TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/3 B4 267647-0/2008

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs5
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

B4 267.647-0/2008/1E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des J.V., mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2006, Zl. 05 21.190-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), abgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Eltern des Beschwerdeführers, J.S. und J.G., reisten am 18.3.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrten in der Folge die Gewährung von Asyl, wobei J.G. lediglich einen Asylerstreckungsantrag stellte.

2. Mit Bescheid vom 11.4.2002, Zl. 02 07.578-BAE wies das Bundesasylamt den Asylantrag des J.E. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor Asylgesetznovelle 2003 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass das Fluchtvorbringen, J.E. weder wegen der von ihm behaupteten Mitgliedschaft bei der UCK von der Polizei gesucht, unglaubwürdig sei und er überdies in Mazedonien auch keiner Gefährdung iSd § 57 FrG ausgesetzt sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 02 07.579-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der J.G. ab. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.2. Mit Bescheid vom 11.4.2002, Zl. 02 07.578-BAE wies das Bundesasylamt den Asylantrag des J.E. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor Asylgesetznovelle 2003 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass das Fluchtvorbringen, J.E. weder wegen der von ihm behaupteten Mitgliedschaft bei der UCK von der Polizei gesucht, unglaubwürdig sei und er überdies in Mazedonien auch keiner Gefährdung iSd Paragraph 57, FrG ausgesetzt sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 02 07.579-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der J.G. ab. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

3. Mit einem am 1.12.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz stellte der am 00.00.00 in Österreich geborene Beschwerdeführer einen auf seinen Vater bezogenen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Am 27.12.2005 wurde dieser Antrag beim Bundesasylamt eingebracht.

4. Am 29.12.2005 beim Bundesasylamt zu diesem Antrag einvernommen, gab J.S. auf die Frage, ob der Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe habe an, dass dies nicht der Fall sei.

5. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.1.2006 brachte J.S. ergänzend vor, die medizinische Versorgung in Mazedonien sei nicht gewährleistet. Er und seine Frau seien glücklich, dass sie nach fünf Jahren ein Kind bekommen haben können; in Mazedonien sei dies nicht möglich gewesen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht behauptet worden sei; auch sei keinem Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden. Zur Refoulement-Entscheidung hielt es ua. fest, dass keinem Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer weiters keinen "Familienbezug (Kernfamilie)" zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden habe, greife die Ausweisung nicht in Art. 8 EMRK ein.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht behauptet worden sei; auch sei keinem Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden. Zur Refoulement-Entscheidung hielt es ua. fest, dass keinem Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer weiters keinen "Familienbezug (Kernfamilie)" zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden habe, greife die Ausweisung nicht in Artikel 8, EMRK ein.

7. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung. Deren Begründung beschränkt darauf, dass dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers bei richtiger Beurteilung stattgegeben und daher auch dessen Antrag positiv zu entscheiden gewesen wäre.

8. Mit (den in den zu GZ B4 228.108-0/2008 bzw. zu GZ B4 228.109-0/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnissen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen des J.S. und der J.G. gegen die unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003, § 8 Abs. 1 AsylG bzw. gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 ab.8. Mit (den in den zu GZ B4 228.108-0/2008 bzw. zu GZ B4 228.109-0/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnissen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen des J.S. und der J.G. gegen die unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht, der Argumentation des Bundesasylamtes werden keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den von ihm anzuwendenden Bestimmungen:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, nr. 126 aus 2002, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 1.12.2005 gestellt gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).2.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2. Zu Spruchpunkt I:

2.2.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

2.2.1.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.2.2.1.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;

8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480;

21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt

2.2.1.3. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang, und zwar entweder Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht. Familienangehöriger ist gemäß § 1 Abs. 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes Kind seines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2.2.1.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang, und zwar entweder Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph eins, Absatz 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes Kind seines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

2.2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages ist zunächst festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer sei in Mazedonien Verfolgung iSd der GFK ausgesetzt: Weder hat er im Verfahren Derartiges vorgebracht (und zwar auch in der Beschwerde nicht) noch kann angenommen werden, dass er unabhängig von individuellen Gesichtspunkten in Mazedonien etwa bereits deshalb Bedrohung von asylrelevanter Intensität befürchten müsste, da er der albanischen Volksgruppe angehört (vgl. dazu Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 6, wonach sich die Lage der albanischen Volksgruppe durch den Einfluss, den ethnisch-albanische Parteien in der mazedonischen Regierung ausüben, in den letzten Jahren erheblich verbessert habe und Berichte über Drohungen und Misshandlungen nicht bekannt geworden seien, sowie den Bericht des US Department of State, Macedonia: Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Abschnitt 5: "National/Racial/Ethnic Minorities").2.2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages ist zunächst festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer sei in Mazedonien Verfolgung iSd der GFK ausgesetzt: Weder hat er im Verfahren Derartiges vorgebracht (und zwar auch in der Beschwerde nicht) noch kann angenommen werden, dass er unabhängig von individuellen Gesichtspunkten in Mazedonien etwa bereits deshalb Bedrohung von asylrelevanter Intensität befürchten müsste, da er der albanischen Volksgruppe angehört vergleiche dazu Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 6, wonach sich die Lage der albanischen Volksgruppe durch den Einfluss, den ethnisch-albanische Parteien in der mazedonischen Regierung ausüben, in den letzten Jahren erheblich verbessert habe und Berichte über Drohungen und Misshandlungen nicht bekannt geworden seien, sowie den Bericht des US Department of State, Macedonia: Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Abschnitt 5: "National/Racial/Ethnic Minorities").

2.2.2.2. Zur Refoulement-Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass es keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in den durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Rechten verletzt:2.2.2.2. Zur Refoulement-Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass es keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in den durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Rechten verletzt:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass er nach einer Rückkehr nach Mazedonien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Mazedonien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht). Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne seine Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste (vgl. dazu das unter Punkt 3.2. Ausgeführte). Abgesehen davon ist in Hinblick auf die Angaben des J.S. vor dem Bundesasylamt, dass seine Mutter und seine drei Brüder in seinem Heimatdorf leben, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht in Mazedonien über ein familiäres Netz verfügt (vgl. in diesem Zusammenhang überdies den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 42, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs gesichert sei und das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen [wenn auch auf sehr niedrigem Niveau] funktioniere und jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichere, welches in der Regel für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht, wobei keine Hinweise darauf ergeben, dass dies nicht mehr zuträfe [vgl. etwa den Asylländerbericht 2008 der Österreichische Botschaft Skopje, Stand 25.6.2008, 42, sowie die Anfragebeantwortung des Polizeiattaches an der ÖB Skopje vom 24.6.2008, Zl. GZP-98/08]). Schließlich ist auszuführen, dass sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021), wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen ist, in dem die Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch als erträglich beurteilt wurde.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass er nach einer Rückkehr nach Mazedonien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Mazedonien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht). Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne seine Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste vergleiche dazu das unter Punkt 3.2. Ausgeführte). Abgesehen davon ist in Hinblick auf die Angaben des J.S. vor dem Bundesasylamt, dass seine Mutter und seine drei Brüder in seinem Heimatdorf leben, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht in Mazedonien über ein familiäres Netz verfügt vergleiche in diesem Zusammenhang überdies den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 42, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs gesichert sei und das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen [wenn auch auf sehr niedrigem Niveau] funktioniere und jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichere, welches in der Regel für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht, wobei keine Hinweise darauf ergeben, dass dies nicht mehr zuträfe [vgl. etwa den Asylländerbericht 2008 der Österreichische Botschaft Skopje, Stand 25.6.2008, 42, sowie die Anfragebeantwortung des Polizeiattaches an der ÖB Skopje vom 24.6.2008, Zl. GZP-98/08]). Schließlich ist auszuführen, dass sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021), wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen ist, in dem die Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch als erträglich beurteilt wurde.

Soweit der Vater des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.1.2006 vorbrachte, die medizinische Versorgung in Mazedonien sie sei nicht gewährleistet, ist zunächst festzuhalten, dass nicht behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei krank oder behindert; auch wurden diesbezüglich keine ärztlichen Befunde vorlegt. Da somit nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03), lägen selbst dann, wenn das zuvor genannte Vorbringen zuträfe (vgl. aber: Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2007, September 2007, wonach der stationäre Aufenthalt in mazedonischen Spitälern zwar nicht westlichen Standard aufweise, die medizinische Versorgung in Mazedonien aber unter Berücksichtigung der lokalen Umstände insgesamt als entsprechend zu bewerten sei), keine stichhältigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht einer Gefährdung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.Soweit der Vater des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.1.2006 vorbrachte, die medizinische Versorgung in Mazedonien sie sei nicht gewährleistet, ist zunächst festzuhalten, dass nicht behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei krank oder behindert; auch wurden diesbezüglich keine ärztlichen Befunde vorlegt. Da somit nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03), lägen selbst dann, wenn das zuvor genannte Vorbringen zuträfe vergleiche aber: Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2007, September 2007, wonach der stationäre Aufenthalt in mazedonischen Spitälern zwar nicht westlichen Standard aufweise, die medizinische Versorgung in Mazedonien aber unter Berücksichtigung der lokalen Umstände insgesamt als entsprechend zu bewerten sei), keine stichhältigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.

2.2.2.3. Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch nicht insofern Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für ihn ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG ist (vgl. die oben unter Punkt I.8. dargestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Eltern des Beschwerdeführers).2.2.2.3. Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch nicht insofern Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für ihn ein Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist vergleiche die oben unter Punkt römisch eins.8. dargestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Eltern des Beschwerdeführers).

2.3. Zu Spruchpunkt II.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua. (S 47) zu § 8 Abs. 2 AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua. (S 47) zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

2.3.2. Weder im Verfahren über den Asylantrag des J.S. noch in jenem über den Asylerstreckungsantrag der J.G. wurden Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ließe es daher möglich erscheinen, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Eltern und somit Personen zu verlassen hat, mit denen er (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.2.3.2. Weder im Verfahren über den Asylantrag des J.S. noch in jenem über den Asylerstreckungsantrag der J.G. wurden Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ließe es daher möglich erscheinen, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Eltern und somit Personen zu verlassen hat, mit denen er (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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