Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 405201-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, FZ 08 06.513- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, FZ 08 06.513- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 3, 8, 10 sowie § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 4/2008 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraphen 3, 8, 10, sowie Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und seinen Kindern XXXX und XXXX am 25.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, XXXXzu heißen, am XXXX in Tbilisi, Georgien, geboren und georgischer Staatsbürger zu sein. Zuletzt habe er in XXXX in der XXXXgewohnt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bei einer Überwachungsfirma in einer Fabrik beschäftigt gewesen, habe mitbekommen, wie Eisen gestohlen und verkauft wurde, hätte jedoch nichts darüber aussagen dürfen. Daher habe er 2003 gekündigt. 2007 habe sich herausgestellt, dass er bei dieser Firma beschäftigt war und die ganze Schuld sei auf ihn abgeschoben worden. Er sei deswegen verhaftet und von einem Gericht verurteilt worden. Seine Strafe hätte zwei Monate (Freiheitsstrafe) auf Bewährung und 4.500 Lari (Geldstrafe) betragen. Er hätte jedoch nochmals zu Gericht und die ganze Schuld auf sich nehmen müssen, obwohl er unschuldig gewesen sei. Er sei für 14 Tage eingesperrt worden. Jene Leute, die den Diebstahl begangen hätten, hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er nicht die ganze Schuld auf sich genommen habe.Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und seinen Kindern römisch 40 und römisch 40 am 25.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, XXXXzu heißen, am römisch 40 in Tbilisi, Georgien, geboren und georgischer Staatsbürger zu sein. Zuletzt habe er in römisch 40 in der XXXXgewohnt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bei einer Überwachungsfirma in einer Fabrik beschäftigt gewesen, habe mitbekommen, wie Eisen gestohlen und verkauft wurde, hätte jedoch nichts darüber aussagen dürfen. Daher habe er 2003 gekündigt. 2007 habe sich herausgestellt, dass er bei dieser Firma beschäftigt war und die ganze Schuld sei auf ihn abgeschoben worden. Er sei deswegen verhaftet und von einem Gericht verurteilt worden. Seine Strafe hätte zwei Monate (Freiheitsstrafe) auf Bewährung und 4.500 Lari (Geldstrafe) betragen. Er hätte jedoch nochmals zu Gericht und die ganze Schuld auf sich nehmen müssen, obwohl er unschuldig gewesen sei. Er sei für 14 Tage eingesperrt worden. Jene Leute, die den Diebstahl begangen hätten, hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er nicht die ganze Schuld auf sich genommen habe.
Identitätsnachweise oder Dokumente wurden keine vorgelegt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2008 an, ihre Mutter sei wegen der Probleme ihres Mannes ermordet worden. Ihre Mutter habe "diese Leute" nicht in das Haus lassen wollen und sei deswegen mit einem Knüppel erschlagen worden. Sie sei dabei gewesen und habe alles gesehen. Sie sei überzeugt, dass diese Leute auch ihr Haus angezündet hätten.Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2008 an, ihre Mutter sei wegen der Probleme ihres Mannes ermordet worden. Ihre Mutter habe "diese Leute" nicht in das Haus lassen wollen und sei deswegen mit einem Knüppel erschlagen worden. Sie sei dabei gewesen und habe alles gesehen. Sie sei überzeugt, dass diese Leute auch ihr Haus angezündet hätten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Identitätsnachweise oder Dokumente, diese seien bei einem Hausbrand im XXXX vernichtet worden. Er werde nur von Privatpersonen in seinem Heimatland gesucht und bedroht. Er hätte keine Ergänzungen zum Vorbringen bei der ersten Befragung vorzunehmen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Identitätsnachweise oder Dokumente, diese seien bei einem Hausbrand im römisch 40 vernichtet worden. Er werde nur von Privatpersonen in seinem Heimatland gesucht und bedroht. Er hätte keine Ergänzungen zum Vorbringen bei der ersten Befragung vorzunehmen.
Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 30.07.2008 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, ihre Dokumente seien im XXXX abgebrannt. Sie habe bei der ersten Befragung die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen.Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 30.07.2008 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, ihre Dokumente seien im römisch 40 abgebrannt. Sie habe bei der ersten Befragung die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2008 gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei in zahnärztlicher und augenärztlicher Behandlung, er hätte einen Zahnarzttermin und bekomme eine Brille. Er sei in Georgien wegen seiner Verbrennungen behandelt worden, diese wären jedoch mittlerweile nicht mehr behandlungsbedürftig. Er sei mit amtswegigen Recherchen vor Ort einverstanden. Er sei seit 1998 mit XXXX verheiratet und habe mit ihr zwei Kinder, XXXX und XXXX. Er sei von 1999 bis 2006 in Tbilisi als Schweißer in der staatlichen Firma XXXX beschäftigt gewesen. Er sei ab dem XXXX arbeitslos gewesen. Am XXXX habe er einen Unfall gehabt, er sei fast tot gewesen. Seine Familie sei von den Schwiegereltern bzw. deren Nachbarn ernährt worden. Er habe vor der Ausreise im Haus der Schwiegereltern gelebt und Freunden unterstützt worden. Er habe in einer Mietwohnung an der Adresse XXXX in Tbilisi gewohnt. Seine Dokumente seien bei einem Hausbrand, konkret im Haus XXXX in Tbilisi, wo er auch gemeldet war, im XXXXvernichtet worden, das Haus sei "niedergebrannt". Auf Vorhalt, am 30.07.2008 habe er "XXXX" angegeben, relativierte er, das Haus sei im Winter abgebrannt, das genaue Datum sei ihm unbekannt. Er wisse nicht, warum das Haus abgebrannt sei. Er sei in Tbilisi zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen. Er werde nicht von den georgischen Behörden, jedoch von unbekannten Privatpersonen gesucht. Er habe im Jahr 2000 bei "XXXX" als Schweißer angefangen, es habe jedoch nicht immer Arbeit gegeben. Parallel dazu habe er deswegen bei "XXXX" als Nachtwächter gearbeitet. Im Jahre 2003 sei bei "XXXX" eingebrochen worden, zufällig habe er damals seine Kündigung eingereicht. Das Unternehmen sei verkauft worden, der neue Eigentümer habe den Verbleib der beim Einbruch gestohlenen Maschinen recherchiert. Diese seien in Ossetien gefunden worden. Er sei Anfang 2006 von unbekannten Personen bedroht worden, er solle angeben, dass er die Waren gestohlen hätte. Im Mai 2006 sei er entführt worden und habe die geschilderten Verletzungen erlitten. Er sei am XXXX in Tbilisi in Polizeigewahrsame genommen und zum Einbruch befragt worden. Anschließend sei er für 10 oder 11 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei aus dieser entlassen worden, es hätten sich keine Beweise für seine Schuld gefunden. Auf Vorhalt, er hätte eingangs angegeben, dass er die Wunden bei einem Unfall erlitten hätte, nun hingegen, es sei im Rahmen einer Entführung geschehen, gab der Beschwerdeführer an, er sei in einen Wald in XXXX gebracht worden, wo er die Verletzungen erlitt. Auf Vorhalt, dass eine vorgelegte Krankenhausbestätigung Verbrennungen durch elektrischen Strom bescheinige, und auf Frage, wie dies in einem Wald geschehen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es auch nicht. Ein Arzt habe ihm gesagt, er hätte sich zu Hause bei einem Elektroherd verletzt, der explodiert wäre. Auf Vorhalt, es könne sich [scil. aufgrund der Art der erlittenen Verletzungen] höchstens um einen Kurzschluss, nicht aber um eine Explosion gehandelt haben, gab der Beschwerdeführer an, er wisse auch nicht was der Arzt zusammenphantasiert habe. Befragt nach der Kündigung bei XXXX antwortete der Beschwerdeführer, der alte Eigentümer hätte ihn einer Beteiligung am Einbruch beschuldigt, worauf er gekündigt habe. Der Einbruch sei um die Zeit der Rosenrevolution herum gewesen, er habe schließlich im Winter 2003 gekündigt. Nach Erörterung des Ländervorhalts und auf konkreten Vorhalt, die georgischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Der Präsident sei selbst Korruptionsanschuldigungen ausgesetzt, er liebe seine Nation nicht. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass er von der Regierung des Präsidenten Unterstützung bekomme. Es könne sein, dass er ins Gefängnis komme. Er habe kein Geld und sei in Georgien niemand. Auf die Frage, warum er ins Gefängnis kommen solle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schuld bereits bewiesen wurde.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2008 gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei in zahnärztlicher und augenärztlicher Behandlung, er hätte einen Zahnarzttermin und bekomme eine Brille. Er sei in Georgien wegen seiner Verbrennungen behandelt worden, diese wären jedoch mittlerweile nicht mehr behandlungsbedürftig. Er sei mit amtswegigen Recherchen vor Ort einverstanden. Er sei seit 1998 mit römisch 40 verheiratet und habe mit ihr zwei Kinder, römisch 40 und römisch 40 . Er sei von 1999 bis 2006 in Tbilisi als Schweißer in der staatlichen Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Er sei ab dem römisch 40 arbeitslos gewesen. Am römisch 40 habe er einen Unfall gehabt, er sei fast tot gewesen. Seine Familie sei von den Schwiegereltern bzw. deren Nachbarn ernährt worden. Er habe vor der Ausreise im Haus der Schwiegereltern gelebt und Freunden unterstützt worden. Er habe in einer Mietwohnung an der Adresse römisch 40 in Tbilisi gewohnt. Seine Dokumente seien bei einem Hausbrand, konkret im Haus römisch 40 in Tbilisi, wo er auch gemeldet war, im XXXXvernichtet worden, das Haus sei "niedergebrannt". Auf Vorhalt, am 30.07.2008 habe er "XXXX" angegeben, relativierte er, das Haus sei im Winter abgebrannt, das genaue Datum sei ihm unbekannt. Er wisse nicht, warum das Haus abgebrannt sei. Er sei in Tbilisi zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen. Er werde nicht von den georgischen Behörden, jedoch von unbekannten Privatpersonen gesucht. Er habe im Jahr 2000 bei "XXXX" als Schweißer angefangen, es habe jedoch nicht immer Arbeit gegeben. Parallel dazu habe er deswegen bei "XXXX" als Nachtwächter gearbeitet. Im Jahre 2003 sei bei "XXXX" eingebrochen worden, zufällig habe er damals seine Kündigung eingereicht. Das Unternehmen sei verkauft worden, der neue Eigentümer habe den Verbleib der beim Einbruch gestohlenen Maschinen recherchiert. Diese seien in Ossetien gefunden worden. Er sei Anfang 2006 von unbekannten Personen bedroht worden, er solle angeben, dass er die Waren gestohlen hätte. Im Mai 2006 sei er entführt worden und habe die geschilderten Verletzungen erlitten. Er sei am römisch 40 in Tbilisi in Polizeigewahrsame genommen und zum Einbruch befragt worden. Anschließend sei er für 10 oder 11 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei aus dieser entlassen worden, es hätten sich keine Beweise für seine Schuld gefunden. Auf Vorhalt, er hätte eingangs angegeben, dass er die Wunden bei einem Unfall erlitten hätte, nun hingegen, es sei im Rahmen einer Entführung geschehen, gab der Beschwerdeführer an, er sei in einen Wald in römisch 40 gebracht worden, wo er die Verletzungen erlitt. Auf Vorhalt, dass eine vorgelegte Krankenhausbestätigung Verbrennungen durch elektrischen Strom bescheinige, und auf Frage, wie dies in einem Wald geschehen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es auch nicht. Ein Arzt habe ihm gesagt, er hätte sich zu Hause bei einem Elektroherd verletzt, der explodiert wäre. Auf Vorhalt, es könne sich [scil. aufgrund der Art der erlittenen Verletzungen] höchstens um einen Kurzschluss, nicht aber um eine Explosion gehandelt haben, gab der Beschwerdeführer an, er wisse auch nicht was der Arzt zusammenphantasiert habe. Befragt nach der Kündigung bei römisch 40 antwortete der Beschwerdeführer, der alte Eigentümer hätte ihn einer Beteiligung am Einbruch beschuldigt, worauf er gekündigt habe. Der Einbruch sei um die Zeit der Rosenrevolution herum gewesen, er habe schließlich im Winter 2003 gekündigt. Nach Erörterung des Ländervorhalts und auf konkreten Vorhalt, die georgischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Der Präsident sei selbst Korruptionsanschuldigungen ausgesetzt, er liebe seine Nation nicht. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass er von der Regierung des Präsidenten Unterstützung bekomme. Es könne sein, dass er ins Gefängnis komme. Er habe kein Geld und sei in Georgien niemand. Auf die Frage, warum er ins Gefängnis kommen solle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schuld bereits bewiesen wurde.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 02.12.2008 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, es sei gesundheitlich "alles ok", sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Sie sei mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden. Ihr Reisepass sei imXXXX im Haus verbrannt. Das Haus sei in der XXXX gestanden und sei leer gestanden. Es sei "aus Wut vernichtet" worden. Befragt nach den Fluchtgründen ihres Mannes gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe schwarz in der Fabrik XXXX gearbeitet. Dieses Unternehmen sei nach dem Regierungswechsel 2003 verkauft worden. Der neue Eigentümer habe keine Geräte mehr vorgefunden. Ein Mitarbeiter ihres Mannes sei Ossete gewesen und beschuldigt worden, ihr Mann auch. Ihr Mann sei amXXXX festgenommen und für 11 oder 12 Tage in Haft genommen worden. Er sei nach dem Jahre 2003 arbeitslos gewesen und am XXXX verletzt worden. Er sei bis Juli 2006 im Spital gelegen. Auf die Frage, wie es zu den Verletzungen des Mannes gekommen sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Auf nochmalige Nachfrage gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Protokoll, ihr Mann sei im Wald von XXXX in ein Loch geworfen worden. Dort sei er in eine Trafostation gestürzt, durch welche "6.000 Volt fließen". Im Jänner 2008 seien unbekannte Personen ins Haus (ihrer Eltern) gekommen und hätten ihren Mann gesucht, ihre Mutter habe diese Unbekannten nicht ins Haus gelassen und habe geschrien, worauf die Personen weggelaufen wären.Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 02.12.2008 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, es sei gesundheitlich "alles ok", sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Sie sei mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden. Ihr Reisepass sei imXXXX im Haus verbrannt. Das Haus sei in der römisch 40 gestanden und sei leer gestanden. Es sei "aus Wut vernichtet" worden. Befragt nach den Fluchtgründen ihres Mannes gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe schwarz in der Fabrik römisch 40 gearbeitet. Dieses Unternehmen sei nach dem Regierungswechsel 2003 verkauft worden. Der neue Eigentümer habe keine Geräte mehr vorgefunden. Ein Mitarbeiter ihres Mannes sei Ossete gewesen und beschuldigt worden, ihr Mann auch. Ihr Mann sei amXXXX festgenommen und für 11 oder 12 Tage in Haft genommen worden. Er sei nach dem Jahre 2003 arbeitslos gewesen und am römisch 40 verletzt worden. Er sei bis Juli 2006 im Spital gelegen. Auf die Frage, wie es zu den Verletzungen des Mannes gekommen sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Auf nochmalige Nachfrage gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Protokoll, ihr Mann sei im Wald von römisch 40 in ein Loch geworfen worden. Dort sei er in eine Trafostation gestürzt, durch welche "6.000 Volt fließen". Im Jänner 2008 seien unbekannte Personen ins Haus (ihrer Eltern) gekommen und hätten ihren Mann gesucht, ihre Mutter habe diese Unbekannten nicht ins Haus gelassen und habe geschrien, worauf die Personen weggelaufen wären.
Am 18. Dezember 2008 richtete das Bundesasylamt an den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien eine Rechercheanfrage.
Der Verbindungsbeamte recherchierte, dass laut Auskunft der georgischen Zivilregisteragentur noch nie Ausweise für XXXX und XXXXausgestellt wurden. an den vom Beschwerdeführer und seiner Frau genannten Adressen XXXX undXXXX keine Personen mit den Namen "XXXX" sowie "XXXX" bekannt seien. Das Haus XXXX sei in den letzten 15 Jahren nicht abgebrannt. Im Krankenhaus, dessen Bestätigung durch den Beschwerdeführer vorgelegt wurde, sei keine Krankenakte zuXXXX vorhanden. Die vorgelegte Bestätigung weise jedoch ein Siegel auf, welches am XXXXvernichte werden musste, da Krankenhausmitarbeiter gegen Entgelt rechtswidrig unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hätten. Die Unterschriften auf dem Attest seien darüber hinaus gefälscht.Der Verbindungsbeamte recherchierte, dass laut Auskunft der georgischen Zivilregisteragentur noch nie Ausweise für römisch 40 und XXXXausgestellt wurden. an den vom Beschwerdeführer und seiner Frau genannten Adressen römisch 40 undXXXX keine Personen mit den Namen "XXXX" sowie "XXXX" bekannt seien. Das Haus römisch 40 sei in den letzten 15 Jahren nicht abgebrannt. Im Krankenhaus, dessen Bestätigung durch den Beschwerdeführer vorgelegt wurde, sei keine Krankenakte zuXXXX vorhanden. Die vorgelegte Bestätigung weise jedoch ein Siegel auf, welches am XXXXvernichte werden musste, da Krankenhausmitarbeiter gegen Entgelt rechtswidrig unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hätten. Die Unterschriften auf dem Attest seien darüber hinaus gefälscht.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage nach seiner Gesundheit zu Protokoll, er benötige eine Brille. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Auf Vorhalt, dass das Haus XXXX nicht niedergebrannt sei, gab der Beschwerdeführer an, es sehe von außen gut aus, innen sei aber alles verbrannt. Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei seine Familie unbekannt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei ihm auf den genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm ein Ausweis ausgestellt worden und trage er Zeit seines Lebens seinen Namen. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab der Beschwerdeführer an, diese sei ihm vom Schwiegervater zugesandt worden. Auf Mitteilung, es sei beabsichtigt, aufgrund der Fälschungen und unrichtigen Angaben den Antrag auf internationalen Schutz "in allen Punkten" abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, antwortete der Beschwerdeführer, die Fälschung sei in Georgien gefährlich, da die Regierung dagegen vorgehe. Er verzichte auf die ausdrücklich eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Auf die Frage, ob er noch etwas sagen wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Was soll ich noch sagen."In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage nach seiner Gesundheit zu Protokoll, er benötige eine Brille. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Auf Vorhalt, dass das Haus römisch 40 nicht niedergebrannt sei, gab der Beschwerdeführer an, es sehe von außen gut aus, innen sei aber alles verbrannt. Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei seine Familie unbekannt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei ihm auf den genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm ein Ausweis ausgestellt worden und trage er Zeit seines Lebens seinen Namen. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab der Beschwerdeführer an, diese sei ihm vom Schwiegervater zugesandt worden. Auf Mitteilung, es sei beabsichtigt, aufgrund der Fälschungen und unrichtigen Angaben den Antrag auf internationalen Schutz "in allen Punkten" abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, antwortete der Beschwerdeführer, die Fälschung sei in Georgien gefährlich, da die Regierung dagegen vorgehe. Er verzichte auf die ausdrücklich eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Auf die Frage, ob er noch etwas sagen wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Was soll ich noch sagen."
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Auf Vorhalt, dass das Haus XXXX nicht niedergebrannt sei, fragte die Ehefrau des Beschwerdeführers, warum sollten sie lügen. Wenn sie in Georgien keine Probleme hätten, warum sollten sie ausreisen. Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei die Familie unbekannt, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei auf die genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im wesentlichen an, dass sie nicht wisse, warum die Leute falsche Angaben machen. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, diese sei von ihrem Vater organisiert und bezahlt worden. Es wundere sie, dass das Dokument gefälscht sei, da das Siegel echt sei. Sie verzichte auf die ausdrücklich eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Auf die Frage, ob sie noch etwas sagen wolle, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers: "Was soll ich noch sagen."Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Auf Vorhalt, dass das Haus römisch 40 nicht niedergebrannt sei, fragte die Ehefrau des Beschwerdeführers, warum sollten sie lügen. Wenn sie in Georgien keine Probleme hätten, warum sollten sie ausreisen. Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei die Familie unbekannt, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei auf die genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im wesentlichen an, dass sie nicht wisse, warum die Leute falsche Angaben machen. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, diese sei von ihrem Vater organisiert und bezahlt worden. Es wundere sie, dass das Dokument gefälscht sei, da das Siegel echt sei. Sie verzichte auf die ausdrücklich eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Auf die Frage, ob sie noch etwas sagen wolle, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers: "Was soll ich noch sagen."
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.02.2009, 08 06.513- BAL, gemäß §3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III) und erkannte gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). In gleicher Weise wurde über den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers (08 06.514 BAL) sowie der Kinder XXXX(08 06.515-BAL) und XXXX(08 06.516-BAL) entschieden.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.02.2009, 08 06.513- BAL, gemäß §3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). In gleicher Weise wurde über den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers (08 06.514 BAL) sowie der Kinder XXXX(08 06.515-BAL) und XXXX(08 06.516-BAL) entschieden.
Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person bewusst falsche Angaben getätigt habe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die geschilderten Gründe der Wahrheit entsprechen. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine schwerwiegende Erkrankung liege nicht vor. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, es bestünden keine Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Mit der gegenständlichen, gegen diesen Bescheid am 13.03.2009 (Datum des Poststempels)
fristgerecht eingebrachten, Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zunächst die gänzliche Behebung des Bescheides, da der Spruch des Bescheides nicht in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt worden sei. Weiters machte er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er könne sich nicht erklären, warum seine Nachbarn nicht angegeben hätten, dass er in diesem Haus gewohnt hätte. Die Behörde habe es verabsäumt, bei der Feuerwehr nachzufragen. Hinsichtlich des Vorwurfes der Fälschung der Krankenhausbestätigung bringe er vor, dass die Ärzte von ihm 1000 US-Dollar verlangt und alternativ eine Amputation angedroht hätten. Die Auskunft gebende Person habe vermutlich deswegen eine falsche Information gegeben, um die eigenen Machenschaften des Zentrums zu vertuschen. Darüber hinaus konstruiere die Behörde Widersprüche. Aus den genannten Gründen laufe er Gefahr, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Er verweise hinsichtlich der Sicherheitslage in Georgien auf die Situation in Südossetien und Abchasien. In Südossetien müssen Minen, Clusterbomben und unexplodierte Munition entschärft werden, in Dörfern nach der Grenze zu Südossetien komme es zu Plünderungen, in Südossetien sei die Sicherheitslage fragil, in Teilen Abchasiens sei die Sicherheit für die Zivilbevölkerung nicht gewährleistet. Es sei ihm nicht möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil Georgiens aufzuhalten, da er nirgends eine Existenzgrundlage hätte. Die Voraussetzungen für einen Refoulment-Schutz nach § 8 AsylG seien gegeben. Auch halte er sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Privatsphäre gegeben. Ein langjähriger Aufenthalt als Asylwerber sei maßgeblich für die Beurteilung des Art 8 MRK. Die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt.fristgerecht eingebrachten, Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zunächst die gänzliche Behebung des Bescheides, da der Spruch des Bescheides nicht in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt worden sei. Weiters machte er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er könne sich nicht erklären, warum seine Nachbarn nicht angegeben hätten, dass er in diesem Haus gewohnt hätte. Die Behörde habe es verabsäumt, bei der Feuerwehr nachzufragen. Hinsichtlich des Vorwurfes der Fälschung der Krankenhausbestätigung bringe er vor, dass die Ärzte von ihm 1000 US-Dollar verlangt und alternativ eine Amputation angedroht hätten. Die Auskunft gebende Person habe vermutlich deswegen eine falsche Information gegeben, um die eigenen Machenschaften des Zentrums zu vertuschen. Darüber hinaus konstruiere die Behörde Widersprüche. Aus den genannten Gründen laufe er Gefahr, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Er verweise hinsichtlich der Sicherheitslage in Georgien auf die Situation in Südossetien und Abchasien. In Südossetien müssen Minen, Clusterbomben und unexplodierte Munition entschärft werden, in Dörfern nach der Grenze zu Südossetien komme es zu Plünderungen, in Südossetien sei die Sicherheitslage fragil, in Teilen Abchasiens sei die Sicherheit für die Zivilbevölkerung nicht gewährleistet. Es sei ihm nicht möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil Georgiens aufzuhalten, da er nirgends eine Existenzgrundlage hätte. Die Voraussetzungen für einen Refoulment-Schutz nach Paragraph 8, AsylG seien gegeben. Auch halte er sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Privatsphäre gegeben. Ein langjähriger Aufenthalt als Asylwerber sei maßgeblich für die Beurteilung des Artikel 8, MRK. Die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt werden konnte die georgische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist Ehemann derXXXX und Vater der gemeinsamen Kinder XXXX und XXXXDer Beschwerdeführer ist Ehemann derXXXX und Vater der gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40
Die Identität des Beschwerdeführers konnte auf Grund der Angabe unrichtiger Daten und einer gefälschten Krankenhausbestätigung nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte hingegen, dass eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen und Geburtsdatum in Georgien weder existiert noch existiert hat.
Festgestellt werden konnte weiters, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie an den angegebenen AdresseXXXX sowieXXXX in Tbilisi weder wohnhaft war noch bekannt ist.
Schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG vorliegt. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass ein Ausweisungshindernis gemäß Artikel 8 EMRK vorliegt.Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegt. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass ein Ausweisungshindernis gemäß Artikel 8 EMRK vorliegt.
II.1.2. Zur Lage in Georgien:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Georgien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien wird auf die dem Berufungswerber in der Einvernahme am 02.12.2008 vorgehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
Die georgische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde festgestellt auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vor der ersten Instanz sowie seiner im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen festgestellten georgischen Sprachkenntnisse.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie zu den von ihm bezüglich der Adressen getätigten Angaben beruhen auf den Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der ersten Instanz
Zum Vorhalt der Länderfeststellungen im Rahmen der Einvernahme vom 18.12.2008 hat sich der der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass der Präsident selbst Korruptionsanschuldigungen ausgesetzt sei, er liebe seine Nation nicht. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass er von der Regierung des Präsidenten Unterstützung bekomme. Es könne sein, dass er ins Gefängnis komme. Er habe kein Geld und sei in Georgien niemand. Auf die Frage, warum er ins Gefängnis kommen solle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schuld bereits bewiesen wurde. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sicherheitslage in Georgien auf die Situation in Südossetien und Abchasien. In Südossetien müssen Minen, Clusterbomben und unexplodierte Munition entschärft werden, in Dörfern nach der Grenze zu Südossetien komme es zu Plünderungen, in Südossetien sei die Sicherheitslage fragil, in Teilen Abchasiens sei die Sicherheit für die Zivilbevölkerung nicht gewährleistet.
Nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs führt die allgemeine Lage Georgiens zu keiner asyl- oder refoulmentrelevanten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.12.2008 bleiben allgemein und vage, die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich lediglich auf Abchasien und Südossetien und lassen völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie dauerhaft in Tbilisi und somit abseits der genannten Krisenregionen lebte, individuell betroffen sein sollte.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256, verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Weiters geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH v. 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sowohl in sich als auch zu den von seiner Ehefrau getätigten Angaben massiv widersprüchlich. Um die wichtigsten Widersprüchlichkeiten übersichtlich darzustellen, werden sie im nachfolgenden kurz und nach Themen gegliedert dargestellt.
(a) Rechtskräftige Verurteilung
Gab der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme am 25.07.2008 noch an, er sei 2007 aufgrund der Anschuldigungen verhaftet und zu zwei Monaten (Freiheitsstrafe) auf Bewährung und 4.500 Lari (Geldstrafe) verurteilt worden, fehlt dieses Vorbringen in den übrigen Einvernahmen - sowohl von ihm selbst als auch von seiner Ehefrau - völlig. Vielmehr wird "nur" noch von einer knapp zweiwöchigen Untersuchungshaft im XXXX berichtet. Am 02.12.2008 führte der Beschwerdeführer schließlich aus, es fanden sich während der Untersuchungshaft "keine Beweise" für seine Schuld. Am Ende der Einvernahme desselben Tages teilte er jedoch mit, er fürchte, ins Gefängnis zu kommen, seine Schuld sei "bereits bewiesen".Gab der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme am 25.07.2008 noch an, er sei 2007 aufgrund der Anschuldigungen verhaftet und zu zwei Monaten (Freiheitsstrafe) auf Bewährung und 4.500 Lari (Geldstrafe) verurteilt worden, fehlt dieses Vorbringen in den übrigen Einvernahmen - sowohl von ihm selbst als auch von seiner Ehefrau - völlig. Vielmehr wird "nur" noch von einer knapp zweiwöchigen Untersuchungshaft im römisch 40 berichtet. Am 02.12.2008 führte der Beschwerdeführer schließlich aus, es fanden sich während der Untersuchungshaft "keine Beweise" für seine Schuld. Am Ende der Einvernahme desselben Tages teilte er jedoch mit, er fürchte, ins Gefängnis zu kommen, seine Schuld sei "bereits bewiesen".
(b) "Ermordung" der Schwiegermutter des Beschwerdeführers
Gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der ersten Einvernahme am 25.07.2008 noch an, ihre Mutter sei wegen der Probleme des Mannes ermordet worden, diese habe "diese Leute" nicht an das Haus lassen wollen und sei mit einem Knüppel erschlagen worden, so schwächte sie dieses Vorbringen in der Einvernahme am 02.12.2008 deutlich ab: Ihre Mutter habe die unbekannten Leute nicht in das Haus lassen wollen und habe geschrien, worauf die Leute weggelaufen wären.
(c) "Entführung" des Beschwerdeführers
Fehlt in der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.07.2008 die Darstellung einer Entführung noch völlig, gibt er in der zweiten Einvernahme zunächst an, am XXXX einen "Unfall" gehabt zu haben, und baut diese Darstellung in derselben Einvernahme, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, zu einer Entführung aus, in deren Zuge er schwere Verletzungen erlitten hätte.Fehlt in der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.07.2008 die Darstellung einer Entführung noch völlig, gibt er in der zweiten Einvernahme zunächst an, am römisch 40 einen "Unfall" gehabt zu haben, und baut diese Darstellung in derselben Einvernahme, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, zu einer Entführung aus, in deren Zuge er schwere Verletzungen erlitten hätte.
(d) Berufstätigkeit des Beschwerdeführers
Auffällig sind die unterschiedlichen Angaben zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Seinen Ausführungen vom 02.12.2008 zufolge war er von 1999 (in derselben Verhandlung wird auch 2000 als Beginndatum genannt) bis 2006 in Tbilisi als Schweißer im staatlichen Betrieb "XXXX" beschäftigt gewesen (darüber hinaus zusätzlich bis 2003 als Wächter bei "XXXX"). Er sei ab XXXX arbeitslos gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab hingegen an, ihr Ehemann sei schwarz bei XXXX beschäftigt gewesen und nach dem Jahre 2003 arbeitslos gewesen.Auffällig sind die unterschiedlichen Angaben zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Seinen Ausführungen vom 02.12.2008 zufolge war er von 1999 (in derselben Verhandlung wird auch 2000 als Beginndatum genannt) bis 2006 in Tbilisi als Schweißer im staatlichen Betrieb "XXXX" beschäftigt gewesen (darüber hinaus zusätzlich bis 2003 als Wächter bei "XXXX"). Er sei ab römisch 40 arbeitslos gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab hingegen an, ihr Ehemann sei schwarz bei römisch 40 beschäftigt gewesen und nach dem Jahre 2003 arbeitslos gewesen.
Bereits aus diesen vier massiven Widersprüchlichkeiten heraus musste der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erheblich in Zweifel ziehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid "Widersprüche konstruiere", muss im Lichte der erfolgten Ausführungen als geradezu absurde und unsubstantiierte Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Darüber hinaus ist jedoch auch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes insbesondere zu den Feststellungen der Person und zur vorgelegten Krankenhausbescheinigung Folge zu leisten. Die durch den österreichischen Verbindungsbeamten betriebene Recherche erfolgte in sachlich nachvollziehbarer sowie in unbedenklicher Weise; der Beschwerdeführer ist dem negativen Rechercheergebnis auch nicht substantiiert entgegengetreten. In Anbetracht der von einer Verwaltungsbehörde zu beachtenden Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erscheint es nicht vertretbar, dass angesichts der durch Fotografien dokumentierten Unversehrtheit des niedergebrannten und angeblich "aus Wut vernichteten" (Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers am 02.12.2008) Hauses und angesichts der Aussagen, wonach die Familie des Beschwerdeführers dort unbekannt sei, die Behörde auch noch verpflichtet gewesen wäre, bei der lokalen Feuerwehrstation oder Rettung nachzufragen, ob es im fraglichen Zeitraum einen Einsatz gegeben hätte.
Der Beschwerdeführer trat zudem weder bei der Einvernahme noch bei der Beschwerde dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde entgegen, wonach der Beschwerdeführer der georgischen Agentur für Zivilregister unbekannt sei.
Dem (erst) bei der Beschwerde getätigten Einwand des Beschwerdeführers gegen das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde zur gefälschten Krankenhausbestätigung, wonach der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten seinerzeit erpresst und zur unrechtmäßigen Zahlung von 1000 USD aufgefordert wurde, ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 40 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, darf im Rechtsmittelverfahren ein neues Vorbringen nur unter den in Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor; weder gründet sich das Vorbringen auf eine Sachverhaltsänderung nach der Entscheidung erster Instanz (Z 1), noch liegen Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (Z 2), für mangelnde Zugänglichkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (Z 3) oder für einen Umstand, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, dieses Vorbringen (in erster Instanz) zu erstatten (Z 4). Das neue Vorbringen ist sohin - auch und insbesondere unter dem Aspekt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Fälschung ausdrücklich vorgehalten und beide keine ausreichende und mit dem Beschwerdevorbringen kompatible Erklärung abgeben konnten - unbeachtlich.Gemäß Paragraph 40, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, darf im Rechtsmittelverfahren ein neues Vorbringen nur unter den in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor; weder gründet sich das Vorbringen auf eine Sachverhaltsänderung nach der Entscheidung erster Instanz (Ziffer eins,), noch liegen Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (Ziffer 2,), für mangelnde Zugänglichkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (Ziffer 3,) oder für einen Umstand, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, dieses Vorbringen (in erster Instanz) zu erstatten (Ziffer 4,). Das neue Vorbringen ist sohin - auch und insbesondere unter dem Aspekt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Fälschung ausdrücklich vorgehalten und beide keine ausreichende und mit dem Beschwerdevorbringen kompatible Erklärung abgeben konnten - unbeachtlich.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I Nr. 4/2008 idF. BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 25.07.2008 sowie insbesondere im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30.07.2008, 02.12.2008 und 25.02.2009 ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt. Aus der Beschwerde, die - wie unter I. dargelegt - der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen tritt, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.). Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Die erstinstanzliche Behörde hat alle zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Untersuchungen von Amts wegen mit großer Sorgfalt und nachvollziehbar durchgeführt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 25.07.2008 sowie insbesondere im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30.07.2008, 02.12.2008 und 25.02.2009 ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt. Aus der Beschwerde, die - wie unter römisch eins. dargelegt - der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen tritt, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.). Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Die erstinstanzliche Behörde hat alle zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Untersuchungen von Amts wegen mit großer Sorgfalt und nachvollziehbar durchgeführt.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie bereits dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als völlig unglaubhaft einzustufen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch private Personen vor.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; v. 26.2.2002, Zl. 99/20/0509;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; v. 26.2.2002, Zl. 99/20/0509;
V. 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH v 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).römisch fünf. 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH v 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm dies in seinem Heimatland, dessen Kultur, soziale Struktur und Sprache ihm geläufig sind, nicht möglich wäre.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm dies in seinem Heimatland, dessen Kultur, soziale Struktur und Sprache ihm geläufig sind, nicht möglich wäre.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III: des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).
Im Gegenstande liegen definitiv keine familiären Anknüpfungspunkte vor, der Beschwerdeführer hat in den Einvernahmen immer wieder angegeben, in Österreich über keine Verwandte zu verfügen. Für persönliche, über Zweckfreundschaften hinausgehende Nahebeziehungen liegen keinerlei Hinweise vor bzw. hat der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Nachweis in Vorlage gebracht.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zumIm Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keine legale Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Weiters ist der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Auf Grund obiger Ausführungen erreicht eine Ausweisung nach der gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Art. 8 Abs 2 EMRK:Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keine legale Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Weiters ist der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Auf Grund obiger Ausführungen erreicht eine Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung und täuschte die Behörden bezüglich seiner wahren Identität. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist mit nicht einmal einem Jahr auch bei weitem nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung und täuschte die Behörden bezüglich seiner wahren Identität. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist mit nicht einmal einem Jahr auch bei weitem nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre.Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zum Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid wegen Nicht-Übersetzung des Spruches aufzuheben:
Gemäß § 22 Abs 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Laut Beschwerde wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Beschwerdeführers nicht in eine dem Asylwerber verständliche Sprache übersetzt, es sei keine Übersetzung erfolgt. Als Beweis wurde eine Kopie der ersten Bescheidseiten angeboten; eine solche Kopie wurde der Beschwerde jedoch nicht beigegeben.
Der Akt (Aktenseite 213) weist jedoch einen Bescheid auf, dessen vier Spruchpunkte allesamt in die georgische Sprache übersetzt wurden. Es ist somit aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen vier Spruchpunkten in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde. Doch selbst, wenn dies nicht zuträfe, wäre "nur" die Verletzung einer Ordnungsvorschrift und keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben (vgl. VwGH 6.10.1999 zu 99/91/0056, 29.03.2001 zu 2000/20/0473 und 22.10.2003 zu 2000/20/0421).Der Akt (Aktenseite 213) weist jedoch einen Bescheid auf, dessen vier Spruchpunkte allesamt in die georgische Sprache übersetzt wurden. Es ist somit aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen vier Spruchpunkten in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde. Doch selbst, wenn dies nicht zuträfe, wäre "nur" die Verletzung einer Ordnungsvorschrift und keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben vergleiche VwGH 6.10.1999 zu 99/91/0056, 29.03.2001 zu 2000/20/0473 und 22.10.2003 zu 2000/20/0421).
Der Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid wegen Nicht-Übersetzung des Spruches aufzuheben, war somit mit den Beschwerden gegen die mit der Übersetzung verbundenen Spruchpunkte I, II und III abzuweisen.Der Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid wegen Nicht-Übersetzung des Spruches aufzuheben, war somit mit den Beschwerden gegen die mit der Übersetzung verbundenen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei abzuweisen.
Da mit dem hg. Erkenntnis innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, ist die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG obsolet.Da mit dem hg. Erkenntnis innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, ist die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG obsolet.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
09.07.2009