TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/3 D3 319709-1/2008

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 319709-1/2008/13E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2008, Zl. 07 05.204-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.2.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2008, Zl. 07 05.204-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.2.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte am 8.6.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wanderte anschließend nach Deutschland weiter, von wo er am 14.3.2008 in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 343/2002 des Rates rücküberstellt und zugleich durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen wurde. Er gab dabei zunächst an, ohne Dokument ausgereist zu sein und dass ihn die Miliz bzw. uniformierte Leute suchen würden. Sein Onkel sei erschossen worden und seien maskierte und uniformierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Geld verlangt. Diese wären vielmals gekommen. Einmal habe sein Onkel nicht zahlen können, dabei sei er erschossen worden. Auch zuvor sei er immer wieder geschlagen worden. Danach sei er nach Deutschland geflüchtet. Der Onkel sei im März 2007 umgebracht worden. Auch er sei genauso wie die gesamte Familie bedroht worden. Dem Antragsteller wurde anschließend zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren zulässig sei.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte am 8.6.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wanderte anschließend nach Deutschland weiter, von wo er am 14.3.2008 in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2002, des Rates rücküberstellt und zugleich durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen wurde. Er gab dabei zunächst an, ohne Dokument ausgereist zu sein und dass ihn die Miliz bzw. uniformierte Leute suchen würden. Sein Onkel sei erschossen worden und seien maskierte und uniformierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Geld verlangt. Diese wären vielmals gekommen. Einmal habe sein Onkel nicht zahlen können, dabei sei er erschossen worden. Auch zuvor sei er immer wieder geschlagen worden. Danach sei er nach Deutschland geflüchtet. Der Onkel sei im März 2007 umgebracht worden. Auch er sei genauso wie die gesamte Familie bedroht worden. Dem Antragsteller wurde anschließend zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren zulässig sei.

Am 19.5.2008 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt ergänzend wie folgt einvernommen: Er gab zunächst an, dass er kein zu Hause habe und auch zu Hause keine Dokumente habe, da während des Krieges sein Haus zerstört worden sei und er danach bei seinem Onkel gelebt habe. Nachdem sein Onkel getötet worden sei, sei er auch ausgereist. Er habe einen Reisepass gehabt, dieser sei jedoch ihm von seinem Schlepper abgenommen worden. Sonst habe er keine Dokumente. Im Jahre XXXXsei sein zu Hause in dem Dorf XXXX und habe er anschließend bei seinem Onkel väterlicherseits XXXX ebenfalls im Dorf XXXX gelebt. Dort hätten auch seine Tante XXXX und sein Cousin XXXX, welche ebenfalls in Österreich seien, gelebt und habe er dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Geschwister habe er keine, andere Verwandte seien ihm nicht bekannt. Die Familie hätte eine Landwirtschaft mit Bäumen besessen. Davon hätten sie gelebt. Die Landwirtschaft habe ungefähr eine Größe von 4 bis 5 Hektar gehabt. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern von der Landwirtschaft gelebt. Er habe seinem Onkel in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie hätte keine finanziellen Probleme gehabt. Sie sei jedoch bedrängt worden, einen Teil des Einkommens abzutreten. Er sei von der Volksgruppe her Mengrele und von der Religion her orthodox. Wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion habe er jedoch keine Probleme in seinem Heimatland gehabt. Der Grund für die Ausreise sei die Entführung seines Onkels gewesen. Für den Onkel sei Lösegeld verlangt worden. Sie hätten jedoch kein Geld gehabt, da sie die ganzen Einnahmen in die Landwirtschaft investiert hätten. Wer das Geld verlangt habe, wisse er nicht. Es seien maskierte Männer gewesen. Diese hätten $ 20.000,-- Lösegeld verlangt. Nach 10 Tagen Entführung sei jedoch der Onkel von selbst nach Hause gekommen, ohne dass Lösegeld bezahlt worden sei. Die Entführung des Onkels sei Anfang Herbst 2006 gewesen, den genaueren Zeitpunkt könne er nicht angeben, da er als Kind ein Schädltrauma gehabt habe und seither unter Gedächtnisproblemen leide und auch am linken Ohr nichts hören könne. Ungefähr ein Monat nach der Entführung seien die Entführer ca. um 5 oder 6 Uhr Früh wieder gekommen und hätten Geld verlangt. Sein Onkel habe sich jedoch geweigert zu zahlen. Daraufhin hätten sie seinen Onkel, seinen Cousin und ihn geschlagen und zwar mit Händen, Füßen und Gewehrkolben. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten Maschinenpistolen besessen. Dann hätten sie seinen Onkel erschossen. Seine Tante hätte zu schreien begonnen und das ganze Dorf sei angerannt gekommen, worauf die maskierten Männer geflohen seien. Diese Männer hätten seinen Onkel deswegen erschossen, weil er nicht bereit gewesen sei, ihnen Geld zu geben. Er habe jedoch den Vorfall "mit Gottes Hilfe" überlebt. Sein Onkel im XXXX oder XXXX erschossen worden. Nach 40 Tagen Trauerfeier seien sie ausgereist und zwar ungefähr drei Monate nach seinem Tod. Das Sterbedatum seines Onkels könne er nicht genauer sagen, wenn er jedoch zurück rechne, müsse es im XXXX gewesen sein. Wann die maskierten Männer das erste Mal Geld verlangt hätten, wisse er nicht. Zirka ein bis zwei Jahre vor dem Tod seines Onkels hätten sie jedoch die Familie schon belästigt. Diese Männer hätten Armeeuniformen angehabt und seien maskiert gewesen. Die Uniform sei gelb, braun, grün gefleckt gewesen. Sie hätten Russisch und Abchasisch gesprochen. Etwa im Jahr 2005 seien diese Männer erstmals zu seinem Onkel gekommen. Er habe deswegen die Landwirtschaft seiner Eltern nicht übernommen, weil sich diese zur Gänze in Abchasien befinde. Die Landwirtschaft seines Onkels befinde sich jedoch in Georgien. Sein Elternhaus habe sich in der Nähe von XXXX befunden, ca. 10 km von der georgischen Grenze entfernt. Er sei geboren und aufgewachsen in XXXX. Sein Onkel habe ihn erst mit 13 Jahren nach XXXX gebracht. Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Georgien gab er an, dass er mit diesen nicht einverstanden sei. Er könne nicht sagen, um welche Männer es sich gehandelt habe, die seinen Onkel entführt und erschossen hätten. Jedenfalls seien sie maskiert gewesen und Angehörige einer kriminellen Gruppierung. Sie hätten sich nach der Entführung seines Onkels schon an die Polizei gewandt, diese hätte jedoch nichts unternommen. Seine Tante und sein Cousin XXXX seien zum Dorfpolizisten gegangen. Der Vorfall, als sein Onkel erschossen worden sei, habe sich folgendermaßen zugetragen: es sei zeitig in der Früh gewesen, es hätten alle noch geschlafen. Die Männer hätten die Türe aufgebrochen und wären in das Haus gestürmt. Es seien viele Männer gewesen, welche maskiert und bewaffnet waren und auch Handgranaten gehabt hätten. Sein Onkel sei zunächst geschlagen worden. Er habe dann seine Tante schreien gehört. Die Männer hätten Russisch gesprochen. Sein Cousin sei mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und habe noch sichtbare Narben davon. Auch er sei mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten worden. Es wären alle am Boden gelegen, am schlimmsten sei sein Onkel geschlagen worden. Er glaube, dass das Ganze eine halbe Stunde gedauert habe. Sein Onkel sei durch einen Schlag bewusstlos geworden. Es hätten sie schließlich alle auf einen Sessel gesetzt und auch den Mund zugeklebt, gefesselt seien nur er und sein Cousin geworden. Seine Tante sei auf der Couch gesessen. Daneben seien die Männer mit Maschinengewehren gestanden, sie hätten den Onkel hinaus in den Hof gebracht und hätte er noch gehört, dass sein Onkel gesagt habe, dass er kein Geld hergebe. Er habe nicht gesehen, wie sein Onkel erschossen worden sei, er habe nur mehrere Maschinengewehrschüsse gehört. Dann hätte seine Tante zu schreien begonnen. Auch die drei bis vier Männer, die bei ihnen geblieben seien, seien in den Hof gelaufen, auch seine Tante. Dann seien schon die Nachbarn und das ganze Dorf gekommen und die maskierten Männer davon gelaufen. Dann hätten sie gesehen, dass sein Onkel tot sei. Es sei dann auch der Dorfpolizist gekommen und dieser habe ein Protokoll aufgenommen, es sei jedoch keine Reaktion der Polizei erfolgt. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Tante und hätte ihm diese nichts Besonderes erzählt. Sie habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Sein Onkel sei auf der Weide gewesen und sie hätten einen Zettel bekommen, dass sein Onkel umgebracht würde, wenn sie nicht $ 20.000,-- zahlen würden. Nach einer Woche sei jedoch sein Onkel selbstständig zurückgekommen. Seine Rippen beidseitig seinen gebrochen und angeschwollen gewesen. Sie hätten diesen Zettel auch den Dorfpolizisten gezeigt. Einen weiteren Vorfall zwischen der Entführung und der Tötung des Onkels hätte es nicht gegeben. Später habe er erfahren, dass sie vorhin drei Briefe bekommen hätten. Nach der Entführung hätten sie jedoch nur einen Brief bekommen. Er behauptete in der Folge, dass er bis jetzt kein "Interview" gehabt habe und nichts unterschrieben habe. Er sei schon 1996 für ein Jahr in Deutschland gewesen, jedoch dann wieder nach Hause gefahren. Er sei mehrere Male in Deutschland gewesen. Dort habe er auch eine Frau kennengelernt. Er habe in Deutschland des öfteren Autos gekauft und sie nach Georgien gebracht. Er sei mit einem Visum nach Deutschland gekommen. Über Vorhalt, dass er gesagt habe, dass er keine Dokumente besitze, da diese im Zuge der Zerstörung des HausesXXXX ebenfalls vernichtet worden sein, und nunmehr angegeben habe, ein Visum für Deutschland erhalten zu haben, führte er aus, dass er gar keine Dokumente habe. Er habe sich wohl einen Reisepass ausstellen lassen und dann ein Visum bekommen. Wenn sein Cousin angegeben habe, dass sein Onkel im Jänner 2007 entführt worden sei, könne er dazu nichts sagen. Er habe das so in Erinnerung, wie er das gesagt habe. Er habe jedoch mit dem Gedächtnis Probleme. Wenn sein Cousin gesagt habe, dass sein Onkel aufgrund von Misshandlungen (während der Entführung) gestorben sei, gebe er dazu an, dass das nicht stimme. Im Falle der Rückkehr befürchte er, genauso wie sein Onkel umgebracht zu werden. Man habe zu ihm gesagt, dass er bei der Asylbehörde keine Dokumente brauche und deswegen habe er den Reisepass weggeworfen. Er meine jedoch damit, dass der Schlepper seinen Reisepass nunmehr habe. Seine Verlobte sei Russin und heiße XXXX. Er wäre der Behörde dankbar, wenn sie ihn zu seiner Verlobten bringen würden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland, wüsste er nicht, wo er hingehen sollte und wo er leben sollte. Er sei in Georgien nicht in Strafhaft gewesen. In Österreich sei sein Cousin XXXX und habe überdies Freunde in Österreich. Man habe ihm nach seiner Ankunft in Österreich gesagt, dass er Tuberkulose habe. Nach einer genaueren Untersuchung sei jedoch festgestellt worden, dass er nur Anzeichen von Tuberkulose habe und er keine Medikamente nehmen müsse. Er sei gesund, er leide jedoch unter Schlaflosigkeit und Neurosen. Deswegen sei er jedoch nicht in Behandlung. Wenn er behauptet habe, bis jetzt keine Einvernahme gehabt zu haben, meine er damit, dass er vor seinem Deutschlandaufenthalt kein "Interview" gehabt habe. Wenn sein Cousin behauptet habe, seine Tante heiße XXXX, so gebe er dazu an, dass XXXX und XXXX das gleiche sei. Über Vorhalt, dass er bei den letzten Einvernahmen angegeben habe, dass seine Tante den Familiennamen XXXX führe, sei das richtig,XXXX sei allerdings ihr Mädchenname gewesen. Wenn er bei der letzten Einvernahme behauptet habe, dass nach der Tötung seines Onkels er nach Deutschland geflüchtet sei, so sei dies nicht richtig. Er sei vielmehr mit seinem Cousin nach Österreich gereist. Die Frage, warum er mit der Ausreise so lange gewartet habe, antwortete er, dass sie zunächst die 40-tägige Trauerfeier abwarten hätten müssen. Sein Cousin und er hätten die Reise gemeinsam organisiert. Er könne keine Dokumente vorlegen, er möchte jedoch richtig stellen, dass sein Elternhaus nicht im Dorf XXXX, sondern in XXXX gewesen sei.Am 19.5.2008 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt ergänzend wie folgt einvernommen: Er gab zunächst an, dass er kein zu Hause habe und auch zu Hause keine Dokumente habe, da während des Krieges sein Haus zerstört worden sei und er danach bei seinem Onkel gelebt habe. Nachdem sein Onkel getötet worden sei, sei er auch ausgereist. Er habe einen Reisepass gehabt, dieser sei jedoch ihm von seinem Schlepper abgenommen worden. Sonst habe er keine Dokumente. Im Jahre XXXXsei sein zu Hause in dem Dorf römisch 40 und habe er anschließend bei seinem Onkel väterlicherseits römisch 40 ebenfalls im Dorf römisch 40 gelebt. Dort hätten auch seine Tante römisch 40 und sein Cousin römisch 40 , welche ebenfalls in Österreich seien, gelebt und habe er dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Geschwister habe er keine, andere Verwandte seien ihm nicht bekannt. Die Familie hätte eine Landwirtschaft mit Bäumen besessen. Davon hätten sie gelebt. Die Landwirtschaft habe ungefähr eine Größe von 4 bis 5 Hektar gehabt. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern von der Landwirtschaft gelebt. Er habe seinem Onkel in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie hätte keine finanziellen Probleme gehabt. Sie sei jedoch bedrängt worden, einen Teil des Einkommens abzutreten. Er sei von der Volksgruppe her Mengrele und von der Religion her orthodox. Wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion habe er jedoch keine Probleme in seinem Heimatland gehabt. Der Grund für die Ausreise sei die Entführung seines Onkels gewesen. Für den Onkel sei Lösegeld verlangt worden. Sie hätten jedoch kein Geld gehabt, da sie die ganzen Einnahmen in die Landwirtschaft investiert hätten. Wer das Geld verlangt habe, wisse er nicht. Es seien maskierte Männer gewesen. Diese hätten $ 20.000,-- Lösegeld verlangt. Nach 10 Tagen Entführung sei jedoch der Onkel von selbst nach Hause gekommen, ohne dass Lösegeld bezahlt worden sei. Die Entführung des Onkels sei Anfang Herbst 2006 gewesen, den genaueren Zeitpunkt könne er nicht angeben, da er als Kind ein Schädltrauma gehabt habe und seither unter Gedächtnisproblemen leide und auch am linken Ohr nichts hören könne. Ungefähr ein Monat nach der Entführung seien die Entführer ca. um 5 oder 6 Uhr Früh wieder gekommen und hätten Geld verlangt. Sein Onkel habe sich jedoch geweigert zu zahlen. Daraufhin hätten sie seinen Onkel, seinen Cousin und ihn geschlagen und zwar mit Händen, Füßen und Gewehrkolben. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten Maschinenpistolen besessen. Dann hätten sie seinen Onkel erschossen. Seine Tante hätte zu schreien begonnen und das ganze Dorf sei angerannt gekommen, worauf die maskierten Männer geflohen seien. Diese Männer hätten seinen Onkel deswegen erschossen, weil er nicht bereit gewesen sei, ihnen Geld zu geben. Er habe jedoch den Vorfall "mit Gottes Hilfe" überlebt. Sein Onkel im römisch 40 oder römisch 40 erschossen worden. Nach 40 Tagen Trauerfeier seien sie ausgereist und zwar ungefähr drei Monate nach seinem Tod. Das Sterbedatum seines Onkels könne er nicht genauer sagen, wenn er jedoch zurück rechne, müsse es im römisch 40 gewesen sein. Wann die maskierten Männer das erste Mal Geld verlangt hätten, wisse er nicht. Zirka ein bis zwei Jahre vor dem Tod seines Onkels hätten sie jedoch die Familie schon belästigt. Diese Männer hätten Armeeuniformen angehabt und seien maskiert gewesen. Die Uniform sei gelb, braun, grün gefleckt gewesen. Sie hätten Russisch und Abchasisch gesprochen. Etwa im Jahr 2005 seien diese Männer erstmals zu seinem Onkel gekommen. Er habe deswegen die Landwirtschaft seiner Eltern nicht übernommen, weil sich diese zur Gänze in Abchasien befinde. Die Landwirtschaft seines Onkels befinde sich jedoch in Georgien. Sein Elternhaus habe sich in der Nähe von römisch 40 befunden, ca. 10 km von der georgischen Grenze entfernt. Er sei geboren und aufgewachsen in römisch 40 . Sein Onkel habe ihn erst mit 13 Jahren nach römisch 40 gebracht. Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Georgien gab er an, dass er mit diesen nicht einverstanden sei. Er könne nicht sagen, um welche Männer es sich gehandelt habe, die seinen Onkel entführt und erschossen hätten. Jedenfalls seien sie maskiert gewesen und Angehörige einer kriminellen Gruppierung. Sie hätten sich nach der Entführung seines Onkels schon an die Polizei gewandt, diese hätte jedoch nichts unternommen. Seine Tante und sein Cousin römisch 40 seien zum Dorfpolizisten gegangen. Der Vorfall, als sein Onkel erschossen worden sei, habe sich folgendermaßen zugetragen: es sei zeitig in der Früh gewesen, es hätten alle noch geschlafen. Die Männer hätten die Türe aufgebrochen und wären in das Haus gestürmt. Es seien viele Männer gewesen, welche maskiert und bewaffnet waren und auch Handgranaten gehabt hätten. Sein Onkel sei zunächst geschlagen worden. Er habe dann seine Tante schreien gehört. Die Männer hätten Russisch gesprochen. Sein Cousin sei mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und habe noch sichtbare Narben davon. Auch er sei mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten worden. Es wären alle am Boden gelegen, am schlimmsten sei sein Onkel geschlagen worden. Er glaube, dass das Ganze eine halbe Stunde gedauert habe. Sein Onkel sei durch einen Schlag bewusstlos geworden. Es hätten sie schließlich alle auf einen Sessel gesetzt und auch den Mund zugeklebt, gefesselt seien nur er und sein Cousin geworden. Seine Tante sei auf der Couch gesessen. Daneben seien die Männer mit Maschinengewehren gestanden, sie hätten den Onkel hinaus in den Hof gebracht und hätte er noch gehört, dass sein Onkel gesagt habe, dass er kein Geld hergebe. Er habe nicht gesehen, wie sein Onkel erschossen worden sei, er habe nur mehrere Maschinengewehrschüsse gehört. Dann hätte seine Tante zu schreien begonnen. Auch die drei bis vier Männer, die bei ihnen geblieben seien, seien in den Hof gelaufen, auch seine Tante. Dann seien schon die Nachbarn und das ganze Dorf gekommen und die maskierten Männer davon gelaufen. Dann hätten sie gesehen, dass sein Onkel tot sei. Es sei dann auch der Dorfpolizist gekommen und dieser habe ein Protokoll aufgenommen, es sei jedoch keine Reaktion der Polizei erfolgt. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Tante und hätte ihm diese nichts Besonderes erzählt. Sie habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Sein Onkel sei auf der Weide gewesen und sie hätten einen Zettel bekommen, dass sein Onkel umgebracht würde, wenn sie nicht $ 20.000,-- zahlen würden. Nach einer Woche sei jedoch sein Onkel selbstständig zurückgekommen. Seine Rippen beidseitig seinen gebrochen und angeschwollen gewesen. Sie hätten diesen Zettel auch den Dorfpolizisten gezeigt. Einen weiteren Vorfall zwischen der Entführung und der Tötung des Onkels hätte es nicht gegeben. Später habe er erfahren, dass sie vorhin drei Briefe bekommen hätten. Nach der Entführung hätten sie jedoch nur einen Brief bekommen. Er behauptete in der Folge, dass er bis jetzt kein "Interview" gehabt habe und nichts unterschrieben habe. Er sei schon 1996 für ein Jahr in Deutschland gewesen, jedoch dann wieder nach Hause gefahren. Er sei mehrere Male in Deutschland gewesen. Dort habe er auch eine Frau kennengelernt. Er habe in Deutschland des öfteren Autos gekauft und sie nach Georgien gebracht. Er sei mit einem Visum nach Deutschland gekommen. Über Vorhalt, dass er gesagt habe, dass er keine Dokumente besitze, da diese im Zuge der Zerstörung des HausesXXXX ebenfalls vernichtet worden sein, und nunmehr angegeben habe, ein Visum für Deutschland erhalten zu haben, führte er aus, dass er gar keine Dokumente habe. Er habe sich wohl einen Reisepass ausstellen lassen und dann ein Visum bekommen. Wenn sein Cousin angegeben habe, dass sein Onkel im Jänner 2007 entführt worden sei, könne er dazu nichts sagen. Er habe das so in Erinnerung, wie er das gesagt habe. Er habe jedoch mit dem Gedächtnis Probleme. Wenn sein Cousin gesagt habe, dass sein Onkel aufgrund von Misshandlungen (während der Entführung) gestorben sei, gebe er dazu an, dass das nicht stimme. Im Falle der Rückkehr befürchte er, genauso wie sein Onkel umgebracht zu werden. Man habe zu ihm gesagt, dass er bei der Asylbehörde keine Dokumente brauche und deswegen habe er den Reisepass weggeworfen. Er meine jedoch damit, dass der Schlepper seinen Reisepass nunmehr habe. Seine Verlobte sei Russin und heiße römisch 40 . Er wäre der Behörde dankbar, wenn sie ihn zu seiner Verlobten bringen würden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland, wüsste er nicht, wo er hingehen sollte und wo er leben sollte. Er sei in Georgien nicht in Strafhaft gewesen. In Österreich sei sein Cousin römisch 40 und habe überdies Freunde in Österreich. Man habe ihm nach seiner Ankunft in Österreich gesagt, dass er Tuberkulose habe. Nach einer genaueren Untersuchung sei jedoch festgestellt worden, dass er nur Anzeichen von Tuberkulose habe und er keine Medikamente nehmen müsse. Er sei gesund, er leide jedoch unter Schlaflosigkeit und Neurosen. Deswegen sei er jedoch nicht in Behandlung. Wenn er behauptet habe, bis jetzt keine Einvernahme gehabt zu haben, meine er damit, dass er vor seinem Deutschlandaufenthalt kein "Interview" gehabt habe. Wenn sein Cousin behauptet habe, seine Tante heiße römisch 40 , so gebe er dazu an, dass römisch 40 und römisch 40 das gleiche sei. Über Vorhalt, dass er bei den letzten Einvernahmen angegeben habe, dass seine Tante den Familiennamen römisch 40 führe, sei das richtig,römisch 40 sei allerdings ihr Mädchenname gewesen. Wenn er bei der letzten Einvernahme behauptet habe, dass nach der Tötung seines Onkels er nach Deutschland geflüchtet sei, so sei dies nicht richtig. Er sei vielmehr mit seinem Cousin nach Österreich gereist. Die Frage, warum er mit der Ausreise so lange gewartet habe, antwortete er, dass sie zunächst die 40-tägige Trauerfeier abwarten hätten müssen. Sein Cousin und er hätten die Reise gemeinsam organisiert. Er könne keine Dokumente vorlegen, er möchte jedoch richtig stellen, dass sein Elternhaus nicht im Dorf römisch 40 , sondern in römisch 40 gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 23.5.2008, Zl. 07 05.204-BAT wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 8.6.2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Unter Spruchteil II dem Antragsteller gemäß § 8 Abs . 1 Z1 Asylgesetz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt, unter Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und unter Spruchteil IV wurde eine Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 23.5.2008, Zl. 07 05.204-BAT wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 8.6.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen. Unter Spruchteil römisch zwei dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 Asylgesetz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und unter Spruchteil römisch vier wurde eine Berufung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die bereits vollinhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Georgien getroffen und auch die Quellen hiefür angeführt. Sodann wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben, der nicht nachgewiesenen Identität und des unglaubwürdigen Vorbringens, der Antragsteller die Anforderungen für die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht habe erfüllen können. Beispielsweise habe er bei der ersten Einvernahme angegeben, legal mit Reisepass ausgereist zu sein und dann diesen weggeschmissen zu haben. Bei der zweiten Einvernahme jedoch, dass er bei der Ausreise keine Dokumente gehabt habe und bei der dritten Einvernahme habe er schließlich angegeben, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Wenn er bei der letzten Einvernahme angegeben habe, überhaupt über keine Dokumente zu verfügen, sei es unplausibel, dass er, wie er selbst behauptet hat - mit Visum mehrmals nach Deutschland gefahren sei, um dort Fahrzeuge anzukaufen. Während er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, die Ausreise gemeinsam mit seinem Cousin XXXX organisiert zu haben, behauptete er bei der dritten Einvernahme, dass diese Einvernahme gar nicht statt gefunden habe und führte nunmehr einen Cousin namens XXXX an, mit dem er gemeinsam die Reise organisiert haben soll. Auch hinsichtlich seines Elternhauses behauptete er zunächst, dass dieses im Dorf XXXX gewesen sei, um dass später auf XXXX umzuändern, weil er jedoch als Geburtsort immer durchgehend XXXX angegeben habe. Der Antragsteller habe angeführt, der Onkel wäre im Herbst 2006 entführt worden und ca. nach XXXX erschossen worden, was mit der Aussage, dass der Onkel imXXXX verstorben sei, im Widerspruch stehe. Auch die ursprüngliche Aussage nach der 40-tägigen Trauerfeier ausgereist zu sein, stehe im Widerspruch mit dem angegeben Sterbedatum des Onkels. Schließlich sei auch sein Vorbringen zu jenem seines Cousins widersprüchlich, der nämlich angegeben habe, der Vater wäre im XXXX entführt, nach XXXX Monaten freigelassen und nach weiteren XXXX Monaten im XXXX auf Grund der schweren, während der Entführung erlittenen Misshandlungen verstorben. Die Höhe des Lösegeldes sei vom Antragsteller und dessen Cousin widersprüchlich beziffert worden und war somit dem gesamten Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die bereits vollinhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Georgien getroffen und auch die Quellen hiefür angeführt. Sodann wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben, der nicht nachgewiesenen Identität und des unglaubwürdigen Vorbringens, der Antragsteller die Anforderungen für die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht habe erfüllen können. Beispielsweise habe er bei der ersten Einvernahme angegeben, legal mit Reisepass ausgereist zu sein und dann diesen weggeschmissen zu haben. Bei der zweiten Einvernahme jedoch, dass er bei der Ausreise keine Dokumente gehabt habe und bei der dritten Einvernahme habe er schließlich angegeben, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Wenn er bei der letzten Einvernahme angegeben habe, überhaupt über keine Dokumente zu verfügen, sei es unplausibel, dass er, wie er selbst behauptet hat - mit Visum mehrmals nach Deutschland gefahren sei, um dort Fahrzeuge anzukaufen. Während er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, die Ausreise gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 organisiert zu haben, behauptete er bei der dritten Einvernahme, dass diese Einvernahme gar nicht statt gefunden habe und führte nunmehr einen Cousin namens römisch 40 an, mit dem er gemeinsam die Reise organisiert haben soll. Auch hinsichtlich seines Elternhauses behauptete er zunächst, dass dieses im Dorf römisch 40 gewesen sei, um dass später auf römisch 40 umzuändern, weil er jedoch als Geburtsort immer durchgehend römisch 40 angegeben habe. Der Antragsteller habe angeführt, der Onkel wäre im Herbst 2006 entführt worden und ca. nach römisch 40 erschossen worden, was mit der Aussage, dass der Onkel imXXXX verstorben sei, im Widerspruch stehe. Auch die ursprüngliche Aussage nach der 40-tägigen Trauerfeier ausgereist zu sein, stehe im Widerspruch mit dem angegeben Sterbedatum des Onkels. Schließlich sei auch sein Vorbringen zu jenem seines Cousins widersprüchlich, der nämlich angegeben habe, der Vater wäre im römisch 40 entführt, nach römisch 40 Monaten freigelassen und nach weiteren römisch 40 Monaten im römisch 40 auf Grund der schweren, während der Entführung erlittenen Misshandlungen verstorben. Die Höhe des Lösegeldes sei vom Antragsteller und dessen Cousin widersprüchlich beziffert worden und war somit dem gesamten Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Zu Spruchteil I wurde insbesondere ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnehme und diese nicht vorliege, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG und bereits unter Spruchteil I geprüft und verneint worden sei und dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Antragstellers eine solche Gefährdung nicht ergebe und auch sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung der Antragsteller gar nicht behauptet habe. Bei der Einreise bestehenden Verdachtsmomente auf Erkrankung an Tuberkulose hätten sich nicht bestätigt. Der Antragsteller sei daher gesund. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder im Sinne des Artikel 3 EMRK unterworfen zu werden.Zu Spruchteil römisch eins wurde insbesondere ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnehme und diese nicht vorliege, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG und bereits unter Spruchteil römisch eins geprüft und verneint worden sei und dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Antragstellers eine solche Gefährdung nicht ergebe und auch sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung der Antragsteller gar nicht behauptet habe. Bei der Einreise bestehenden Verdachtsmomente auf Erkrankung an Tuberkulose hätten sich nicht bestätigt. Der Antragsteller sei daher gesund. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder im Sinne des Artikel 3 EMRK unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und die Judikatur angeführt und festgehalten, dass der Antragsteller keine Bindungen in Österreich habe. Auch sein Cousin sei als Asylwerber nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt und von der Zeit in Österreich habe er 9 Monate in Deutschland verbracht. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und die Judikatur angeführt und festgehalten, dass der Antragsteller keine Bindungen in Österreich habe. Auch sein Cousin sei als Asylwerber nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt und von der Zeit in Österreich habe er 9 Monate in Deutschland verbracht. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Zu Spruchteil IV wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und die Widersprüche und Ungereimtheiten derart drastisch gewesen seien, dass mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vorgebrachten Fluchtgründe sich so ereignet hätten. Die Wahrheitswidrigkeit sei unmittelbar einsichtig, sodass von einer Offensichtlichkeit ausgegangen werden könne und daher der Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005 das Bundesasylamt der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennen konnte.Zu Spruchteil römisch vier wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und die Widersprüche und Ungereimtheiten derart drastisch gewesen seien, dass mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vorgebrachten Fluchtgründe sich so ereignet hätten. Die Wahrheitswidrigkeit sei unmittelbar einsichtig, sodass von einer Offensichtlichkeit ausgegangen werden könne und daher der Berufung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 das Bundesasylamt der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennen konnte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist), verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser wurde zunächst die Beweiswürdigung kritisiert und behauptet, dass die Widersprüchlichkeiten in Wirklichkeit gar keine seien bzw. von der Behörde konstruiert worden seien. Beispielsweise habe er den Namen XXXX bei der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt. Die Ungereimtheiten seien auch auf die schlechte Gedächtnisleistung aufgrund eines Schädelhirntraumas in der Kindheit, welche er schon bei einer seiner Einvernahmen vorgebracht habe, zurückzuführen. Um alle Ungereimtheiten aufzuklären, beantrage er eine neuerliche Einvernahme beim Unabhängigen Bundesasylsenat. Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Länderberichte spiegelten nicht die tatsächliche Situation in Georgien wieder und verweise er auf neuere Berichte aus unabhängigen Quellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere damit begründet, dass die Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen nicht "derart drastisch" wären, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass sich seine vorgebrachten Fluchtgründe nicht so ereignet hätten. Aus den marginalen Widersprüchlichkeiten seines Cousins könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Wenn die Behörde tatsächlich vermeine, sein Vorbringen sei tatsachenwidrig, so hätte sie die angebotenen Erhebungen im Heimatland oder weitere Ermittlungen durchführen müssen, um sich vom Wahrheitsgehalt seines Vorbringens überzeugen zu können.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist), verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser wurde zunächst die Beweiswürdigung kritisiert und behauptet, dass die Widersprüchlichkeiten in Wirklichkeit gar keine seien bzw. von der Behörde konstruiert worden seien. Beispielsweise habe er den Namen römisch 40 bei der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt. Die Ungereimtheiten seien auch auf die schlechte Gedächtnisleistung aufgrund eines Schädelhirntraumas in der Kindheit, welche er schon bei einer seiner Einvernahmen vorgebracht habe, zurückzuführen. Um alle Ungereimtheiten aufzuklären, beantrage er eine neuerliche Einvernahme beim Unabhängigen Bundesasylsenat. Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Länderberichte spiegelten nicht die tatsächliche Situation in Georgien wieder und verweise er auf neuere Berichte aus unabhängigen Quellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere damit begründet, dass die Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen nicht "derart drastisch" wären, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass sich seine vorgebrachten Fluchtgründe nicht so ereignet hätten. Aus den marginalen Widersprüchlichkeiten seines Cousins könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Wenn die Behörde tatsächlich vermeine, sein Vorbringen sei tatsachenwidrig, so hätte sie die angebotenen Erhebungen im Heimatland oder weitere Ermittlungen durchführen müssen, um sich vom Wahrheitsgehalt seines Vorbringens überzeugen zu können.

Mit Bescheid des UBAS vom 13.6.2008, Zl. 319709-1/2Z-VIII/22/08 wurde die Berufung des XXXX vom 29.5.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2008 Zl. 07 05.204-BAT gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Berufung die Beweiswürdigung substantiiert kritisiert werde und schon deswegen eine mündliche Berufungsverhandlung erforderlich ist. Weiters ist im Sinne der zu der Vorgängerbestimmung des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 ergangenen Judikatur von der Berufungsbehörde zu klären, ob eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße schlichte Unglaubwürdigkeit vorliegt, was auch nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung möglich ist und die persönliche Anwesenheit des Berufungswerbers, wozu sein Aufenthalt im Inland Voraussetzung sei, erforderlich mache, wobei bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere einer Abschiebung möglich wäre.Mit Bescheid des UBAS vom 13.6.2008, Zl. 319709-1/2Z-VIII/22/08 wurde die Berufung des römisch 40 vom 29.5.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2008 Zl. 07 05.204-BAT gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Berufung die Beweiswürdigung substantiiert kritisiert werde und schon deswegen eine mündliche Berufungsverhandlung erforderlich ist. Weiters ist im Sinne der zu der Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 ergangenen Judikatur von der Berufungsbehörde zu klären, ob eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße schlichte Unglaubwürdigkeit vorliegt, was auch nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung möglich ist und die persönliche Anwesenheit des Berufungswerbers, wozu sein Aufenthalt im Inland Voraussetzung sei, erforderlich mache, wobei bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere einer Abschiebung möglich wäre.

Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes am 28.7.2008 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 eingestellt. Am 26.11.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt und mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 9.12.2008 die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008 wurde das Asylverfahren nach Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse am 12.1.22008 fortgesetzt und eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.2.2009 anberaumt, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin dabeiMit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes am 28.7.2008 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt. Am 26.11.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt und mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 9.12.2008 die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008 wurde das Asylverfahren nach Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse am 12.1.22008 fortgesetzt und eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.2.2009 anberaumt, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin dabei

Folgendes aus:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin ein Georgier aus Abchasien und orthodox. Meine Mutter war Ossetin und mein Vater Georgier. Meine Eltern sind während des Krieges XXXX in Abchasien gestorben.BF: Ich bin ein Georgier aus Abchasien und orthodox. Meine Mutter war Ossetin und mein Vater Georgier. Meine Eltern sind während des Krieges römisch 40 in Abchasien gestorben.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX in XXXX in Abchasien geboren.BF: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in Abchasien geboren.

VR: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

BF: Die georgische Staatsangehörigkeit. Ich hatte aber 2 Pässen, einen alten sowjetischen und später einen georgischen Pass.

VR: Wo befinden sich diese Pässe jetzt?

BF: Den sowjetischen Pass habe ich zurückgelassen und mit dem georgischen bin ich ausgereist, aber der Schlepper hat ihn mir abgenommen.

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an.

BF: Ich habe die meiste Zeit in XXXX südlich von XXXX gelebt. Ich bin aber sehr viel herumgereist. Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen.BF: Ich habe die meiste Zeit in römisch 40 südlich von römisch 40 gelebt. Ich bin aber sehr viel herumgereist. Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen.

VR: Hatten Sie als Kind einen Unfall, bei dem Sie ein Schädelhirntrauma erhalten haben?

BF: Ja, das ist richtig. Ich höre am linken Ohr nicht, am rechten Ohr höre ich normal. Ich wurde in Deutschland auch behandelt, doch es hat nichts gebracht.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe 8 Jahre Grundschule absolviert, dann hat der Krieg begonnen. Ich habe dann aber ein Zeugnis der 11. Klasse bekommen, da ich ein guter Schüler war. Ich hatte auch Deutsch in der Schule. Eine weiterführende Schule oder ein Studium konnte ich dann nicht mehr besuchen.

VR: Welcher Berufstätigkeit sind Sie von wann bis wann nachgegangen?

BF: Ich habe meinem Onkel geholfen. Er hatte Geschäfte. Er hat XXXX angebaut und diese auch verkauft.BF: Ich habe meinem Onkel geholfen. Er hatte Geschäfte. Er hat römisch 40 angebaut und diese auch verkauft.

VR: Vorhalt: Beim BAA haben Sie auch angegeben, dass Sie Autos zwischen Deutschland und Georgien überstellt haben.

BF: Ja, das habe ich auch gemacht, aber von Deutschland nach Georgien. Ich kannte mich damit gut aus.

VR: Haben Sie sich in Georgien oder Abchasien politisch betätigt?

BF: Nein.

VR: Vorhalt: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie der mengrelischen Volksgruppe angehören.

BF: Ja, das stimmt, aber die Mengrelen sind auch Georgier.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder der gemischten ethnischen Abstammung diskriminiert?

BF: Nein, nicht wegen meiner Abstammung. Wegen meiner Geschäfte habe ich Probleme gehabt.

VR: Hatten Sie selbst Probleme mit Behördenorganen in Georgien oder in Abchasien?

BF: Nein, ich war immer nur unterwegs.

VR: Hatten Sie selbst Probleme mit Privatpersonen in Georgien oder Abchasien?

BF: Die ganze Familie hatte Probleme.

VR: Was war die Ursache dieser Probleme?

BF: Wir hatten mehrer Hektar XXXX und haben viele XXXX verkauft. Einmal wurde mein Onkel entführt und dann wurde für ihn ein Lösegeld verlangt. Ich war damals nicht dort, sondern mein Cousin war dort. Ich glaube es wurden 200.000 US-Dollar verlangt. Ich war damals in der Ukraine. Ich habe dort ein Mädchen kennengelernt und sie hat mich eingeladen.BF: Wir hatten mehrer Hektar römisch 40 und haben viele römisch 40 verkauft. Einmal wurde mein Onkel entführt und dann wurde für ihn ein Lösegeld verlangt. Ich war damals nicht dort, sondern mein Cousin war dort. Ich glaube es wurden 200.000 US-Dollar verlangt. Ich war damals in der Ukraine. Ich habe dort ein Mädchen kennengelernt und sie hat mich eingeladen.

VR: Können Sie die Entführung Ihres Onkels nicht genauer schildern?

BF: Ich war selbst nicht dabei, sondern in der Ukraine. Mein Cousin hat mich angerufen und davon berichtet und erzählt, dass viel Geld verlangt wurde. Ich bin 2 bis 3 Tage später zurückgekommen, da war mein Onkel noch weg. Zweimal wurden Zetteln bei uns eingeworfen mit der Drohung, dass er umgebracht werden würde, wenn wir das Lösegeld nicht zahlen würden.

VR: Wann fand die Entführung Ihres Onkels statt?

BF: Es war im Herbst 2007, knapp nach 2 Wochen ist mein Onkel selbst zurückgekommen. Ich hatte ihn nicht wiedererkannt, er war stark verletzt und wurde geschlagen. Er hat schlimm ausgesehen und wurde sehr schlecht behandelt. Wir gingen dann zur Polizei und haben das erzählt. Wir haben vorher schon seine Entführung gemeldet, aber sie sagten, sie können uns nicht helfen, weil sie diese Region nicht kontrollieren.

VR: Waren Sie bei der Polizei in Georgien oder in Abchasien?

BF: In Georgien in XXXX.BF: In Georgien in römisch 40 .

VR: Warum waren Sie nicht bei der Polizei in Abchasien zB in XXXX?

BF: Ich weiß nicht, ob es in Abchasien überhaupt eine Polizei gibt. Es ist kein Unterschied zwischen der Polizei und den Banditen.

VR: Sind Sie sich sicher, dass Ihr Onkel erst im Herbst 2007 entführt wurde, da Sie bereits im Sommer 2007 in Österreich waren?

BF: Nein, ich habe mich geirrt, es war 2006.

VR: Wurde für die Freilassung Ihres Onkels ein Lösegeld bezahlt?

BF: Nein.

VR: Wissen Sie, wie Ihr Onkel wieder freigekommen ist?

BF: Er hat uns erzählt, dass er weggelaufen ist und dass er in XXXXfestgehalten wurde.

VR: Was geschah dann nach der Freilassung Ihres Onkels weiter?

BF: Er ist dann im Bett gelegen. Wir haben ihn auch ärztlich behandeln lassen. Es sind maskierte uniformierte Personen zu uns gekommen, manche waren in Militär- oder in Polizeiuniform. Sie kamen in einem Polizeiwagen und in 4 weiteren zivilen Kraftfahrzeugen. Sie sind bei uns zu Hause gewalttätig eingedrungen und haben Geld verlangt. Mein Cousin und ich wurden an einen Sessel gefesselt und wurden misshandelt. Sie wollten uns einschüchtern. Wir haben nicht gesagt, wo wir das Geld hätten. Wir waren ca. 2 bis 3 Stunden an dem Stuhl gefesselt und immer wieder geschlagen. Dann wurde meine Tante aus dem Haus geholt. Mein Cousin war bereits bewusstlos. Ingesamt waren es ca. 15 Personen. Ich war auch schon am Rande der Bewusstlosigkeit. Ich habe gehört wie aus einem Maschinengewehr geschossen wurde. Der Hund hat begonnen zu bellen und ich habe die Hilfeschreie meiner Tante gehört, dass mein Onkel umgebracht wird. Wir konnten ihr nicht helfen und diese Leute sind dann weggefahren. Die Nachbarschaft hat sich bei uns versammelt.

VR: Wer ist bei diesem Vorfall getötet worden?

BF: Mein Onkel wurde von maskierten Leuten umgebracht. Meine Tante hat überlebt, aber der Hund wurde auch erschossen.

VR: Was waren das für Leute, die den Onkel umgebracht haben und Sie misshandelt haben?

BF: Ich weiß es genauso wenig wie Sie. Sie waren maskiert.

BR: Haben diese Leute georgisch gesprochen?Bundesrat:, Haben diese Leute georgisch gesprochen?

BF: Nein, russisch und abchasisch.

VR: Aus welchem Grund wurde Ihr Onkel getötet?

BF: Wegen des Geldes.

BR: Welcher Bevölkerungsschicht hat Ihre Familie angehört?Bundesrat:, Welcher Bevölkerungsschicht hat Ihre Familie angehört?

BF: Der Mittelschicht. Es hatte Zeiten gegeben, da hatten wir viel Geld und dann wieder weniger. Saakaschwili war mehrere Male bei uns im Haus, bevor er Präsident war.

VR: War Ihre Familie mit Saakaschwili befreundet?

BF: Nein, er kam zu uns auf Besuch, als er Wahlwerbung betrieben hat. Seit er Präsident war, hat er nicht mehr an uns gedacht.

VR: Vorhalt: Ihr Cousin hat bei der Befragung des BAA angegeben, dass Ihr Onkel aufgrund von Misshandlungen während der Entführung gestorben ist und nicht, dass er nach der Freilassung erschossen wurde.

BF: Ich weiß nicht, was er gesagt hat, aber es war so wie ich es erzählt habe. Vielleicht hat er etwas verwechselt.

VR: Was haben Sie nach dem Tod Ihres Onkels gemacht?

BF: Wir haben ihn begraben und dann 40 Tage Trauerzeit abgewartet, dann sind wir ausgereist.

VR: Haben Sie die Ermordung Ihres Onkels bei irgendwelchen Behörden angezeigt?

BF: Ja, natürlich waren wir bei der Polizei. Die Polizei ist auch zu uns gekommen.

VR: Sind die Täter gefasst worden?

BF: Nein, natürlich nicht.

VR: Hatten Sie außer dem einen Vorfall, wo Sie gefesselt und misshandelt wurden noch weiter Probleme mit jenen Personen, die Ihren Onkel getötet haben?

BF: Nein.

VR: Waren das die gleichen Personen, die Ihren Onkel entführt und später dann getötet haben?

BF: Ich weiß es nicht, ich war bei der Entführung nicht dabei.

BR: Wie geht es Ihrer Tante, lebt Sie noch?Bundesrat:, Wie geht es Ihrer Tante, lebt Sie noch?

BF: Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr, aber vor den letzten Unruhen im Sommer 2008 war sie noch am Leben.

BR: Wo ist Ihr Cousin?Bundesrat:, Wo ist Ihr Cousin?

BF: Er ist in Holland, zumindest habe ich ihn dort zurückgelassen.

VR: Vorhalt: Nach den Angaben im erstinstanzlichen Akt ist Ihr Cousin freiwillig nach Georgien am 09.07.2007 zurückgekehrt.

BF: Nein, ich glaub er ist in Schubhaft in Holland. Gestern hat er mich erst angerufen.

VR: Wann ist Ihr Onkel getötet worden?

BF: Im XXXX.BF: Im römisch 40 .

VR: Wann sind Sie ausgereist?

BF: Ich bin Ende Mai ausgereist.

VR: Vorhalt: Dann sind Sie aber nicht gleich nach den 40 Tagen ausgereist.

BF: Nein, wir blieben noch ein bisschen in Georgien.

VR: Auf welchem Weg sind Sie ausgereist?

BF: Wir haben uns bei den Nachbarn versteckt, da wir auch gesucht wurden. Mein Onkel hatte einen Freund, er war Türke, dieser hat uns bei der Ausreise geholfen. Wir sind nach XXXX und von dort nach XXXX und dann in die Türkei. Von der Türkei sind wir dann nach Österreich gereist.BF: Wir haben uns bei den Nachbarn versteckt, da wir auch gesucht wurden. Mein Onkel hatte einen Freund, er war Türke, dieser hat uns bei der Ausreise geholfen. Wir sind nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 und dann in die Türkei. Von der Türkei sind wir dann nach Österreich gereist.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Herumsitzen. Ich hoffe, dass in Georgien bald Ruhe einkehrt, damit ich zurückkehren kann, wenn dort Frieden herrscht.

VR: Haben Sie noch Verwandte oder Freunde in Georgien oder Abchasien?

BF: Jetzt erinnert sich noch kaum jemand an mich. Außer meine Tante ist keiner mehr in Georgien. Sie ist auch schon ca. 60 Jahre. Ich hatte auch mütterlicherseits Verwandte, aber ich habe keinen Kontakt mehr mit ihnen, auch vor der Ausreise hatte ich keinen Kontakt zu ihnen.

VR: Haben Sie mit Ihrer Tante noch Kontakt?

BF: Im Moment nicht. Seit den letzten Unruhen im Sommer 2008 haben wir keinen Kontakt mehr. Auch mein Cousin hat mir gesagt, dass er meine Tante nicht erreichen kann, vielleicht hat sie kein Telefon mehr.

VR: Warum sind Sie mehrmals während des laufenden Asylverfahrens ins Ausland gereist?

BF: Zuerst waren wir neugierig. Mein Cousin hat verspätet einen negativen Antrag bekommen. Es war schon zu spät, um eine Berufung einzubringen. Er war dann bei mir aufhältig. Wir waren dann gezwungen Österreich zu verlassen.

VR: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

BF: Ich habe Tuberkulose, ich habe auch Unterlagen.

BR: Wurden Sie gegen Tuberkulose behandelt?Bundesrat:, Wurden Sie gegen Tuberkulose behandelt?

BF: Ja, hier in Österreich, Deutschland und Holland. Ich habe viele Unterlagen auch meine Krankengeschichte auf CD-ROM, aber nicht hier. Ich habe eine ganze Mappe mit meinen Unterlagen.

VR: Ist die Tuberkulose noch ansteckend?

BF: Nein. Ich hatte auch eine Gehirnerschütterung, auch die Nieren tun mir weh.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Georgien oder Abchasien zurückkehren müssten?

BF: Die werden mit mir das Gleiche machen, wie mit meinem Onkel.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF: Nein, ich wollte mich nur für die Hilfe bedanken.

Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Parteien des Verfahrens folgende Dokumente gemäß § 45 Abs. 3 AVG vor und räumte eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Weiters wurde eine ebenso lange Frist zur Vorlage weiterer Dokumente insbesondere ärztlicher Befunde eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Parteien des Verfahrens folgende Dokumente gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vor und räumte eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Weiters wurde eine ebenso lange Frist zur Vorlage weiterer Dokumente insbesondere ärztlicher Befunde eingeräumt:

Abchasien-Wikipedia

Mingrelier-Wikipedia

Feststellungen des AsylGH zu Georgien auszugsweise (Seite 1-11, 14-18, 31,34)

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten jedoch weder die Behörde erster Instanz noch der Beschwerdeführer Gebrauch, noch legte er irgendwelche Dokumente vor.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger und wurde am XXXX in XXXX in Abchasien geboren. Sein Vater gehört der georgischen Volksgruppe an, seine Mutter der ossetischen. Beide sind während des Krieges in Abchasien XXXX gestorben. Der Beschwerdeführer hatte in der Kindheit ein Schädelhirntrauma, das zu Hörproblemen am linken Ohr führte. Er besuchte nur die Grundschule, eine weitere Schulausbildung konnte er aufgrund des Konfliktes in Abchasien nicht absolvieren. Nach dem Tod seiner Eltern lebte er bei seinem Onkel, welcher eineXXXX besaß, und half diesem in der Landwirtschaft. Nähere Feststellungen zu den Fluchtgründen können mangels diesbezüglich glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er wegen seiner gemischtethnischen Abstammung keine Probleme hatte, sondern ausschließlich wegen der Geschäfte seines Onkels. Er reiste dann Ende Mai 2007 gemeinsam mit seinem Cousin aus. Sein Cousin befand sich im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung angeblich in Holland in Schubhaft. Er verfügt noch über eine Tante in Georgien, mit der er jedoch seit den Unruhen im Sommer 2008 keinen Kontakt mehr hatte. Über Erkrankungen und medizinische Probleme des Beschwerdeführers ist nichts aktenkundig. Es sind keine Anzeichen einer besonderen Integration in Österreich feststellbar, allerdings scheinen auch keine Verurteilungen im Strafregisterauszug auf.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Abchasien geboren. Sein Vater gehört der georgischen Volksgruppe an, seine Mutter der ossetischen. Beide sind während des Krieges in Abchasien römisch 40 gestorben. Der Beschwerdeführer hatte in der Kindheit ein Schädelhirntrauma, das zu Hörproblemen am linken Ohr führte. Er besuchte nur die Grundschule, eine weitere Schulausbildung konnte er aufgrund des Konfliktes in Abchasien nicht absolvieren. Nach dem Tod seiner Eltern lebte er bei seinem Onkel, welcher eineXXXX besaß, und half diesem in der Landwirtschaft. Nähere Feststellungen zu den Fluchtgründen können mangels diesbezüglich glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er wegen seiner gemischtethnischen Abstammung keine Probleme hatte, sondern ausschließlich wegen der Geschäfte seines Onkels. Er reiste dann Ende Mai 2007 gemeinsam mit seinem Cousin aus. Sein Cousin befand sich im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung angeblich in Holland in Schubhaft. Er verfügt noch über eine Tante in Georgien, mit der er jedoch seit den Unruhen im Sommer 2008 keinen Kontakt mehr hatte. Über Erkrankungen und medizinische Probleme des Beschwerdeführers ist nichts aktenkundig. Es sind keine Anzeichen einer besonderen Integration in Österreich feststellbar, allerdings scheinen auch keine Verurteilungen im Strafregisterauszug auf.

Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z.2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. [1] [2]Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. [1] [2]

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. [3] Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. [4]

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tifilis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

1.) Autonome Republik Abchasien Hauptstadt Sochumi (??????)

2.) Region Mingrelien - Semo-Swanetien (?????????? ?? ???? ???????? ?????, Samegrelo-Ober-Swanetien), Hauptstadt Sugdidi (???????)

3.) Region Gurien (?????? ?????), Hauptstadt Osurgeti (????????)

4.) Autonome Republik Adscharien (?????? ??????????? ??????????), Hauptstadt Batumi (??????)

5.) Region Ratscha-Letschchumi - Kwemo-Swanetien (????-???????? ?? ????? ???????? ?????, Ratscha-Letschchumi - Nieder-Swanetien), Hauptstadt Ambrolauri (??????????)

6.) Region Imeretien (???????? ?????), Hauptstadt Kutaissi (???????)

7.) Region Samzche-Dschawachetien (??????-????????? ?????), Hauptstadt Achalziche (????????)

8.) Region Schida Kartlien (???? ??????? ?????; dt. Inner-Kartlien), Hauptstadt Gori (????)

9.) Region Mzcheta-Mtianeti (??????-????????? ?????), Hauptstadt Mzcheta (??????)

10.) Region Kwemo Kartlien (????? ??????? ?????, Nieder-Kartlien), Hauptstadt Rustawi (???????)

11.) Region Kachetien (??????? ?????), Hauptstadt Telawi (??????)

12.) Hauptstadt Tiflis (??????????? ??????????? - ???????) [5]

Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.

Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens, erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel. [6]

Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. [7]

Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen. [8]

Politische Situation

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. [9]

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. [10]

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. [11]

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. [12] Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben und die Liste unvollständig gewesen sein soll. [13] Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. [14] Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. [15]

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. [16] Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten. [17]

Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen. [18]

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. [19] In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland. [20]

Nach einem Krisentreffen mit Präsident Sakashwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab.[21] Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. [22] Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.

Das Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein. [23]

Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9% für das Jahr 2008 lag, musste jetzt auf 2,5 bis 5% reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Die Position von Präsident Saakaschwili ist aufgrund des Krieges innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

ABCHASIEN, ADSCHARIEN UND SÜDOSSETIEN

Allgemein

In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaates. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.

Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird. [24]

Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.

Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. [25] Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wieder her zustellen.

Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische de-facto Hauptstadt Zhinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt.[26] Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von Tiflis entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die von der Grenze zu Abchasien 40 Kilometer entfernte georgische Stadt Senaki ein [27]. Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor.

Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi zu erlangen, die 25 bzw. 10 k Kilometer von der südossetischen und der Abchasischen Grenze entfernt liegen.

Seit dem 8. August 2008 ist offensichtlich, dass es in diesem Konflikt nicht mehr um eine Auseinandersetzung zwischen Georgien und Südossetien bzw. Abchasien, sondern um einen Konflikt zwischen Georgien und Russland geht. Präsident Sakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen.

UNHCR berichtete am 18 August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben

In manchen Gebieten sind die Basis- Nahrungsmittel knapp, und die lokalen Behörden kommen mit dieser Situation nur schwer zurecht. Ernsthafte innerstaatliche Spannungen könnten die Folge sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert, die wahre Zahl der Kriegsopfer geklärt ist und der Öffentlichkeit das Ausmaß der humanitären Katastrophe und der Vertreibung bewusst wird.

Schulen und öffentliche Gebäude sind gefüllt mit Vertriebenen. Ob Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können ist unsicher, auch wenn das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird. Der russische Außenminister spielte ein Statement des südossetischen Präsidenten herunter, wonach ethnischen Georgiern aus Süossetien eine Rückkehr nicht erlaubt werde, sagte andererseits aber selbst, der Prozess würde sich in die Länge ziehen. Das bereits vor dem letzten Krieg von tiefgreifenden Problemen gezeichnete multiethnische Zusammenleben in Südossetien und Abchasien wird nun noch schwieriger sein als vor dem Krieg.

Es kursieren Berichte über Kriegesverbrechen und andere Kriegsgräuel gegenüber Zivilisten, wenngleich die meisten davon bis dato unverifizierbar oder unsubstanziiert sind. Die Medien verbreiten zudem Gerüchte über blutrünstige Gewalt und Kriegsverbrechen. Professionelle Hacker sind auf viele offizielle und mediale Seiten eingedrungen. Es wird Jahre dauern, wieder Vertrauen aufzubauen. [28]

Vorrangig geht es in Südossetien und Abchasien jetzt darum, die Sicherheit wieder herzustellen, Unterstützung beim Wiederaufbau und humanitärer Hilfe zu leisten und Vertriebenen die rasche Möglichkeit zur Rückkehr zu gewährleisten.

Abzug der russischen Truppen

Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Die Beobachter sollten bis zum 1. Oktober in den von russischen Soldaten besetzten Pufferzonen vor Südossetien und Abchasien stationiert werden. Der EU-Außenbeauftragte Solana betonte, es sei zunächst einmal wichtig, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig aus den beiden Zonen zurückzögen. Die EU sei auch bereit, Beobachter in die beiden Gebiete zu entsenden. Innerhalb der EU gibt es Zweifel, dass europäische Beobachter je Zugang erhalten werden. Auch der luxemburgische Außenminister Asselborn hielt das für unwahrscheinlich.

Russland hielt sich in der Folge an sein Versprechen gegenüber der EU, sich im Gegenzug bis zum 11. Oktober aus diesen Zonen zurückzuziehen und zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. Zwischen der Schwarzmeerstadt Poti und dem Ort Senaki sind die fünf russischen Kontrollposten am Samstag komplett geräumt worden. Die russische Regierung erwartet nun, dass die EU und besonders die georgische Führung ebenfalls ihre Pflichten erfüllen. [29]

Multiethnische Familien

In Anbetracht des eskalierten georgisch- südossetischen bzw. georgisch- abchasischen Konfliktes hat das bereits vor Kriegsausbruch vorhandene erhöhte Maß an Misstrauen zwischen Georgiern und Abchasen bzw. Georgiern und Südosseten noch weiter zugenommen. Dementsprechend schwierig wird seitens des Gerichtshofes die Situation von Personen, die in Mischehen leben bzw. deren Nachkommen, angesehen.

Eine Wiederansiedlung von aus Abchasien und Südossetien vetriebenen bzw. geflüchteten Georgiern ist de facto zur Zeit nicht möglich.

Ein neuer Kreislauf aus Hass und Vergeltung trennt die Osseten und Abchasen von den ethnischen Georgiern. Unabhängig davon, ob nun in größerem Ausmaß Kriegsverbrechen in Südossetien stattgefunden haben oder nicht, unter den Osseten herrscht die Meinung vor, Georgien habe versucht, ihr Land zu zerstören. [30]

Rückkehr von Vertriebenen

Die georgischen Behörden raten Flüchtlingen vorläufig dringend von der Rückkehr in die von russischen Streitkräften kontrollierte "Sicherheitszone" ab. Laut Mitteilung der georgischen Außenministerin sei eine Rückkehr zu gefährlich, weil nicht sicher sei, dass russische Miltärs Plünderern und Mördern nicht feie Hand lassen. Nach Mitteilungen des UNHCR lauern in einigen Gebieten der "Pufferzone" Blindgänger und Minen.

Abchasien

Der georgisch-abchasische Konflikt hat vor der internationalen Staatengemeinschaft und auch innerhalb der GUS aufgrund seiner großen Komplexität große Aufmerksamkeit gefunden.

Abchasien mit der Hauptstadt Sochumi wies zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 525.000 Einwohner aus. Davon 93.000 Abchasen, 240.000 Georgier, 75.000 Russen, 77.000 Armenier und rund 15.000 Griechen. Im Juli 1992 erklärte das abchasische Parlament, der Oberste Sowjet, seine Unabhängigkeit. Bereits 1998 waren laut UNDP-Schätzung von dieser Bevölkerung nur mehr rund 200.00 übrig geblieben. [31] Die Bevölkerung soll durch den Konflikt mittlerweile auf rund 150.000 Personen geschrumpft sein. [32] Damit hat Abchasien eine immense Entvölkerung zu verkraften.

Das Territorium war vor dem Krieg 2008 international noch als Teil Georgiens anerkannt, aber die Abchasen beharrten auf dem Recht der Eigenständigkeit basierend auf nationaler Selbstbestimmung. Die Abchasen begannen ihre eigenen staatlichen Institutionen zu entwickeln. Sie rehabilitierten die lokale Wirtschaft, führten eigene Gesetze ein und haben ihr eignes Sozialservice. Die Umsetzung dieser Prozesse war nur möglich in Kooperation mit bzw. durch eine Abhängigkeit von der russischen Wirtschaft und dem Militär. [33] Insbesondere in Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund einer Viertel Million Binnenflüchtlingen fertig werden.[34] Tiflis ist an einer Wiedereingliederung Abchasiens interessiert und dass die Vertriebenen wieder nach Abchasien zurückkehren können. [35]

Seit Mai 1994 galt für Abchasien ein insgesamt eingehaltener im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand. Eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen, UNOMIG, mit derzeit 102 Soldaten überwachte seitdem die Waffenstillstandseinhaltung. [36]

Ein 2006 verabschiedetes Staatsbürgerschaftsgesetz, dass die Möglichkeit der georgisch-abchasischen Doppelstaatsbürgerschaft zwar ausschließt, die abchasisch-russische Doppelstaatsbürgerschaft jedoch zulässt, beschränkt die Rechte der ethnischen Georgier in Abchasien am Wahlrecht teilzunehmen und im abchasischen Parlament sowie in den lokalen Körperschaften vertreten zu sein. [37]

Zudem verabschiedete das De-Facto Parlament im Mai 2006 ein Dekret, mit dem den abchasischen Gerichten die Behandlung von Eigentumsklagen ethnischer Georgier die Abchasien vor, nach oder in der Zeit des Krieges von 1992- 1993 verlassen haben, untersagt wird. Zufolge dieses Beschlusses wurden auch früheren Entscheidungen aufgehoben oder anhängige Verfahren eingestellt. [38]

Das US Department of State berichtete für das Jahr 2007 von regelmäßigem konfliktbezogenem Verschwinden bzw. Kidnapping von Menschen in Abchasien und Südossetien. Zwischen Januar und Anfang Februar wurden in Abchasien insgesamt 11 Fälle von Kidnapping registriert.[39] Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes werden nach mehr als 13 Jahren andauernden Konfliktes ungefähr 2.000 Personen aus Abchasien (und 120 Personen aus Südossetien) vermisst. Diesbezügliche Gespräche zwischen der georgischen Führung und der abchasischen de facto Regierung blieben bislang ohne merkliche Ergebnisse. 2007 wurden beim Roten Kreuz 47 neue Suchaufträge für vermisste Personen (darunter 13 Frauen und 8 zum Zeitpunkt des Verschwindens Minderjährige) deponiert, 26 vermisste Personen konnten lokalisiert werden, nach 7 von ihnen wird allerdings noch gesucht. [40]

Nach dem die NATO Georgien und der Ukraine Anfang April 2008 die Möglichkeit eines Beitritts signalisiert hatte, hob der damalige russische Präsident Putin das Embargo gegen Abchasien auf und wies seine Regierung an, bilaterale Kontakte zu knüpfen sowie eine "umfassende Verteidigung" der dort lebenden russischen Bürger zu gewährleisten.

Die abchasischen Behörden gestatteten im März 2007 die Präsenz eines UN- Menschenrechtsverantwortlichen und die Anstellung von drei UN-Zivilpolizeistreifen im Hauptstützpunkt des Bezirks Galli, einem Gebiet in dem auch viele ethnische Georgier leben und in dem auf Grund von Kidnappings, willkürlichen Inhaftierungen und Todesfällen von Inhaftierten ein Klima der Anspannung herrscht. Probleme im Justizsystem der de facto- Behörden erzeugen ein Klima, in dem Kriminalität weitgehend straflos bleibt. Der Missbrauch der abchasischen Behörden manifestiert sich auch in willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie der routinemäßigen Misshandlung von Gefangenen. [41]

Burschen im Teenager Alter wurden häufig von zu Hause mitgenommen und zum Militärdienst in den abchasischen Streitkräften gezwungen. Manche Eltern beklagten, dass ihre Söhne unter 18 Jahre alt und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen seien. Wenngleich die Anzahl der zum abchasischen Militär einberufenen ethnischen Georgier relativ gering war, blieb die Angst vor der Einberufung ein politisches Druckmittel, das von den de facto Behörden dazu verwendet wurde, die georgische Bevölkerungszahl zu kontrollieren und junge Georgier von der Rückkehr oder dem Verbleiben im georgischen Gali Bezirk abzuhalten. [42]

Die Hälfte der hauptsächlich ethnischen Georgier, welche aus Abchasien vertrieben wurden, konnte schon vor dem Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 nicht mehr zurückkehren, da seitens der Abchasier ihnen gegenüber große Vorbehalte bestehen. In diesem Sinn warf der "Präsident" Abchasiens, Sergej Bagapsch, den ethnischen Georgiern in einem Interview im Juni 2008 vor, auf Seiten der georgischen Truppen gekämpft und für diese spioniert zu haben. [43] Gegenüber dem deutschen Außenminister Steinmeier erklärte der abchasische "Präsident" Sergej Begapsch gelegentlich dessen Besuch am 18. Juli 2008 in Gali, eine Rückkehr der 250.000 aus Abchasien geflohenen Georgier wäre nicht möglich, ansonsten würde es einen neuen Krieg geben. [44]

Dass sich die Situation der schon zuvor vertriebenen Georgier nach dem Krieg im August 2008 verbessert hat, ist nicht anzunehmen, vielmehr haben die Kriegsereignisse die seitens Abchasien den ethnischen Georgiern gegenüber bestehenden Vorbehalte noch weiter vertieft.

Sowohl in Abchasien als auch in Südossetien kam es zwischen April und Juli 2008 im Vorfeld des Kriegsausbruchs im August 2008 zu Feuergefechten und Anschlägen. Das ICG nennt Fälle von Entführung und Mord. Wer sich mit den abchasischen Behörden arrangiert, gilt als Verräter. Andererseits trauen die neuen Herren im Land wiederum den Heimkehrern nicht, weil sie Kontakte zu ihren Landsleuten jenseits der Grenze aufrechterhalten. Die Bewohner stehen somit zwischen zwei Fronten.46 Einem Bericht der International Crisis Group zu Folge haben georgische Spezialkommandos vor Kriegsbeginn im August 2008 in der abchasischen Provinz Gali auch unter zurückgekehrten Flüchtlingen Angst und Schrecken verbreitet.47

Auch der georgische Präsident Saakaschwili hatte in den Konflikten vor der Schlagkraft seiner Armee gewarnt.48 Nachdem es im August 2008 zum Kriegsausbruch zwischen Georgien und Russland um Südossetien kam, rückten abchasische Truppen an die Waffenstillstandslinie zu Georgien am Fluss Inguri im Süden der Provinz vor. Russland verstärkt seine militärische Präsenz in Abchasien auf 9.000 Fallschirmspringer und 350 Panzer49.

[45] (Der Standard, Abgespaltene Regionen, 6.5.2008, http://derstandard.at/, Zugriff 13.5.2008)

[46] Auswärtiges Amt,Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html,Zugriff am 12.05.2005)

[47] "Konflikt zwischen Südossetien und Georgien eskaliert" in Süddeutsche Zeitung Onlineausgabe 04.07.2008, Zugriff 8.8.2008

[48] "Südossetien ordnet nach Angriff Georgiens Mobilmachung an" in:

Tagesanzeiger, Onlineausgabe 04. Juli 2008, Zugriff 8.8.2008 http://www.tagesanzeiger.ch

[49] "Kriegsgefahr im Kaukasus Kampf um Abchasien" in: Frankfurter Rundschau, Onlineausgabe 5. Juli 2008, Zugriff 9.8.2008, http://www.fr-online.de

Sicherheitsbehörden/Polizei

Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 1 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.2 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 3

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 4

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 5 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 6

Nach Angaben der georgischen Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. 7

Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 8

Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 9

Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 10

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 11

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 12

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu vefolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 13

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber vor allem aber im öffentlichen Sektor dennoch ein Problem dar. 14 15 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti- Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 16

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 17

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.18 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 19 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 20

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Behörde erster Instanz am 14.3.2008 und am 19.5.2008, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 16.2.2009, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die allgemeinen Feststellungen zu Georgien ergeben sich aus den vorgehaltenen aktuellen Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien, in denen auch die bezughabenden Quellen genannt wurden und denen weder von Seiten der Behörde erster Instanz noch von Seiten des Beschwerdeführers widersprochen wurde.

Da der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, keine Probleme wegen seiner teilweise ossetischen bzw. mengrelischen Abstammung gehabt zu haben, war es auch nicht erforderlich, diesbezügliche Feststellungen ergänzend aufzunehmen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Antragstellers ist einigermaßen konkret und konnte er auch die Ermordung seines Onkels hinreichend detailliert schildern. Äußerst unpräzise sind hingegen die Angaben des Antragstellers zu den Daten und insbesondere die Ermordung der fluchtkausal angegebenen Ermordung seines Onkels und seiner nachfolgenden Ausreise: Wie schon die erste Instanz ausführte, ist die Aussage, sein Onkel wäre im Herbst 2006 entführt worden und ca.XXXXspäter erschossen worden, nicht mit der Aussage, dass sein Onkel imXXXX verstorben sei, kompatibel. In der Beschwerdeverhandlung behauptet er zunächst, dass sein Onkel im Herbst 2007 entführt worden sei, um dies dann zu korrigieren, dass dies 2006 gewesen sei. Auch die bereits vor der ersten Instanz, aber auch in der Berufungsverhandlung wiederholte Aussage, dass er nach dem Tod seines Onkels imXXXX und der 40-tägigen Trauerzeit gleich ausgereist sind, stimmt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung im Mai 2007 ausgereist zu sein, überein.

Wie schon die erste Instanz bemängelt hat, gab der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen und deren Verbleib an: Während er bei der Grenzbezirksstelle in XXXX angegeben habe, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein und diesen anschließend weggeschmissen zu haben, hat er beim Bundesasylamt zunächst angegeben, keine Reisedokumente besessen zu haben, um jedoch in der dritten Einvernahme anzugeben, dass ihm der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Diese Version wiederholte er auch in der Beschwerdeverhandlung.Wie schon die erste Instanz bemängelt hat, gab der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen und deren Verbleib an: Während er bei der Grenzbezirksstelle in römisch 40 angegeben habe, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein und diesen anschließend weggeschmissen zu haben, hat er beim Bundesasylamt zunächst angegeben, keine Reisedokumente besessen zu haben, um jedoch in der dritten Einvernahme anzugeben, dass ihm der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Diese Version wiederholte er auch in der Beschwerdeverhandlung.

Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers und seines Cousins in wesentlichen Punkten zum Tod des Onkels, wobei der Cousin behauptete, dass dieser aufgrund von schweren Misshandlungen imXXXX gestorben sei, während der Beschwerdeführer angab, dass dieser im XXXX ermordet worden sei, wobei er und sein Cousin geschlagen worden seien (was auch dem Cousin in Erinnerung hätte sein müssen). Während der Beschwerdeführer bei der ersten Instanz angegeben habe, dass er Angehöriger der mengrelischen Volksgruppe sei, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er teilweise georgischer und teilweise ossetischer Abstammung sei. Über Vorhalt der ersten Aussage, führte er aus, dass auch die Mengrelen Georgier seien. Dezidiert verneinte jedoch jegliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wegen seiner ethnischen Abstammung.Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers und seines Cousins in wesentlichen Punkten zum Tod des Onkels, wobei der Cousin behauptete, dass dieser aufgrund von schweren Misshandlungen imXXXX gestorben sei, während der Beschwerdeführer angab, dass dieser im römisch 40 ermordet worden sei, wobei er und sein Cousin geschlagen worden seien (was auch dem Cousin in Erinnerung hätte sein müssen). Während der Beschwerdeführer bei der ersten Instanz angegeben habe, dass er Angehöriger der mengrelischen Volksgruppe sei, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er teilweise georgischer und teilweise ossetischer Abstammung sei. Über Vorhalt der ersten Aussage, führte er aus, dass auch die Mengrelen Georgier seien. Dezidiert verneinte jedoch jegliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wegen seiner ethnischen Abstammung.

Unplausibel erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wenn er selbst durch diesen Onkel verfolgenden Kriminellen gefährdet gewesen sei, noch über die 40-tägige Trauerzeit hinaus in Georgien verblieben ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge oder durch die Schweizer Asylrekurskomission erfolgt.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht zunächst einmal der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Personaldokumente vorgelegt hat. Von einer Auswechslung des erstatteten Vorbringens kann jedoch nicht gesprochen werden. Weiters spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens immer wieder aus Österreich ausgereist ist, ohne den Ausgang des Asylverfahrens hier abzuwarten. Als Person machte der Beschwerdeführer auf die zur Entscheidung berufenen Richter ebenfalls keinen sehr glaubwürdigen Eindruck, wobei er jedoch angab, dass seine Gedächtnislücken teilweise durch ein Schädelhirntrauma in seiner Kindheit begründet sind, medizinische Unterlagen jedoch darüber auch nicht vorlegen konnte. Er hat auch insofern an dem Verfahren nicht ordentlich mitgewirkt, als er trotz des behördlichen Auftrages in der Beschwerdeverhandlung keine ärztlichen Befunde über seine behaupteten gesundheitlichen Probleme vorgelegt hat und auch solche nicht aktenkundig sind, sodass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen ausgeht, jedoch von einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Da der gegenständliche Asylantrag erst am 8.6.2007 gestellt wurde, war er nach dem Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu beurteilen.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, ZI 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, ZI 95/20/0194).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylverfahrens jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, georgischer Staatsbürger zu sein und jedenfalls eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus ethnischen Gründen ausdrücklich verneint hat.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es den von dem Beschwerdeführer behaupteten Fluchgründen an der erforderlichen Glaubwürdigkeit. Selbst wenn man jedoch diesen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zubilligen würde, würde es an einem Konnex zu dem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, dass sein Onkel (in der Folge auch er) aus finanziellen Gründen, somit aus kriminellen Motiven verfolgt wurde. Eine Asylgewährung war somit schon aus diesen beiden Gründen ausgeschlossen. Selbst wenn man die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahen würde, stünde ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Georgien (außerhalb von Abchasien) zu, worauf unter Spruchteil II noch einzugehen sein wird.Wie in der obigen Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es den von dem Beschwerdeführer behaupteten Fluchgründen an der erforderlichen Glaubwürdigkeit. Selbst wenn man jedoch diesen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zubilligen würde, würde es an einem Konnex zu dem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, dass sein Onkel (in der Folge auch er) aus finanziellen Gründen, somit aus kriminellen Motiven verfolgt wurde. Eine Asylgewährung war somit schon aus diesen beiden Gründen ausgeschlossen. Selbst wenn man die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahen würde, stünde ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Georgien (außerhalb von Abchasien) zu, worauf unter Spruchteil römisch zwei noch einzugehen sein wird.

Die Beschwerde zu Spruchteil I war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Gemäß Abs. 4 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

In Georgien herrscht keine Bürgerkriegssituation, der Konflikt mit Russland wurde beigelegt und die russischen Truppen haben sich aus dem georgischen Gebiet zurückgezogen, noch ist eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht, erkennbar.

Da in Georgien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

Wenn auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise immer in Abchasien gelebt hat, so besteht jedoch kein Hindernis, dass er bei seiner Rückkehr seinen Wohnsitz nach Georgien (außerhalb von Abchasien) verlegen könnte, zumal er georgischer Staatsbürger ist und sich auch der georgischen Volksgruppe zugehörig fühlt und überdies auch noch über Verwandtschaft in Georgien (eine Tante, wenn er auch mit dieser zur Zeit keinen Kontakt pflegt) hat. Da sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben haben und er den behördlichen Auftrag zur Vorlage ärztlicher Dokumente, die gesundheitliche Probleme beweisen sollen, nicht nachgekommen ist, ist der Asylgerichtshof verhalten, davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handelt. Für den Beschwerdeführer bestünde daher bei einer Rückkehr nach Georgien die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten oder auch durch Handelstätigkeiten (welche er auch schon vor seiner Ausreise ausübte) abzudecken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) verlangt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) verlangt.

Über die Frage des vorsitzenden Richters, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Georgien oder Abchasien zurückkehren müsste, führte er aus, dass sie mit ihm das Gleiche machen würden, wie mit seinem Onkel.

Dieses Vorbringen steht jedoch im Zusammenhang mit dem bereits als unglaubwürdig erstattenden Fluchtvorbringen. Überdies ist dieses Szenario an die Situation in Abchasien gebunden, wobei dem Beschwerdeführer jedoch eine inländische Fluchtalternative in Georgien jedenfalls zur Verfügung stünde.

Die Beschwerde zu Spruchteil II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Über die zutreffenden Ausführungen zu Spruchteil III hinaus, ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers auch weiterhin keinerlei Hinweise auf eine besondere Integration in Österreich oder ein schützenswertes Familienleben in Österreich ergeben haben (Der Beschwerdeführer verfügt über eine Freundin in Deutschland), sodass auch die Beschwerde zu Spruchteil III abzuweisen war.Über die zutreffenden Ausführungen zu Spruchteil römisch drei hinaus, ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers auch weiterhin keinerlei Hinweise auf eine besondere Integration in Österreich oder ein schützenswertes Familienleben in Österreich ergeben haben (Der Beschwerdeführer verfügt über eine Freundin in Deutschland), sodass auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch drei abzuweisen war.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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