Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 405.148-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der E.N., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 08 09.641-EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihres Ehegatten und ihren zwei mj. Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.10.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihres Ehegatten und ihren zwei mj. Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.10.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 08.08.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 3).
3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland vor ca. einem Monat von Kabul nach Pakistan mit einem Taxi verlassen. Von dort sei sie gemeinsam mit ihrer Familie mit einem Flugzeug in einen unbekannten arabischen Staat geflogen. Danach seien sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln (Pkw und LKW) sowie zu Fuß in Österreich eingereist. Den Schlepper kenne sie nicht, da er mit ihnen nicht gesprochen hätte. Ihr Mann habe die Reise organisiert. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihr Schwager habe ein Mädchen geliebt. Dieser habe mit seiner Geliebten gegen den Willen ihrer Familie das Land verlassen. Die Eltern des Mädchens seien zu der Beschwerdeführerin nachhause gekommen und hätten sie bedroht, weshalb sie mit ihrer Familie geflohen sei (AS 17ff).
4. Das Bundesasylamt richtete am 07.10.2008 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 51ff). Mit Schreiben vom 07.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.10.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 93ff).4. Das Bundesasylamt richtete am 07.10.2008 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 51ff). Mit Schreiben vom 07.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.10.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 93ff).
5. Mit Schreiben vom 10.11.2008 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 101ff).5. Mit Schreiben vom 10.11.2008 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 101ff).
6. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2008 (AS 123 ff) machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie habe durch die ganze Angelegenheit schon nervliche Probleme bekommen und sei bereits wegen Herzbeschwerden beim Arzt gewesen, welcher die Symptome als nervlich bedingt diagnostiziert habe. Gegen ihre Beschwerden habe sie ein Medikament bzw. einen Saft bekommen, wodurch sie sehr vergesslich geworden sei. In Afghanistan habe sie diese Beschwerden nicht gehabt, diese hätten erst mit der Flucht begonnen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, daher würden ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten. Auf Vorhalt, dass sie in Griechenland angehalten worden sei und unter einer Eurodac-ID registriert sei, gab sie an, sie sei die ganze Zeit mit ihrem Mann zusammen gewesen. Es könne nicht sein, dass nur von ihr die Fingerabdrücke genommen worden seien und von ihrem Ehegatten nicht. Sie sei nie in Griechenland angehalten worden und wisse auch nicht über welche Länder sie gereist sei. Sie hätten mit dem Gedanken gespielt nach Österreich zu kommen, da ihnen über Österreich nur Gutes berichtet worden sei und eine Cousine sich in Wien aufhalte. Sie habe sonst keine Verwandte, weder in Österreich noch in der EU. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, Griechenland kümmere sich nicht um die Flüchtlinge, sie seien auf der Straße und hätten weder eine Betreuung noch Aufsicht, die medizinische Versorgung sei dort auch schlecht. Ihr Ehegatte habe erstmals in Österreich Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag eingebracht, er sei Familienoberhaupt. So müsse ihr derselbe Schutz zustehen. Auf die Frage, woher sie die Informationen über die Umstände in Griechenland habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe unterwegs auf ihrer Reise irgendwo, als sie zu Fuß unterwegs gewesen seien, die Fingerabdrücke abgeben müssen, es könne durchaus Griechenland gewesen sein. Nur sie sei angehalten worden, ihr Ehegatte nicht. Auf Anraten des Schleppers habe sie es verschwiegen. Sie sei dort mit ihren zwei Kindern gewesen, ob es sich bei der Unterkunft um ein Gefängnis gehandelt habe, wisse sie nicht. Über die Dauer des Aufenthaltes könne sie keine Angaben machen. Sie habe sich dort während der Abnahme ihrer Fingerabdrücke aufgehalten. Sie seien dort nicht gut versorgt gewesen, und hätten wenig zu essen bekommen. Anschließen sei sie aufgefordert worden das Land zu verlassen, weshalb sie dort auch keinen Asylantrag gestellt hätten.
7. Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 01.12.2008 geht hervor, dass nach telefonischer Rücksprache mit der Arztstation der BS-West bekannt gegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen in der Nierengegend klage und daher eine Überweisung zu einem Urologen erhalten habe. Am 27.11.2008 sei die Beschwerdeführerin vom Urologen Dr. S. untersucht worden, welcher festgestellt habe, dass bei der Beschwerdeführerin kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin seien Juckreiz an der Haut und Schnupfen diagnostiziert worden (AS 143).
Im vorgelegten Ambulanzbericht des LKH XY vom 10.12.2008 wurde bei der Beschwerdeführerin Hydronephrose II links diagnostiziert sowie eine stationären Aufnahme zur weiteren diagnostischen Abklärung inklusive Nierenfunktionsszintigraphie terminisiert (AS 145-147).Im vorgelegten Ambulanzbericht des LKH XY vom 10.12.2008 wurde bei der Beschwerdeführerin Hydronephrose römisch zwei links diagnostiziert sowie eine stationären Aufnahme zur weiteren diagnostischen Abklärung inklusive Nierenfunktionsszintigraphie terminisiert (AS 145-147).
Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.12.2008 erstellt wurde, ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (ggw mittelgradige Anpassungsstörung, va chronische Depressio mit vorsätzlicher Selbstschädigung, va NierenbeckenplastikOP, Hydronephrose li bei va Ureterabgansstenose) vorliege, diese aber bei einer Überstellung keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde (AS 171ff).
Einer weitere gutachtliche Stellungnahme, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.12.2008 sowie Einsicht in den Schlussbericht über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.-21.01.2009 an der urolog.-androlog. Abteilung des LKH XY, erstellt wurde, ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar an Erkrankungen (Ureterabgansstenose links mit Hydronephrose und partieller Obstruktion in der Nierenfunktionsszintigrapghie, ggw. mittelgradige Anpassungsstörung, chronische Depressio mit vorsätzlicher Selbstschädigung sowie Schlafstörungen) leide, diese aber im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr darstellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheiten in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden (AS 183ff).
8. Am 29.01.2009 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Berichte vor: Kurzbericht über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.-21.01.2009 vom LKH XY vom 21.01.2009 zur Behandlung der Ureterabgansstenose, eine Terminbestätigung über die stationäre Aufnahme für den 21.04.2009 im Krankenhaus XY, einen nuklearmedizinischen Befund und einen CT-Befund vom Krankenhaus XY vom 20.01.2009.
9. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2009 (AS 217 ff) gab die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters, über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahmen an, sie fühle sich gesundheitlich nicht wohl, könne den Druck und den Stress nicht aushalten und daher nicht nach Griechenland gehen. Außerdem würden Asylwerber in Griechenland medizinisch nicht versorgt. Sie wären auf sich selbst angewiesen und würden weder eine Unterkunft oder Verpflegung noch eine medizinische Versorgung erhalten. Sie habe auch in Griechenland Nierenschmerzen gehabt, jedoch habe der Arzt sie nicht einmal untersucht. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte eine einwöchige Stellungnahmefrist betreffend medizinischer Begutachtung der Beschwerdeführerin. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden zwei Laborbefunde, ein Aufnahmebefund sowie ein Ambulanzbericht vom 04.01.2009 des LKH XY vorgelegt.
10. Am 12.02.2009 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten vom 07.12.2008 ergeben habe, dass der Überstellung der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine schwere körperliche Krankheit entgegenstehe, hingegen im Gutachten vom 26.01.2009 die Frage, ob im Falle einer Überstellung die reale Gefahr bestünde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung in eine lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaße verschlechtern könnte, verneint werde, da zwischen den beiden Untersuchungen nur ein Zeitraum von einem Monat liege. Daher wurde um die Beauftragung des Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens ersucht, insbesondere auch im Hinblick auf die am 21.04.2009 geplante stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin im LKH XY. Hinsichtlich der Situation in Griechenland wurde auf die Berichte von Human Rights Watch, Pro Asyl und UNHCR-Positionspapier verwiesen.
11. Mit Schreiben vom 28.01.2009, eingelangt am 23.02.2009, stimmte Griechenland nachträglich dem Aufnahmeersuchen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 165 des Aktes des Ehegatten der Beschwerdeführerin).11. Mit Schreiben vom 28.01.2009, eingelangt am 23.02.2009, stimmte Griechenland nachträglich dem Aufnahmeersuchen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 165 des Aktes des Ehegatten der Beschwerdeführerin).
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 245 ff).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 245 ff).
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Bundesasylamt wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblicher Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und ein faires Verfahren, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Das Bundesasylamt hätte die Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts des Vorliegens der festgestelltermaßen psychischen Symptome und organischen Beschwerden durch die Abschiebung nicht gesundheitlichen Schaden nehmen würde, durch ein psychiatrisches und fachärztliches Gutachten beantworten müssen. Zur präkeren Situation in Griechenland wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, ua. von Proasyl, UNHCR sowie auf die Anfragbeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes ACCORD (AS 363 ff).
14. Am 19.03.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
15. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, GZ. S2 405.148-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin überschritt aus einem Drittstaat kommend - in Begleitung ihres Ehegatten und ihren zwei mj. Kindern im Alter von zwei und vier Jahren - illegal die Grenze nach Griechenland, sie stellte dort keinen Asylantrag.
Das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 07.10.2008 blieb - jedenfalls bis 10.11.2008 - unbeantwortet.Das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 07.10.2008 blieb - jedenfalls bis 10.11.2008 - unbeantwortet.
Im Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich sprächen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich - über die genannten mitgereisten Familienmitglieder hinaus - Angehörige hätte, zu denen ein intensiveres Familienleben bestünde. Sie leidet an verschiedenen Erkrankungen, und zwar an Ureterabgansstenose links mit Hydronephrose und partieller Obstruktion in der Nierenfunktionsszintigrapghie, ggw. mittelgradige Anpassungsstörung, chronische Depressio mit vorsätzlicher Selbstschädigung sowie Schlafstörungen.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand aus der von der Erstbehörde zuletzt eingeholten ärztlichen Stellungnahme (s.o. Punkt I.7.).2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand aus der von der Erstbehörde zuletzt eingeholten ärztlichen Stellungnahme (s.o. Punkt römisch eins.7.).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) zur Anwendung gelangen.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) zur Anwendung gelangen.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylwerber der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig."Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz eins, nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylwerber der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig."
Art. 18 Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.Artikel 18, Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.
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(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...](6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, sie von dort weiter nach Österreich gereist ist, und sie - neben den im Familienverfahren mitgeführten Familienangehörigen - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, sie von dort weiter nach Österreich gereist ist, und sie - neben den im Familienverfahren mitgeführten Familienangehörigen - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die wegen Verfristung ergebende Zuständigkeit des Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die wegen Verfristung ergebende Zuständigkeit des Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff).
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.
Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen getroffen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden sind (vgl. zB. Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen getroffen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden sind vergleiche zB. Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Weiters ist aus den vorliegenden behördlicherseits beigeschafften Unterlagen ersichtlich, dass verschiedene griechische Staatsorgane ihren Willen bekundet haben, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, was auch von Vertretern griechischer NGOs nicht in Abrede gestellt wird bzw. ist von deren Seite nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland behauptet worden.
Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II- VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern, eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch mehreren aktuellen Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch mehreren aktuellen Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonderes verletzlichen Personen, hier nämlich von einer Familie mit Kleinkindern in Zusammenhalt mit der Erkrankung der Mutter der Kleinkinder zu klären.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass Familien mit Kindern bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGO¿s in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Beacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein kann.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte Personengruppe. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind im Alter von zwei und vier Jahren und daher jedenfalls als Kleinkinder zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Mutter der Kleinkinder (die Beschwerdeführerin) - wie festgestellt (s.o. Punkt II. 1.1.) - an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leidet. Es ist daher unklar, ob ihnen insbesondere wegen der Kumulation verletzlicher Umstände eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die die Familie im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung der Familie wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Auch wurde im Verfahren nicht ausreichend geklärt, welche Prognose sich für den - für sich allein genommen freilich nicht lebensbedrohliche - Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Schwierigkeiten der Familie in Griechenland ergeben würde.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte Personengruppe. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind im Alter von zwei und vier Jahren und daher jedenfalls als Kleinkinder zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Mutter der Kleinkinder (die Beschwerdeführerin) - wie festgestellt (s.o. Punkt römisch zwei. 1.1.) - an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leidet. Es ist daher unklar, ob ihnen insbesondere wegen der Kumulation verletzlicher Umstände eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die die Familie im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung der Familie wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Auch wurde im Verfahren nicht ausreichend geklärt, welche Prognose sich für den - für sich allein genommen freilich nicht lebensbedrohliche - Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Schwierigkeiten der Familie in Griechenland ergeben würde.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen der Versorgung und Unterbringung der Familie der kranken Beschwerdeführerin mit ihren Kleinkindern zur Beurteilung der Selbsteintrittspflicht Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (ev. durch Einholung entsprechender Zusicherungen durch Griechenland und durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der kumulativ vorliegenden erschwerenden Umstände durch die Situation in Griechenland) samt Parteiengehörsgewährung zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
30.04.2009