TE AsylGH Beschluss 2009/4/6 S9 405073-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S9 405.073-1/2009/4E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des M.R., StA. Russische Föderation, vertreten durchG.G., p. A: Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2009, FZ. 09 01.060-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 27.01.2009 über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei am 28.10.2008 gemeinsam mit seiner Tochter und deren zwei Söhnen mit dem Zug nach Moskau und von dort aus über Brest nach Terespol gereist. In POLEN seien sie circa am 30.10.2008 angekommen. Am 31.10.2008 seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei zwei Tage im Lager Debak untergebracht und danach ins Lager Lubici Krolewskie überstellt worden. Gestern sei er mit einem polnischen Schlepper bis nach Traiskirchen gefahren. POLEN habe er verlassen, weil es dort kalt sei und keine Arbeit gebe.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er sowohl von Russen als auch Tschetschenen geschlagen worden sei, weil sie wissen hätten wollen, wo sich sein geflüchteter Sohn aufhalte. Er habe dort nicht mehr leben können.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: PL1081101080469004000/700054775K).

2. Am 29.01.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Beschwerdeführer am 30.01.2009. Mit dem am 30.01.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.2. Am 29.01.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Beschwerdeführer am 30.01.2009. Mit dem am 30.01.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

3. Auf der Grundlage einer am 14.02.2009 in der EAST Ost stattgefundenen Untersuchung übermittelte Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 18.02.2009 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam dabei zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Eine Überstellung nach POLEN sei daher zumutbar.

4. Am 23.02.2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlich an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei am 31.10.2008 gemeinsam mit seiner Tochter und deren Kinder in POLEN eingereist. Er habe POLEN nicht mit seiner Tochter und seinen Enkel verlassen, weil sie nicht genügend Geld gehabt hätten. Er habe in POLEN gesundheitliche Probleme, nämlich eine Hodenentzündung, gehabt. Er sei allerdings nicht in ärztliche Behandlung gewesen, weil er von anderen Asylwerbern gehört habe, dass er keine Hilfe bekommen würde. Er habe POLEN verlassen, weil er Schmerzen gehabt habe und seine Söhne sehen habe wollen. In Österreich würden seine Söhne, seine Tochter, deren Kinder, Cousins und Cousinen leben. Von seinem Sohn, M.A., habe er nur die Telefonnummer; sein Sohn, M.S., lebe in einer Pension. M.A. habe eine weiße Karte; von M.S. wisse er es nicht genau; er könne arbeiten gehen. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt. Seine Söhne hätten allerdings immer nur mit seiner Frau und seiner Tochter gesprochen, weil er schwerhörig sei. Er sei finanziell unabhängig. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein alter kranker Mann; er sei schwerhörig. In POLEN habe er niemand, seine Söhne würden in Österreich leben und er wolle, dass sie sich um ihn kümmern würden. Zur Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, wenn die Ärztin das sage, dann stimme es; er sei nicht psychische krank.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2009, FZ. 09 01.060-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2009, FZ. 09 01.060-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.03.2009 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, die Behörde habe hinsichtlich seines Vorbringens nicht ausreichend ermittelt und habe offensichtlich Textbausteine verwendet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich einen engen familiären Bezug. Seine Söhne, seine Tochter, seine Enkelkinder, seine Cousins und Cousinen würden in Österreich leben und würde daher eine Ausweisung das durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Der Beschwerde beigefügt ist eine am 05.03.2009 auf Herrn G.G. ausgestellte Vertretungs- und Zustellvollmacht.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.03.2009 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, die Behörde habe hinsichtlich seines Vorbringens nicht ausreichend ermittelt und habe offensichtlich Textbausteine verwendet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich einen engen familiären Bezug. Seine Söhne, seine Tochter, seine Enkelkinder, seine Cousins und Cousinen würden in Österreich leben und würde daher eine Ausweisung das durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Der Beschwerde beigefügt ist eine am 05.03.2009 auf Herrn G.G. ausgestellte Vertretungs- und Zustellvollmacht.

7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009 wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009 wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.

8. Mit dem am 26.03.2009 eingelangten Schreiben nahm der Beschwerdeführervertreter wie folgt Stellung (unkorrigiert): "Ich möchte Sie in Angelegenheit der Beschwerde 11.03.2009, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2009, Zahl: 09 01.060 EAST Ost, in Kenntnis setzen, dass der Bescheid wurde mir nicht persönlich zugestellt. nach meinem nochmaligen Rücksprache mit meinem Mandanten, hat er bestätigt, dass er den Bescheid erst am 25.02.2009 erhalten hat. Da ich persönlich der Bescheid nicht zugestellt bekommen habe, kann ich keine genaue Angabe über die Zustelldatum machen. Meines Wissens ist das Zustelldatum der 25.02.2009. Aber, wenn es einen fehler passieren sollte, da Herr M.R. unter anderen Krankheiten auch Gedächtnisprobleme hat, bitte ich sie dies zu entschuldigen und das Verfahren weiter als nicht verspätet zu behandeln."

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3. Wie unter Punkt I.5 ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 24.02.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes nachweislich persönlich ausgefolgt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist somit am 10.03.2009 abgelaufen. Die am 11.03.2009 auf dem Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet. Hieran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters nichts, wonach der Beschwerdeführer an Gedächtnisproblemen leide.3. Wie unter Punkt römisch eins.5 ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 24.02.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes nachweislich persönlich ausgefolgt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist somit am 10.03.2009 abgelaufen. Die am 11.03.2009 auf dem Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet. Hieran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters nichts, wonach der Beschwerdeführer an Gedächtnisproblemen leide.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten