TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/8 S1 402384-3/2009

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Veröffentlicht am 08.04.2009
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Spruch

S1 402.384-3/2009/2E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zl. 08 05.942-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zl. 08 05.942-BAI, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Polen hat am 25.08.2008 (eingelangt beim BAA EAST Ost am 25.08.2008) seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 14 a VO 343/2003 erklärt.Polen hat am 25.08.2008 (eingelangt beim BAA EAST Ost am 25.08.2008) seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 14, a VO 343 aus 2003, erklärt.

Mit Bescheid vom 13.10.2008, Zahl: 08 05.942-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (wegen Zuständigkeit Polens) zurück. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid vom 13.10.2008, Zahl: 08 05.942-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 (wegen Zuständigkeit Polens) zurück. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde (nunmehr) fristgerecht Beschwerde erhoben (siehe Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009 zu Zl. 08 05.942-BAI, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben wurde).2. Gegen diesen Bescheid wurde (nunmehr) fristgerecht Beschwerde erhoben (siehe Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009 zu Zl. 08 05.942-BAI, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben wurde).

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr darauf einzugehen, ob das Bundesasylamt zu Recht eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 14 Dublin II VO angenommen hat. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO ist zum Entscheidungszeitpunkt nämlich bereits abgelaufen, unabhängig davon, ob sie vom 25.08.2008 (Datum der polnischen Zustimmung und des Einlangens via Telefax bei der EAST Ost) oder vom 27.08.2008 (Einlangen der polnischen Zustimmung bei der Außenstelle Innsbruck des BAA) berechnet wird. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr darauf einzugehen, ob das Bundesasylamt zu Recht eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 14, Dublin römisch zwei VO angenommen hat. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO ist zum Entscheidungszeitpunkt nämlich bereits abgelaufen, unabhängig davon, ob sie vom 25.08.2008 (Datum der polnischen Zustimmung und des Einlangens via Telefax bei der EAST Ost) oder vom 27.08.2008 (Einlangen der polnischen Zustimmung bei der Außenstelle Innsbruck des BAA) berechnet wird. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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