TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/7 B4 230992-0/2008

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Veröffentlicht am 07.04.2009
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Spruch

B4 230.992-0/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des I. S., georgischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2002, Zl. 01 25.383-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch eins. S., georgischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2002, Zl. 01 25.383-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 31.10.2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.

2. Am 2.11.2001 und 12.2.2002 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, georgischer Staatsangehöriger georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens zu sein. In Georgien lebten neben seinen Eltern, seiner Ehefrau und seiner Tochter auch sein Sohn, der G. heiße. Zum Beweis seiner Identität legte er einen 2000 in K. ausgestellten georgischen Führerschein vor.

3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.2.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Georgien seit dem Jahr 1995 seinen Unterhalt mit einem selbst zusammengebauten LKW verdient. Im August 2000 habe er vier Traktoren von T. nach A. befördert, auf dem Rückweg sei er von der Polizei angehalten worden. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert eine Ladung nach Ti. zu befördern. Dies habe er abgelehnt, da er gehört habe, dass über diese Route Drogen geschmuggelt würden, und er Angst gehabt habe, dass ihm solche untergeschoben würden. Letztendlich habe ihn die Polizei gezwungen, ca. 20 Personen, vorwiegend Frauen und Kinder, nach Ti. zu befördern. Er habe einen polizeilichen Schutz verlangt, was ihm bis G. auch gewährt worden sei. In L. sei er aber von der Verkehrspolizei kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass er Personen transportiere, weshalb man ihn und seinen Begleiter festgenommen habe. In Haft seien sie beide mit Strom gefoltert worden, ihm seien die hinteren Zähne ausgefallen. Die Polizei in Ti. habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er auch Drogen befördert und diese unterwegs irgendwo abgeladen habe. Auch sei ihm vorgeworfen worden, für die Personenbeförderung Geld genommen zu haben. Auf die Frage, ob der Transport von Personen in Georgien verboten sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass man ihm vorgeworfen habe, insgesamt USD 20.000,- bekommen zu haben; außerdem habe es sich bei den Personen um Tschetschenen gehandelt. Die Polizei könne machen, was sie wolle, es gebe in Georgien keine Gesetze. Er habe Angst gehabt sich zu weigern, da die Polizisten bewaffnet gewesen seien. Ein Monat lang sei er in Haft gewesen, wobei ihm nicht erlaubt worden sei, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen. Man habe ihn gezwungen, einen Lebenslauf aufzusetzen, wodurch man festgestellt habe, dass er in der Zeit von Zwiad Gamsachurdia in S. in K. als Chauffeur gearbeitet habe. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, ein Zwiadist zu sein und deshalb die Tschetschenen transportiert zu haben. Da man ihm und seinem Begleiter außer dem Transport der Personen nichts habe nachweisen können, habe man sie schließlich freigelassen. Zwei Wochen später seien sie allerdings wieder von der Polizei abgeholt und in Folge am Kommissariat geschlagen worden. Die Polizei habe von ihnen je USD 5.000,- wegen des Personentransportes verlangt und gedroht, dass man sonst sein Kind umbringen werde. Sie hätten gedroht, dem Beschwerdeführer Drogen unterzuschieben. Der Begleiter des Beschwerdeführers habe sich deswegen im Februar 2001 das Leben genommen; er selbst habe dies wegen seiner Familie nicht getan. Seine Frau habe einen Brief an den Sicherheitsminister geschrieben, was nichts genutzt habe. Der Beschwerdeführer sei weiter und sogar noch mehr geschlagen worden, wobei ihm der Brief seiner Frau vorgeworfen worden sei. Letztendlich habe seine Frau der Polizei USD 5.000,- angeboten. Im Mai 2001 hätten sie den LKW, der nach der ersten Festnahmen nur mehr "teilweise vorhanden" gewesen sei, verkauft; sie seien aber noch am selben Tag von Maskierten überfallen worden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten zunächst gedacht, dass es sich um Räuber handle; seine Frau, die damals schwanger gewesen sei, habe aber einem der Personen die Maske heruntergerissen und in ihm einen der Polizisten erkannt; daraufhin habe man sie geschlagen, wodurch sie das Kind verloren habe. Man habe den Beschwerdeführer und seine Frau unter Drohungen aufgefordert, keine Anzeige zu erstatten. Der später aufgesuchte Arzt habe aus Angst vor der Polizei keine Bestätigung ausgestellt. Eine Zeit lang seien sie in Ruhe gelassen worden, dennoch hätten sie ihre Kinder bei Verwandten versteckt. Im Juli 2001 seien die Polizisten erneut gekommen und hätten gesagt, dass die zuletzt erbeuteten USD 2.000,- zu wenig seien und sie noch USD 3.000,- haben wollten. Nachdem sich der Beschwerdeführer an die "Organisation zum Schutz der Menschenrechte" in K. gewandt und diese ihm auch nicht habe helfen können, habe er beschlossen, Georgien zu verlassen. Seine Familie habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können, da alle Geldmittel die Polizei gehabt habe. Auf näheres Befragen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von August bis 12.9.2000 erstmals verhaftet gewesen zu sein. Er habe auch schon vor dem Jahr 2000 Probleme in Georgien gehabt. Im September 2004 sei er von seinem Arbeitsplatz entlassen worden. Auch habe er 1995 Probleme mit der Polizei gehabt, da man ihm unterstellt habe zu wissen, wo sich sein Vorgesetzter befinde. Er habe aber beweisen können, dass er dessen Aufenthaltsort nicht kenne. Bei seiner Verhaftung in Ti. habe man ihm dies aber wieder vorgeworfen. Seine Frau lebe nun in Satschchere und werde nicht verfolgt; im Allgemeinen werde lediglich der Ehemann zur Verantwortung gezogen. Die Polizisten hätten abgewartet, ob sie Anzeige erstatten, was sie nicht getan hätten. Die Familie habe gemeinsam flüchten wollen, aber es habe das Geld gefehlt. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht politisch tätig, aber der Chauffeur eines Politikers gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, bis zum Selbstmord getrieben zu werden. Solange es diese Regierung und keine Gesetze gebe, die die Menschenrechte schützten, könne er nicht zurück. Im Zuge der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer schließlich noch an, dass seine Mutter die "Kunst der Heilmedizin" kenne. Sollte daher die Frage auftauchen, wie er "das alles" ohne Krankenhausaufenthalt überstanden habe, sei dies damit zu beantworten, dass er von seiner Mutter behandelt worden sei.

4. Eine in der Folge durchgeführte Anfrage an die deutschen Behörden gemäß Art. 15 des Dubliner Übereinkommens ergab, dass in Deutschland keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten aufliegen.4. Eine in der Folge durchgeführte Anfrage an die deutschen Behörden gemäß Artikel 15, des Dubliner Übereinkommens ergab, dass in Deutschland keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten aufliegen.

5. Beim Bundesasylamt am 7.8.2002 erneut einvernommen, gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, ob er Kontakt mit seiner Familie in Georgien aufgenommen habe, an, dass ihm dies bezüglich seiner Ehefrau nicht gelungen sei. Sein Sohn halte sich derzeit bei seinem Schwager auf; diesen habe er angerufen. Dabei habe er erfahren, dass sein Sohn, der in Ti. den Mittelschulabschluss gemacht habe, in K. verhaftet und nach einer Woche wieder freigelassen worden sei. Den Sohn habe man verhaftet, weil man wissen habe wollen, wo sich der Beschwerdeführer, der gesucht werde, befinde. Man habe nach ihm gefragt und gesagt, er solle Geld nach Hause schicken. Solange er das Geld nicht schicke, werde man seine Familie nicht in Ruhe lassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer näher zu seinem LKW befragt, wobei er unter anderem angab, diesen damals günstig gebraucht für USD 3.000,- gekauft zu haben. Festgenommen worden sei er im August 2000, er sei ein Monat lang in Haft gewesen. Er sei in einem Keller gebracht und dort sehr schlecht behandelt worden. Man habe ihm nur Brot und Wasser gegeben und ihm nicht erlaubt, einen Anwalt zu kontaktieren. Auch telefonieren habe er nicht dürfen. Auf die Frage, ob er nach seiner Entlassung einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei ihm nicht möglich gewesen, da er sehr eingeschränkt gewesen sei. Inzwischen habe seine Frau den Brief geschrieben und man habe ihn geschlagen. Er sei eingeschüchtert gewesen und habe Angst gehabt, dass es ihm noch schlechter ergehen werde, wenn er etwas unternehme. Bis zu seiner Flucht habe man ihn mehrere Male "weggebracht", befragt und geschlagen. Das zweite Mal sei er Ende September 2000 festgenommen worden, danach noch mehrmals, wobei er auch misshandelt worden sei. Wie oft da der Fall gewesen sei, habe er nicht gezählt, "aber es war mehr als zehnmal". Im Mai 2001 habe er die noch übrigen Teile seines LKWs für USD 2.500,- verkauft. Noch am selben Tag sei ihm das Geld von denselben Polizisten, die ihn verhaftet hätten, mit Gewalt weggenommen worden. Er wisse nicht, wie die Polizisten vom Verkauf erfahren hätten. Es könne sein, dass sich die Polizisten auf die Lauer gelegt oder die Nachbarn dies verraten hätten, da seine Ehefrau zu den Polizisten zuvor gesagt gehabt habe, sie würden das Haus oder den LKW verkaufen, um die Forderung zu erfüllen. Die Frage, ob es in Georgien keine Möglichkeit gebe, dagegen vorzugehen, dass Polizisten Geld fordern, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dies sehr gefährlich sei. Wenn man irgendwo eine Anzeige erstatte, würden es "die anderen" erfahren und man könne dies mit dem Leben bezahlen. Auf Vorhalt, es sei "eine allgemein bekannte Tatsache, dass Polizisten in Georgien sehr wohl für ihre Verfehlungen angeklagt und auch bestraft" würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau im Februar 2001 den Brief an einen Minister geschrieben habe. Anstatt Hilfe habe es aber nur noch mehr Druck und Schläge gegeben. Auf den weiteren Vorhalt, dass es bei Wahrunterstellung des Vorbringens logisch nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie weiterhin in Georgien lebe, während der Beschwerdeführer alleine geflüchtet sei, antwortete er, dass er wisse, dass seine Frau vieles gemacht habe, was gefährlich sei; jedoch würde man die Frauen in Georgien nicht so stark verfolgen wie Männer. Deshalb habe man auch seinen Sohn und nicht seine Ehefrau festgenommen. Abgesehen davon sei sie "denen" aus dem Weg gegangen und wohnten jetzt woanders. Befragt, was passiert wäre, wenn auch er den Polizisten aus dem Weg gegangen wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Ich würde trotzdem zur Verantwortung gezogen werden". Seine Ehefrau sei hingegen eine Frau. Sein Schwager habe ihm erzählt, sie sei bislang noch nicht angegriffen worden.

6. Am 7.8.2002 langten beim Bundesasylamt Meldungen ein, wonach der Beschwerdeführer am 25.7.2002 sowie am 30.7.2002 am sogenannten "Arbeiterstrich" angetroffen worden sei. Er biete sich zur Schwarzarbeit an und übe diese auch aus. Eine Rechtfertigung dafür habe er nicht angeben können.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 8 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (Spruchpunkt II). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Georgien, insbesondere auch zur Menschenrechtssituation. Darin wird u.a. festgehalten, dass nach Angaben des georgischen Innenministeriums von Jänner bis September 2000 105 Polizisten wegen Übertretung der Amtsbefugnisse entlassen oder bestraft worden seien. Zum Stichtag 1.10.2000 verbüßten 85 ehemalige Polizeibeamte Haftstrafen, darunter acht Personen wegen Menschenentführung. Fortschritte auf dem Gebiet der Menschenrechte würden sich auch daran zeigen, dass insgesamt 327 Menschenrechtsorganisationen offiziell zugelassen seien. Folter und körperliche Misshandlung von Festgenommenen seien durch das Strafverfahrensgesetz 1997 für unzulässig erklärt worden. Das US Department habe berichtet, dass Personen, die im Zuge eines Attentatsversuches gegen Präsident Schewardnadse 1998 festgenommen worden seien, keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Am 22.5.1999 seien 99 Personen vom Präsidenten amnestiert worden, darunter auch der bekannte Zviadist Prof. Gedevan Gebakhiani, der zu dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt gewesen sei. Grundsätzlich würden auch "zviadistische" Parteien, d.h. solche, deren Ideologie auf Ideen des früheren Präsidenten Gamsachurdia basiere, demokratische Rechte genießen. Vereinzelte Übergriffe lokaler Sicherheitsbehörden auf Zviadisten seien jedoch bekannt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesaslyamt als unglaubwürdig. Dazu führte es - zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer habe sich auf "abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen" beschränkt. So habe er behauptet, dass es in Georgien keine Gesetze gebe und die Polizisten machen könnten, was sie wollen. Auch sei das Vorbringen nicht schlüssig nachvollziehbar; der gesamte geschilderte Sachverhalt stehe in krassem Widerspruch zu den Feststellungen und den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen über Georgien. Zudem stützen sich die Angaben lediglich auf Vermutungen und Spekulationen, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen hätten untermauert werden können. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung nicht Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufgenommen habe, sei ebenfalls nicht logisch nachvollziehbar, zumal ihn niemand mehr daran hätte hindern können und er dies während seiner Haft sehr wohl versucht habe. Auch sei nicht plausibel, dass er seinen um USD 3.000,- gekauften LKW um USD 2.500,- habe weiterverkaufen können, obwohl alle Teile inklusive dem Motor ausgebaut gewesen seien. Des Weiteren stehe die Aussage in der Einvernahme am 19.2.2002, USD 2.000,- aus dem Verkauf erhalten zu haben, in Widerspruch zur Aussage am 7.8.2002, wonach er USD 2.500,-7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Georgien, insbesondere auch zur Menschenrechtssituation. Darin wird u.a. festgehalten, dass nach Angaben des georgischen Innenministeriums von Jänner bis September 2000 105 Polizisten wegen Übertretung der Amtsbefugnisse entlassen oder bestraft worden seien. Zum Stichtag 1.10.2000 verbüßten 85 ehemalige Polizeibeamte Haftstrafen, darunter acht Personen wegen Menschenentführung. Fortschritte auf dem Gebiet der Menschenrechte würden sich auch daran zeigen, dass insgesamt 327 Menschenrechtsorganisationen offiziell zugelassen seien. Folter und körperliche Misshandlung von Festgenommenen seien durch das Strafverfahrensgesetz 1997 für unzulässig erklärt worden. Das US Department habe berichtet, dass Personen, die im Zuge eines Attentatsversuches gegen Präsident Schewardnadse 1998 festgenommen worden seien, keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Am 22.5.1999 seien 99 Personen vom Präsidenten amnestiert worden, darunter auch der bekannte Zviadist Prof. Gedevan Gebakhiani, der zu dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt gewesen sei. Grundsätzlich würden auch "zviadistische" Parteien, d.h. solche, deren Ideologie auf Ideen des früheren Präsidenten Gamsachurdia basiere, demokratische Rechte genießen. Vereinzelte Übergriffe lokaler Sicherheitsbehörden auf Zviadisten seien jedoch bekannt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesaslyamt als unglaubwürdig. Dazu führte es - zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer habe sich auf "abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen" beschränkt. So habe er behauptet, dass es in Georgien keine Gesetze gebe und die Polizisten machen könnten, was sie wollen. Auch sei das Vorbringen nicht schlüssig nachvollziehbar; der gesamte geschilderte Sachverhalt stehe in krassem Widerspruch zu den Feststellungen und den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen über Georgien. Zudem stützen sich die Angaben lediglich auf Vermutungen und Spekulationen, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen hätten untermauert werden können. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung nicht Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufgenommen habe, sei ebenfalls nicht logisch nachvollziehbar, zumal ihn niemand mehr daran hätte hindern können und er dies während seiner Haft sehr wohl versucht habe. Auch sei nicht plausibel, dass er seinen um USD 3.000,- gekauften LKW um USD 2.500,- habe weiterverkaufen können, obwohl alle Teile inklusive dem Motor ausgebaut gewesen seien. Des Weiteren stehe die Aussage in der Einvernahme am 19.2.2002, USD 2.000,- aus dem Verkauf erhalten zu haben, in Widerspruch zur Aussage am 7.8.2002, wonach er USD 2.500,-

erhalten habe. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Refoulement-Entscheidung wurde festgehalten, dass auch insofern keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre, als in Georgien keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im September 1994 von seinem Arbeitsplatz entlassen worden zu sein, um hinzuzufügen: "Eigentlich hatten wir das Problem mit der Regierung". Von der Polizei sei er nach dem Aufenthaltsort seines Vorgesetzten gefragt worden, er habe jedoch beweisen können, darüber nichts zu wissen, weshalb man ihn habe gehen lassen. Das seien seine ersten Probleme mit der Polizei gewesen; das sei 1995 gewesen, doch sei ihm dies auch bei seiner Verhaftung im August 2000 vorgehalten worden. Im Jahr 1995 habe er sich um USD 3.000,- einen LKW gekauft, den er dann hergerichtet bzw. selbst zusammengebaut habe. Mit diesem LKW habe er in Folge seinen Lebensunterhalt verdient. Im August 2000 habe er eine Ladung von vier Kleintraktoren von T. nach A. zu befördern gehabt. Auf der Rückfahrt sei er von der Polizei angehalten und gezwungen worden, Personen nach Ti. zu transportieren. Er habe dabei kein gutes Gefühl gehabt, habe aber eingewilligt, da er sonst Schwierigkeiten bekommen hätte. Der von ihm verlangte polizeiliche Schutz sei ihm bis G. gewährt worden. In

L. sei er aber von der Verkehrspolizei kontrolliert worden, wobei man den Personentransport festgestellt habe. Sein Begleiter und er seien im Bezirk S. einen Monat lang im Keller des Polizeigebäudes festgehalten worden. Er habe einen Lebenslauf verfassen müssen, wobei herausgekommen sei, dass er in S. in K. als Chauffeur gearbeitet habe, weswegen man ihm unterstellt habe, ein Zwiadist und "Tschetschenenfreund" zu sein und deswegen die Leute befördert zu haben. Außerdem habe man ihn beschuldigt, Geld dafür genommen zu haben. Dass er die Leute von der Polizei übernommen und auch Polizeischutz gehabt habe, habe man ihm nicht geglaubt. Da man ihm aber keine strafbare Handlung nachweisen habe können, seien sein Begleiter und er am 12.9.2000 entlassen worden. Zwei Wochen später seien sie von der Polizei in K. ins Kommissariat gebracht und geschlagen worden. Ihm sei gedroht worden, dass man ihm Drogen unterschiebe oder sein Kind töten werde, wenn nicht jeder von ihnen USD5.000,- bezahle. Sein Freund habe diesem Terror nicht länger standgehalten und habe sich im Februar 2001 das Leben genommen. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau sei es psychisch ebenfalls sehr schlecht gegangen. Im Mai 2001 hätten sie die Reste des LKWs verkauft, der Erlös sei ihnen aber von der Polizei abgenommen worden. Wie diese davon erfahren habe, wisse er nicht. Im Juli 2001 sei die Polizei wieder gekommen und habe Geld gefordert. Da ihm auch die "Organisation zum Schutz der Menschenrechte" nicht habe helfen können, sei ihm nur die Flucht geblieben. Der Beschwerdeführer ersuche um Schutz in Österreich, da ihm in seinem Heimatland unmenschliche Behandlung drohe. Außerdem mache er sich Sorgen um seinen Sohn, den die Polizei bereits einmal festgehalten und nach ihm befragt habe.

9. Am 15.1.2003 und 20.1.2003 langten beim Bundesasylamt abermals Meldungen ein, wonach der Beschwerdeführer am 6.1.2003 sowie am 18.1.2003 am sogenannten "Arbeiterstrich" angetroffen worden sei.

10. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 20.5.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, 1990 Fahrer bei der Gebietsverwaltung von K. gewesen zu sein. Er sei auch ein Vertrauter des Mannes gewesen, den er gefahren habe, einem Vorsitzenden eines Gewerkschaftsausschusses und Angehörigen der dem Präsidenten Zviad Gamsachurdia nahestehenden Organisation "Runder Tisch". Der Vorgesetzte habe dem Beschwerdeführer vertraut; als Gamsachurdia abgesetzt worden sei, habe der Beschwerdeführer Geheimdokumente nach Grosny, wo sich jener aufgehalten habe, gebracht. Dies sei 1991 gewesen, wahrscheinlich im Frühjahr oder Sommer, an ein genaueres Datum könne er sich nicht erinnern. Nach dem Tod von Gamsachurdia im Jahr 1993 habe sein Vorgesetzter 1994 das Land verlassen, er selbst sei im September 1994 entlassen worden. Die Polizei habe immer wieder nach dem Aufenthaltsort des Vorgesetzten gefragt und den Beschwerdeführer auch von zu Hause abgeholt. Näher befragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse wohin der Vorgesetzte geflüchtet sei, dieser sei weit weg und nicht in Europa. Wo genau er sei, dürfe er nicht sagen. Der Polizei habe er trotz Prügel nichts verraten. Schließlich habe man ihn in Ruhe gelassen. 1995 habe er sich dann einen LKW gekauft und Waren befördert. Durch alte Kontakte habe er entweder Kanzleimaterialien oder Büroutensilien transportiert, aber auch geheime Briefe von K. nach Tiflis. Er habe "diese Menschen" respektiert und sie hätten ihm vertraut. Auf die Frage, um wen es sich dabei gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, er meine damit Oppositionspolitiker der unter dem neuen Präsidenten verbotenen Partei "Unabhängiges Georgien". Er selbst habe bis zum Jahr 2000 sporadischen Kontakt mit den Leibwächtern von Politikern wie Asatiani, Sanduchadze oder Zeretelli gehabt und zehn- bis fünfzehnmal Briefe transportiert. Im August 2000 hätte er vier kleine Traktoren transportieren sollen, zwei nach T. und die anderen nach A.. Nach der Ablieferung sei er und sein Begleiter an der Grenze des Verwaltungsbezirkes A. von Polizisten aufgehalten worden. Die Polizisten hätten den Transport einer Ware gewollt, was der Beschwerdeführer im Wissen, dass es sich dabei um Drogen handle, verweigert habe. Die Ware hätte von Pankisital, das an der Grenze zwischen Georgien und Tschetschenien liege, nach Tiflis transportiert werden sollen. Der Beschwerdeführer und sein Begleiter seien etwa drei bis vier Stunden in einem Zimmer angehalten worden; als Alternative habe man ihnen schließlich den Transport von ca. 20 tschetschenischen Frauen und Kindern angeboten. Die Polizisten hätten sie mit ihren Kalaschnikows dazu gezwungen. Auf die Frage, warum die Polizisten sie nicht ebenso zum Transport der Drogen gezwungen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten befürchtet, dass der LKW defekt sei und auf dem Weg steckenbleibe, was für die Personenbeförderung egal sei. Als Begleitung hätten sie einen PKW mit bewaffneten Männern bekommen; nach A. habe er jedoch bemerkt, dass dieser nicht mehr da gewesen sei. Da es sehr heiß gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass die Leute einen Hitzeschlag bekommen, hätten sie nicht lange warten können. In L., einem Vorort von Tiflis, hätte sie die Polizei angehalten, dies habe schon auf sie gewartet. Die Polizei habe die Tschetschenen abtransportiert und den Beschwerdeführer und seinen Begleiter festgenommen. Die Polizisten hätten beweisen wollen, dass sie in der Beförderung von Tschetschenen involviert seien und diese mit Gamsachurdia in Verbindung stünden. Man habe den Beschwerdeführer ein Monat lang mit Elektroschocks gefoltert und geschlagen, er sie "fast tot" gewesen. Auch habe man ihm vorgeworfen, Drogen transportiert zu haben. Am 12.9.2000 habe man ihn freigelassen, da man ihm nichts habe beweisen können. Zwei Tage danach sei er von der Polizei wieder einvernommen, d. h. von zu Hause mitgenommen, worden. Man habe ihnen gesagt, man werde sie in Ruhe lassen, wenn jeder USD 5.000,- bezahle. Der Beschwerdeführer habe aber befürchtet, andere Polizisten sie dennoch nicht in Ruhe lassen würden. Aufgrund der Misshandlungen mit Elektroschocks habe er Probleme mit den Zähnen bekommen; diese würden nun langsam ausfallen. Auch habe er Rippenbrüche gehabt. Seine Mutter kenne sich mit Naturheilkunde aus und habe ihn behandelt. Sein Partner habe zu trinken begonnen und sich im Februar 2001 erhängt. In eben diesem Monat habe die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Brief an den damaligen Innenminister geschrieben und sich beschwert, verfolgt zu werden. Statt einer Antwort hätten sie ca. zwei Wochen später wieder Besuch von der Polizei bekommen. Seine Frau habe dann ohne sein Wissen der Polizei Geld angeboten. Näher befragt gab der Beschwerdeführer an, dass nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis ein bis zweimal pro Woche Polizisten gekommen seien. In der Stadt gebe es verschiedene Polizeitrupps, die mit unterschiedlichen Angelegenheiten beschäftigt seien. Sie alle seien zum Beschwerdeführer gekommen. Im März 2001 habe er an hohem Fieber gelitten und sei bettlägrig gewesen. In dieser Zeit habe man ihn in Ruhe gelassen. Im Mai 2001 habe er seinen LKW einem Bekannten für USD 2.500,- verkauft. Noch am selben Abend sei er zu Hause von vier oder sechs maskierten Männern überfallen worden. Man habe ihn und, nachdem seine (damals schwangere) Frau einem der Männer die Maske heruntergerissen habe, auch sie geschlagen. Durch das Herunterziehen der Maske hätten sie herausbekommen, dass es sich bei den Angreifern um Polizisten gehandelt habe. Ihnen sei mit dem Umbringen gedroht worden, sollten sie etwas verraten. Seine Frau habe das Kind verloren. Die nächsten zwei Monate hätten die Polizisten sie nur beobachtet, ihnen aber keine Besuche abgestattet. Da die Polizisten aber auch das restliche Geld hätten haben wollen, seien sie schließlich ab Juli 2001 wiedergekommen. Der Beschwerdeführer hätte noch USD 2.500.- zahlen müssen, aber man habe noch USD 5.000,- verlangt. Der Beschwerdeführer habe am 10.10.2001 seine Familie verlassen und in der ersten Zeit an verschiedenen Orten übernachtet. Am 22.10.2001 sei er aus Georgien geflohen. Seine Ehefrau sei in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, da nicht genug Geld für eine Flucht verfügbar gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben habe, es seien nach dem Überfall noch USD 3.000,- von ihm verlangt worden, antwortete er: "Es kann sein, dass ich mich irre, aber ich habe es jetzt so in Erinnerung". Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum von seiner Haftentlassung bis zu dem ersten Besuch der Polizisten beim Bundesasylamt mit zwei Wochen, nun hingegen mit zwei Tagen bestimmt habe, gab er an, es nicht mehr sagen zu können; die Polizisten seien "ständig anwesend" gewesen. Ferner gab der Beschwerdeführer auf Befragung an, er habe bereits beim Bundesasylamt erzählt, Fahrer eines Politikers gewesen zu sein. Es sei aber nicht weiter nachgefragt worden. Beim Transport der Tschetschenen habe er zunächst gewartet, nachdem er das Begleitfahrzeug nicht mehr gesehen hätte. Um den Menschen aber nicht noch mehr Leid zuzufügen, habe er seine Fahrt dann aber doch fortgesetzt.

11. Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zl. 230.992/0-IX/27/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Begründend hielt er im Wesentlichen Folgendes fest: Das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, da nicht bloß unerhebliche Widersprüche aufgetreten seien: So habe der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalles im Juli 2001 beim Bundesasylamt davon gesprochen, dass man weitere USD 3.000,- von ihm verlangt habe. In der Berufungsverhandlung habe er diesen Betrag allerdings mit USD 5.000,- bestimmt. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben, dass seine Ehefrau einem der Polizisten die Maske heruntergerissen habe, als sie den Polizisten das Geld gegeben habe, während er in der Berufungsverhandlung angegeben habe, die Männer hätten das Geld gefunden und die Frau habe dann einem der Männer die Maske heruntergerissen. Hinzu komme, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, wann die Polizisten nach seiner Haftentlassung das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, stark divergierten (zwei Wochen bzw. zwei Tage). Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine noch immer in Georgien aufhältige Ehefrau habe in hochschwangerem Zustand einem der Männer die Maske heruntergerissen, nicht plausibel sei. Ebensowenig sei plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Bemerken der Abwesenheit des Begleitfahrzeuges die Tschetschenen nicht einfach habe aussteigen lassen. Unglaubwürdig sei darüber hinaus auch das Vorbringen, geheime Briefe zu dem ehemaligen Präsidenten bzw. zu Oppositionspolitikern gebracht zu haben, da eine solche Aussage beim Bundesasylamt nicht getätigt worden sei und der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, man habe nicht näher nachgefragt, nicht überzeuge.11. Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zl. 230.992/0-IX/27/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Begründend hielt er im Wesentlichen Folgendes fest: Das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, da nicht bloß unerhebliche Widersprüche aufgetreten seien: So habe der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalles im Juli 2001 beim Bundesasylamt davon gesprochen, dass man weitere USD 3.000,- von ihm verlangt habe. In der Berufungsverhandlung habe er diesen Betrag allerdings mit USD 5.000,- bestimmt. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben, dass seine Ehefrau einem der Polizisten die Maske heruntergerissen habe, als sie den Polizisten das Geld gegeben habe, während er in der Berufungsverhandlung angegeben habe, die Männer hätten das Geld gefunden und die Frau habe dann einem der Männer die Maske heruntergerissen. Hinzu komme, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, wann die Polizisten nach seiner Haftentlassung das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, stark divergierten (zwei Wochen bzw. zwei Tage). Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine noch immer in Georgien aufhältige Ehefrau habe in hochschwangerem Zustand einem der Männer die Maske heruntergerissen, nicht plausibel sei. Ebensowenig sei plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Bemerken der Abwesenheit des Begleitfahrzeuges die Tschetschenen nicht einfach habe aussteigen lassen. Unglaubwürdig sei darüber hinaus auch das Vorbringen, geheime Briefe zu dem ehemaligen Präsidenten bzw. zu Oppositionspolitikern gebracht zu haben, da eine solche Aussage beim Bundesasylamt nicht getätigt worden sei und der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, man habe nicht näher nachgefragt, nicht überzeuge.

12. Mit Erkenntnis vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid über Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, wobei er in der Begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der unabhängige Bundesasylsenates habe weder selbst Feststellungen zu Georgien getroffen noch jene des Bundesasylamtes übernommen; des Weiteren sei eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers unterblieben und die Entscheidung lediglich auf drei Einzelpunkte gestützt worden, wovon der erste auf einem falschen Vorhalt basiere, der zweite dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten und bezüglich dem dritten nicht auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Hinsichtlich der angeführten Plausibilitätsargumente wurde festgehalten, dass das Vorliegen der Unplausibilität nicht entsprechend nachvollziehbar einsichtig gemacht worden sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, warum er vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben zu den Kontakten zu Anhängern des früheren Präsidenten gemacht habe, sei aus näher dargestellten Gründen anhand des Akteninhaltes durchaus nachvollziehbar.

II. Der Asylgerichtshof hat über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

1.3. Die Einzelrichterzuständigkeit stützt sich auf § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008.1.3. Die Einzelrichterzuständigkeit stützt sich auf Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

3.1. G. S., der Sohn der Beschwerdeführers, hat am 6.2.2002 ebenfalls in Österreich einen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) gestellt, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl. 06 05.944-BAG, abgewiesen hat. Bei der Darlegung seiner Fluchtgründe hat G. S. nicht vorgebracht, dass er im Zusammenhang eines Vorgehens georgischer Polizisten gegen seinen Vater festgenommen worden sei.

3.2. Wie sich aus dem oben unter I.12. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist nicht nur (aktuelle) Herkunftsländerinformation ins Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers einzuführen, sondern hat auch eine ganzheitliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu erfolgen. Dazu ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass die Angaben seines Sohnen in dessen Asylverfahren zu den von ihm selbst gemachten Aussagen in dem zuvor dargelegten Spannungsverhältnis stehen.3.2. Wie sich aus dem oben unter römisch eins.12. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist nicht nur (aktuelle) Herkunftsländerinformation ins Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers einzuführen, sondern hat auch eine ganzheitliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu erfolgen. Dazu ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass die Angaben seines Sohnen in dessen Asylverfahren zu den von ihm selbst gemachten Aussagen in dem zuvor dargelegten Spannungsverhältnis stehen.

3.2. Da der Vorhalt der Angaben, die der Sohn des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren erstattet hat, der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dient, reicht diesbezüglich die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs nicht aus, sondern ist insoweit die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2009, 2006/20/0177). Somit ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.2. Da der Vorhalt der Angaben, die der Sohn des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren erstattet hat, der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dient, reicht diesbezüglich die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs nicht aus, sondern ist insoweit die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2009, 2006/20/0177). Somit ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

3.3. Weiters kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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