TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/27 C11 240954-3/2009

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Veröffentlicht am 27.03.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C11 240.954-2/2008/8E

C11 240.954-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Maga. HOFBAUER über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, Sohn des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl: 08 01.563-BAT, und 12.12.2008, Zahl jeweils: 08 01.563-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Maga. HOFBAUER über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Sohn des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl: 08 01.563-BAT, und 12.12.2008, Zahl jeweils: 08 01.563-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I. Den Anträgen vom 01.12.2008 und vom 03.12.2008 wird keine Folge gegeben.römisch eins. Den Anträgen vom 01.12.2008 und vom 03.12.2008 wird keine Folge gegeben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 28.06.2002 erstmals einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.08.2003 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.05.2006, Zl. 240.954/0-II/06/03, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2007, Zl. 2006/19/1251-8, abgelehnt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2008 in Schubhaft genommen und hat am 13.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

2.1. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl: 08 01.563-BAT, abgewiesen (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.1. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl: 08 01.563-BAT, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Berufung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

2.2. Ein Zustellversuch durch die Post am 29.07.2008 an die Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, blieb erfolglos. Das Bundesasylamt ersuchte auf Grund der "Obdachlosenmeldung in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4" die Bundespolizeidirektion Wien um Zustellung an den Beschwerdeführer gemäß § 23 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Laut Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.10.2008 (Aktenseite 241) wurde der Beschwerdeführer geladen, sei aber nicht erschienen. Nach Auskunft des "Büro der Ute Bock" sei der Beschwerdeführer jedoch unter der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, postalisch erreichbar.2.2. Ein Zustellversuch durch die Post am 29.07.2008 an die Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, blieb erfolglos. Das Bundesasylamt ersuchte auf Grund der "Obdachlosenmeldung in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4" die Bundespolizeidirektion Wien um Zustellung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Laut Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.10.2008 (Aktenseite 241) wurde der Beschwerdeführer geladen, sei aber nicht erschienen. Nach Auskunft des "Büro der Ute Bock" sei der Beschwerdeführer jedoch unter der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, postalisch erreichbar.

Nach einem Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister durch das Bundesasylamt vom 16.10.2008 ist der Beschwerdeführer seit 27.05.2008 unter der Adresse Große Sperlgasse, 1020 Wien, gemeldet. Auf diesem Ausdruck ist mit Aktenvermerk vom 17.10.2008 festgehalten, dass nach Auskunft einer Mitarbeiterin des Vereins Ute Bock der Asylwerber noch dort "wohnt" (Aktenseite 279). Mit Aktenvermerk vom 23.10.2008 wird im Akt des Bundesasylamtes ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Vereins Ute Bock 17.10.2008 festgehalten (Aktenseite 341). Demnach komme der Beschwerdeführer regelmäßig im Verein vorbei. Die Polizei sei beim Verein gewesen, um dem Beschwerdeführer einen Bescheid zuzustellen; warum der Beschwerdeführer das Schreiben nicht abgeholt habe, wisse sie nicht. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 23.10.2008 wird im Akt des Bundesasylamtes ein Telefonat vom selben Tag festgehalten. Demnach gibt Frau Bock bekannt, dass beim "Verein nicht eingetragen [sei], dass ein Schriftstück für den Betreffenden hinterlegt" worden sei. "Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass der Betr. am 24.09.2008, am 03.10.2008 sowie zuletzt am gestrigen Tag (22.10.2008) beim Verein vorgesprochen habe". Von der Mitarbeiterin des Bundesasylamtes wird im Aktenvermerk weiters festgehalten, dass sie gegenüber Frau Bock einen weiteren Zustellversuch mittels RSa angekündigt habe (Aktenseite 343). Im Akt des Bundesasylamtes ist auf einem Rückschein ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 24.10.2008 mit der Zustelladresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" dokumentiert und eine Hinterlegung beim Postamt 1025 Wien, mit Beginn der Abholfrist am 27.10.2008 (Aktenseite 345).

3.1. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 20.11.2008, übermittelt per Fax vom selben Tag an das Bundesasylamt, Beschwerde beim Asylgerichtshof. In der Beschwerde wird der 07.11.2008 als Datum der Bescheidzustellung angegeben.

3.2. Laut der dem Asylgerichtshof vorliegenden Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 28.11.2008 ist der Beschwerdeführer seit 27.05.2008 unter der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, mit dem Zusatz "obdachlos" gemeldet; als Unterkunftgeber scheint der "Verein Ute Bock" auf.

3.3. Mit Schreiben vom 28.11.2008, per Fax übermittelt am selben Tag, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die verspätete Beschwerdeeinbringung vor und gab ihm Gelegenheit, dazu - im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides - binnen drei Tagen Stellung zu nehmen. Die Zustellung sei durch Hinterlegung beim Postamt 1025 Wien am 27.10.2008 erfolgt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist habe somit am 10.11.2008 geendet; die per Fax vom 20.11.2008 eingebrachte Beschwerde sei somit nach der Aktenlage offensichtlich verspätet.3.3. Mit Schreiben vom 28.11.2008, per Fax übermittelt am selben Tag, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die verspätete Beschwerdeeinbringung vor und gab ihm Gelegenheit, dazu - im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides - binnen drei Tagen Stellung zu nehmen. Die Zustellung sei durch Hinterlegung beim Postamt 1025 Wien am 27.10.2008 erfolgt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist habe somit am 10.11.2008 geendet; die per Fax vom 20.11.2008 eingebrachte Beschwerde sei somit nach der Aktenlage offensichtlich verspätet.

Am 01.12.2008 langte per Fax von der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristersteckung zur Stellungnahme bis zum 19.12.2008 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Zeitraum benötigt werde, da zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer ein Dolmetsch beigezogen werden müsse. Durch den Asylgerichtshof wurde telefonisch am 03.12.2008 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers die Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf den Ablauf der siebentägigen Frist nach § 36 Abs. 4 AsylG 2005 am nächsten Tag bis zum 04.12.2008, 11:00 Uhr beim Asylgerichtshof einlangend, verlängert.Am 01.12.2008 langte per Fax von der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristersteckung zur Stellungnahme bis zum 19.12.2008 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Zeitraum benötigt werde, da zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer ein Dolmetsch beigezogen werden müsse. Durch den Asylgerichtshof wurde telefonisch am 03.12.2008 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers die Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf den Ablauf der siebentägigen Frist nach Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 am nächsten Tag bis zum 04.12.2008, 11:00 Uhr beim Asylgerichtshof einlangend, verlängert.

3.4. Am 03.12.2008 langte um 18:27 Uhr per Fax ein weiterer Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers ein. Mit diesem wurde der Antrag auf Fristersteckung zur Stellungnahme bis zum 19.12.2008 wiederholt. Aus "advokatorischer Vorsicht" werde nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer ohne Beiziehung eines Dolmetschers ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist" eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, gemeldet sei. Es sei dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des Vereins [Ute Bock] mitgeteilt worden, dass er einmal in der Woche vorbeikommen müsse, um nach allfälligen Poststücken zu fragen. Dies habe der Beschwerdeführer auch immer verlässlich gemacht. Der Beschwerdeführer habe die Hinterlegungsanzeige am 07.11.2008 erhalten. Wenn eine Person durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Handlung verhindert werde und dadurch einen Rechtsnachteil erleide, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand zu bewilligen. Das geschilderte Ereignis sei jedenfalls als unvorhergesehen zu werten; dem Beschwerdeführer sei auch kein Verschulden anzulasten.

4. Der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch den Asylgerichtshof gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das gemäß § 71 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG zuständige Bundesasylamt zur Entscheidung weitergeleitet.4. Der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG zuständige Bundesasylamt zur Entscheidung weitergeleitet.

4.1. Das Bundesasylamt erkundigte sich telefonisch am 11.12.2008 beim Postamt 1025, wann der bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer behoben wurde (Aktenvermerk Aktenseite 375); demnach wurde der Bescheid am 27.10.2008 hinterlegt und am 06.11.2008 behoben.

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 12.12.2008, Zahl:

08 01.563-BAT, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH ausgeführt, dass von einem unvorhergesehenen Ereignis nur dann gesprochen werden, wenn eine Verfahrenspartei ein Geschehen tatsächlich nicht einberechnet habe und unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. Die verspätete Abholung stelle kein "Ereignis" iS des § 71 AVG dar.08 01.563-BAT, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH ausgeführt, dass von einem unvorhergesehenen Ereignis nur dann gesprochen werden, wenn eine Verfahrenspartei ein Geschehen tatsächlich nicht einberechnet habe und unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. Die verspätete Abholung stelle kein "Ereignis" iS des Paragraph 71, AVG dar.

4.2. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist beim Asylgerichtshof bekämpft.

Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um Postsendungen der Behörde zu erhalten und um keine Rechtsmittelfristen zu versäumen; er habe wöchentlich beim Verein Ute Bock vorgesprochen um keine Fristen - die in der Regel zweiwöchig seien - zu versäumen. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter des Vereins Ute Bock so verstanden, dass er ab der Behebung zwei Wochen für die Einbringung eines Rechtsmittels habe; dass die Frist bereits am nächsten Montag ablaufe, sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen. Es handle sich somit entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sehr wohl um ein unvorhergesehenes Ereignis; denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die mangelhafte Verständigung des Vereinsmitarbeiters auf die sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Dass es sich dabei um ein unabwendbares Ereignis handle, könne schon daraus ersehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, zu jeder Besprechung einen Dolmetscher mitzunehmen, da dies seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteige. Es sei dem Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt bewusst gewesen, dass er mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zu rechnen habe, weshalb er auch wöchentlich im Verein vorgesprochen habe.

Es sei bei der Zustellung tatsächlich zu Schwierigkeiten gekommen, die jedoch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Es seien aus dem Postfach des Beschwerdeführers laufend Briefsendungen und Hinterlegungsanzeigen verschwunden. Auch könne dem Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - die Behebung des Schriftstückes erst gegen Ende der Abholfrist nicht als auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wöchentlich beim Verein um Poststücke vorgesprochen habe. Der Verein habe jedoch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung von Post auch tatsächlich informiert worden sei. Ein Verschulden Beschwerdeführers könne daraus nicht abgeleitet werden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I. - Anträge zur Verlängerung der Frist zur verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu nehmen:1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Anträge zur Verlängerung der Frist zur verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu nehmen:

Durch den bekämpften Bescheid wurde mit Spruchpunkt IV. gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung durch eine Beschwerde aberkannt. Die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte am 27.11.2008. Die siebentägige Frist des § 36 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, wonach mit der Umsetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten ist, lief somit am 04.12.2008 ab.Durch den bekämpften Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung durch eine Beschwerde aberkannt. Die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte am 27.11.2008. Die siebentägige Frist des Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, wonach mit der Umsetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten ist, lief somit am 04.12.2008 ab.

Angesichts dieser knappen Fristvorgabe ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem die aufschiebende Wirkung durch eine Beschwerde bereits aberkannt worden ist, zuzumuten, sich mit einem Dolmetsch für seinen Rechtsanwalt für allfällige kurzfristige Rücksprachen bereitzuhalten. Die Frist zur Stellungnahme zur verspäteten Beschwerdeeinbringung konnte somit nicht über den 04.12.2008, 11:00 Uhr beim Asylgerichtshof einlangend, verlängert werden. Dass aber eine Rücksprache des anwaltlichen Vertreters mit dem Beschwerdeführer auch ohne Dolmetsch möglich war, wurde schließlich durch den am 03.12.2008 eingebrachten Schriftsatz bestätigt.

2. Zu Spruchpunkt II. - Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung stellt sich wie folgt dar:

§ 19a Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, lautet:Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, lautet:

"Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.

(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.

(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend."(5) Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend."

§ 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat folgenden Wortlaut:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Zu Anschriften mit der Wohnsitzqualität "Obdachlos" hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem er auf § 19a MeldeG ("Hauptwohnsitzbestätigung") und auf § 17 ZustG Bezug genommen hat, - fallbezogen - ausgeführt (24.5.2005, 2003/01/0621):2.2. Zu Anschriften mit der Wohnsitzqualität "Obdachlos" hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem er auf Paragraph 19 a, MeldeG ("Hauptwohnsitzbestätigung") und auf Paragraph 17, ZustG Bezug genommen hat, - fallbezogen - ausgeführt (24.5.2005, 2003/01/0621):

"Zustellungen sind ortsgebundene Vorgänge, die - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - nur an einer Abgabestelle vorgenommen werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich allerdings damit, ob die Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, im Zeitpunkt der Zustellungen eine Abgabestelle war und damit für Zustellungen an den Beschwerdeführer zur Verfügung stand, nicht auseinandergesetzt.

Im Beschwerdefall ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer an dieser Anschrift keine Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder Arbeitsplatz besaß. Vielmehr hat die belangte Behörde [...] eine Anfrage aus dem zentralen Melderegister eingeholt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15, [...] mit der ¿Wohnsitzqualität obdachlos' gemeldet war. [...]

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird die belangte Behörde zu prüfen und festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird die belangte Behörde zu prüfen und festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, leg. cit. erfüllt waren.

Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 20. Mai 2003 wirkungslos."

Bei dieser Rechtsprechung blieb der Verwaltungsgerichtshof in der Folge (VwGH 30.6.2005, 2005/20/0166; 1.9.2005, 2005/20/0289; 1.9.2005, 2005/20/0353; 17.10.2006, 2005/20/0246; 23.11.2006, 2005/20/0346; 23.11.2006, 2005/20/0438). In seinem Erkenntnis vom 31.1.2008, 2005/01/0809, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Für das Vorhandensein einer Kontaktstelle ist eine ständige Anwesenheit nicht erforderlich, sondern lediglich, dass der Obdachlose diese ¿regelmäßig aufsucht' (vgl. § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG). [...]"Für das Vorhandensein einer Kontaktstelle ist eine ständige Anwesenheit nicht erforderlich, sondern lediglich, dass der Obdachlose diese ¿regelmäßig aufsucht' vergleiche Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG). [...]

§ 19a Abs. 2 MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des § 17 ZustG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in § 17 ZustG getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt.Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des Paragraph 17, ZustG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in Paragraph 17, ZustG getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt.

[...] Allerdings kann die Behörde (auch) bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung (wegen Abwesenheit des Empfängers) in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird, als zugestellt gilt.

Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte [...] - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt."Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte [...] - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt."

2.3. Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung bei einer Obdachlosenmeldung ging das Bundesasylamt nach der Aktenlage im vorliegenden Fall zu Recht von einer gültigen Zustelladresse des Beschwerdeführers "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" aus. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2008 somit rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt 1025 Wien zugestellt. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig an der Zustelladresse vorstellig wurde, um nach an ihn adressierten Poststücken zu fragen, wurde mit seiner Eingabe vom 03.12.2008 bestätigt.

2.4. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2.4. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 10.11.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 20.11.2008 und somit verspätet eingebracht.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 10.11.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 20.11.2008 und somit verspätet eingebracht.

3. Zu Spruchpunkt III. - zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung:3. Zu Spruchpunkt römisch drei. - zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung:

3.1. § 71 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, hat folgenden Wortlaut:3.1. Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, hat folgenden Wortlaut:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung inParagraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden."

3.2. Das Bundesasylamt hat den fristgerecht eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Einbringung einer Beschwerde zu Recht abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid wurde am 27.10.2008 hinterlegt; die Rechtsmittelfrist endete demnach am 10.11.2008. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 11.12.2008 (Aktenseite 375) wurde der Bescheid bereits beim Postamt 1025 Wien am 06.11.2008 - also fünf Tage vor Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - behoben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er vermutlich wegen Verständigungsschwierigkeiten einen Mitarbeiter des Vereins Ute Bock diesen so verstanden habe, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Behebung beim Postamt zu laufen beginnt. Dem Beschwerdeführer, der sich mit einer neunmonatigen Unterbrechung bereits seit Jahresmitte 2002 in Österreich aufhält - somit bei der Versäumung der Beschwerdefrist knapp sechs Jahre -, wäre es aber zumutbar gewesen, mit Hilfe von Sprachkundigen sich über den tatsächlichen Fristenlauf und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu erkundigen. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu § 71 Abs. 1 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei dieser Sachlage kann nicht mehr von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er vermutlich wegen Verständigungsschwierigkeiten einen Mitarbeiter des Vereins Ute Bock diesen so verstanden habe, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Behebung beim Postamt zu laufen beginnt. Dem Beschwerdeführer, der sich mit einer neunmonatigen Unterbrechung bereits seit Jahresmitte 2002 in Österreich aufhält - somit bei der Versäumung der Beschwerdefrist knapp sechs Jahre -, wäre es aber zumutbar gewesen, mit Hilfe von Sprachkundigen sich über den tatsächlichen Fristenlauf und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu erkundigen. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei dieser Sachlage kann nicht mehr von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden.

Auch einem unvertretenen sprachunkundigen Asylwerber der davon weiß, dass ihm in kürze ein entscheidendes behördliches Schriftstück zugestellt werden wird, kann es zugemutet werden, sich rechtzeitig nach den möglichen weiteren rechtlichen Schritten zu erkundigen. Von einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers kann somit im vorliegenden Fall nicht mehr gesprochen werden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes ist die Zustellung des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes ist die Zustellung des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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