TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/27 D9 405202-1/2009

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Veröffentlicht am 27.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §6
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 405202-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2009, Zahl 08 09.740-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2009, Zahl 08 09.740-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Beschwerdeführer reiste, behauptetermaßen Anfang Oktober 2008, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 8. Oktober 2008 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei welcher er sich mit einem gefälschten Personalausweis der Slowakischen Republik auswies, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste, behauptetermaßen Anfang Oktober 2008, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 8. Oktober 2008 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei welcher er sich mit einem gefälschten Personalausweis der Slowakischen Republik auswies, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Personaldaten an. Er sei Staatsangehöriger Georgiens und Volksgruppenangehöriger der Yeziden, spreche jedoch georgisch und russisch und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Befragt zu seinem Reiseweg antwortete der Beschwerdeführer, er sei am 8. August 2008 mit einem LKW von Tbilissi nach Ossetien und von dort mit einem weiteren LKW bis nach Österreich gelangt.

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei vom Militärdienst desertiert und drohe ihm nunmehr die Todesstrafe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 9 bis 25).

Ebenfall am 8. Oktober erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Diagnostiziert wurde eine Morphinabhängigkeit, reaktive Depression sowie eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 59f).

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer befragt zu allfälligen Dokumenten im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14. Oktober 2008 an, sein Personalausweis sei ihm vom georgischen Militär am 8. August 2008 abgenommen worden. Seine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis befänden sich zu Hause. Einen Reisepass hätte er nie besessen. Gesundheitlich gehe es ihm jetzt gut; er hätte eine Allergie. Die ihm verordnete Drogenersatztherapie würde er nicht durchführen, es seien diese Arzneimittel etwas für "Verrückte", er würde etwas gegen seine Schlafstörungen benötigen. In Georgien sei er vorbestraft; er sei unschuldig wegen Einbruchs zu einer Freihheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Sein Vater sei im Krieg in Abchasien verstorben, kurz darauf sei auch seine Mutter verstorben.

Als Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, kurz nach der Haftentlassung sei es zum Krieg in Südossetien gekommen. Sein Bruder hätte zum Militär einrücken müssen, wollte jedoch nicht, sei festgenommen und zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Etwas später seien georgische Soldaten auch zum Beschwerdeführer gekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass ihm das gleiche Schicksal drohen würde, weshalb er mit den Soldaten mitgegangen sei. Am Krieg hätte er aber nicht teilnehmen wollen, da seine Ehegattin aus Ossetien stamme und sie sowie seine Tochter sich zum damaligen Zeitpunkt in Ossetien aufhielten. Er sei dann von XXXX nach XXXX geflohen, zu seiner Familie. Dort hätte er auch seine Uniform und seine Waffe weggeworfen. In Georgien würde ihn die Todesstrafe erwarten, da er vom Militärdienst desertiert sei. Sein Schwiegervater hätte sodann seine Ausreise organisiert. Seine Ehegattin und seine Tochter hätte er nicht mitnehmen können.Als Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, kurz nach der Haftentlassung sei es zum Krieg in Südossetien gekommen. Sein Bruder hätte zum Militär einrücken müssen, wollte jedoch nicht, sei festgenommen und zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Etwas später seien georgische Soldaten auch zum Beschwerdeführer gekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass ihm das gleiche Schicksal drohen würde, weshalb er mit den Soldaten mitgegangen sei. Am Krieg hätte er aber nicht teilnehmen wollen, da seine Ehegattin aus Ossetien stamme und sie sowie seine Tochter sich zum damaligen Zeitpunkt in Ossetien aufhielten. Er sei dann von römisch 40 nach römisch 40 geflohen, zu seiner Familie. Dort hätte er auch seine Uniform und seine Waffe weggeworfen. In Georgien würde ihn die Todesstrafe erwarten, da er vom Militärdienst desertiert sei. Sein Schwiegervater hätte sodann seine Ausreise organisiert. Seine Ehegattin und seine Tochter hätte er nicht mitnehmen können.

Weitere Ausreisegründe gäbe es keine. Er sei christlich-orthodox, jedoch immer als Muslim bezeichnet worden und beleidigt worden; seine Ehegattin sei Georgierin. Auch auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Yeziden sei er beleidigt worden, mehr jedoch jeweils nicht.

Über Vorhalt der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zuvor angegeben hat, seine Ehegattin stamme aus Ossetien und nunmehr im Zuge seiner Ausführungen zu seinem Religionsbekenntnis davon sprach, sie sei Georgierin, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, seine Schwiegermutter sei Ossetin, sein Schwiegervater Georgier und hätte die Familie die meiste Zeit in Ossetien verbracht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 bis 105).

Am 5. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 159f).

Mit 2. März 2009 wurde seitens der belangten Behörde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 169).

Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt Arzneimittel zum Zwecke des Drogenersatzes verordnet wurden. Das Ende der Therapie wurde seitens des zuständigen, behandelnden Arztes mit Ende März in Aussicht gestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 169).

Ebenfalls am 2. März 2009 fand vor der belangten Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei. Befragt nach allfälligen Identitätsdokumenten antwortete er, seine Geburtsurkunde sei ihm in Georgien von den Behörden abgenommen worden. Sein Schulzeugnis befände sich zu Hause. Seinen Personalausweis und seinen Reisepass habe er dem Schlepper überlassen. Georgien hätte er von Tbilissi aus legal unter Vorweisung des Reisepasses an der Grenzkontrolle verlassen. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, er sei befreit gewesen, da sein Vater im Krieg in Abchasien verstorben sei. Auch seine Mutter sei verstorben. Sein Bruder befände sich im Gefängnis in XXXX; er sei im Oktober oder November 2008 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Seine Ehegattin und seine Tochter seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu seinen Schwiegereltern gezogen, wo sie sich derzeit befinden würden, wüsste er nicht. Beruflich hätte er das Gewerbe des Malers und Anstreichers im Betrieb seines Schwiegervaters ausgeübt.Ebenfalls am 2. März 2009 fand vor der belangten Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei. Befragt nach allfälligen Identitätsdokumenten antwortete er, seine Geburtsurkunde sei ihm in Georgien von den Behörden abgenommen worden. Sein Schulzeugnis befände sich zu Hause. Seinen Personalausweis und seinen Reisepass habe er dem Schlepper überlassen. Georgien hätte er von Tbilissi aus legal unter Vorweisung des Reisepasses an der Grenzkontrolle verlassen. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, er sei befreit gewesen, da sein Vater im Krieg in Abchasien verstorben sei. Auch seine Mutter sei verstorben. Sein Bruder befände sich im Gefängnis in römisch 40 ; er sei im Oktober oder November 2008 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Seine Ehegattin und seine Tochter seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu seinen Schwiegereltern gezogen, wo sie sich derzeit befinden würden, wüsste er nicht. Beruflich hätte er das Gewerbe des Malers und Anstreichers im Betrieb seines Schwiegervaters ausgeübt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Er würde in seinem Herkunftsstaat als Deserteur gelten und drohe ihm eine Haftstrafe bis zu 25 Jahren. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass er doch - dies würde auch mit den dort aufliegenden Länderdokumentationen übereinstimmen - vom Wehrdienst befreit wäre, da sein Vater im Krieg verstorben sei, bestätigte der Beschwerdeführer neuerlich aus diesem Grund von der Ableistung des Wehrdienstes befreit worden zu sein. Trotzdem sei er zwangsweise von Personen in Militäruniform am 8. August 2008 zwangsweise rekrutiert worden. Sie seien ins Haus gekommen und hätten ein Dokument verlangt. Weitere Gespräche hätte es nicht gegeben, sondern sei er mitgenommen und in eine Kaserne gebracht worden. Wo sich die Kaserne befunden hätte beantworte der Beschwerdeführer mit "Die Kaserne? In Tbilissi, Leselidze oder irgendwo." Er hätte in der Nacht fliehen und sich zu seiner Familie, die sich zum damaligen Zeitpunkt in XXXX befunden hätte, begeben können. In Österreich habe er weder Verwandte, noch Arbeit, noch besuche er eine Schule; auch habe er keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich.Zu seinem Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Er würde in seinem Herkunftsstaat als Deserteur gelten und drohe ihm eine Haftstrafe bis zu 25 Jahren. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass er doch - dies würde auch mit den dort aufliegenden Länderdokumentationen übereinstimmen - vom Wehrdienst befreit wäre, da sein Vater im Krieg verstorben sei, bestätigte der Beschwerdeführer neuerlich aus diesem Grund von der Ableistung des Wehrdienstes befreit worden zu sein. Trotzdem sei er zwangsweise von Personen in Militäruniform am 8. August 2008 zwangsweise rekrutiert worden. Sie seien ins Haus gekommen und hätten ein Dokument verlangt. Weitere Gespräche hätte es nicht gegeben, sondern sei er mitgenommen und in eine Kaserne gebracht worden. Wo sich die Kaserne befunden hätte beantworte der Beschwerdeführer mit "Die Kaserne? In Tbilissi, Leselidze oder irgendwo." Er hätte in der Nacht fliehen und sich zu seiner Familie, die sich zum damaligen Zeitpunkt in römisch 40 befunden hätte, begeben können. In Österreich habe er weder Verwandte, noch Arbeit, noch besuche er eine Schule; auch habe er keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich.

Nach Ländervorhalt teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme mit, dass sein gesamtes Vorbringen weder in sich stimmig noch nachvollziehbar gewesen und zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass die erstatteten Begebenheiten der Wahrheit entsprächen. Auf Grund der eindeutig konstruierten Geschichte würde in Aussicht genommen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aufgefordert verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass ihn betreffend ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 189 bis 207).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2009, Zahl: 08 09.740-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2009, Zahl: 08 09.740-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Angefochtener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 10. März 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 373).

Mit Schreiben, Postaufgabe 10. März 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am nächsten Tag, erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde und wiederholte neuerlich sein Vorbringen, wonach er in Georgien als Deserteur gelte.

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Im Rahmen eines telefonischen Auskunftsersuchens teilte die Justizanstalt XXXX am 23. März 2009 mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr in keiner Behandlung oder Therapie steht. Coditol sei mit 5. März 2009 abgesetzt worden, andere Medikamente nehme der Beschwerdeführer aus eigenem Willen nicht ein.Im Rahmen eines telefonischen Auskunftsersuchens teilte die Justizanstalt römisch 40 am 23. März 2009 mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr in keiner Behandlung oder Therapie steht. Coditol sei mit 5. März 2009 abgesetzt worden, andere Medikamente nehme der Beschwerdeführer aus eigenem Willen nicht ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 und 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127 und 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien, insbesondere zum Militärdienst wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger georgischer Staatsangehöriger. Seine Volksgruppezugehörigkeit und seine Identität stehen nicht fest.

Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet wird nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführer war keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe der Ausreise aus Georgien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet daher unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung entgegenstünden. Seine Ehegattin, seine Tochter und weitere Verwandte leben in Georgien. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.

Der Beschwerdeführer ist wegen §§ 127 und 129 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer ist wegen Paragraphen 127 und 129 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches

Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:

Sicherheitslage:

Chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland:

Am 7. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt Zchinwali. Am 8. August 2008 beginnt der Gegenangriff Russlands. Truppen werden in Marsch gesetzt, russische Kampfflugzeuge bombardieren Stellungen in Georgien. Georgien zieht die Hälfte seiner im Irak eingesetzten Truppen ab. Am 9. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt Zchinwali erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus. Am 10. August haben sich die georgischen Truppen gemäß Angaben von georgischer Seite vollständig aus Südossetien zurückgezogen. Die Regierung der zweiten abtrünnigen Provinz Abchasien mobilisiert inzwischen ihre Truppen, mit dem Ziel das von Georgien besetzte aber zu Abchasien gehörende Kodori Tal zu erobern. Am 11. August 2008 können europäische Diplomaten unter Leitung des französischen Außenministers Bernard Kouchner den georgischen Präsidenten Saakaschwili davon überzeugen, ein Waffenstillstandsabkommen zu unterzeichnen. Inzwischen unterstützen russische Truppen in großem Ausmaß Abchasien und dringen von dort aus weit in georgisches Gebiet ein. Am 12. August 2008 kündigt der russische Präsident Medwedew an, die Truppen aus Georgien zurückziehen zu wollen, noch bevor er sich mit dem französischen Präsidenten Sarkozy trifft. Dieser handelt mit ihm ein Waffenstillstandsabkommen aus, während abchasische Rebellen mit russischer Unterstützung Militäroperationen gegen georgische Truppen im Kodori Tal beginnen. Bei einer Pressekonferenz gibt Präsident Medwedew an, dass Russland einem sechs Punkte enthaltenden Friedensplan zugestimmt hat. Sarkozy reist nach Tiflis, wo er mit Saakaschwili gemeinsam verkündet, dass Georgien auch einem Friedensplan zustimmt. Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt Gori an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein. Am 15. August unterzeichnet Saakaschwili ein von der EU vermitteltes Waffenstillstandsabkommen. Die USA fordern einen sofortigen Abzug der russischen Truppen. Am 16. August unterzeichnet auch Russland ein Friedensabkommen, aber die Truppen würden erst abgezogen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. Russische Panzer stehen nur 35 km von der georgische Hauptstadt Tiflis. Am 17. August kündigt Präsident Medwedew an, dass russische Truppen am nächsten Tag ihren Abzug beginnen würden. Allerdings würden sich diese nach Südossetien zurückziehen, und nicht an ihre Stellungen vor dem Konflikt. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel erklärt sich mit Georgien solidarisch und verspricht den NATO Beitritt in weiterer Folge. Am 18. August 2008 ist es unklar, ob der Rückzug russischer Truppen begonnen hat oder nicht, da beide Konfliktparteien widersprüchliche Angaben machen.

(BBC: Day-by-day: Georgia-Russia crisis;

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7551576.stm; Zugriff 20. August 2008)

Am 19. August 2008 drängt die NATO auf einen schnellen Rückzug der russischen Truppen gemäß Waffenstillstandsvereinbarung. Russland hat mit dem Abzug der Truppen begonnen, jedoch geht dieser langsam vonstatten. Die Russen berufen sich auf die schwierige und komplizierte Lage sowie den nötigen Schutz für russische Staatsbürger in Südossetien, während westliche Regierungen dahinter eine Verzögerungstaktik vermuten. Bis zum Abzug der russischen Truppen hat die NATO ihre Beziehungen zu Russland (Treffen im Rahmen des NATO-Russland Rates) unterbrochen.

(Quellen: Die Presse: Kaukasus-Konflikt: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/407026/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 19. August 2008; Die Presse: Georgien: Verwirrspiel um russischen Abzug;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406948/index.do?direct=407026&_vl_backlink=/home/index.do&selChannel=103;

Zugriff 19. August 2008; Der Standard: NATO setzt Beratungen mit Russland aus; http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008; Der Standard: Russische Armee beginnt Abzug aus Georgien;

http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)

20. August 2008: Russland trägt den von der EU eingebrachten Resolutionsentwurf nicht mit. Frankreich hatte im Namen der Europäischen Union einen neuen Textentwurf eingebracht, der nach Diplomatenangaben bei den USA Unterstützung fand. Darin wird die Verbundenheit der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates mit der "Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Georgiens" zum Ausdruck gebracht. Zudem fordert der Text den "unverzüglichen Rückzug" der russischen Truppen auf ihre Standpunkte vor dem Beginn der Kämpfe am 7. August und die Rückkehr der georgischen Truppen in die Militärstützpunkte des Landes. Dieser Textentwurf beziehe sich nicht ausdrücklich auf die sechs Punkte des EU-Friedensplans, dem Moskau und Tiflis vorige Woche zugestimmt hatten. Der russische Präsident Dmitri Medwedew hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zugesichert, dass Russland eine Resolution auf Grundlage des Sechs-Punkte-Friedensplans unterstützen werde. Ein Beschluss des höchsten UNO-Gremiums ist erforderlich, damit die Europäische Union Beobachter zur Aufrechterhaltung des Waffenstillstands in das Krisengebiet entsenden kann. Russland sieht sich als Schutzmacht der beiden abtrünnigen georgischen Republiken Südossetien und Abchasien. Es könne den Resolutionsentwurf nicht unterstützen, weil willkürlich nur zwei der sechs Punkte des EU-Friedensplans (der sofortige Rückzug der Armeen und die Einhaltung des Waffenstillstands) aufgegriffen worden seien. Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt Gori im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig.

(Quellen: Die Presse: Kaukasus: Russland lehnt UNO-Plan ab;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406610/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 20. August 2008; Der Standard: Russland lehnt UNO-Resolutionsentwurf zum Kaukasus ab; http://derstandard.at/;

Zugriff 20. August 2008)

Rückkehrfragen:

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

Die in der Regel unbegleiteten Rückführungen aus Deutschland werden bisher in erster Linie über den Direktflug Frankfurt - Tiflis (Georgian Airways, frühere Airzena) durchgeführt. Seit Sommer 2004 gibt es zusätzliche Flugverbindungen auch über Wien, London, Amsterdam oder Prag. Bei der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger ist die Verwaltung für Minderjährige im georgischen Innenministerium über die georgische Botschaft in Deutschland zu beteiligen. Diese Verwaltung ist nach Eintreffen des Jugendlichen in Georgien zuständig für dessen Überführung in ein Kinderheim bzw. zu den nächsten Verwandten."

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(Quelle: IOM Georgia - International Organization for Migration

Georgia: About IOM Georgia, ohne Datum, http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Minderheiten

Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Art. 38 der georgischen Verfassung verankert ist. Die stärkste ethnische Minderheit stellen Aserbaidschaner mit etwa 6,5% der Gesamtbevölkerung, gefolgt von Armeniern (5,7%) und Russen (1,5%). Rund 2,5% der Bevölkerung gehören einer anderen ethnischen Minderheit an. Die Vertreter der traditionellen Jesiden, die sich selbst nicht als Kurden bezeichnen und sich entsprechend in erster Linie als eigenständige Volksgruppe und nicht als Religionsgemeinschaft verstehen, sprechen von nur noch ca. 10.000 in Georgien, größtenteils in Tiflis, lebenden Jesiden. Die im Januar 2002 durchgeführte Volkszählung unterscheidet nicht zwischen (muslimischen) Kurden und Jesiden und gibt deren Anteil an der Gesamtbevölkerung Georgiens mit 0,4% an (ca. 17.500 Menschen).Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Artikel 38, der georgischen Verfassung verankert ist. Die stärkste ethnische Minderheit stellen Aserbaidschaner mit etwa 6,5% der Gesamtbevölkerung, gefolgt von Armeniern (5,7%) und Russen (1,5%). Rund 2,5% der Bevölkerung gehören einer anderen ethnischen Minderheit an. Die Vertreter der traditionellen Jesiden, die sich selbst nicht als Kurden bezeichnen und sich entsprechend in erster Linie als eigenständige Volksgruppe und nicht als Religionsgemeinschaft verstehen, sprechen von nur noch ca. 10.000 in Georgien, größtenteils in Tiflis, lebenden Jesiden. Die im Januar 2002 durchgeführte Volkszählung unterscheidet nicht zwischen (muslimischen) Kurden und Jesiden und gibt deren Anteil an der Gesamtbevölkerung Georgiens mit 0,4% an (ca. 17.500 Menschen).

Von 71% der Bevölkerung ist den offiziellen Zahlen zufolge Georgisch die Muttersprache, von 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aserbaidschanisch, und 7% haben einer andere als diese Sprachen als Muttersprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.

(Quellen: CIA World Factbook, Georgia, 1.5.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 13.5.2008; Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Quelle: Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Die Regierung hat dazu beigetragen, dass sich im Verlauf des Jahres 2007 das Leben der nationalen Minderheiten verbessert hat: Unter anderem wurde ein Integrationsprogramm implementiert, in von Minderheiten bewohnten Gegenden wurde in Straßen und Infrastruktur investiert, und ein öffentliches Verwaltungsinstitut zur Schulung von Minderheiten wurde eingerichtet. Bezüglich der Minderheitensprachen gab es hingegen keine besonderen Fortschritte.

(Quelle: Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 3.4.2008)

Obwohl Georgisch die offizielle Staatssprache ist, kommunizieren ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Angehörige von Minderheiten sehen sich nach eigener Einschätzung im Vergleich zum Durchschnitt der georgischen Mehrheitsbevölkerung häufig in einer schlechteren wirtschaftlichen Lage. Aussagekräftige Statistiken hierzu gibt es nicht.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Yeziden

Der Begriff Kurde und Kurdin bezeichnet eine ethnolinguistische Gruppe, die auf dem ganzen südlichen Kaukasusgebiet, in der Türkei und dem nördlichen Mittleren Osten verteilt lebt. Der Begriff Yezindin und Yezide bezeichnet diejenigen Kurdinnen und Kurden, welche ihre traditionelle Religion bewahrt haben.

Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der yezidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Yeziden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der yezidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Yezidinnen und Yeziden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilissi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdische Dialekt Kurmanci, sprechen viele YezidInnen auch Russisch. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Yezidinnen und Yeziden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert. Nur noch 30 Prozent der Yezidinnen und Yeziden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)

Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidischen Minderheit in Georgien stark zurückgegangen, etwa um 37% zwischen 1989 und 2002. Dieser Rückgang kann nicht einfach durch staatliche Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung erklärt werden. Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar.

Nach der georgischen Unabhängigkeit wurde das Klima für ethnische Minderheiten, etwa wirtschaftlich oder durch ethnisch exklusive Institutionen, zunehmend ungünstiger. Zudem ist es für die jesidische Gemeinschaft aufgrund der üblichen Endogamie und das Kastensystem schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Ab 1997 wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, ein jesidischer Kulturverein wurde mit staatlicher Unterstützung wiederbelebt. Dieser gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus.

Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.

(Quelle: Writenet, The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)

Angesichts der volkswirtschaftlichen Gesamtlage bestehen sehr große wirtschaftliche und soziale Probleme auch für die Volksgruppe der Jesiden. Trotz kontinuierlicher aufmerksamer Beobachtung der Situation der Jesiden gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden und Kurden aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität in Georgien staatlicher Repression in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt sind. Von Fällen von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang mit einzelnen Vertretern staatlicher Behörden, insbesondere der Polizei, wird berichtet. Es handelt sich hier auch nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären sind als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Darüber hinaus werden die seitens der belangten Behörde erhobenen Feststellungen zum Militärdienst, welche dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG ebenfalls vorgehalten wurden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 199), auf Grund Ihrer Aktualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt:Darüber hinaus werden die seitens der belangten Behörde erhobenen Feststellungen zum Militärdienst, welche dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG ebenfalls vorgehalten wurden vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 199), auf Grund Ihrer Aktualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt:

Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" vom Militärdienst werden ausgenommen:

wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;

Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;

Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;

Person, die nicht militärische, alternative Arbeit leistet;

Aspirant;

Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;

der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.

Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabten Männern vom Grundwehrdienst zu befreien.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 27.01.2009

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht geklärt werden. Feststellungen zu Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 03. 1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 06. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, Zl. 93/01/1219, 23. 3. 1994, Zl. 93/01/1186).

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage eines gefälschten Personalausweises der Slowakischen Republik im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 8. Oktober 2008 nicht nur seine wahre Identität zu verschleiern, sondern darüber hinaus hiedurch auch ein nur Unionsbürgern zustehendes Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Union ungerechtfertigt in Anspruch zu nehmen suchte. Erst nach seiner Festnahme durch die Fremdenpolizei brachte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, weshalb der Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers auch unter Zugrundelegung seiner diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen (1. Oktober bzw. 4. Oktober 2008) nicht festgestellt werde konnte.

Auch vor der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer, befragt zu allfälligen Identitätsdokumenten, keinesfalls den Eindruck einer Kooperation zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu hinterlassen. Gab er im Zuge der Ersteinvernahme an, niemals einen Reisepass besessen zu haben, sein Personalausweis sei im durch die Behörden in Georgien abgenommen worden, Geburtsurkunde und Schulzeugnis würden sich zu Hause befinden, widersprach er sich dahingehend in der Einvernahme am 2. März 2009:

Seinen Reisepass und Personalausweis hätte er dem Schlepper übergeben, im Zuge der Rekrutierung sei ihm die Geburtsurkunde durch die georgischen Behörden abgenommen worden, lediglich sein Schulzeugnis befände sich zu Hause.

Gänzlich unglaubwürdig, da mit den festgestellten Bestimmungen betreffend Wehrdienstbefreiungen im Herkunftsstaat in Widerspruch, erachtet - ebenfalls wie die belangte Behörde - auch der Asylgerichtshof das seitens des Beschwerdeführers geschilderte Vorgehen des georgischen Militärs, insbesondere an der Waffe und auch sonst militärisch unausgebildete Männer, die gemäß nationalen Vorschriften nicht nur vom Grundwehrdienst, sondern generell vom Wehrdienst befreit sind, durch persönlich Einberufung im Rahmen des kurz andauernden Konflikts zwangsweise zu rekrutieren, weder plausibel noch nachvollziehbar.

In der Einvernahme vom 2. März 2009 gab der Beschwerdeführer an, unter Vorweis seines Reisepasses bei Grenzübertritt seinen Herkunftsstaat legal verlassen zu haben. Angesichts der behaupteten Furcht vor Sanktionen in Folge einer Desertion vermag dieses Vorgehen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen.

In Bezug auf seine behauptete Volksgruppenzugehörigkeit (Yezide) und sein Religionsbekenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, mehrmals beleidigt worden zu sein. Seine Aussage, wonach seine Verurteilung im Herkunftsstaat auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erfolgt sei, revidierte er selbst in der Einvernahme vom 2. März 2009, wonach er in Georgien wegen Einbruchs verurteilt worden sei; er habe "Lebensnotwendiges" gestohlen. Zusammenfassend sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit seiner behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seinem Religionsbekenntnis keine asylrelevanten Verfolgungsgründe von maßgeblicher Intensität zu entnehmen.

Abschließend hält der Asylgerichtshof fest, dass es auf Grund des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers, einer Auseinandersetzung, inwieweit eine Rekrutierung aus politischen Motiven erfolgt worden sei, im gegenständlichen konkreten Fall nicht bedurfte (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 21. 3. 2002, Zl. 99/20/0401 mwN).Abschließend hält der Asylgerichtshof fest, dass es auf Grund des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers, einer Auseinandersetzung, inwieweit eine Rekrutierung aus politischen Motiven erfolgt worden sei, im gegenständlichen konkreten Fall nicht bedurfte vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 21. 3. 2002, Zl. 99/20/0401 mwN).

Eine direkte unmittelbare individuelle auf Grund der GFK asylrelevante, aktuelle Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht.

Die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Georgien beruhen auf unbedenklichen Quellen, nämlich auf Berichten sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch von staatlichen Stellen, welche die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers differenziert und aktuell darstellen.

Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes XXXX.Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 .

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zu seinem Gesundheitszustand und seinen familiären Bindungen zum Herkunftsstaat ergeben sich auf Grund seiner Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere Seite 189 bis 207) und den eingeholten Auskünften der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Aktenvermerk Seite 169 und Aktenvermerk vom 23. März 2009). Die Drogenersatztherapie ist demnach abgeschlossen.Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zu seinem Gesundheitszustand und seinen familiären Bindungen zum Herkunftsstaat ergeben sich auf Grund seiner Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere Seite 189 bis 207) und den eingeholten Auskünften der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Aktenvermerk Seite 169 und Aktenvermerk vom 23. März 2009). Die Drogenersatztherapie ist demnach abgeschlossen.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8. Oktober 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8. Oktober 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 anzuwenden sind.

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19. 04. 2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19. 04. 2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, Zl. 98/20/0233).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er Georgien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, die Parteienrechte gewahrt und insbesondere auch in Entsprechung des § 60 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage" in ihrer Begründung "klar und übersichtlich" zusammengefasst.Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, die Parteienrechte gewahrt und insbesondere auch in Entsprechung des Paragraph 60, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage" in ihrer Begründung "klar und übersichtlich" zusammengefasst.

Da der Beschwerdeführer selbst weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer selbst weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293, 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293, 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder eine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder eine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

Sein Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal ansatzweise behauptet - die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Die durchgeführte Drogenersatztherapie ist abgeschlossen. Lediglich am Rand ist zu erwähnen, dass selbst bei Zutreffen einer Wehrdienstverweigerung ist auf die gängige Praxis der georgischen Gerichte zu verweisen, wonach regelmäßig eine nochmalige Aufforderung zur Ableistung vor Verfahrenseröffnung ergeht.Sein Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal ansatzweise behauptet - die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Die durchgeführte Drogenersatztherapie ist abgeschlossen. Lediglich am Rand ist zu erwähnen, dass selbst bei Zutreffen einer Wehrdienstverweigerung ist auf die gängige Praxis der georgischen Gerichte zu verweisen, wonach regelmäßig eine nochmalige Aufforderung zur Ableistung vor Verfahrenseröffnung ergeht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann. Seine Verwandten haben ihren Lebensmittelpunkt in Georgien. Für Georigen kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann. Seine Verwandten haben ihren Lebensmittelpunkt in Georgien. Für Georigen kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Aussagen keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Sämtliche Verwandte, insbesondere seine Ehegattin und seine Tochter befinden sich in Georgien.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers wegen seines erst kurzen Aufenthaltes nicht auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Es leben in Georgien Verwandte des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist von kurzer Dauer, weshalb nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Weiters ist bei Abwägung der Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer trotz seines erst kurzen Aufenthaltes straffällig und rechtskräftig verurteilt wurde (Urteil des Landesgerichtes XXXX.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Es leben in Georgien Verwandte des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist von kurzer Dauer, weshalb nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Weiters ist bei Abwägung der Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer trotz seines erst kurzen Aufenthaltes straffällig und rechtskräftig verurteilt wurde (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 .

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 09. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 09. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Verfahren war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Im vorliegenden Verfahren war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3

EMRK.

Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

5. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.5. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers waren zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig, neben den Feststellungen über den chronologischen Ablauf des georgisch-russischen Konflikts im August 2008 auch aktuelle Berichte über die Situation betreffend Wehrdienst in Georgien heranzuziehen, sodass die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers waren zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig, neben den Feststellungen über den chronologischen Ablauf des georgisch-russischen Konflikts im August 2008 auch aktuelle Berichte über die Situation betreffend Wehrdienst in Georgien heranzuziehen, sodass die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.

Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, unterbleiben.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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