucht. Da keine weiteren Behandlungen durchgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 09.12.2008 dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 abzuerkennen. Der Antragsteller entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2008, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Hepatitis C Erkrankung gar nicht mehr behandelt werde. Es sei im März 2009 neue Kontrollen im AKH vorgesehen und lege er weiters eine Überweisung zur Neuro-Chirurgie vor.Mit am 22.08.2008 eingelangter Eingabe beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von 3 Jahren. Am 22.10.2008 wurde der Antragsteller dazu einvernommen, dabei gab er an, dass er an chronischer Hepatitis C leide und ihm im AKH gesagt wurde, dass er einige Medikamente für seine Krankheit benötige. Im Moment nehme er jedoch keine Medikamente. Weiters leide er unter Atemnot und dabei schwelle seine Zunge an, dies seien Begleiterscheinungen der Hepatitis C Erkrankung. Er habe sich in XY eine Therapie unterzogen und habe ein Medikament namens Interperon (offenbar Interpheron) erhalten. Diese Therapie sei jedoch laut angaben des Arztes abgeschlossen, ob er weiter Medikamente benötige könne er erst sagen, wenn er am 07.11.2008 beim Arzt gewesen sei. Er habe dieses Medikament 6 Monate lang genommen. Die Diagnose Hepatitis C sei erst in Österreich erstellt worden. Der Antragsteller wurde aufgefordert nach der Untersuchung vom 07.11.2008 aktuelle Befunde vorzulegen. Die Behörde römisch eins. Instanz brachte in Erfahrung, dass in XY eine Hepatitis C Therapie durchgeführt worden sei, allerdings ohne Erfolg. Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der Antragsteller mit, dass er vom 23.01.2006 bis 08.06.2007 in der Justizanstalt XY gearbeitet habe und er jetzt auf Arbeitssuche sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe in Österreich 3 Deutschkurse besucht. Da keine weiteren Behandlungen durchgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 09.12.2008 dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 abzuerkennen. Der Antragsteller entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2008, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Hepatitis C Erkrankung gar nicht mehr behandelt werde. Es sei im März 2009 neue Kontrollen im AKH vorgesehen und lege er weiters eine Überweisung zur Neuro-Chirurgie vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT zuerkannte Schutz der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteils II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 03 26.757-BAT erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Bescheidadressat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide, jedoch keine weiteren Behandlungen wegen der chronischer Hepatitis C Erkrankung durchgeführt worden seien, dass er in XX gearbeitet habe und in Österreich insgesamt viermal inhaftiert worden sei und letztmals am 20.10.2008 straffällig geworden sei und im Übrigen ein "agiler junger Mann sei". In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis HIV, Drogen und Hepatitis C enthalten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelt werden könne und eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C-Kranken derzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms bei Hepatitis C Erkrankungen bestehe. Bezugnehmend auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Lammich wurde allerdings festgehalten, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm hineinzukommen und dass die Untersuchungen zwar kostenlos seien, die medikamentöse Behandlung, aber viel Geld koste und Unterstützung nur in seltenen Fällen gewährt werde und dass es ein wichtiger Faktor sei in dieses Programm übernommen zu werden, dass man über entsprechende "Beziehungen" verfüge. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei überdies, dass die Krankheit noch nicht so fortgeschritten sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT zuerkannte Schutz der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteils römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 03 26.757-BAT erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Bescheidadressat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide, jedoch keine weiteren Behandlungen wegen der chronischer Hepatitis C Erkrankung durchgeführt worden seien, dass er in römisch zwanzig gearbeitet habe und in Österreich insgesamt viermal inhaftiert worden sei und letztmals am 20.10.2008 straffällig geworden sei und im Übrigen ein "agiler junger Mann sei". In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis HIV, Drogen und Hepatitis C enthalten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelt werden könne und eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C-Kranken derzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms bei Hepatitis C Erkrankungen bestehe. Bezugnehmend auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Lammich wurde allerdings festgehalten, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm hineinzukommen und dass die Untersuchungen zwar kostenlos seien, die medikamentöse Behandlung, aber viel Geld koste und Unterstützung nur in seltenen Fällen gewährt werde und dass es ein wichtiger Faktor sei in dieses Programm übernommen zu werden, dass man über entsprechende "Beziehungen" verfüge. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei überdies, dass die Krankheit noch nicht so fortgeschritten sei.

Nach der Beweiswürdigung wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass laut Auskunft des Arztes keine weiteren Behandlungen hinsichtlich der chronischen Hepatitis C Erkrankung durchgeführt worden seien und damit der Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliege, weshalb dieser abzuerkennen gewesen sei. Überdies habe sich die Allgemeinsituation in Georgien entspannt und hätten sich die russischen Streitkräfte aus dem Großteil von Georgien zurückgezogen. Die Behörde sei daher zur Ansicht geneigt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr lief in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folge die Entziehung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung, sowie auch die Ausweisung zumal keine besondere Integration oder ein Familienbezug zu einem dauernden aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst vorgebracht, dass unrichtig sei, dass seine Behandlung in seinem Fall abgeschlossen sei, vielmehr habe er auch nur auf die Standardtherapie nicht angesprochen und werde deswegen eine andere Therapieform überlegt und seien diesbezüglich neue Kontrollen im AKH im März 2009 vorgesehen, wo entschieden wird, wie weiter therapiert werde. Er sei auch weder jung noch agil und könne er aufgrund seiner Krankheiten weder seine bisherige Tätigkeit in Georgien ausüben, noch wäre er aufgrund seiner Erkrankung in der Lage in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage Georgiens eine Arbeit zu finden. Er sei auch am 20.10.2008 nicht straffällig geworden. Laut den Feststellungen der Behörde seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei einer Hepatitis C Erkrankten aufgrund der hohen Kosten immer noch nicht zugänglich und sei es nur bei Vorhandensein von entsprechenden "Beziehungen" möglich in das Programm übernommen zu werden und sei dies überhaupt nicht mehr möglich, wenn die Krankheit schon weit fortgeschritten sei. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beurteilung der Sachlage zu dem Schluss kommen müssen, dass für ihn eine Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatland nicht vorliege, weshalb die Vorraussetzung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte weiterhin gegeben sein. Außerdem habe er sich in Österreich gut integriert, habe seit 2007 einen geänderten Lebenswandel und habe Deutsch und Alphabetisierungskurse besucht und neue Freunde gewonnen. Aufgrund seiner Erkrankung und seines wegen seiner Krankheit schwächlichen Zustandes sowie seines fortgeschrittenen Alters könnte er in Georgien nicht überleben und würde eine Abschiebung daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum längstmöglichen Zeitpunkt und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.

Der Beschwerdeführer schloss noch eine handschriftliche Ergänzung an, wo er um Zeit bat, um Beweisdokumente vorzulegen, dass er tatsächlich in Georgien Probleme habe. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erfolgte eine Beschwerdeergänzung. Es wurde ein Befundbericht der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2009 an der Behandlung an der forensischen Drogenambulanz zur antidepressiven Therapie, wegen schwerer depressiver Episode nach einer Interferontherapie in Behandlung sei und eine weitere Behandlung vorgesehen sei, weiters habe er am 04.03.2009 einen weiteren Termin in der Pulmologischen Ambulanz und mit Schreiben vom 16.03.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 19.03.2009 in der internen Lungenabteilung zwecks weiterer Abklärung stationär aufgenommen werde.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist georgischer Staatsangehöriger und leidet an chronischer Hepatitis C. Auf eine konventionelle Hepatitis - Therapie (Interferon) hat er nicht angesprochen, es wird derzeit versucht, alternative Therapien zu finden und er leidet weiters unter einer schweren depressiven Episode (nach der fehlgeschlagenen Interferontherapie) und bedarf laufender psychiatrischer Behandlung. Weiters wird er am 19.03.2009 zwecks weiterer Abklärung seiner Lungenprobleme stationär aufgenommen. Weiters leidet der Beschwerdeführer unter Panarteritis Nodosa. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsache Wien wegen § 15 127, 130 sowie § 15 in Verbindung mit § 105 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten davon 10 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen § 15 127, 270 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unbedingt) sowie mit Urteil des LG für Strafsachen Wien wegen § 127, 15 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weitere Anzeigen sind nicht Aktenkundig.Er ist georgischer Staatsangehöriger und leidet an chronischer Hepatitis C. Auf eine konventionelle Hepatitis - Therapie (Interferon) hat er nicht angesprochen, es wird derzeit versucht, alternative Therapien zu finden und er leidet weiters unter einer schweren depressiven Episode (nach der fehlgeschlagenen Interferontherapie) und bedarf laufender psychiatrischer Behandlung. Weiters wird er am 19.03.2009 zwecks weiterer Abklärung seiner Lungenprobleme stationär aufgenommen. Weiters leidet der Beschwerdeführer unter Panarteritis Nodosa. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsache Wien wegen Paragraph 15, 127, 130 sowie Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten davon 10 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Paragraph 15, 127, 270 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unbedingt) sowie mit Urteil des LG für Strafsachen Wien wegen Paragraph 127, 15 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weitere Anzeigen sind nicht Aktenkundig.

Die obigen Personen bezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie einer vom Asylgerichtshof mit Datum vom 16.02.2009 eingeholten Strafregisterauskunft, einschließlich der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beschwerdeergänzungen.

Da im vorliegenden Verfahren der Asylgerichtshof - außer den vom Beschwerdeführer als Beschwerdeergänzung vorgelegten medizinischen Unterlagen - selbst keine Beweise aufgenommen hat, war es nicht weiter erforderlich eine Beweiswürdigung durchzuführen.

Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es auch nicht erforderlich, weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen der Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen der Bescheid abzuerkennen, wenn

die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen...die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen...

ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuerkennenGemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuerkennen

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson in einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht eine Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht eine Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 22.08.2008 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 anzuwenden und kommen auch nicht die Übergangsbestimmungen für am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren zur Anwendung.

Wie in dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf eine gutachtliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried LAMMICH festgehalten wurde, ist es in Georgien - nach wie vor - sehr schwierig, in das Unterstützungsprogramm der Antivirustherapie bei Hepatitis C - Erkrankungen zu gelangen und kostet die Behandlung viel Geld, und zwar in einer Höhe, die die meisten Georgier nicht aufbringen können und bedarf es überdies, um in dieses Programm übernommen zu werden, des Vorhandenseins entsprechender "Beziehungen". Schließlich erfolgt auch die Übernahme in das Programm nur dann, wenn die Krankheit noch nicht fortgeschritten sei.

Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel oder "Beziehungen" verfügt und überdies ist seine Hepatitis C - Erkrankung offenbar schon fortgeschritten, sodass die reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer keinerlei adäquate Therapie auf Grund seiner Hepatitis C - Erkrankung zuteil würde. Diese Umstände ergeben sich schon aus dem bekämpften Bescheid und bedurfte es dazu keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen durch den Asylgerichtshof.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf eine "normale" antivirale Therapie nicht angesprochen (sondern hat diese bei ihm überdies noch schwere Depressionen, die einer aktuellen Behandlung bedürfen) hervorgerufen, sodass der Sachverhalt aus medizinischer Sicht offenbar weit komplizierter liegt. Jedenfalls ist bei dem Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass bei einem Beschwerdeführer deswegen kein aktueller Behandlungsbedarf der Hepatitis C - Erkrankung vorliegt, weil diese schon erfolgreich (mittels Interferon) behandelt wurde.

Darüber hinaus ist offenbar der gesundheitliche Gesamtzustand des Beschwerdeführers als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen und kann jedenfalls nicht (auch nicht in Anbetracht seiner Geburtsdatums ) davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen "agilen jungen Mann handelt", wie in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 6 festgestellt wurde. Vielmehr bedarf der Beschwerdeführer nicht nur dauernder Behandlung der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie , sondern wegen weiterer pulmologischer Probleme auch stationärer Behandlung auf der Internen Lungenabteilung , was möglicherweise mit der aktenkundigen Erkrankung Penarterteritis Nodosa, welche ohne Behandlung lebensbedrohlich ist (siehe erstinstanzlicher Akt, Beilagen zur Eingabe vom 27.08.2007) zusammenhängt.

Schließlich sind auch - über die oben angeführten, aus dem aktuellen Strafregisterauszug sich ergebenden Verurteilungen - hinausgehende weitere Anzeigen aus jüngster Zeit nicht aktenkundig.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bereits auf Grund der im erstinstanzlichen Akte enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustanden des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bereits auf Grund der im erstinstanzlichen Akte enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustanden des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (zumal auch zur Erledigung der "Sache des Verfahrens" keine neuerliche Verhandlung notwendig war, was Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG gewesen wäre).Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (zumal auch zur Erledigung der "Sache des Verfahrens" keine neuerliche Verhandlung notwendig war, was Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG gewesen wäre).

Auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 steht ausschließlich dem Bundesasylamt die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung, welche (entgegen dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers) nach dieser Bestimmung nur jeweils für ein Jahr möglich ist, zu. Gemäß § 24 AsylGHG sind jedoch die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall den mit ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 steht ausschließlich dem Bundesasylamt die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung, welche (entgegen dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers) nach dieser Bestimmung nur jeweils für ein Jahr möglich ist, zu. Gemäß Paragraph 24, AsylGHG sind jedoch die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall den mit ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (und den als Teil der Beschwerde anzusehenden Beschwerdeergänzungen) als geklärt anzusehen, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Schlagworte

EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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