Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B5 403.616-1/2009/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von D. T., StA. Serbien, vom 11.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ.08 09.220-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist römisch katholischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Z., reiste am 29.9.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer sei zur Begleichung der Schulden der verstorbenen Großmutter aufgefordert und von den Gläubigern bedroht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Gläubiger bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen, ein solche sei jedoch nicht entgegen genommen, vielmehr der Beschwerdeführer beleidigt worden. Überdies habe er die Einberufung zum Militärdienst erhalten, er erwarte als Angehöriger der Volksgruppe der Roma bei Militär eine schlechte Behandlung.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist römisch katholischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Z., reiste am 29.9.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer sei zur Begleichung der Schulden der verstorbenen Großmutter aufgefordert und von den Gläubigern bedroht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Gläubiger bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen, ein solche sei jedoch nicht entgegen genommen, vielmehr der Beschwerdeführer beleidigt worden. Überdies habe er die Einberufung zum Militärdienst erhalten, er erwarte als Angehöriger der Volksgruppe der Roma bei Militär eine schlechte Behandlung.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt hielt die Behauptung, von den Gläubigern der Großmutter bedroht zu werden, für unglaubwürdig, selbst bei Wahrunterstellung könne der Beschwerdeführer staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, der Behauptung, die Aufnahme einer Anzeige sei von der Polizei verweigert worden, könne nicht gefolgt werden. Bei der Aussage, im Zuge des bevorstehenden Militärdienstes schlecht behandelt zu werden, handle es sich um eine reine Vermutung, der Beschwerdeführer habe überdies die Möglichkeit Zivildienst zu leisten.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Behörden seien in seinem Fall schutzunwillig. Das Bundesasylamt habe den Vorfall der Verweigerung behördlichen Schutzes nicht vor dem Hintergrund ausreichender Länderberichte zur Situation der Roma gewürdigt. Es habe auch unterlassen, Länderberichte über Minderheiten in der serbischen Armee einzuholen. Der Beschwerdeführer hege wohlbegründete Furcht beim serbischen Militär unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Die ausgesprochene Ausweisung stelle einen schweren und ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal seine Verlobte, Onkel und Tante, alle österreichische Staatsbürger und deren zeugenschaftliche Einvernahme im Beschwerdeschriftsatz beantragt wurden, in Österreich wohnhaft seien. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen sind als Beweismittel Berichte - beispielsweise der Gesellschaft für bedrohte Völker - betreffend der allgemeinen Situation der Roma in Serbien.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Behörden seien in seinem Fall schutzunwillig. Das Bundesasylamt habe den Vorfall der Verweigerung behördlichen Schutzes nicht vor dem Hintergrund ausreichender Länderberichte zur Situation der Roma gewürdigt. Es habe auch unterlassen, Länderberichte über Minderheiten in der serbischen Armee einzuholen. Der Beschwerdeführer hege wohlbegründete Furcht beim serbischen Militär unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Die ausgesprochene Ausweisung stelle einen schweren und ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, zumal seine Verlobte, Onkel und Tante, alle österreichische Staatsbürger und deren zeugenschaftliche Einvernahme im Beschwerdeschriftsatz beantragt wurden, in Österreich wohnhaft seien. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen sind als Beweismittel Berichte - beispielsweise der Gesellschaft für bedrohte Völker - betreffend der allgemeinen Situation der Roma in Serbien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei einzugehen. Das Bundesasylamt ging offenbar - obwohl es auch feststellt, dass sich Roma weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen gegenüber sehen würden - davon aus, dass das Vorbringen, von Gläubigern der Großmutter bedroht zu werden, unglaubwürdig sei und stütze sich dabei im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorerst auf Befragen nicht die Höhe der Schulden bezifferte und dass die Drohung den Schuldner umzubringen nicht plausibel sei, weil dann die Schulden nicht mehr eintreibbar wären. Diese Beweiswürdigung überzeugt jedoch nicht, zumal es nicht völlig unplausibel erscheint, dass von den Gläubigern, in der Absicht regelmäßig Geld zu fordern, keine konkrete Summe genannt wurde, dafür könnte die Aussage des Beschwerdeführers, "Sie (die Gläubiger) haben zu mir gesagt, ich soll innerhalb von drei Tagen fünftausend Euro zur Verfügung stellen, das allererste Mal haben sie zu mir gesagt, ich soll eintausendfünfhundert zur Verfügung stellen", sprechen. Die Annahme, Gläubiger mögen zwar mit dem Umbringen ihrer Schuldner drohen, dies jedoch nicht in die Tat umsetzen, erscheint rein spekulativ, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass Menschen grundsätzlich rationell handeln. Überdies ist es denkbar, dass mit einem Angriff auf Leib und Leben eines Schuldners andere Schuldner des Gläubigers eingeschüchtert werden sollen.
Auch die Beweiswürdigung des Vorbringens, eine Anzeige sei bei der Polizei nicht aufgenommen worden, der Beschwerdeführer sei vielmehr mit den Worten "raus du Zigeuner" vertrieben worden, allein mit dem Argument, aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Schutz bestehe und Anzeigen würden entgegen genommen, als unwahr, kann nicht nachvollzogen werden, führt doch das Bundesasylamt in seinen Feststellungen auch aus, dass Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien. Diese Feststellungen sind nicht geeignet Fehlleistungen einzelner Organe der Polizei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Wenn das Bundesasylamt weiterhin die Absicht hat, an der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Vorbringen festzuhalten, wird es weitere Argumente dazu heranziehen müssen.
Das Bundesasylamt hat auch die den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat treffende Situation nicht ausreichend erhoben. Wenn es diesbezüglich beweiswürdigend ausführt, die Feststellungen zu den Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten (des Beschwerdeführers) seien den eigenen nachvollziehbaren Angaben (des Beschwerdeführers) entnommen worden, ist festzuhalten, dass es zuvor diesbezüglich im angefochtenen Bescheid keine getroffen hat. Auch die Ausführung in der rechtlichen Würdigung, der Beschwerdeführer lebte zuletzt alleine im Haus der Großeltern, er sei jung und in einem arbeitsfähigen Alter, aufgrund der gegebenen Umstände wie einer Beschäftigungsmöglichkeit und einer Unterkunft, sei es ihm möglich, erneut seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland zu setzen, erscheint nicht vollends nachvollziehbar, wurde doch vorgebracht, das Haus verkauft zu haben. Dass das Bundesasylamt den Verkauf des Hauses, der aus welchen Gründen auch immer, vielleicht nur um die Reise nach Österreich bezahlen zu können, erfolgt sein mag, als unglaubwürdig erachtete, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht.
Sofern das Bundesasylamt beweiswürdigend ausführt, der Beschwerdeführer hätte im Fall von Gewissensgründen die Möglichkeit gehabt, Zivildienst (anstatt Militärdienst) zu absolvieren, ist anzumerken, dass es sich hierbei um keine Beweiswürdigung sondern um eine Feststellung handelt, die mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert und somit das nötige Parteiengehör nicht eingeräumt wurde.
In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt auch völlig unterlassen, entsprechende Erhebungen zu den Bedingungen unter denen Angehörige der Volksgruppe der Roma Militärdienst leisten zu treffen. Ohne derartige Erhebungen erscheint eine sachgerechte Überprüfung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gewährleistet, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist. Das Bundesasylamt hat es somit letztlich unterlassen, diesbezüglich "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt auch völlig unterlassen, entsprechende Erhebungen zu den Bedingungen unter denen Angehörige der Volksgruppe der Roma Militärdienst leisten zu treffen. Ohne derartige Erhebungen erscheint eine sachgerechte Überprüfung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gewährleistet, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist. Das Bundesasylamt hat es somit letztlich unterlassen, diesbezüglich "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen - im Falle der Abweisung des Antrages und wenn es weiter an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen festhält, dann für eine allfällige Eventualbegründung - zu erheben, ob sich der Beschwerdeführer bei Schutzunwilligkeit einzelner Polizeiorgane effektiv an übergeordnete Stellen wenden kann. Jedenfalls ist die den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zu erwartende Situation umfassend zu erheben, sofern nicht zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird. Die Ermittlungsergebnisse werden mit der beschwerdeführenden Partei im Anschluss zu erörtern sein. Im fortgesetzten Verfahren wird es dem Bundesasylamt obliegen auch auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die mit dieser eingebrachten Beweismittel einzugehen sowie allfällige Änderungen und sonstige maßgebende Umstände im Bereich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen - im Falle der Abweisung des Antrages und wenn es weiter an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen festhält, dann für eine allfällige Eventualbegründung - zu erheben, ob sich der Beschwerdeführer bei Schutzunwilligkeit einzelner Polizeiorgane effektiv an übergeordnete Stellen wenden kann. Jedenfalls ist die den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zu erwartende Situation umfassend zu erheben, sofern nicht zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird. Die Ermittlungsergebnisse werden mit der beschwerdeführenden Partei im Anschluss zu erörtern sein. Im fortgesetzten Verfahren wird es dem Bundesasylamt obliegen auch auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die mit dieser eingebrachten Beweismittel einzugehen sowie allfällige Änderungen und sonstige maßgebende Umstände im Bereich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
12.05.2009