TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/10 S7 401489-3/2009

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Veröffentlicht am 10.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 401.489-3/2009/2E

S7 401.488-3/2009/3E

S7 401.491-3/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1) des K.U., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, ZI. 08 05.763/2-BAE,

2) der K.R., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, ZI. 08 05.764/2-BAE,

3) des minderjährigen K.A.V., vertreten durch die Kindesmutter, K.R., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, ZI. 08 05.766/2-BAE,

alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und es werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und es werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten gemeinsam am 03.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin, am 04.07.2008 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits in Polen am 04.06.2008 jeweils einen Asylantrag stellten.

Am 08.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die drei Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und die EURODAC-Treffer stützte.Am 08.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die drei Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und die EURODAC-Treffer stützte.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Genannten, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreterin, am 11.07.2008 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 11.07.2008, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Mit Schreiben vom 11.07.2008, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.

Mit Bescheiden vom 21.08.2008, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I. der Bescheide fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II. wird festgestellt, dass die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werden und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden vom 21.08.2008, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei. wird festgestellt, dass die Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werden und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller mit 10.09.2008, fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerde der Zweitantragstellerin gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG sowie § 58 Abs. 2, § 60 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.09.2008 den Beschwerden des Erst- sowie des mj.Der Beschwerde der Zweitantragstellerin gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG sowie Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 60, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.09.2008 den Beschwerden des Erst- sowie des mj.

Drittbeschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG statt. Die Bescheide wurde behoben und das Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG statt. Die Bescheide wurde behoben und das Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.

Mit Bescheiden vom 02.12.2008, wies das Bundesasylamt erneut die Anträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I. der Bescheide fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II. wird festgestellt, dass die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werden und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden vom 02.12.2008, wies das Bundesasylamt erneut die Anträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei. wird festgestellt, dass die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werden und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Polen zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 05.01.2009, wurde den Beschwerden gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 05.01.2009, wurde den Beschwerden gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2009, GZ: S 13 401.488-2/2008/6E, wurde der Beschwerde der Zweitantragstellerin, gegen eine Zurückweisung ihres Antrags, gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 22.01.2009 den Beschwerden des Erst- sowie des mj. Drittbeschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG statt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2009, GZ: S 13 401.488-2/2008/6E, wurde der Beschwerde der Zweitantragstellerin, gegen eine Zurückweisung ihres Antrags, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 22.01.2009 den Beschwerden des Erst- sowie des mj. Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG statt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, Zahl 08 05.763/2-BAE betreffend K.U., Zahl 08 05.764/2-BAE betreffend K.R. sowie Zahl 08 05.766/2-BAE, betreffend den mj. K.A.V., wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.07.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG abermals als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragssteller nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 zulässig ist.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, Zahl 08 05.763/2-BAE betreffend K.U., Zahl 08 05.764/2-BAE betreffend K.R. sowie Zahl 08 05.766/2-BAE, betreffend den mj. K.A.V., wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.07.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG abermals als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin römisch zwei VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß 10 Absatz eins, Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragssteller nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zulässig ist.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es den Beschwerdeführern während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es den Beschwerdeführern während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Gegen diese Bescheide wurden am 30.03.2009 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Demnach wäre mit den gegenständlichen Bescheiden gegen § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG verstoßen worden, da das Verfahren der Tochter K.K., ZI 08 05.765, abgesondert vom Rest der Familie geführt werde. Des Weiteren wäre die Entscheidung der belangten Behörde, die Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen, sowie die Beschwerdeführer nach Polen auszuweisen unzulässig, da die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO bereits abgelaufen wäre. In der Beschwerdeschrift wird in weiterer Folge auf die Rechtsmittelschriften vom 10.09.2009 und vom 17.12.2009 verwiesen, da diese, trotz Stattgebung durch den Asylgerichtshof, nur unzureichend in den nachfolgenden Bescheiden des Bundesasylamtes inhaltlich behandelt worden wären.Gegen diese Bescheide wurden am 30.03.2009 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Demnach wäre mit den gegenständlichen Bescheiden gegen Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG verstoßen worden, da das Verfahren der Tochter K.K., ZI 08 05.765, abgesondert vom Rest der Familie geführt werde. Des Weiteren wäre die Entscheidung der belangten Behörde, die Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen, sowie die Beschwerdeführer nach Polen auszuweisen unzulässig, da die Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO bereits abgelaufen wäre. In der Beschwerdeschrift wird in weiterer Folge auf die Rechtsmittelschriften vom 10.09.2009 und vom 17.12.2009 verwiesen, da diese, trotz Stattgebung durch den Asylgerichtshof, nur unzureichend in den nachfolgenden Bescheiden des Bundesasylamtes inhaltlich behandelt worden wären.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Somit sind lediglich zwei Fälle der Fristerstreckung im Überstellungsbereich vorgesehen, und hindert insbesondere eine mögliche Erkrankung des Asylwerbers den Fristlauf nicht (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K31 zu Art. 19, Seite 151).Somit sind lediglich zwei Fälle der Fristerstreckung im Überstellungsbereich vorgesehen, und hindert insbesondere eine mögliche Erkrankung des Asylwerbers den Fristlauf nicht vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K31 zu Artikel 19,, Seite 151).

Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 11.07.2008 der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer zugestimmt hat, wäre die sechsmonatige Frist somit grundsätzlich am 11.01.2009 abgelaufen. Da den Beschwerden vom 17.12.2008, seitens des Asylgerichtshofs allerdings am 05.01.2009 bis zum 22.01.2009 aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde die Sechsmonatsfrist durch diesen Zeitraum gehemmt. Trotzdem ist die sechsmonatige Überstellungsfrist jedenfalls bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 20 Abs. 2, 2. Satz der Dublin II VO.Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 11.07.2008 der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer zugestimmt hat, wäre die sechsmonatige Frist somit grundsätzlich am 11.01.2009 abgelaufen. Da den Beschwerden vom 17.12.2008, seitens des Asylgerichtshofs allerdings am 05.01.2009 bis zum 22.01.2009 aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde die Sechsmonatsfrist durch diesen Zeitraum gehemmt. Trotzdem ist die sechsmonatige Überstellungsfrist jedenfalls bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20, Absatz 2, 2, Satz der Dublin römisch zwei VO.

Somit ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Genannten einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.Somit ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Genannten einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und ihren minderjährigen Sohn betreffen, haben ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen sind. Daher ergibt sich daraus, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen ist.Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und ihren minderjährigen Sohn betreffen, haben ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen sind. Daher ergibt sich daraus, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen ist.

Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, Mitgliedstaat, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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